Darin wird sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht wüst traktiert:
„Der 71-Jährige ist ein anregender, aber auch anstrengender Gesprächspartner. Er kommt vom Hundertsten ins Tausendste, lässt oft fünfminütige Grundsatzeinleitungen vom Stapel, ehe er auf eine Frage antwortet.“
Vor drei Jahren hatte meine Mandantschaft bei Wallstreet Online ähnliche Erfahrungen bei Kritik an einem Finanzdienstleister gemacht. Kritische, rechtlich gesehen jedoch harmlose Beiträge wurden schon bei leichtem Gegenwind gelöscht und Sperren eingebaut, die bei bestimmten Wörtern den Beitrag bockierten. Die logische Reaktion meiner Mandantschaft auf diese Mimosenhaftigkeit war dann die Eröffnung eines eigenen Weblogs gewesen, mit dem die betreffende Firma dann erst recht Spaß hatte.
Von den Inhalten der verlinkten Websites möchte ich mich mit Blick nach Hamburg distanzieren. Ich kenne Herrn Gerlach nicht näher. Vielleicht wird ihm furchtbares Unrecht getan. Wie das halt so ist, im bösen Internet …
Das Landgericht Hamburg hat sein Problem, Meinungsäußerungen als Tatsachenbehauptungen zu bewerten, trotz jüngster Hilfestellung vom BGH noch immer nicht überwunden.
Die „Aktion Tier“ rennt mit einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL ONLINE durchs Dorf und berühmt sich ausdrücklich, man sei nicht gegen Meinungsäußerungen, sondern gegen Tatsachenbehauptungen vorgegangen. Ersteres geht per Definitionem normalerweise nicht, ob letzteres vorliegt, darf unterschiedlich gesehen werden.
So dürfen die beiden Antragsgegner z.B. nicht mehr behaupten, der Verein verwende lediglich 20% seiner Einnahmen für den aktiven Tierschutz. Auch dürfen unsere Kooperationspartner, d.h. die von uns geförderten Tierschutzvereine, nicht mehr als „dubios“ bezeichnet und die absurde Behauptung aufgestellt werden, es gebe Hinweise auf „Verschleierungsabsichten“ innerhalb dieser Vereine.
Das wird SPON vermutlich kaum auf sich sitzen lassen. Bei einer einstweiligen Verfügung wird der Gegner normalerweise nicht gehört, so dass die Pressekammer gar nicht wissen kann, ob es vielleicht doch solche Hinweise gibt. Klärungsbedürftig erscheint denn auch, was unter „aktivem Tierschutz“ genau verstanden werden darf.
„Dubios“ scheint mir dann doch eine stark meinungsgeprägte Wertung zu sein. Zwar ist dieses Prädikat nicht schmeichelhaft, aber m.E. doch eher etwas für die öffentliche Auseinandersetzung als für eine einstweilige Verfügung. In Hamburg jedoch fordert man für solche Wertungen so genannte „Anlasstatsachen“. Man darf also nur nach bestimmten Regeln meinen. Steht zwar so nicht in Art. 5 GG, aber in Hamburg laufen die Dinge nun einmal anders. Ich hingegen meine, Anlass zu haben, das Landgericht Hamburg für dubios zu halten. Ich kann mich aber auch irren.
Wie berichtet, kämpfen die Filtertüten um ihre Ehre. Nunmehr hat mir der Kaffee-Automathersteller freundlicherweise die Antragsschrift zur Verfügung gestellt. Als überzeugter Anhänger dieser Technologie genieße ich gerade einen frisch gemahlenen und aufgebrühten Kaffee (schwarz), der mir den Genuss der Antragsschrift, die selbstverständlich an das Landgericht Hamburg adressiert gewesen war, nochmals verstärkt.
