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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


23. Februar 2023

Die Nicht-Pixelio-Foto-Abmahnungen des Rechtsanwalts Herrn Florian Sievers von Sievers & Kollegen aus Berlin

Seit einigen Jahren fällt der Kollege Herr Rechtsanwalt Florian Sievers mit Abmahnungen wegen auf Websites genutzten Lichtbildern bzw. Lichtbildwerken auf. Grund der Abmahnung auf Unterlassung und Lizenzforderung soll unterlassene Nennung des Urhebers sein, was Anwaltskosten und Lizenzschaden auslösen soll.

Was der Kollege nicht schreibt: In allen mir bekannten Fällen hatten die Urheber ihre Werke zur kostenfreien Verwendung auf Pixelio bzw. deren Vorläufer Pixelquelle eingestellt. Bei Pixelquelle musste man den Urheber aber gar nicht nennen. Bei Pixelio muss der Urheber zwar genannt werden, anders als bei Creative Commons erlischt aber bei Unterlassen der Benennung nicht die Lizenz als solche, man kann nachbessern.

Häufig hatten die Nutzer das Bild vor ca. einem Jahrzehnt bei Pixelio erworben, so dass vielen die Herkunft heute gar nicht mehr bewusst war. Wenn dann eine Abmahnung hereinschneit, sehen sich viele daher in Erklärungsnöten – und fragen sich, ob sie da wohl in eine Abmahnfalle getappt sind. Die Abmahnung enthält jedenfalls nicht den kleinsten Hinweis auf Pixelio, obwohl dies dem Abmahner bekannt sein muss und für den Anwalt leicht zu erkennen ist.

Wenn man den Kollegen schriftsätzlich darauf hinweist, dass der unterbliebene Hinweis auf Pixelio doch ein kleines bisschen fragwürdig ist, wird der Kollege in seiner Wortwahl doch ein wenig, ähm …, sagen wir mal für einen professionellen Rechtsanwalt ungewöhnlich temperamentvoll. Der Kollege ist jedoch entschuldigt, denn an seinem Standort ist „Berliner Schnauze“ eine wohl geachtete Form der Kommunikation.

Ich kann allerdings verstehen, dass der werte Kollege mich nicht in sein Herz schließen möchte, denn das Geschäftsmodell für gewähnte „Lizenzschäden“ für Fotos, die kostenlos angeboten werden, hatte ich durch eine Reihe von Musterklagen beseitigt. In Berlin hatte er vor Jahren noch wenigstens 100,- € rausgeschlagen, doch auch das dürfte nach einem BGH-Urteil aus dem letzten Jahr schwierig werden. Etliche Oberlandesgerichte – darunter inzwischen auch das OLG München – machen diesen Unsinn nicht mehr mit.

Der forsche Kollege ist übrigens der einzig mir bekannte Anwalt, dessen Mandantschaft wegen kostenlos nutzbaren Bildchen sogar Geld für das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ausgibt, obwohl keine wirtschaftlichen Vorteile zu erkennen sind. Warum es ein Urheber, dessen kostenfrei nutzbares Werk ein Jahrzehnt ohne Benennung auf eine Homepage stand, plötzlich mit der Unterlassung so eilig haben sollte, dass er dafür richtig Geld auf den Tisch legt, ist mir unklar.

Seriöse Urheber, die ihren Namen lesen wollen, würden ihr Anliegen durch eine freundliche E-Mail verfolgen oder mit damit einen Anwalt beauftragen. Wer etwas zur kostenfreien Nutzung freigibt, dann aber Jahre später wie die alte Fassenacht ankommt und Anwalts- und Prozesskosten produziert und gewähnte Lizenzschäden einfordert, handelt widersprüchlich. Da helfe ich dann gerne beim Aschermittwoch …

Sollten auch Sie ungebetene Post von der Kanzlei Sievers & Kollegen bekommen, vertrete ich Sie gerne zu fairen Konditionen. Wer kostenlose Erstberatung wünscht, der wende sich bitte an meine Mitbewerber. Der Kollege Sievers etwa bietet kostenlose Erstberatung an und ist im Thema definitiv erfahren.

