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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


24. November 2022

Die Abmahnungen des Herrn Alexander Pamen, der kein Abmahnanwalt sein will

Herr Alexander Pamen fällt seit Jahren mit fragwürdigen Abmahnungen wegen Verstößen auf, die oft Datenschutz betreffen. Meistens handelt es sich um Lappalien, in allen hier bekannten Fällen war er auch stets sein eigener Mandant. So bestellte er etwa Dinge im Internet, wenn die vorgeschriebene Bestätigungsmail aber etwas enthielt, was man als Werbung qualifizieren konnte, mahnte Pamen im eigenen Auftrag ab.

Pamen gab sich als Rechtsanwalt zu erkennen, dessen Kanzleisitz in Frankfurt sei, obwohl er eine Privatadresse in Berlin hatte. Später verlegte er den Kanzleisitz nach Berlin, dann aber sah er sich in der Schweiz um, verlegte seinen Kanzleisitz nach Zug und behauptet eine „Zweigstelle“ in Konstanz.

Bei sämtlichen vier mir bekannten Kanzleiadressen handelt es sich um Dienstleister, die Post entgegen nehmen usw. An Pamens Kanzleiadressen kann man daher nicht einmal den Briefkasten pfänden.

Auch seine wechselnden Bankverbindungen, soweit sie mir bekannt sind, waren mal in Finnland, mal in Litauen, was die Zwangsvollstreckung erschwert.

Wann er seinen privaten Wohnsitz in Berlin aufgab, ist unklar, seinen Social-Media-Aktivitäten zufolge war er schon etwas länger in der Schweiz, wo er inzwischen offiziell gemeldet ist.

Der datenschutzbewusste Herr Pamen wehrte sich meist gegen unverlangte E-Mails, sandte mir jedoch trotz digitalem Hausverbot über 250 E-Mails, in denen er mir drohte, im CC meist große Redaktionen, Staatsanwaltschaften usw. Er tauchte hier im Sommer auch eines Tages in Köln unangemeldet auf, um mich zu belästigen. Verhandlungen in Berlin fanden unter Polizeischutz statt (es waren jeweils zwei gut eingepackte Wachtmeister anwesend). Außerdem schickte mir Pamen ein Foto seiner Badehose.

Inzwischen hat Herr Pamen aus mir unbekannten Gründen seine deutsche Zulassung als Rechtsanwalt endgültig verloren.

Die von Pamen verursachten Prozesskosten können vermutlich kaum mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vollstreckt werden, weil Pamen in die Schweiz ausgewandert ist und zudem einen konspirativen Lebensstil pflegt.

Falls Sie bei Herrn Pamen Schulden irgendwelcher Art haben sollten, etwa weil er gerichtliche Titel erstritten hat, bitte ich um Nachricht. In dem Fall können Sie ggf. schuldbefreiend an meine Mandanten leisten. Ich könnte mir vorstellen, dass Sie denen Ihr Geld lieber geben werden als Herrn Pamen.

Herr Pamen hat mich neulich übrigens abgemahnt, weil ich ihn als Abmahnanwalt bezeichnet habe und preist die Schweizer Gerichte.

21. April 2022

OLG München: Name des Wikipedia-Serienrufmörders Feliks durfte genannt werden

Der meinungsfreudige Wikipedia-Autor mit dem Pseudonym „Feliks“ durfte deanonymisiert werden. Nach dreieineinhalb Jahren ging auch dieser Rechtsstreit (hoffentlich) nun zu Ende. Wie bereits die Hamburg Gerichte im Verfügungsverfahren und das Landgericht München im Hauptsacheverfahren, hat nun auch das OLG München ein hinreichendes Interesse der Öffentlichkeit an Identität und Person des Wikipedia-Autors bestätigt, und die Berufung von Feliks verworfen.

Im Beschluss findet der Senat für Feliks, vertreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Achim Dörfer, deutliche Worte:

„Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2022, die in weiten Teilen juristische Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Äußerungsrechts, vermissen lassen, geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.“

„Inhaltlich falsch – und im Ton vollkommen unangemessen – ist der Vorwurf, die in vorliegender Sache tätigen Gerichte würden sich „als Experten zur Beurteilung der richtigen Berichterstattung über die Person von Prof. Dr. R. V. ‚aufspielen‘ . In der Sache bestätigt der Beklagte mit seinen Ausführungen, dass er sich bei der selektiven Wiedergabe des Lebenslaufs von Prof. Dr. V. nicht um Objektivität bemüht hat, sondern dass es ihm vor allem darauf ankam, dessen „Außenseiterposition“ herauszustellen.“

„Der Beklagte erhebt den Anspruch, es sei Sache des einzelnen Wikipedia-Autors, zu entscheiden, in welchem Umfang er frühere Aktivitäten der beschriebenen Person darstelle. In diesem Zusammenhang verkennt er grundlegend, dass der Leser von einem biographischen Beitrag erwartet, über den Werdegang der beschriebenen Person im Wesentlichen vollständig und objektiv informiert zu werden, um sich ein eigenes Urteil bilden zu können. Gerade Brüche im Lebenslauf oder die Abwendung von früher vertretenen Ansichten sind für den kritischen Leser dabei von besonderem Interesse. Die einseitige Auswahl der über Prof. Dr. V. berichteten Tatsachen lässt dagegen das Bestreben des Beklagten erkennen, alles zu verschweigen, was zu dem von ihm gezeichneten Bild eines „Außenseiters“ nicht passt. Anstatt sich mit den von ihm kritisierten Positionen inhaltlich auseinanderzusetzen, was auch im Rahmen einer Kurzbiographie zulässig ist und dem Leser wertvolle Orientierungshilfen geben kann, verschweigt der Beklagte wesentliche Aspekte des Lebenslaufs von Prof. Dr. V., um dem Leser die gewünschte negative Beurteilung von dessen Person aufzudrängen.“

