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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


13. Mai 2023

Das erste Opfer des Krieges ist die Wahrheit

»Die zehn Grundsätze der Kriegspropaganda« von Lord Arthur Ponsonby, verfasst nach dem ersten Weltkrieg; »Das erste Opfer des Krieges ist die Wahrheit«.

  1. Wir wollen den Krieg nicht
  2. Das gegenerische Lager trägt die Verantwortung
  3. Der Führer des Gegners ist ein Teufel
  4. Wir kämpfen für eine gute Sache
  5. Der Gegener kämpft mit unerlaubten Waffen
  6. Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, wir nur versehentlich
  7. Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm
  8. Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache
  9. Unsere Mission ist »heilig«
  10. Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter
14. Oktober 2022

Türkei will Deutschland bei Medienzensur nachfolgen

Mit einiger Faszination nehme ich die Kritik deutscher Journalisten an einer Verschärfung des türkischen Mediengesetzes zur Kenntnis, mit dem sich der türkische Staat gegen angebliche Falschinformationen wehren will. Man befürchtet, Staatspräsident Erdogan könne das Internet zensieren.

Offenbar ist deutschen Journalisten unbekannt, dass ein solches Gesetz hier seit dem 8. November 2020 geltendes Recht ist. Nach §§ 109, 19 Medienstaatsvertrag können die – faktisch staatsnah und politisch besetzten – Landesmedienanstalten im Internet „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ (gemeint sind damit Blogger), denen sie „journalistische Sorgfalt“ absprechen, untersagen oder sperren.

Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings zugunsten konventioneller Medien oder solchen, die sich dem privaten Presserat e.V. angeschlossen haben. Die sind offenbar bereits ausreichend staatstragend …

Über das deutsche Gesetz hat meiner Wahrnemung nach nicht ein einziges journalistisches Medium berichtet. Zwar haben die Landesmedienanstalten von ihrer Macht bislang nahezu keinen Gebrauch gemacht, in Zeiten von Seuchen und Kriegen kann sich das aber schneller ändern, als Toni Hofreiter Militärexperte wurde.

Im April habe ich in der Zeitschrift für Mulitmediarecht einen Fachaufsatz zur bislang bekannten Behördenpraxis veröffentlicht. Mein Befund, dass es sich um ein verfassungswidriges Gesetzeswerk handelt, hat bislang keinerlei Widerspruch erfahren.

18. September 2022

Vogelzeig und stromerzeugender Fernseher

Seit vor einigen Jahren das ursprünglich linke Thema Medienkritik zunehmend rechtspopulistisch besetzt ist, halte ich mich insoweit schon etwas länger zurück. Was aber diese Woche so vorbeirollte, möchte ich nicht unkommentiert lassen.

So verbreiten große Medienhäuser kritiklos die „Nachricht“, Gesundheitsminister Karl Lauterbach habe die Störchin angezeigt, weil diese ihm im Bundestag den Vogel gezeigt und ihn mit dem Kommentar „Sie sind völlig irre!“ bedacht habe. Weder sollte ein solch trivialer und alberner Vorgang Nachrichtenwert haben noch sollten Journalisten ihren Mangel an Allgemeinbildung ventilieren. Denn eigentlich sollte jedes Schulkind, erst recht jeder mit Juristen ausgestattete Minister und eigentlich auch jede politische Redaktion mal etwas von parlamentatischer Immunität für Äußerungen gehört haben. Laut Artikel 46 Abs. 1 Grundgesetz sind Äußerungen bis zur Grenze verleumderischer Beleidigung polizeifest. Ein Vogelzeig ist ein Fall für einen Ordnungsruf, aber nicht für die Polizei.

Die Störchin widerum zeigte Lauterbach allen Ernstes wegen „falscher Verdächtigung“ nach § 164 StGB an, also dem Anzeigen einer rechtswidrigen Tat wider besseren Wissens. Die Störchin, immerhin gelernte Juristin, sollte eigentlich wissen, dass der von Lauterbach angezeigte Tatbestand unstreitig, sondern lediglich die Bewertung als rechtswidrig untauglich ist. Mit gleicher Logik könnte jetzt eigentlich Lauterbach die Störchin anzeigen …

Diese Kindergarten-Sache hätte eigentlich jede seriöse Redaktion ausfiltern müssen, sie passte allerdings offenbar ins Narrativ.