13. Februar 2023

Die Creative Commons-Foto-Abmahnungen des „Berliner“ Rechtsanwalts Robert Fechner für Arne Müseler, Alessio Andreani und Rui Ademar Ferreira Pires

In den letzten Jahren fällt der Kollege Robert Fechner durch fragwürdige Abmahnungen auf, bei denen er nahezu nichts auslässt.

Der Kollege vertritt etliche Fotografen, die ihre Werke häufig unter kostenfreie Lizenzen gestellt haben, und dann plötzlich abkassieren wollen, wenn jemand den Namen des Urhebers nicht nennt.

Zunächst soll darauf hingeweisen werden, dass Herr Robert Fechner nicht mit einem Berliner Urheberrechtsanwalt mit gleichem Nachnamen verwechselt werden sollte. Das ist doppelt ärgerlich, denn der Kollege Robert Fechner praktiziert offenbar gar nicht wirklich in Berlin. An der repräsentativen Kanzleiadresse „Friedrichstraße 95, 10117 Berlin“ findet man vielmehr eine Firma, die auf das Simulieren renommierter Geschäftsadressen spezialisiert ist. Seine tatsächliche Anschrift will der Kollege auch vor Gericht nicht offenbaren. Ausweislich seiner Bankverbindung und einer seiner Anwaltskammern ist er wohl in Frankfurt/Oder ansässig.

Bemerkenswert an den Abmahnungen des Kollegen ist, dass er die Grenzen des Zulässigen strapaziert, obwohl ich ihm diese wiederholt vor Gericht aufgezeigt habe. Für seine Abmahnkünste beansprucht der Kollege stets eine stolze 1,5-Gebühr, verlangt üppigen „Lizenzschaden“ für die kostenfrei lizenzierten Werke und ruft hohe Streitwerte für die eigentlich kostenlos nutzbaren Bilder auf. In den vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen verlangt er hohe Mindestvertragsstrafen und beansprucht eine Gerichtsstandsvereinbarung für Deutschland, obwohl seine Mandanten häufig im Ausland sitzen.

Der Kollege lässt nichts aus. So berechnet er für den angeblich von seinen ausländischen Mandanten verlangten Aufwendungsersatz Umsatzsteuer, obwohl solche ja gar nicht angefallen sein kann. Er schlägt zudem jedes Mal angebliche „Dokumentationskosten“ drauf, für die er allenfalls fadenscheinige Nachweise aufbietet. Im Laufe eines Rechtsstreits präsentierte er nach eher dürftigen Beweisangeboten nun die Firma RightsPilot UG, die mit reichlich Verspätung Rechnungen dafür ausstellt, dass sie die Abrufbarkeit eines Lichtbilds dokumentiert habe. Ob die Beauftragung und Dokumentation vor Klageerhebung geschah, ist unklar …

Die von Herrn Fechner vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen sollte man so besser nicht unterschreiben, denn diese sehen eine hohe Mindestvertragsstrafe vor. Und wenn man typische Fehler macht, etwa das Löschen der Bilddatei auf dem Server vergisst, dann bittet der Kollege Fechner üppig zur Kasse.

24. November 2022

Die Abmahnungen des Herrn Alexander Pamen, der kein Abmahnanwalt sein will

Herr Alexander Pamen fällt seit Jahren mit fragwürdigen Abmahnungen wegen Verstößen auf, die oft Datenschutz betreffen. Meistens handelt es sich um Lappalien, in allen hier bekannten Fällen war er auch stets sein eigener Mandant. So bestellte er etwa Dinge im Internet, wenn die vorgeschriebene Bestätigungsmail aber etwas enthielt, was man als Werbung qualifizieren konnte, mahnte Pamen im eigenen Auftrag ab.

Pamen gab sich als Rechtsanwalt zu erkennen, dessen Kanzleisitz in Frankfurt sei, obwohl er eine Privatadresse in Berlin hatte. Später verlegte er den Kanzleisitz nach Berlin, dann aber sah er sich in der Schweiz um, verlegte seinen Kanzleisitz nach Zug und behauptet eine „Zweigstelle“ in Konstanz.

Bei sämtlichen vier mir bekannten Kanzleiadressen handelt es sich um Dienstleister, die Post entgegen nehmen usw. An Pamens Kanzleiadressen kann man daher nicht einmal den Briefkasten pfänden.