„Wie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 03.03.2020 (Az: 7 U 63/19, AfP 2020, 229) – in anderem Zusammenhang – zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Medium „Wikipedia“ sowohl eine erhebliche Breitenwirkung als auch – aufgrund der ständigen Bearbeitung der Beiträge durch die Nutzer selbst – der „Nimbus besonderer Objektivität“ zu. Die Frage, wer die Einträge erstellt und bearbeitet, kann daher insbesondere dann von öffentlichem Interesse sein, wenn es um Beiträge zu zeitgeschichtlichen oder politischen Themen geht und der konkrete Bearbeiter einer bestimmten politischen oder religiösen Richtung zuzuordnen ist (OLG Hamburg a.a.O., Rn. 40).
Entgegen der Ansicht des Beklagten erschöpft sich das Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Wikipedia-Autors „Feliks“ nicht darin, den Beklagten verklagen, über ihn weiteres Material herausfinden oder mit ihm in Kontakt treten zu können. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte jedenfalls bei der Bearbeitung der Einträge über Prof. Dr. V, N. S., K. M. und E.D. diejenige Objektivität der Darstellung vermissen lassen, welche der verständige und unvoreingenommene Leser von einer Kurzbiographie auf „Wikipedia“ erwarten darf. In den vorgenannten Fällen hat der Beklagte sich ersichtlich davon leiten lassen, dass er die von den Betroffenen vertretenen Personen zum Nahostkonflikt ablehnt. Eine Unterrichtung darüber, welcher politischen und religiösen Richtung der Beklagte zuzuordnen ist, liefert dem Leser deshalb wesentliche Hintergrundinformationen, die ihm das Verständnis der vom Beklagten verfassten oder bearbeiteten Wikipedia-Einträge erleichtern.“

OLG München, Beschluss vom 12.04.2022 – 18 U 2509/21 Pre. Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

(Hinweis zum Video: Die darin enthaltene Rechtsmeinung, Wikimedia könne man nur in den USA mit einem US-Anwalt verklagen, ist unzutreffend. Man kann die in den USA ansässige Wikimedia-Foundation problemlos in Deutschland verklagen.)

25. Februar 2022

Die Wikipedia-Abmahnungen des Wikimedia-Fotografen Diego Delso durch Mag. Kurt Kulac

Zu den Wikipedia-Abmahn-Mandanten des Österreicher Kollegen Herrn Magister Kurt Kulac gehört auch der Fotograf Diego Delso. Auch für Delso versilbert Herr Rechtsanwalt Kulac seit Jahren die „kostenlosen“ Creative Commons-Lizenzen durch Forderungen von angeblichem Lizenzschaden, nebst Abmahnkosten für seine stets mit gleichlautenden Schreiben.

Herr Kulac nutzt hierfür nicht nur die ungeklärte Rechtslage in Österreich aus, sondern erschwert die Rechtsverteidigung auch durch Verschweigen der Anschriften seiner häufig im europäischen Ausland ansässigen Mandanten.

Solchen in Österreich unfassbar teuren Prozessen können Abgemahnte in Deutschland mit sog. Torpedoklagen zuvorkommen, die dann den Gerichtsort in Deutschland binden. Hierzulande machen die Gerichte das Abzock-Modell nicht mehr mit. Auch Herrn Delso habe ich gerichtlich seine Grenzen aufzeigen lassen. Leider allerdings hat es der an einem unbekannten Ort lebende Spanier nicht mit der Erstattung von Anwaltskosten eilig.

Kulac war langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich gewesen, und vertritt kaum zufällig Wikipedia-Freunde. Auch Herr Delso ist in der Szene kein Unbekannter:

Meet Diego Delso, the amateur photographer who has taken the most featured pictures on Wikimedia Commons. Out of 15,084 images Delso has taken and uploaded, the Wikimedia community has rated 306 as ‚featured‘ and 8,696 as ‚quality.‘

Bei angeblichen Amateuren ist schwer nachvollziehbar, wie sie sich so viele Abmahnungen leisten können und damit die Uneinbringlichkeit eigener Anwaltskosten riskieren. Einer der Kulac-Mandanten hatte sich vor Jahren mal verplappert und eingeräumt, dass er Herrn Kulac eine Art Kaperbrief ausgestellt hat. Herr Kulac mahnte für ihn auf eigenes Risiko ab und zahlte faktisch also eine Provision an seinen Mandanten.

Wikimedia Deutschland und Österreich scheint dieses anrüchige Geschäftsmodell nicht zu jucken. Dass die Idee von Creative Commons, Wikimedia und Wikipedia in Verruf kommen, nimmt man offenbar lächelnd inkauf.

In einem ORF-Beitrag über Herrn Kulac, der auch selbst für Wikimdia fotografiert, heißt es:

Kurt Kulac betreibt einen unglaublichen Aufwand, wenn man bedenkt, dass die Arbeit an Wikipedia unbezahlt und freiwillig passiert: „Ich bekomme dafür nichts bezahlt und opfere dafür einen großen Teil meiner Freizeit, aber auch meines Geldes“, sagt Kulac.

Mir kommen die Tränen.

18. Februar 2022

Bundesgerichtshof erteilt Lizenzabzocke bei Fotos unter kostenloser Creative Commons-Lizenz eine Absage

Speicherstadt abends von der Poggenmühlenbrücke von Thomas Wolf, www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, gefunden bei Commons.wikimedia

2018 hatte ich am OLG Köln das inzwischen als „Speicherstadt“ bekannte Urteil herbeigeführt, demzufolge der „Lizenzschaden“ für rechtswidrig genutzte Lichtbilder, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz verbreitet werden, grundsätzlich 0,- € beträgt. Fotografen müssen demnach beweisen, dass sie in einem solchen Fall tatsächlich einen Vermögensausfall gehabt hätten. Solches ist nach meiner Kenntnis keinem einzigen dieser „Profifotografen“ wie den Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch gelungen, denn sie waren mit diesen Fotos im regulären Absatz nicht bzw. nicht nennenswert ins Geschäft gekommen.