Etwas anders jedoch verlief es jedoch mit dem ultrapeinlichen Bock, den Tagesschau.de geschossen hatte. So hatte die Südafrika-Korrespondentin der Tagesschau von einem Erfinder aus Simbawe berichtet, der einen Fernseher ohne Strom anbot. Gegen so einen Quatsch nehmen sich selbst Nigerian Scams als seriös aus. Der Deutschlandfunk übernahm die Ente und beklagte, dem Manne würde aus rassistischen Gründen keine Chance gegeben. Während man bei Tagesschau.de schließlich einen Fehler einräumte, beließ es der Deutschlandfunk beim Löschen.

Die Posse wurde natürlich vor allem von konservativen Medien eifrig verbreitet wie etwa BILD, die bekanntlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf dem Kieker hat. Wenn selbst die vom Fernsehen nicht wissen, dass Fernsehen nun einmal nur mit Strom funktioniert, und ungeprüft solchen Schmarren übernehmen, sollte man da nicht nur in der Chefetage kündigen. Das Hamburger Nachrichtenmagazin Der SPIEGEL, das Lauterbachs „Heldentat“ einer unbrauchbaren Strafanzeige Nachrichtenwert beimaß, ließ die Kollegen der Hamburger Tagesschau übrigens ungeschoren.

15. September 2022

Nimmt Scholz Demonstratrionsrecht nicht hin?

Polizisten sind bei Demonstrationen nicht zu beneiden: Äußerlich schützen sie die Demonstranten, tatsächlich aber schützen sie das verfassungsmäßig verbriefte Demonstrationsrecht als solches sowie die Sicherheit von Demonstranten, Gegendemonstraten und sonstigen Betroffenen. Ob sie sich mit den Beteiligten identifizieren oder nicht, spielt keine Rolle. Selbst in der DDR wurden die Montagsdemonstrationen mehr oder weniger toleriert, obwohl sich diese gegen die damalige Staatsform wandten.

Man kann verstehen, wenn Bundeskanzler Scholz, ehemals Bürgermeister der demonstrationserfahrenen Stadt Hamburg, bei einem Polizeikongress den Beamten seine Solidarität erklärt. Leider twitterte er (hoffentlich) hierzu nicht persönlich, sondern (hoffentlich) ein Praktikant:

Dieser Tweet ist eigentlich auf allen Ebenen missglückt.

Die beiden ersten Sätze widersprechen sich, denn selbstverständlich haben auch „Extremisten, Querdenker und Verfassungsfeinde“ das Recht, ihre Meinung friedlich zu artikulieren und hierfür zu demonstrieren. Sehr wohl hat der Staat dies nach Art. 5 und Art. 8 Grundgesetz hinzunehmen. Meinungsfreiheit kann nur funktionieren, wenn man unerwünschte Meinungen zulässt.

Soweit der Kanzler sogenannte Querdenker mit Extremisten und Verfassungsfeinden zusammenrührt, widerspricht er damit den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz, das auf solchen Demonstrationen primär bürgerliches Klientel ausmacht. Nachweislich wurden bei einigen dieser Corona-Demos sogar agents provocateurs überführt, welche Demonstrationen ideologisch in Misskredit bringen sollten, und nur in dem Fall kann man von „Kaperung“ reden. Soweit tatsächlich jemand fremde Demonstrationen kapert, wäre es allein Aufgabe des Veranstalters, Störer mit widersprechender Ideologie auszusortieren, nicht aber hat der Staat darüber zu befinden, wer demonstrieren darf und wer nicht.