Auch seine wechselnden Bankverbindungen, soweit sie mir bekannt sind, waren mal in Finnland, mal in Litauen, was die Zwangsvollstreckung erschwert.

Wann er seinen privaten Wohnsitz in Berlin aufgab, ist unklar, seinen Social-Media-Aktivitäten zufolge war er schon etwas länger in der Schweiz, wo er inzwischen offiziell gemeldet ist.

Der datenschutzbewusste Herr Pamen wehrte sich meist gegen unverlangte E-Mails, sandte mir jedoch trotz digitalem Hausverbot über 250 E-Mails, in denen er mir drohte, im CC meist große Redaktionen, Staatsanwaltschaften usw. Er tauchte hier im Sommer auch eines Tages in Köln unangemeldet auf, um mich zu belästigen. Verhandlungen in Berlin fanden unter Polizeischutz statt (es waren jeweils zwei gut eingepackte Wachtmeister anwesend). Außerdem schickte mir Pamen ein Foto seiner Badehose.

Inzwischen hat Herr Pamen aus mir unbekannten Gründen seine deutsche Zulassung als Rechtsanwalt endgültig verloren.

Die von Pamen verursachten Prozesskosten können vermutlich kaum mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vollstreckt werden, weil Pamen in die Schweiz ausgewandert ist und zudem einen konspirativen Lebensstil pflegt.

Falls Sie bei Herrn Pamen Schulden irgendwelcher Art haben sollten, etwa weil er gerichtliche Titel erstritten hat, bitte ich um Nachricht. In dem Fall können Sie ggf. schuldbefreiend an meine Mandanten leisten. Ich könnte mir vorstellen, dass Sie denen Ihr Geld lieber geben werden als Herrn Pamen.

Herr Pamen hat mich neulich übrigens abgemahnt, weil ich ihn als Abmahnanwalt bezeichnet habe und preist die Schweizer Gerichte.

7. Juli 2022

Anwaltsrecht: DSGVO, UWG und Persönlichkeitsrecht behindern nicht die freie Mandatsausübung

Die bei Einführung der DSGVO befürchtete Abmahnwelle blieb ein Mythos. Lediglich ein Kollege eifert dem seligen Abmahnanwalt Gravenreuth nach und verlangt seit Jahren in Selbstbeauftragung von etlichen Unternehmen wegen angeblicher DSGVO-Verstöße Unterlassungserklärungen, Abmahnhonorare und Vertragstrafen. Die Rechtsunsicherheit und die wirren Schriftsätze scheinen tatsächlich etliche Unternehmen zu Zahlungen zu bewegen.

Vor Gerichten kommt der abmahnfreudige Kollege damit offenbar aber nur selten durch, und auch in solchen Fällen werden die von ihm aufgerufenen Streitwerte auf einen Bruchteil eingedampft. Produktiv ist der Kollege jedoch insoweit, als dass seine Querulanz zur Klärung diverser Rechtsfragen führt.

Vor zwei Jahren fanden der Kollege und ich gemeinsam heraus, dass man ungehörige gegnerische Anwaltsschriftsätze trotz DSGVO bei der Anwaltskammer einreichen darf, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020.

Neulich wandte sich der Kollege gegen die Mitteilung eines gegen ihn im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirkten Haftbefehls in einem Schriftsatz an das Landgericht Berlin. Den Bericht wertete der Kollege als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, die DSGVO und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und beantragte daher einstweiligen Rechtsschutz gegen mich und meine Mandanten. Das Landgericht Berlin ließ nun wissen, dass Anwälte beim Vortrag in Schriftsätzen wedere geschäftlichen Handlungen iSd UWG ausüben noch bei Vertretung ihrer Parteien Äußerungen tätigen, die ihnen selbst zuzurechnen sind. Auch die vom Kollegen gewähnten Verstöße vermochte das Gericht schon nicht zu erkennen.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2021 – 52 O 251/22.