Die Filtertüten meinen es ernst und haben ein Schwergewicht im gewerblichen Rechtsschutz bemüht. Der entsprechende Hersteller erkennt sich trotz Anonymisierung der Filtertüten im Werbespot wieder, obwohl die von einem anderen Hersteller stammen. Das könnte für einen Anspruch aus UWG auch ausreichend sein, denn die Firma hat nun einmal einen Marktanteil von über 50%. Andererseits wurde eine ganze Branche angegangen, ohne dass auf einen bestimmten Hersteller angespielt wurde. Darf man jetzt eine bestimmte Technologie nicht mehr kritisieren, wenn sie überwiegend von einem Hersteller dominiert wird?
Die Werbung wird als vergleichende gesehen und als unsachlich und herabsetzend empfunden, mithin als Verstoß gegen § 6 UWG. Filtertüten werden als etwas Ekelhaftes dargestellt, und es wird der Eindruck erweckt, sie seien unwirtschaftlich, was unzutreffend sei. So lägen die Sachkosten für eine Tasse Filterkaffee tatsächlich jedoch bei 8 Cent, während der Vollautomat 30 Cent fordere. Dies sei irreführend im Sinne des § 5 UWG. Das sind im Wettbewerbsrecht durchaus ernst zu nehmende Argumente, wobei es nicht überraschen würde, wenn der Automatenhersteller bei seiner Berechnung zu anderen Ergebnissen käme.
Nicht minder interessant ist jedoch die Kulturkritik:
„Abgesehen davon, dass der Spot wirklich nicht komisch ist (denn er offenbart ein merkwürdiges Verhältnis zur modernen Bürowelt und des Verhältnis zwischen Sekretärin und „Chef“), zieht er in pauschal-herabsetzender Weise Kaffeepapiereinsätze und die dazugehörigen Maschinen „durch den Kakao“.
Wow! Das ist Poesie! Das ist Lyrik! Liest man in Schriftsätzen mit diesen Streitwerten eher selten … Der Kollege schreibt jedoch ganz Kavalier, die Schauspielerin Mirja Boes sei „begabt“.
Der Kollege hat nicht ganz Unrecht: Der Spot ist tatsächlich nicht komisch, sondern nähert sich lediglich stilistisch an die Unterhaltungsangebote des Privatfernsehens der späten 90er Jahre an. Aber das allein wird für ein Verbot nicht ausreichen …
Denkbar komisch ist allerdings das Ansinnen, einen solchen Spot durch Wettbewerbsrecht verbieten zu lassen und damit dramatisch aufzuwerten. Man könnte – und das klingt ironischerweise auch in der Antragsschrift an – genauso gut auf die Nachteile der Kaffeevollautomaten verweisen, denn da muss ständig der Trester geleert werden, andernfalls der Schimmel droht, usw. Da nehmen sich Filtertüten und Automaten nichts, der Gang zum Mülleimer bleibt! Und die Filtertüten könnten auch das Kosten-Argument in der eigenen Werbung fruchtbar machen (wenn es denn stimmt).
Das Verbot ist natürlich die denkbar beste Werbung für den Spot, von dem ich sonst nie erfahren hätte. Die Prozesskosten sind im Vergleich zu dem, was man für die Sendung eines TV-Spots anlegen muss, ein Fall für die Portokasse.
Der Fall bleibt spannend. In der Antragsschrift wird auch auf eine als „Todesanzeige“ für Filtertüten gestaltete Werbemaßnahme verwiesen, so dass der Spot als Teil einer Filtertüten-feindlichen Kampagne zu werten sei. Verständlich, dass eine Papiertüte da die Pappe auf hat!