Demonstrationen von Extremisten sind außerdem sehr praktisch, denn dann wissen die Sicherheitsbehörden, mit wem man es zu tun hat. Radikalisierte wurden meistens zunächst auf Demos auffällig, bevor sie in den Untergrund gehen …

28. August 2022

„Hüte dich vor dem Mann, der nicht redet, und dem Hund, der nicht bellt!“

Die hysterischen Häuptlinge des Ravensburger-Verlags ließen sich von Klapperschlangen abschrecken und nahmen ein Buch über Winnetou aus dem Wigwam. Ein Cowboy des Social Media-Teams des ZDF sowie ein für das Sandmännchen zuständiges Cowgirl des RBB verkündeten mehr oder weniger eigenmächtig einen Bann des sog. „I-Wortes“. Zwar handelte es sich nicht um die offiziellen Senderlinien, doch die belehrende Anmaßung reichte ideologisch gesättigten Gebührenzahlern aus, um das Kriegsbeil auszugraben. Diese Rauchzeichen widerum veranlasste moralgestälte Hilfs-Sheriffs etwa auf Twitter, den I-Wortklaubern ideologisch beizureiten und den Begriff „Indianer“ als „kolonialistisch“ und natürlich auch „rassistisch“ zu geißeln.

Juristisch würde man diese alberne Phantom-Debatte als „Geschäftsführung ohne Auftrag“ bezeichnen, denn etwa der „National Congress of American Indians“ bezeichnet sich ja selbst entsprechend. Bislang ist kein native american bekannt, der sich an der Darstellung der Indianer bei Karl May oder wegen an Karneval in Deutschland verkleideten Kindern beschwert hätte. Im Gegenteil wurde etwa Pierre Brice von einem Stamm sogar zum Ehrenmitglied ernannt.

In den USA gibt es einige Besonderheiten: Im traditionellen US-Western wurden die Indianer grundsätzlich als bedrohliche Wilde verbrämt, die man abschlachten dürfe. Nachvollziehbar empfindet man es als beschämend, wenn erwachsene Frauen sich an Halloween als „Sexy Squaw“ verkleiden. Ebenso wenig hat man dort den Völkermord an 800 Stämmen und unzählige gebrochene Verträge des Weißen Mannes vergessen.

Hierzulande allerdings ist mir kein Volk bzw. keine Ethnie bekannt, dem die Deutschen ähnlich hohe Wertschätzung und Ehrbezeugung erweisen, wie den nordamerikanischen Ureinwohnern (oder zumindest, wie wir sie uns vorstellen). Echte Männer halten das „Indianerehrenwort“, kennen als Indianer keinen Schmerz und ehren Blutsbrüder. Kinder lieben die Figur der naturverbundenen Indianer. Mir ist jedenfalls keine negative Eigenschaft bekannt, die man hierzulande mit den Indigenen Nordamerikas verbindet. In Deutschland war der Film Der mit dem Wolf tanzt mit beinahe sieben Millionen Zuschauern der meistgesehene Kinofilm des Jahres 1991. Die liebevolle Parodie Der Schuh des Manitou wurde 2001 mit über elf Millionen einer der erfolgreichsten deutschen Filme überhaupt.

Bessere Sammelbegriffe als „Indianer“ bieten auch die Moralpostel nicht an. Im „native american“ steckt der Spanier Amerigo Vespucci, der dazu beitrug, die Ureinwohner der nach ihm benannten Kontinente zu versklaven und auszurotten.

Während also der weltfremde Streit um das „I-Wort“ eine ziemliche deutsche Befindlichkeit nicht mit Arbeit ausgelasteter Akademiker sein dürfte, äußert sich allerdings bei den hochverehrten Gebührenzahlern erneut der Unmut darüber, von einer Schar ideologisch Erleuchteter im wahrsten Sinne des Wortes bevormundet zu werden. Nach dem ganzen Ärger um das Framing-Manual der ARD von Elisabeth Wehling, dem Abwandern der jungen Zuschauer ins Internet sowie der gegenwärtigen Diskussion um die Daseinsberechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es durchaus erstaunlich, welch einfältiges Personal die Sender mit der Befugnis zur Kundenkommunikation befassen.

Diese fehlende Sensibilität für bodenständige Gebührenzahler wiegt schwerer als etwa ein schicker Parkettboden in der Chefetage oder eine sich selbst bewässernde Pflanzenwand für gerade einmal eine vierstellige Summe. Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht zu seiner historisch bedingten Aufgabe findet, ein breites Spektrum an Meinungen abzubilden und zu respektrieren, sondern weltfremder Ideologie das I-Wort redet, macht er es auch seinen Freunden nicht einfacherer, seine Berechtigung weiterhin zu verteidigen.