Der Kollege wird, wie stets, Beschwerde einreichen. Das will ich auch schwer hoffen, denn dann verdiene ich eine weitere 2,2-Gebühr …

7. Juni 2022

Radio Bremen und das Zensurheberrecht

Nachwuchs-Journalisten von Radio Bremen/FUNK wollten vermeintliche Einflussnahme von rechten Social Media-Trollen auf eine Landtagswahl im Jahr 2019 dokumentieren, fanden aber keine Belege für ihre scripted-reality-These. Trotz fehlendem ernstzunehmendem Befund wurde die fragwürdige Sendung abgenommen und gesendet. Ein Video eines medienkritischen Influencers hierüber ließ Radio Bremen in neureicher Manier mit exzessivem Urheberrecht zensieren.

Die Rechtsabteilung von Radio Bremen war mit einer einfachen urheberrechtlichen Abmahnung anscheinend überfordert, und beauftragte damit eine Anwaltskanzlei, was offenbar hätte Kostendruck auslösen sollen. Doch auch die Kollegen hatten mit den Anforderungen von § 97a Abs. 2 UrhG so ihre Schwierigkeiten, die sie sich von insgesamt drei Gerichten erklären ließen. Da die Abmahnung fehlerhaft war, muss Radio Bremen nach § 97a Abs. 4 UrhG sowohl die eigenen Kosten als auch die der Abmahnabwehr tragen.

Auch die Nutzung der Ausschnitte war aus unserer Sicht vollumfänglich gerechtfertigt, denn sie waren als Zitat iSd § 51 UrhG zum Beleg der These erforderlich, dass die Doku Mumpitz war. Zwar kann man sich durchaus darüber streiten, ob der Umfang des genutzten Materials in einem angemessenen Verhältnis zum Kommentar stand. Allerdings fehlt es Radio Bremen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inananspruchnahme von Urheberrecht für die erworbenen Auswertungsrechte des eingekauften Beitrags. Denn die beanspruchten wirtschaftlichen Interessen für die (von den Gebührenzahlern finanzierten) Aufnahmen gibt es nicht. Eine Zweitverwertung für das Material ist praktisch unmöglich, weil diese Ausschnitte ebenso wenig wie die Afghanistan Papers einen messbaren Marktwert haben (BGH, Urt. v. 30.4.2020 – I ZR 139/15 -, Afghanistan Papiere II). Sie eignen sich ausschließlich für diese gebührenfinanzierte und zum heutigen Zeitpunkt längst veraltete Pseudo-Doku, ein Zweitmarkt außerhalb der öffentlichrechtlichen Senderfamilien ist unrealistisch. Die Sendung wird nicht auf DVD erscheinen, im Kino gezeigt, auf Netflix angeboten werden oder als Musical aufgeführt werden, sie war eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Möchtegern-Journalisten.

Auch der Influencer verdiente mit seiner Sendung auf YouTube nichts, weil dort sofort die Filter anschlugen.

Zudem verhielt sich Radio Bremen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, weil der Sender einzig gegen den Kritiker vorging, nicht aber gegen eigenmächtig hochgeladene Kopien der Sendung. Im Gegenteil wurde das Material von den Autoren sogar vollständig auf YouTube verbreitet. Bei der hauseigene Verwertung des Influencers wurde der Beitrag gerade einmal vier Mal gekauft (einmal offenbar von Radio Bremen), was weniger als 20,- € einbrachte.

Nachdem das Landgericht Berlin anfänglich zu unserer Rechtsauffassung tendierte, folgte es nach einem Wechsel der Richter der klägerischen Meinung und bewertete 80 % des beanstandeten Materials als nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt. Der Einwand, dass Radio Bremen als Nicht-Urheber des Materials keine eigenen ideellen Interessen geltend machen kann und in keiner Weise bei der wirtschaftlichen Auswertung behindert wurde, zählte für das Landgericht nun nicht mehr.

Beide Seiten gingen in Berufung, nahmen solche jedoch nach Hinweisbeschluss des Kammergerichts zurück.

Während man sich um die juristische Bewertung streiten kann, ist die Sache für das von den anderen ARD-Häusern subventionierte Radio Bremen allenfalls ein Pyrrhus-Sieg:

Politisch ist die querulante Klage ein Desaster, denn das Material wurde ja bereits vom Gebührenzahler bezahlt und dient nicht einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Es ist fadenscheinig, dass der dünnhäutige Sender Radio Bremen hier einen Kritiker unsportlich sabotieren wollte, was eine fragwürdige Mentalität offenbart.