Der Fotograf war dann damals (in einem Parallelfall) in Revision gegangen, hatte diese allerdings in letzter Minute zurückgezogen, wohl um die Rechtsunsicherheit zu erhalten und damit sein nach wie vor verfolgtes Geschäftsmodell zu schützen.

Nun konnte der Bundesgerichtshof sich doch noch zu dieser Rechtsfrage äußern, wenn auch nur indirekt in einem obiter dictum:

Die Marken-Inhaberin von „ÖKO-TEST“ hatte den Hersteller einer Zahncreme verklagt, dessen Lizenz zur Werbung mit Wort-Bild-Marke Werbung weggefallen war. Die Hersteller der von ihr getesteten Produkte dürfen das „ÖKO-TEST“-Zeichen nutzen, wenn diese mit ihr einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abschließen, der die Nutzungsbedingungen regelt.

Zwar muss der Hersteller nun unterlassen und vielleicht konkret erlangte Vermögensvorteile herausgeben, einer Berechnung nach sogenannter Lizenzanalogie erteilte der BGH jedoch eine Absage:

Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.

(…) Die Schadensberechnung anhand einer fiktiven Lizenz ist zulässig, wenn die Überlassung eines Ausschließlichkeitsrechts der in Rede stehenden Art zur entgeltlichen Benutzung durch Dritte rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung üblicherweise nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (BGH, GRUR 1995, 349, 351 [juris Rn. 25 und 28] – Objektive Schadensberechnung; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] = WRP 2006, 117 – Catwalk; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 23 – BTK).

Der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der durch die unerlaubte Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts eines anderen einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, nicht besser dastehen soll, als wenn er dieses Recht erlaubtermaßen benutzt hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 [juris Rn. 16] – Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 42 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II). Da der Verletzer in einem solchen Fall die Gestattung des Rechtsinhabers hätte einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt hätte, ist der Verletzer so zu behandeln, als sei durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Rechtsinhaber diese angemessene Lizenzgebühr entgangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 [juris Rn. 17] – Dia-Duplikate). Insoweit ist mit Blick auf die normative Zielrichtung der Schadensberechnungsmethode eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Es ist deshalb unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 36 und 49 – BTK; BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 45/09, juris Rn. 18; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30).

Für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühr müssen hingegen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 – Sportwagenfoto). Bei der Bestimmung des fiktiven Lizenzentgelts sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Sportwagenfoto; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die vom Rechtsinhaber geforderten Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung).

(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Schaden, der der Klägerin durch die streitgegenständliche Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens seitens der Beklagten entstanden ist, nicht anhand einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden.

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts weist die Berechtigung zur Benutzung der Klagemarke 1 allerdings einen objektiven Vermögenswert auf, der einer Berechnung anhand einer Lizenzgebühr grundsätzlich zugänglich ist. Dass bei einer Marke die Erteilung von entgeltlichen Lizenzen rechtlich möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 GMV, Art. 25 Abs. 1 UMV, § 30 Abs. 1 MarkenG) und verkehrsüblich ist, zieht die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. Ihr Einwand, die Klägerin habe nicht dargetan, dass eine entgeltliche Lizenz für die Verwendung von Testsiegeln wie dem „ÖKO-TEST“-Zeichen verkehrsüblich sei, ist rechtlich ohne Belang. Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzierung kommt es bei der insoweit gebotenen abstrakten Betrachtung nicht auf die Üblichkeit der Zeichenlizenzierung in der konkret in Rede stehenden Branche an, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art – vorliegend einer Marke – ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1973 – I ZR 74/71, BGHZ 60, 206, 211 [juris Rn. 14] – Miss Petite; BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 23] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, sich den wirtschaftlichen Wert der Klagemarke 1 durch die Erteilung entgeltlicher Lizenzen tatsächlich zunutze zu machen, ist für die Annahme eines objektiven Werts der der Marke innewohnenden Nutzungsberechtigung ohne Bedeutung.

Mit Blick auf die Lizenzierungspraxis der Klägerin kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie sich diesen Wert im Wege einer von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zunutze gemacht hätte (für die Praxis unentgeltlicher Lizenzen vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 [juris Rn. 98]; WRP 2018, 873 Rn. 19 und 21 [juris Rn. 33 und 35]; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 421 Rn. 65 [juris Rn. 168]). Sofern die Klägerin den Herstellern der getesteten Produkte die Benutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der Waren gestattet, geschieht dies stets unentgeltlich; so ist sie auch gegenüber der Beklagten verfahren. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen.

Die vom Rechtsinhaber geforderten und auf dem Markt durchgesetzten Lizenzsätze für die in Rede stehende Benutzungshandlung sind für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr maßgeblich, auch wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 – Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Rechtsinhaber durchweg eine unter der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr liegende Vergütung verlangt oder – wie vorliegend die Klägerin – die Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts ausnahmslos unentgeltlich gestattet.

In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragsparteien ein von der Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers abweichendes Entgelt vereinbart hätten, wenn der Verletzer die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie soll der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein vertraglicher Lizenznehmer gestellt werden (BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 32] – Tchibo/Rolex II). Es würde der Funktion des Schadensersatzrechts, den durch eine Rechtsverletzung erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20 [insoweit nicht in BGHZ 200, 350 abgedruckt]) zuwiderlaufen, wenn dem Rechtsinhaber im Wege des Schadensersatzes eine Lizenzgebühr zugebilligt würde, die er bei einer erlaubten Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts niemals erzielt hätte (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 25 f. [juris Rn. 40 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] – Objektive Schadensberechnung). Ansonsten würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (vgl. dazu BT-Drucks. 16/5048, S. 37 und 62; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 – ORWI; BGHZ 225, 316 Rn. 67; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung).

Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der getesteten Produkte nur unter bestimmten – im Streitfall von der Beklagten nicht eingehaltenen – Nutzungsbedingungen unentgeltlich gestattet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 19 [juris Rn. 33]; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 443, 445 [juris Rn. 41]; LG München I, ZUM 2015, 827, 831 [juris Rn. 79]; Schaefer, MMR 2015, 470; Koreng, K&R 2015, 99, 102; BeckOK.Markenrecht/Goldmann, 27. Edition [Stand 1. Oktober 2021], § 14 MarkenG Rn. 725.1a). Die fehlende Beachtung von lizenzvertraglichen Vorgaben zur Nutzung eines Ausschließlichkeitsrechts kann bei der Bemessung einer zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr – etwa mit Blick auf einen dadurch eintretenden Marktverwirrungsschaden – Berücksichtigung finden (vgl. BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 31] – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK; BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 20/21, juris Rn. 30 – Layher) oder dazu führen, dass der Verletzer einen daraus resultierenden konkreten Schaden des Rechtsinhabers auszugleichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1966 – Ib ZR 5/64, BGHZ 44, 372, 382 [juris Rn. 26] – Meßmer-Tee; BGH, GRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite [insoweit nicht in BGHZ 60, 206 abgedruckt]; GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK). Sie rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass ein Rechtsinhaber, der sein Ausschließlichkeitsrecht – wie die Klägerin das „ÖKO-TEST“-Zeichen – stets unentgeltlich lizenziert, für die betreffende Benutzungshandlung abweichend von seiner Lizenzierungspraxis eine Vergütung verlangt hätte.“

In einer zustimmenden Urteilsbesprechung weist Prof. Raue außerdem darauf hin, dass nach dem EuGH eine abstrakte Schadensberechnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 3 II RL 2004/48/EG verstößt, wenn ein pauschalierter Schadensersatz „den tatsächlich erlittenen Schaden in Ausnahmefällen (…) eindeutig und beträchtlich überschreitet“ (EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 – OTK/SFP; Raue ZUM 2017, 353 (354)).

Obwohl die Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch ständig vor Gerichten scheitern, habe ich nach wie vor Lizenzforderungen für kostenlose Creative Commons-Fotos auf dem Tisch.

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 – 6 U 131/17 – Speicherstadt

BGH, Urteil vom 16.12.2021 – I ZR 201/20 – ÖKO TEST III

2. Februar 2022

OLG Koblenz: Wikipedia is taken over by the trolls – und das ist gut so

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Online-Enzyklopädie Wikipedia eine besondere Glaubwürdigkeit genießt, obgleich bekannt ist, dass Änderungen theoretisch für jedermann möglich sind. Der Durchschnittsleser geht durch den Selbstkontrollmechanismus von einer gewissen Objektivität aus (OLG München, WRP 2012, 1145; Spindler/Schuster/Micklitz/Namysłowska, 4. Aufl. 2019, UWG § 5a) Rn 76.) Der Leser einer Enzyklopädie Wikipedia erwartet üblicherweise Fakten und keine Verdächtigungen (LG Berlin, Urteil vom 28.8.2018 – 27 O 12/17, ZUM 2019, 65). Der Inhalt eines manipulierten Artikels suggeriert eine Scheinobjektivität, wenn die für Wikipedia typische Darstellung von Streitständen unterbleibt. Der verschleiernde Charakter wird dabei nicht durch relativierende Diskussionsbeiträge beseitigt, weil diese vom durchschnittlichen Wikipedia-Nutzer nicht zur Kenntnis genommen werden (OLG München, WRP 2012, 1145; Spindler/Schuster/Micklitz/Namysłowska, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, UWG § 5a Rn. 77).

Die Wikipedia ist insbesondere kein Meinungsforum. Da die Wikimedia-Stiftung als Betreiberin der Wikipedia-Domain ihren Sitz in Kalifornien hat, ist sie als ausländische juristische Person keine Grundrechtsträgerin der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Dilling, Olaf: Persönlichkeitsschutz durch Selbstregulierung in der Wikipedia, ZUM 2013, 380). Für die Wikipedia-Autoren gelten die Sorgfaltsmaßstäbe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend hat der Erklärende die Voraussetzungen des § 193 StGB darzutun und im Bestreitensfall zu beweisen (Gomille, Christian: Negatorische Haftung der Wikipedia-Betreiberin, ZUM 2019, 69). Auch der BGH unterscheidet Internetangebote mit nutzerbasierten Beiträgen dahingehend, ob der Betreiber Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität hinsichtlich der Beurteilungen der Nutzerbeiträge für sich in Anspruch genommen hätte, oder ob er sich als ein Meinungsformum versteht und darstellt (BGH, Urteil vom 14.1.2020 – VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587). Die Wikipedia beansprucht unstreitig einen neutralen Standpunkt und untersagt den Nutzern in den Artikeln eigene Meinungsbeiträge (Wikipedieregel: Keine Theoriefindung, Wikipediaregel: Neutraler Standpunkt).

Diese Auffassung hatte das OLG München letzte Woche sogar in einem Hinweisbschluss, der gegen denselben Beklagten ergangen war, bekräftigt:

Von einem biographischen „Wikipedia“-Beitrag erwartet der maßgebliche Leser aber, dass er über Werdegang und Persönlichkeit der beschriebenen Person im Wesentlichen vollständig und objektiv informiert wird. Diese Erwartung schließt eine kritische Auseinandersetzung des Verfassers mit dem Denken und Handeln der beschriebenen Person keineswegs aus. Mit seiner Bearbeitung hat der Beklagte aber die Grenzen objektiver Darstellung überschritten, weil er dem Leser die gewünschte Bewertung der Person von Prof. Dr. Verleger geradezu aufdrängt und es ihm durch Verschweigen wesentlicher Aspekte von dessen Biographie erschwert, sich eine eigene Meinung zu bilden.