„Es braucht nicht viele Worte, um die Wahrheit zu sagen“, lautet ein indianisches Sprichwort. Erst recht wohl braucht man keine I-Worte …

7. Juni 2022

Radio Bremen und das Zensurheberrecht

Nachwuchs-Journalisten von Radio Bremen/FUNK wollten vermeintliche Einflussnahme von rechten Social Media-Trollen auf eine Landtagswahl im Jahr 2019 dokumentieren, fanden aber keine Belege für ihre scripted-reality-These. Trotz fehlendem ernstzunehmendem Befund wurde die fragwürdige Sendung abgenommen und gesendet. Ein Video eines medienkritischen Influencers hierüber ließ Radio Bremen in neureicher Manier mit exzessivem Urheberrecht zensieren.

Die Rechtsabteilung von Radio Bremen war mit einer einfachen urheberrechtlichen Abmahnung anscheinend überfordert, und beauftragte damit eine Anwaltskanzlei, was offenbar hätte Kostendruck auslösen sollen. Doch auch die Kollegen hatten mit den Anforderungen von § 97a Abs. 2 UrhG so ihre Schwierigkeiten, die sie sich von insgesamt drei Gerichten erklären ließen. Da die Abmahnung fehlerhaft war, muss Radio Bremen nach § 97a Abs. 4 UrhG sowohl die eigenen Kosten als auch die der Abmahnabwehr tragen.

Auch die Nutzung der Ausschnitte war aus unserer Sicht vollumfänglich gerechtfertigt, denn sie waren als Zitat iSd § 51 UrhG zum Beleg der These erforderlich, dass die Doku Mumpitz war. Zwar kann man sich durchaus darüber streiten, ob der Umfang des genutzten Materials in einem angemessenen Verhältnis zum Kommentar stand. Allerdings fehlt es Radio Bremen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inananspruchnahme von Urheberrecht für die erworbenen Auswertungsrechte des eingekauften Beitrags. Denn die beanspruchten wirtschaftlichen Interessen für die (von den Gebührenzahlern finanzierten) Aufnahmen gibt es nicht. Eine Zweitverwertung für das Material ist praktisch unmöglich, weil diese Ausschnitte ebenso wenig wie die Afghanistan Papers einen messbaren Marktwert haben (BGH, Urt. v. 30.4.2020 – I ZR 139/15 -, Afghanistan Papiere II). Sie eignen sich ausschließlich für diese gebührenfinanzierte und zum heutigen Zeitpunkt längst veraltete Pseudo-Doku, ein Zweitmarkt außerhalb der öffentlichrechtlichen Senderfamilien ist unrealistisch. Die Sendung wird nicht auf DVD erscheinen, im Kino gezeigt, auf Netflix angeboten werden oder als Musical aufgeführt werden, sie war eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Möchtegern-Journalisten.

Auch der Influencer verdiente mit seiner Sendung auf YouTube nichts, weil dort sofort die Filter anschlugen.

Zudem verhielt sich Radio Bremen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, weil der Sender einzig gegen den Kritiker vorging, nicht aber gegen eigenmächtig hochgeladene Kopien der Sendung. Im Gegenteil wurde das Material von den Autoren sogar vollständig auf YouTube verbreitet. Bei der hauseigene Verwertung des Influencers wurde der Beitrag gerade einmal vier Mal gekauft (einmal offenbar von Radio Bremen), was weniger als 20,- € einbrachte.

Nachdem das Landgericht Berlin anfänglich zu unserer Rechtsauffassung tendierte, folgte es nach einem Wechsel der Richter der klägerischen Meinung und bewertete 80 % des beanstandeten Materials als nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt. Der Einwand, dass Radio Bremen als Nicht-Urheber des Materials keine eigenen ideellen Interessen geltend machen kann und in keiner Weise bei der wirtschaftlichen Auswertung behindert wurde, zählte für das Landgericht nun nicht mehr.

Beide Seiten gingen in Berufung, nahmen solche jedoch nach Hinweisbeschluss des Kammergerichts zurück.