Finanziell sind Abmahnung und Klage ein Fall für den Landesrechnungshof, denn die Kosten der gegnerischen Kanzlei, die kaum vermutlich nicht nach RVG, sondern nach Stundensätzen abrechnen wird, stehen in keinem Verhältnis zum Ertrag. Insbesondere das Beauftragen einer externen Kanzlei für eine Fingerübung wie eine Abmahnung (an der die Kanzlei dann auch noch scheiterte), ist nicht nachvollziehbar.

Peinlich aber ist vor allem, dass Radio Bremen notorisch klamm ist, und eigentlich jeden Cent für sein Programm verwenden müsste. Warum sich der in Niedersachsen liegende Stadtstaat überhaupt einen eigenen Sender mit Verwaltungsüberbau leistet, während Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein wirtschaftlicher Vernunft folgend den gemeinsamen NDR befassen, bleibt ein absolutes Rätsel. Die US-Besatzungszone, mit der die Enklave Bremen bis 1956 gerechtfertigt wurde, gibt es nicht mehr.

Der gepiesackte Hamburger Influencer lässt sich allerdings nicht einschüchtern und wird Radio Bremen und den empfindlichen FUNKern jedenfalls jetzt erst recht auf die Finger gucken.

PS: Das Thema „Wahlbeeinflussung durch Social Media-Trolle“ hatte ich bereits 2016 in meinem Politthriller Das Netzwerk verarbeitet. Dieses Szenario wurde im selben Jahr in den USA Realität.

21. April 2022

OLG München: Name des Wikipedia-Serienrufmörders Feliks durfte genannt werden

Der meinungsfreudige Wikipedia-Autor mit dem Pseudonym „Feliks“ durfte deanonymisiert werden. Nach dreieineinhalb Jahren ging auch dieser Rechtsstreit (hoffentlich) nun zu Ende. Wie bereits die Hamburg Gerichte im Verfügungsverfahren und das Landgericht München im Hauptsacheverfahren, hat nun auch das OLG München ein hinreichendes Interesse der Öffentlichkeit an Identität und Person des Wikipedia-Autors bestätigt, und die Berufung von Feliks verworfen.

Im Beschluss findet der Senat für Feliks, vertreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Achim Dörfer, deutliche Worte:

„Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2022, die in weiten Teilen juristische Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Äußerungsrechts, vermissen lassen, geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.“

„Inhaltlich falsch – und im Ton vollkommen unangemessen – ist der Vorwurf, die in vorliegender Sache tätigen Gerichte würden sich „als Experten zur Beurteilung der richtigen Berichterstattung über die Person von Prof. Dr. R. V. ‚aufspielen‘ . In der Sache bestätigt der Beklagte mit seinen Ausführungen, dass er sich bei der selektiven Wiedergabe des Lebenslaufs von Prof. Dr. V. nicht um Objektivität bemüht hat, sondern dass es ihm vor allem darauf ankam, dessen „Außenseiterposition“ herauszustellen.“

„Der Beklagte erhebt den Anspruch, es sei Sache des einzelnen Wikipedia-Autors, zu entscheiden, in welchem Umfang er frühere Aktivitäten der beschriebenen Person darstelle. In diesem Zusammenhang verkennt er grundlegend, dass der Leser von einem biographischen Beitrag erwartet, über den Werdegang der beschriebenen Person im Wesentlichen vollständig und objektiv informiert zu werden, um sich ein eigenes Urteil bilden zu können. Gerade Brüche im Lebenslauf oder die Abwendung von früher vertretenen Ansichten sind für den kritischen Leser dabei von besonderem Interesse. Die einseitige Auswahl der über Prof. Dr. V. berichteten Tatsachen lässt dagegen das Bestreben des Beklagten erkennen, alles zu verschweigen, was zu dem von ihm gezeichneten Bild eines „Außenseiters“ nicht passt. Anstatt sich mit den von ihm kritisierten Positionen inhaltlich auseinanderzusetzen, was auch im Rahmen einer Kurzbiographie zulässig ist und dem Leser wertvolle Orientierungshilfen geben kann, verschweigt der Beklagte wesentliche Aspekte des Lebenslaufs von Prof. Dr. V., um dem Leser die gewünschte negative Beurteilung von dessen Person aufzudrängen.“