Insbesondere ist eine Enzyklopädie mit neutralem Geltungsanspruch kein Ort für eigene subjektive Auffassung der Bearbeiter. Die Einträge des Beklagten standen im Widerspruch zum Willen der Geschäftsherrin Wikimedia, § 678 BGB. Auch die durchaus haftende Plattformbetreiberin hat am gezielten Verstoß gegen den in den Wikipedia-Regeln geforderten neutralen Standpunkt kein Interesse, schon weil sie selbst nicht die europäischen Medienfreiheiten beanspruchen kann, sondern grenzt sich sogar ausdrücklich von einem Meinungsforum ab.

Zur Ausübung von Meinungsfreiheit stellt die Wikipedia den Nutzern zu jedem Artikel ein Diskussionsforum zur Verfügung, wo streitige Änderungen diskutiert werden sollen. Im Artikel jedoch sind subjektive Ansichten von Nutzern ausdrücklich unerwünscht. Mutwillige Regelverstöße bezeichnet man im Wikipedia-Jargon zutreffend als „Vandalismus“. Ebenso wenig, wie Sachbeschädigung oder verbotene Eigenmacht mit Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden kann, muss sich die Wikipedia eine Meinung des Beklagten als vermeintlich eigene aufdrängen und unterschieben lassen. Auch der Kläger muss den aufgedrängten Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte durch vorgetäuschte Objektivität nicht hinnehmen.

Es ist bereits verfehlt, anonymes Eintragen unwahrer oder irreführender Informationen in fremde Texte überhaupt unter Äußern von Meinung zu subsumieren, da der subjektive Charakter der Einträge verschleiert bzw. aufgegeben wird. Eine persönliche Zuordnung eines Eintrags zu einem bestimmten Nutzer ist nur unter erheblichem Aufwand recherchierbar, nämlich durch Abgleich mit der gesamten Versionsgeschichte.

Behaupten einer Tatsache setzt streng genommen eigentlich vorraus, dass man sein Haupt auch zeigt. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Davon geht die h.M. aus, wenn die Äußerung den Empfänger als subjektive Meinung anspricht und ihm als solche erkennbar ist. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, Burkhardt (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap, Rn. 48, mwN.). Eine solche Prägung oder Erkennbarkeit ist bei subversiv in einem fremden Text platzierten Informationen, von denen Leser zumindest das Bemühen um Neutralität sowie eine kollektive Äußerung erwarten, denknotwendig ausgeschlossen. Insbesondere wäre die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB in einer Enzyklopädie ausgeschlossen, da diese gerade keine eigenen Bewertungen anstellen, sondern tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen von Dritten abbilden soll, nicht aber solche der Nutzer. Auch die Rechtsprechung differenziert zwischen Websites mit neutralem Geltungsanspruch und Meinungsportalen, BGH, Urteil vom 14.1.2020 – VI ZR 496/18.

Laut einem am 31.01.2022 verkündeten Urteil des OLG Koblenz hingegen scheinen dort andere Maßstäbe zu gelten. Das OLG Koblenz hält Wikipedia-Artikel offenbar sogar für ein Meinungsforum. Dort werden sachlich unstreitig falsche Äußerungen als „wahr“ bezeichnet, wenn man sie mit einer Quelle referenziert (und nicht etwa als subjektive Meinung darstellt). Am OLG Koblenz darf man Autoren, die man fertig machen möchte, eine aus abenteuerlichen Umkehrschlüssen konstruierte „Zusammenfassung“ in den Mund legen und sie damit als scheinbar verrückt erscheinen lassen. Man darf sich aus einem Leben anderer Leute selektiv bedienen und Autoren und sie in Verbindung mit politischen Ansichten von andere Personen bringen, die sie irgendwann einmal unerwartet getroffen haben. Man darf den Eindruck eines gescheiterten Künstlers erwecken, dessen Werke scheinbar nie aufgeführt worden seien und der konzertantes Komponieren aufgegeben habe.

Tatsächlich ist der Kläger ein hochintelligenter, gebildeter und wissenschaftlich sorgfältig arbeitender Mann. Er spricht fünf Sprachen fließend, lebte in verschiedenen Ländern (Israel, Island, Deutschland), war Informatiker schon zu Zeiten von Lochkarten, studierte dann Musik, gehörte in den 70er Jahren zu den Pionieren von Computermusik, bereiste die Welt und publizierte in juristischen Fachzeitschriften zu Menschenrechten. Wegen seiner Kompetenz zum Thema Wirtschaftssanktionen hatte ihn eine kalifornische NGO ihn ca. 1999 und 2000 zweimal als Vertreter zur jährlichen Sitzung der Menschenrechtskommission der UNO in Genf gesandt. Das ermöglichte dem Kläger, als Beobachter an verschiedenen Ausschüssen teilzunehmen und mit Delegierten der verschiedenen Staaten über die Sanktionen zu sprechen. Damals traf der Kläger in dieser Angelegenheit Graf Hans-Christoph von Sponeck, Nachfolger von Denis Halliday als UN-Koordinator für humanitäre Fragen in Irak. Im Februar 2000 reichte auch von Sponeck (nach Halliday) seinen Rücktritt aus Protest gegen die Sanktionspolitik des UN-Sicherheitsrates ein, die er verantwortlich für das Sterben mehrerer hunderttausender irakischer Kinder sah. Soweit bekannt, wurden dem Kläger bislang kein Recherchefehler nachgewiesen. Seine Bücher sind in diversen Sprachen erschienen. Er erhielt internationale Einladungen bis hin nach Pakistan, unter anderem wurde ihm ein Preis im House of Lords verliehen.

Der Beklagte hingegen, dessen Lebensleistung sich dagegen eher bescheiden ausnimmt, räumte in seiner Berufungsschrift sogar ein, dass er mit seiner Bearbeitung Dritte vom Lesen der Bücher des Klägers (die er selbst offenbar nicht kennt) abhalten wollte, da dem Kläger nur ein schlechter Ruf zustehe. Für mich klingt das nach Kreditgefährdung iSd § 824 BGB und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung iSd § 826 BGB.