Während man sich um die juristische Bewertung streiten kann, ist die Sache für das von den anderen ARD-Häusern subventionierte Radio Bremen allenfalls ein Pyrrhus-Sieg:

Politisch ist die querulante Klage ein Desaster, denn das Material wurde ja bereits vom Gebührenzahler bezahlt und dient nicht einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Es ist fadenscheinig, dass der dünnhäutige Sender Radio Bremen hier einen Kritiker unsportlich sabotieren wollte, was eine fragwürdige Mentalität offenbart.

Finanziell sind Abmahnung und Klage ein Fall für den Landesrechnungshof, denn die Kosten der gegnerischen Kanzlei, die kaum vermutlich nicht nach RVG, sondern nach Stundensätzen abrechnen wird, stehen in keinem Verhältnis zum Ertrag. Insbesondere das Beauftragen einer externen Kanzlei für eine Fingerübung wie eine Abmahnung (an der die Kanzlei dann auch noch scheiterte), ist nicht nachvollziehbar.

Peinlich aber ist vor allem, dass Radio Bremen notorisch klamm ist, und eigentlich jeden Cent für sein Programm verwenden müsste. Warum sich der in Niedersachsen liegende Stadtstaat überhaupt einen eigenen Sender mit Verwaltungsüberbau leistet, während Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein wirtschaftlicher Vernunft folgend den gemeinsamen NDR befassen, bleibt ein absolutes Rätsel. Die US-Besatzungszone, mit der die Enklave Bremen bis 1956 gerechtfertigt wurde, gibt es nicht mehr.

Der gepiesackte Hamburger Influencer lässt sich allerdings nicht einschüchtern und wird Radio Bremen und den empfindlichen FUNKern jedenfalls jetzt erst recht auf die Finger gucken.

PS: Das Thema „Wahlbeeinflussung durch Social Media-Trolle“ hatte ich bereits 2016 in meinem Politthriller Das Netzwerk verarbeitet. Dieses Szenario wurde im selben Jahr in den USA Realität.

23. Mai 2022

Geschichte des Presserechts

2009 hatte ich meinen Artikel Hamburg hört in Karlsruhe auf über die damals fragwürdige Rechtsprechung der Hamburger Pressekammer geschrieben. So war Karlsruhe denn auch der geeignete Ort, einmal die Entwicklung der Pressefreiheit nachzuzeichnen. Das habe ich im Rahmen der Gulaschprogrammiernacht in den Räumen der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe gemacht.

Anlass war die Änderung des Medienrechts, demzufolge Blogpostings seit November 2020 nicht mehr polizeifest sind.

21. April 2022

OLG München: Name des Wikipedia-Serienrufmörders Feliks durfte genannt werden

Der meinungsfreudige Wikipedia-Autor mit dem Pseudonym „Feliks“ durfte deanonymisiert werden. Nach dreieineinhalb Jahren ging auch dieser Rechtsstreit (hoffentlich) nun zu Ende. Wie bereits die Hamburg Gerichte im Verfügungsverfahren und das Landgericht München im Hauptsacheverfahren, hat nun auch das OLG München ein hinreichendes Interesse der Öffentlichkeit an Identität und Person des Wikipedia-Autors bestätigt, und die Berufung von Feliks verworfen.

Im Beschluss findet der Senat für Feliks, vertreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Achim Dörfer, deutliche Worte:

„Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2022, die in weiten Teilen juristische Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Äußerungsrechts, vermissen lassen, geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.“

„Inhaltlich falsch – und im Ton vollkommen unangemessen – ist der Vorwurf, die in vorliegender Sache tätigen Gerichte würden sich „als Experten zur Beurteilung der richtigen Berichterstattung über die Person von Prof. Dr. R. V. ‚aufspielen‘ . In der Sache bestätigt der Beklagte mit seinen Ausführungen, dass er sich bei der selektiven Wiedergabe des Lebenslaufs von Prof. Dr. V. nicht um Objektivität bemüht hat, sondern dass es ihm vor allem darauf ankam, dessen „Außenseiterposition“ herauszustellen.“