Ein Problem werden die Filtertütenkaffeebrüher aber auch durch das Landgericht Hamburg nicht lösen können: Wer einmal von den Freuden eines Automatenkaffees gekostet hat, wird gefilterte Kaffeebrühe nicht einmal geschenkt trinken wollen …
Schauspielerin Mirja Boes scheint tatsächlich eine unkomische Person zu sein und singt anscheinend eher laut als gut. Aber in dem Video hier erkannte ich den Varietékünstler Sos Petroysian, der ihr beim sog. „Quick Chance“ hilft, dem zauberhaften Kleidungswechsel. Quickchanger und ähnliche Kuriositätenkünstler etc. gehören nämlich zu meinem Mandantenstamm – und da bin ich wohl Marktführer ;-). Finde ich spannender, als Filtertüten zu vertreten …
Das Deutschlandradio hatte ein Interview mit dem Konzernkritiker Jürgen Grässlin über einen Herr Piëch oder so und dessen Autoladen geführt. Das hatte dem wiederum nicht gefallen und er ließ verbieten. Sowas macht man üblicherweise beim Landgericht Hamburg, denn dazu ist es da. Wie bereits berichtet, tendierte das Hanseatische OLG Hamburg unter dem Eindruck der ebenfalls von Grässlin nicht unwesentlich geprägten jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Vernunft. So berichtet das Deutschlandradio heute:
Piëch störte sich unter anderem an der Aussage, er habe immer seinen Großvater Ferdinand Porsche überholen und „berühmter werden“ wollen. Auch die Aussage Grässlins, Piëch wolle „sicherlich mächtigster Mann in Europa werden“, wertete das Landgericht Hamburg als unzutreffende „innere Tatsachenbehauptung“.
Dagegen entschied das Oberlandesgericht, bei diesen beiden Aussagen handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um zulässige Meinungsäußerungen.
Na also, geht doch.
Dann aber schwächelt das OLG und erlegt dem Deutschlandradio die Verbreiterhaftung für Grässlins Äußerung über die Personalpolitik auf:
So hatte Grässlin auch behauptet, Piëch sei „der deutsche Meister im Entlassen von Vorständen“ und habe „mehr als 30, 35 Vorstände“ auf dem Gewissen. Das Gericht entschied, hier greife die sogenannte Verbreiterhaftung, wonach Medien für unzutreffende Aussagen ihrer Interviewpartner haften, wenn „keine ausreichende Distanzierung“ vorliege.
Die Entscheidungen betreffen nur das einstweilige Verfügungsverfahren. Der ganz Spaß wird die Hamburger demnächst also nochmal im Hauptsacheverfahren beschäftigen.
Der Regisseur Fathi Akin wehrt sich gegen Plagiatsvorwürfe des Autors Alexander Wallasch, der seinen Entwurf im neuen Akin-Film „Soul Kitchen“ wiedererkennt. So etwas will man sich ja nicht nachsagen lassen, so dass ein einstweilige Verfügung vonnöten war, um dem Autor das Maul zu verbieten.
Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, wem die Kosten für eine sofort anerkannte (weil definitiv berechtigte) einstweilige Verfügung aufzuerlegen waren.
Der anerkennende Sünder bestritt nämlich den Zugang der Abmahnungs-Email und erzählte etwas von Firewall usw.
Doch da kannte er die Hamburger Hardliner nicht. Die Email, die auch als CC an den Versender abgeschickt und von diesem auch korrekt empfangen worden war, sei nun einmal wohl im Risiko-Bereich des Empfängers gelandet. Jedenfalls trage der abgemahnte Sünder das Verlustrisiko, denn eine Abmahnung sei ja eine „Wohltat“ am Abgemahnten. Sehr schön!
Die eigentlich spannende Frage ist jedoch: Kann eine bloße Email ohne Lesebestätigungsfunktion wirklich ein taugliches Medium einer Abmahnung sein? Wohl jede Kanzlei ist per Fax zu erreichen. Angesichts des abgemahnten Verstoßes, der nicht ernsthaft eilbedürftig gewesen ist, hätte man auch ein Einschreiben abwarten können.
Wie der Kollege Dr. Bahr mitteilt, nimmt das Landgericht Hamburg nunmehr erst ab Kenntnis eines Forenbetreibers eine Haftung für schmähende Inhalte an (Urteil v. 16.09.2009 – Az.: 325 O 243/09). Wer ein Forum bzw. Blog betreibt, muss nicht Tag und Nacht darüber wachen, dass jemand Unbekanntes einen Mitmenschen mit der unfeinen Bezeichnung für das Gesäß bedenkt. Ab Kenntnis sollte er den Unflat dann aber schleunigst löschen.