Kontrolle und Abschirmen eines komplett einseitigen und verzerrenden Artikels gegen sachliche Korrekturen scheint für das OLG Koblenz jedoch völlig in Ordnung zu sein. Die Tatsache, dass der Kläger wegen der völlig verzerrten Darstellung über Jahre hinweg im Internet und damit automatisch auch im richtigen Leben wegen ihm untergeschobenen politischen Thesen und Auffassungen geächtet und sozial isoliert wurde, soll nach Meinung des OLG Koblenz nicht so schlimm gewesen sein. Außerden hätte der Kläger, der jahrelang beim Bemühen um Korrekturen in seinen Beitrag gescheitert war, nach Enttarnung von Feliks keinen Anwalt bemühen müssen, man hätte ihn ja auch privat anschreiben und nett fragen können.

Dementsprechend wird das OLG Koblenz sicherlich nichts dagegen haben, dass ich dessen Urteil wie in der Überschrift zusammengefasst habe.

OLG Koblenz, Urteil vom 31.01.2022 – 9 U 195/21 (nicht rechtskräftig).

14. Dezember 2021

Amtsgericht Frankfurt am Main: Abmahnung von Wikipedia-Fotograf Ralf Roletschek war vorsätzlich sittenwidrige Schädigung – Creative Commons Abzocke

Der Wikipedianer Ralf Roletschek streut seit Jahren etliche Fotos in der Wikipedia unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen. Wer diese komplizierten Bedingungen nicht versteht oder schlicht vergisst, den werten Namen des Herrn Ralf Roletschek usw. anzugeben, bekommt eine „rechtsfreundliche“ Abmahnung des Österreicher Rechtsanwalts Herrn Magister Kurt Kulac – zufällig voriger ehrenwerter Obmann von Wikimedia Österreich (der etliche andere vorgeblich professionelle Wikipedia-Fotografen vertritt).

Kulac droht regelmäßig Abgemahnten mit Klagen in Österreich, die dort wegen des durchaus berechtigten Unterlassungsanspruchs und aberwitzigen Kostenrechts sehr kostspielig werden können. Aus diesem Grund sollte man eine brauchbare Unterlassungserklärung abgeben, aber jegliche Zahlung ablehnen und einer Klage in Österreich sofort durch eine negative Feststellungsklage in Deutschland zuvorkommen. Wenn man eine solche Torpedoklage fachmännisch führt, muss Roletschek nämlich sämtliche Kosten tragen.

Das Amtsgericht Frankfurt hat sich über dieses Geschäftsmodell sehr eindeutig geäußert. Wer Abmahnungen für Bilder versendet, die gar keinen wirtschaftlichen Wert haben, handelt vorsätzlich sittenwidrig. Das gleiche gilt, wenn jemand seinen Abmahnanwalt gar nicht bezahlt, sondern etwa mit einem Erfolgshonorar vergütet. Wer Aufwendungsersatz für einen Schaden verlangt, den er in Wirklichkeit gar nicht hatte, handelt vorsätzlich sittenwidrig iSd § 826 BGB.

Vorliegend gelang es Roletschek nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass er Herrn Mag. Kulac ein Honorar gezahlt hätte. Das wäre auch lebensfremd, denn beib einer Vielzahl an Abmahnungen müsste Roletschek ja auch das Ausfallrisiko tragen. Das macht aber nur jemand, der ernsthaft ein Geschäftsmodell schützen müsste. Dass Roletschek mit seinen Fotos auf konventionelle Weise nennenswert Geld verdient, konnte er ebenfalls nicht nachvollziehbar darlegen.

Amtsgericht Frankfurt am Main vom 18.11.2021 – 32 C 2934/21 (84) – nicht rechskräftig.

Wikimedia Österreich legt wert auf die Tatsache, dass Mag. Kurt Kluac inszwichen nicht mehr Obmann von ist. Sein einstiger deutscher Amtskolle Olaf Kosinsky wurde neulich wegen käuflicher Einträge in Schande bei Wikimedia gesperrt.

1. Oktober 2021

Überwiegend unbegründete Foto-Abmahnung wegen Bild aus Marions Kochbuch durch die Knieper Verwaltungs GmbH

Seit eineinhalb Jahrzehnten kennt die IT-Gemeinde „Marions Kochbuch“ als Falle für fadenscheinige Bildabmahnungen.

Marion stellt angebliche Kochrezepte ins Internet, die von ihrem Ehemann ziemlich überflüssig bebildert werden. Die Texte sind erkennbar bis zur Satire suchmaschinen-optimiert, was dazu führt, dass man bei Google-Suchen für Bilder von Zutaten häufig auf diese Seite gelotst – und zum Bilderklau verleitet wird. Legendär ist BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de.

Die Seite erscheint vielen als Vorwand, um Abmahnungen zu provozieren. Die Behauptung, Marion könnte von der Bannerwerbung leben (die bei vernünftiger Internetnutzung weggefiltert wird), ist schwer zu glauben:

Das Design der Website scheint aus den frühen 90ern zu stammen. Nach Expertise meiner Partnerin, die ein Fan der renommierten Website Chefkoch.de ist, machen die Rezepte von Marion in keiner Weise Lust, diese nachzukochen. Meiner Meinung unterschreiten auch die Bilder Ansprüche, die man an professionelle Lebensmittelfotografie stellen könnte.

Obwohl die Kniepers nach Tausenden Abmahnungen nunmehr in der Lage sein sollten, urheberrechtliche Standard-Abmahnungen selbst zu versenden, beauftragen sie nach wie vor Anwälte damit – was vermeidbare Ansprüche auslöst, die nach Meinung etwa von OLG Braunschweig nicht ersatzfähig sind. Es ist wirtschaftlich schwer nachvollziehbar, dass Fotografen für massenhafte, stets gleich lautende Abmahnungen Geld in die Hand nehmen und etwa das Risiko der Uneinbringlichkeit tragen. Für das Abmahngeschäft haben Marion & Co. sogar eigens die Knieper Verwaltungs GmbH gegründet.