„Der Beklagte erhebt den Anspruch, es sei Sache des einzelnen Wikipedia-Autors, zu entscheiden, in welchem Umfang er frühere Aktivitäten der beschriebenen Person darstelle. In diesem Zusammenhang verkennt er grundlegend, dass der Leser von einem biographischen Beitrag erwartet, über den Werdegang der beschriebenen Person im Wesentlichen vollständig und objektiv informiert zu werden, um sich ein eigenes Urteil bilden zu können. Gerade Brüche im Lebenslauf oder die Abwendung von früher vertretenen Ansichten sind für den kritischen Leser dabei von besonderem Interesse. Die einseitige Auswahl der über Prof. Dr. V. berichteten Tatsachen lässt dagegen das Bestreben des Beklagten erkennen, alles zu verschweigen, was zu dem von ihm gezeichneten Bild eines „Außenseiters“ nicht passt. Anstatt sich mit den von ihm kritisierten Positionen inhaltlich auseinanderzusetzen, was auch im Rahmen einer Kurzbiographie zulässig ist und dem Leser wertvolle Orientierungshilfen geben kann, verschweigt der Beklagte wesentliche Aspekte des Lebenslaufs von Prof. Dr. V., um dem Leser die gewünschte negative Beurteilung von dessen Person aufzudrängen.“

„Wie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 03.03.2020 (Az: 7 U 63/19, AfP 2020, 229) – in anderem Zusammenhang – zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Medium „Wikipedia“ sowohl eine erhebliche Breitenwirkung als auch – aufgrund der ständigen Bearbeitung der Beiträge durch die Nutzer selbst – der „Nimbus besonderer Objektivität“ zu. Die Frage, wer die Einträge erstellt und bearbeitet, kann daher insbesondere dann von öffentlichem Interesse sein, wenn es um Beiträge zu zeitgeschichtlichen oder politischen Themen geht und der konkrete Bearbeiter einer bestimmten politischen oder religiösen Richtung zuzuordnen ist (OLG Hamburg a.a.O., Rn. 40).
Entgegen der Ansicht des Beklagten erschöpft sich das Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Wikipedia-Autors „Feliks“ nicht darin, den Beklagten verklagen, über ihn weiteres Material herausfinden oder mit ihm in Kontakt treten zu können. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte jedenfalls bei der Bearbeitung der Einträge über Prof. Dr. V, N. S., K. M. und E.D. diejenige Objektivität der Darstellung vermissen lassen, welche der verständige und unvoreingenommene Leser von einer Kurzbiographie auf „Wikipedia“ erwarten darf. In den vorgenannten Fällen hat der Beklagte sich ersichtlich davon leiten lassen, dass er die von den Betroffenen vertretenen Personen zum Nahostkonflikt ablehnt. Eine Unterrichtung darüber, welcher politischen und religiösen Richtung der Beklagte zuzuordnen ist, liefert dem Leser deshalb wesentliche Hintergrundinformationen, die ihm das Verständnis der vom Beklagten verfassten oder bearbeiteten Wikipedia-Einträge erleichtern.“

OLG München, Beschluss vom 12.04.2022 – 18 U 2509/21 Pre. Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

(Hinweis zum Video: Die darin enthaltene Rechtsmeinung, Wikimedia könne man nur in den USA mit einem US-Anwalt verklagen, ist unzutreffend. Man kann die in den USA ansässige Wikimedia-Foundation problemlos in Deutschland verklagen.)

25. Februar 2022

Die Wikipedia-Abmahnungen des Wikimedia-Fotografen Diego Delso durch Mag. Kurt Kulac

Zu den Wikipedia-Abmahn-Mandanten des Österreicher Kollegen Herrn Magister Kurt Kulac gehört auch der Fotograf Diego Delso. Auch für Delso versilbert Herr Rechtsanwalt Kulac seit Jahren die „kostenlosen“ Creative Commons-Lizenzen durch Forderungen von angeblichem Lizenzschaden, nebst Abmahnkosten für seine stets mit gleichlautenden Schreiben.

Herr Kulac nutzt hierfür nicht nur die ungeklärte Rechtslage in Österreich aus, sondern erschwert die Rechtsverteidigung auch durch Verschweigen der Anschriften seiner häufig im europäischen Ausland ansässigen Mandanten.