Die Zivilkammer 25 des Landgerichts schloss sich somit (endlich) der Rechtsmeinung des insoweit umgestimmten hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und der anderer Oberlandesgerichte an. Letztes Jahr war es mir nicht gelungen, die in Pressesachen etc. federführend zuständige Zivilkammer 24 unter Leitung eines gewissen Richter Buske vom Irrsinn einer unwissentlichen Haftung eines Forenbetreibers für User Generated Content zu überzeugen. In der Sache habe ich eine Verfassungsbeschwerde laufen.
Ungleich bekannter war das Problem digitaler Kuckuckseier seinerzeit durch den Blogger-Kollegen Stefan Niggemeier geworden. Apropos Niggemeier: In seiner Parodie auf private Blogs hat BILD-Chef Kai Diekmann wieder alle Register gezogen, um sich als unreifer Proll zu inszenieren, indem er schulmeisterlich gegen Niggemeier pöbelt. Noch 64 Tage, dann haben wir es hinter uns …
Unser lieber Kollege, der DigiProtect-Massenabmahner Herr Dr. Udo Kornmeier, kann auch individuell abmahnen: Heute hat Kornmeier den Kollegen Stadler abgemahnt, weil dieser so hässliche Dinge über ihn sagt. Ob das wirklich eine gute Idee gewesen war?
So, wie ich Stadlers Posting verstehe, liegt das Problem darin, dass DigiProtect/Kornmeier eine Zahlung X geltend machen und als Druckmittel hierzu die gerichtliche Geltendmachung in Aussicht stellen, die nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz einen Betrag >X generieren würde. Das bedeutet, dass Stadlers Aussage, Kornmeier mache Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend, tatsächlich falsch, weil ungenau wäre.
Nur: Worauf begründet sich dann die „Zahlungseinladung“ für den Betrag X? Anders gefragt: Darf ein Anwalt von einem Abgemahnten unter Drohgebärden eigentlich Kostenübernahme aus etwas anderem als aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen?
Ich kann es nicht völlig ausschließen, dass man mit solchen Spitzfindigkeiten bei einem mir ans Herz gewachsenen Landgericht im Großraum Norddeutschland sogar durchkommen würde. Aber ich fürchte, dass man sich selbst da mit der Bedeutung des Wörtchens „wertneutral“ auseinandersetzen wird. Was den Klassiker, nämlich eine Qualifikation eines Handelns als „Betrug“ betrifft, würde ein entsprechendes Urteil vermutlich kaum abseits des Sievekingplatzes Bestand haben. Denn inzwischen hat sich die obergerichtliche Verfestigung zum umgangssprachlichen Gebrauch von juristischen Fachtermini wie „Betrug“ verfestigt, was mitunter sogar an der Alster respektiert wird.
Ich hoffe allerdings, dass der Kollege Kornmeier nicht nur blufft, sondern die Sache gerichtlich durchzieht – stärkere Publicity kann Stadler nämlich kaum bekommen.
Interviews mit dem Konzernkritiker Grässlin sind immer eine riskante Sache, denn die von ihm thematisierten Manager sind sehr empfindlich und bemühen offensiv einschlägig bekannte Kanzleien.
So hatte Piech etwa Teile dieses Interviews per einstweiliger Verfügung vom – Überraschung! – Landgericht Hamburg untersagen lassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht musste sich jedoch in der mündlichen Verhandlung mit den jüngsten Entscheidungen des BGH auseinandersetzen, der Grässlin in der Sache mit Schrempp eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit attestierte und auch beim Willemsen über Markwort-Interview die Meinungsfreiheit weiter fasste, als die Leute vom Sievekingplatz. Die Hanseaten sind mit dem Kurs des BGH offensichtlich alles andere als glücklich, scheinen ihn aber erstaunlicherweise zu respektieren.
Wie der ehrenamtliche Stenograph der Hamburger Pressegerichte berichtet, wird/wurde die einstweilige Verfügung „höchstwahrscheinlich“ (größtenteils?) aufgehoben. Gut so.