Obwohl „Marions Kochbuch“ im Abmahnbusiness legendär ist, fand erst neulich ein Abmahnopfer seinen Weg zu mir und damit – nach Art des Hauses – zu einer negativen Feststellungsklage. Dabei stellte sich heraus, dass Marion & Co. vor Gericht deutlich weniger Erfahrungen gesammelt hatten, als man bei derartigen Massenabmahnern annehmen möchte.

Der Mandant hatte ein Kuchenfoto als Element für eine Collage genutzt, das weniger als 5 % des Werks ausmachte. Die Knieper Verwaltungs GmbH wollte eine Lizenzschaden iHv 1.226,00 € sowie Anwaltskosten iHv 934,03 € (Summe: 2.150,03 €).

Schon Marions orthographisch falsche Bezeichnung „Alt Deutscher Pflaumen Kuchen“ lässt erahnen, dass es bei der Website nicht wirklich um ein Rezept geht, sondern eben um Suchmaschinen-Optzimierung. Das Lichtbild ist miserabel, etwa ausgerechnet in der Mitte unscharf, die unvorteilhaften Farbverläufe und weder durch beim Foodstyling übliche Lebensmittelfarbe noch durch Fotoshop korrigiert, auch die Beleuchtung könnte professioneller sein.

Das Amtsgericht Hamburg stufte das Bild großzügig als Lichtbildwerk ein (und nicht lediglich als Lichtbild iSd § 72 UrhG). Einer Einordnung als freie Benutzung (§ 24 UrhG a.F.) oder unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) folgte das Gericht nicht, da das Foto als stimmungsbildendes Gestaltungselement genutzt worden sei.

Allerdings dampfte das Amtsgericht den Lizenzanspruch auf 400,- € zzgl. Zinsen, mithin auf 1/3 ein. Eine eigene Lizenzierungspraxis behauptete Marion bereits nicht. Ebenso wenig war eine Heranziehung der berüchtigten MFM-Tabelle angezeigt. Das Gericht schätzte daher den „Schaden“ auf 200,- € und verdoppelte wegen fehlender Urheberbenennung. Meiner Meinung nach wären 50,- € realistischer, denn kein Mensch gibt für ein derart profanes wie miserables Foto mehr aus. An kostenlosen Stockfotos für Pflaumenkuchen herrscht kein Mangel.

Das Gericht folgte nicht meiner Rechtsauffassung, dass die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich sei:

„Zwar bestehen nach den vom Kläger angeführten Umständen vorliegend Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse der Beklagten, Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen, hindeuten. Dies schließt aber nicht aus, dass es der Beklagten vorliegend zuvorderst darum gegangen ist, unrechtmäßige Nutzungen ihrer Lichtbilder zu unterbinden. Zwischen den Parteien war zuletzt unstreitig, dass der Rechtsvorgänger und Gründungsgesellschafter der Beklagten mit der gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Jahrzehnten betriebenen Online-Rezeptsammlung Werbeeinnahmen erzielt. Die Gewinnung von Anzeigekunden für eine Internetseite setzt ein gewisses Nutzeraufkommen, mithin eine nicht unbedeutende Zahl an Aufrufen der Seite voraus. Je höher das Nutzeraufkommen, desto höher sind die zu erzielenden Einnahmen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sie trotz starker Konkurrenz monatlich noch immer ca. 400.000 Aufrufe der streitgegenständlichen Internetseite verzeichne. Da es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite, von der die Fotografie stammt, um ein vollständig mit Speisefotografien bebildertes Online-Kochbuch handelt, erscheint es naheliegend, dass die Aussage der Beklagten, dass eine erhebliche Anzahl der Nutzer über Bildersuchmaschinen auf die Internetseite gelangt, zutreffend ist. Damit geht ersichtlich auch ein gesteigertes berechtigtes Interesse der Betreiber einher, dass die Speisefotografien sich nicht aufgrund unberechtigter Nutzung im Internet verbreiten und in der Folge mehrfach in Bildersuchmaschinen angezeigt werden, sodass der Klick auf eines der vom Rechtsvorgänger der Beklagten aufgenommenen Bilder nicht mehr nur zu dem Online-Kochbuch, sondern auch auf eine Vielzahl anderer Internetseiten führt, wodurch sich die Seitenaufrufe reduzieren würden.

(…)

Auch kann eine Missbräuchlichkeit nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger in den vergangenen Jahrzehnten bereits eine Vielzahl von Rechtsverletzern abmahnen ließ bzw. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich verfolgt hat.

Ein – wirtschaftlich betrachtet, sehr naheliegendes – Erfolgshonorar war nicht nachzuweisen.

Auch die Bemessung einer 1,3-Gebühr (statt einer 1,0-Gebühr für einfache Angelegenheiten) beanstandete das Gericht nicht. Allerdings hielt das Amtsgericht den Gegenstandswert iHv 9.000,- € für übesetzt und ging von 5.400,00 € aus (5.000,- € für Unterlassung, 400,- € für Lizenzschaden).

Damit war für die Anwaltskosten nur eine Zahlung iHv 557,03 € (statt geforderter 934,03 €) geschuldet.

Marion & Co. durften also statt 2.150,03 € nur 957,03 € verlangen. Die Forderung war also zu über 50 % überhöht.

Für die Gegenabmahnung meines Mandanten nach § 97a Abs. 4 UrhG setzte das Gericht eine 1,5-Gebühr an. Diese sei aber nur wegen des überhöhten Gegenstandswert berechtigt gewesen, sodass nur ein Gegenstandswert iHv 1.500,- € anzusetzen sei. Daher blieb es bei 223,30 € zggl. Zinsen. Für die kniepige Marion bleibt damit eine Hauptforderung iHv 733,73 €.