Solchen in Österreich unfassbar teuren Prozessen können Abgemahnte in Deutschland mit sog. Torpedoklagen zuvorkommen, die dann den Gerichtsort in Deutschland binden. Hierzulande machen die Gerichte das Abzock-Modell nicht mehr mit. Auch Herrn Delso habe ich gerichtlich seine Grenzen aufzeigen lassen. Leider allerdings hat es der an einem unbekannten Ort lebende Spanier nicht mit der Erstattung von Anwaltskosten eilig.

Kulac war langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich gewesen, und vertritt kaum zufällig Wikipedia-Freunde. Auch Herr Delso ist in der Szene kein Unbekannter:

Meet Diego Delso, the amateur photographer who has taken the most featured pictures on Wikimedia Commons. Out of 15,084 images Delso has taken and uploaded, the Wikimedia community has rated 306 as ‚featured‘ and 8,696 as ‚quality.‘

Bei angeblichen Amateuren ist schwer nachvollziehbar, wie sie sich so viele Abmahnungen leisten können und damit die Uneinbringlichkeit eigener Anwaltskosten riskieren. Einer der Kulac-Mandanten hatte sich vor Jahren mal verplappert und eingeräumt, dass er Herrn Kulac eine Art Kaperbrief ausgestellt hat. Herr Kulac mahnte für ihn auf eigenes Risiko ab und zahlte faktisch also eine Provision an seinen Mandanten.

Wikimedia Deutschland und Österreich scheint dieses anrüchige Geschäftsmodell nicht zu jucken. Dass die Idee von Creative Commons, Wikimedia und Wikipedia in Verruf kommen, nimmt man offenbar lächelnd inkauf.

In einem ORF-Beitrag über Herrn Kulac, der auch selbst für Wikimdia fotografiert, heißt es:

Kurt Kulac betreibt einen unglaublichen Aufwand, wenn man bedenkt, dass die Arbeit an Wikipedia unbezahlt und freiwillig passiert: „Ich bekomme dafür nichts bezahlt und opfere dafür einen großen Teil meiner Freizeit, aber auch meines Geldes“, sagt Kulac.

Mir kommen die Tränen.

3. Februar 2022

Darf der Presserat ablehnen?

Seit November 2020 sind Online-Medien nicht mehr polizeifest. Die seit 1949 verfassungsrechtlich garantierten Medienfreiheiten können nunmehr von Landesmedienanstalten durch Untersagungsverfügungen und Ordnungsgelder nach §§ 109, 19 MStV beschnitten werden. Diese faktisch staatlichen Behörden dürfen sogar selbst darüber befinden, was „Wahrheit“ ist, ein spezifisches Verfahrensrecht oder einen Richtervorbehalt gibt es nicht.

Wer sich Meinungsfreiheit nicht von einer Meinungspolizei definieren lassen möchte, dem bietet § 19 Abs. 3 MStV den Ausweg, sich gegenüber dem Trägerverein des Deutschen Presserats auf dessen Pressekodex zu verpflichten. Anders als die Behörden kann der Presserat nichts verbieten, sondern nur psychologische „Sanktionen“ wie Rügen usw. aussprechen (was er seltenst macht). Durch eine mehr oder weniger freiwillige Selbstverpflichtung endet nicht nur automatisch die Zuständigkeit vom Eumann & Co., sondern die Anbieter werden auch datenschutzrechtlich als Journalisten anerkannt und entsprechend privilegiert.

2021 verweigerte der Presserat allerdings einigen Interessenten mit unterschiedlichen Begründungen den Zutritt. Dies ist misslich, weil es absehbar keine Alternativen zum Presserat gibt. Eine Mandantin wollte sich weder staatliche Zensur noch Ungleichbehandlung bieten lassen und verklagte den Presserat auf Annahme ihrer Selbstverpflichtung.

Die Grundrechte wie Pressefreiheit usw. gelten zwar in erster Linie gegen den Staat, sie haben aber auch Ausstrahlungswirkung ins Privatrecht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine private Organisation ein Monopol hat, auf das alle angewiesen sind, etwa das einzige Fußballstadion am Ort oder eine marktbeherrschende Kommunikationsplattform betreibt.

Nach ca. einem halben Jahr kam der Presserat dann doch noch zur Vernunft und akzeptierte die Mandantin.