Bei der Kostenberechnung kam das Gericht zu dem seltsamen Ergebnis, dass wir 76 % zu tragen hätten, obwohl die Knieper Verwaltungs GmbH von ihrer ursprünglichen Forderung nur 1/3 realisieren kann. Da online verhandelt wurde, entfielen allerdings sonst übliche Reisekosten.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14.09.2021 – 35a C 94/21.

Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrer Abmahnung zu fairen Konditionen. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.

16. Juni 2021

Foto-Abmahner muss Vertragsstrafe zurückzahlen

Ein meinen Bloglesern vertrauter Serienabmahner im Bereich Creative Commons-Abmahnungen muss eine weitere Niederlage verkraften: Eine Mandantin hatte ein belangloses Foto beinahe rechtskonform genutzt. So hatte sie 2019 zwar Werktitel und Fotograf zutreffend angegeben und einen Link auf die Quelle bei flickr gesetzt, nicht aber die Lizenz genannt (die man auf der verlinkten Seite bei Interesse hätte recherchieren können).

Der Fotograf ließ anwaltlich abmahnen und forderte Lizenzschaden, wobei die Anwaltsrechnung mehr als doppelt so hoch als die Lizenzforderung ausfiel. Die Abgemahnte unterschrieb die Unterlassungsverpflichtungserklärung und bezahlte. Allerdings entfernte sie das Bild nur von der Homepage, nicht ahnend, dass die Bilddatei auf dem Server verblieb und nach wie vor aufgerufen werden konnte – ein klassischer Fehler. Daraufhin forderte der Abmahner Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € sowie weitere Anwaltskosten, die nunmehr den „Lizenzschaden“ um das dreieinhalbfache überstiegen. Die Mandantin zahlte erneut.

Erst nachträglich wurde ihr bekannt, dass diese Abmahnungen doch sehr zweifelhaft waren.

Das Amtsgericht Hamburg hat nunmehr den Abmahner verurteilt, sowohl den Lizenzschaden, die Vertragsstrafe als auch die Anwaltskosten zurückzuerstatten. Außerdem muss der Abmahner die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit sowie die gesamten Prozesskosten zahlen.

Einen höheren Lizenzschaden als 0,- € vermochte das Amtsgericht Hamburg nicht zu erkennen. Die Abmahnung war möglicherweise rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber hatte sie Mängel im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG. Entgegen einer umstrittenen Rechtsprechung bewertete das Amtsgericht Hamburg das versehentliche Belassen der Datei auf dem Server im Ergebnis nicht als Verstoß, der eine Vertragsstrafe rechtfertigt. Anders als in Fällen, bei denen man etwa per Google das Bild hätte finden können, benötigte man vorliegend die praktisch nur dem Abmahner bekannte URL.

Das Rückfordern einer gezahlten Vertragsstrafe ist eine sehr aufwändige Angelegenheit, die auch bei mir Ressourcen blockiert. Generell gilt: Das Recht ist mit den Wachen. Lieber früher als später einen spezialisierten Anwalt fragen! Gerade gegen Vertragsstrafen im Bereich von Fotoabmahnungen gibt es viele höchst aussichtsreiche Abwehrstrategien.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 32 C 480/19 (nicht rechtskräftig).

9. Juni 2021

Die Auserwählten

Heute zeigt die ARD „Die Auserwählten“. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule.

Ein Betroffener, der ein Buch hierüber geschrieben und sich insoweit der Öffentlichkeit geöffnet hatte, ist als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen. Der Mann, der eine Zusammenarbeit mit dem Filmprojekt abgelehnt hatte, sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte erfolglos an den Hamburger Gerichten. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19 ab:

Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.

Der Anspruch ergibt sich bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Auch verstärkt die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit. Doch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.

4. Mai 2021

Wie man auf Abmahnungen aus Österreich besser nicht reagieren sollte

Aktuell macht in den Blogs der Fall einer Foto-Abmahnung aus Österreich die Runde. Nutzer in Deutschland hatten offenbar rechtswidrig ein Lichtbild eines Urhebers aus Österreich verwendet, erhielten eine Abmahnung (Lizenzschadensforderung iHv 242,- € und Anwaltskosten iHv 1.128,42 €) und gerieten an eine Rechtsanwältin, die mit urheberrechtlichen Abmahnungen aus Österreich offenbar unerfahren war. Deren Abwehrschreiben provozierte im Gegenteil eine Klage in Österreich mit einer gegnerischen Kostenforderung iHv 3.448,40 € sowie weiteren Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt in Österreich. Die Kollegin hat also aus einem kleinen Problem ein großes gemacht.

Im Blog netzpolitik.org wird der Fall zum Anlass für eine Fundamentalkritik am Abmahnsystem genommen, was auf vielen Ebenen unschlüssig ist.

1. Die Forderung eines „Ende des Abmahn-Unwesens“ betrifft in diesem Fall allein Österreich, was im Artikel nur indirekt anklingt. In Deutschland ist das Abmahnunwesen vielfach entschärft worden.

2. Die Abmahnung war vorliegend gar nicht das Problem, sondern die Klage, was in Österreich nun einmal mit absurd hohen Streitwerten einhergeht. Die haben da ein gänzlich anderes Prozessrecht (was das eigentliche Aufreger-Thema gewesen wäre). Was hat das mit der Abmahnung zu tun? Nichts – außer, dass eine akzeptierte Abmahnung eine Klage vermieden hätte und selbst bei akzeptierten Kosten nur ein Bruchteil der Kosten verblieben wäre.

3. Der Kollegin unterlief ein anwaltlicher Kunstfehler: Eine qualifizierte Reaktion wäre gewesen, sofort in Deutschland eine negative Feststellungsklage zu erheben und damit einer Klage zuvorzukommen. Denn eine solche „Torpedoklage“ hätte den Gerichtsort gebunden, damit eine Klage in Österreich ausgeschlossen und Prozesskosten auf deutsches (ungleich günstigeres) Gebührenrecht beschränkt.

Wie man auf Abmahungen aus Österreich professionell reagiert, habe ich mal hier beschrieben.