„Wie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 03.03.2020 (Az: 7 U 63/19, AfP 2020, 229) – in anderem Zusammenhang – zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Medium „Wikipedia“ sowohl eine erhebliche Breitenwirkung als auch – aufgrund der ständigen Bearbeitung der Beiträge durch die Nutzer selbst – der „Nimbus besonderer Objektivität“ zu. Die Frage, wer die Einträge erstellt und bearbeitet, kann daher insbesondere dann von öffentlichem Interesse sein, wenn es um Beiträge zu zeitgeschichtlichen oder politischen Themen geht und der konkrete Bearbeiter einer bestimmten politischen oder religiösen Richtung zuzuordnen ist (OLG Hamburg a.a.O., Rn. 40).
Entgegen der Ansicht des Beklagten erschöpft sich das Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Wikipedia-Autors „Feliks“ nicht darin, den Beklagten verklagen, über ihn weiteres Material herausfinden oder mit ihm in Kontakt treten zu können. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte jedenfalls bei der Bearbeitung der Einträge über Prof. Dr. V, N. S., K. M. und E.D. diejenige Objektivität der Darstellung vermissen lassen, welche der verständige und unvoreingenommene Leser von einer Kurzbiographie auf „Wikipedia“ erwarten darf. In den vorgenannten Fällen hat der Beklagte sich ersichtlich davon leiten lassen, dass er die von den Betroffenen vertretenen Personen zum Nahostkonflikt ablehnt. Eine Unterrichtung darüber, welcher politischen und religiösen Richtung der Beklagte zuzuordnen ist, liefert dem Leser deshalb wesentliche Hintergrundinformationen, die ihm das Verständnis der vom Beklagten verfassten oder bearbeiteten Wikipedia-Einträge erleichtern.“

OLG München, Beschluss vom 12.04.2022 – 18 U 2509/21 Pre. Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

(Hinweis zum Video: Die darin enthaltene Rechtsmeinung, Wikimedia könne man nur in den USA mit einem US-Anwalt verklagen, ist unzutreffend. Man kann die in den USA ansässige Wikimedia-Foundation problemlos in Deutschland verklagen.)

21. März 2022

Schlechter Münztrick – BTN Versandhandel GmbH versendet aufdringlich 25,- €-Münze

Im November sandte die mir bis dahin unbekannte Firma BTN Versandhandel GmbH einen Umschlag, der als „Dialogpost“ gekennzeichnet war. Dieser enthielt Werbung für irgendwelche Gedenkmünzen. Neben den ganzen Prospekten und suggestiv ausgefüllten Überweisungsträgern fand sich jedoch auch das aktuelle Produkt im Original, nämlich eine 25,- €-Münze.

Ich sammle zwar Geld, allerdings vorzugsweise auf meinem Konto. Mit christlichen Motiven kann ich wenig anfangen, zumal bei einer Silbermünze ja dann wohl 30 Silberlinge statt 25 stilvoll wären … Irgendwo stand, dass ich doch bitte wegen der tollen Münze und den Transport-, Versicherungs und Versandkosten 29,95 € überweisen solle. Und auf irgendeiner Rückseite stand dann auch unten ganz klein, dass ich die Ware bei Nichtgefallen zurücksenden solle. Freiumschlag anbei.

Nö. Eine unverlangte Zusendung verpflichtet zu gar nichts, was noch mal ausdrücklich in § 241a BGB klargestellt wird. Anders als etwa bei einem Fund bin ich bei aufgedrängter Bereicherung für diese in keiner Weise verantwortlich. Ich muss die Münze weder bezahlen noch beaufsichtigen oder gar zum Briefkasten tragen. Die Firma darf sich das Altmetall nach Voranmeldung bei mir gerne abholen.

Ende Dezember kam dann eine freundliche Zahlungsaufforderung, in der von einer „Bestellung“, einem „Kundenkonto“ und einen „offenen Betrag“ die Rede war.

Da ich weder Lust auf weitere Bettelei hatte noch auf einen Eintrag in einem Register für schlechte Zahler, verklagte ich die Firma auf Feststellung, dass ich denen keine 29,95 € schulde. Außerdem forderte ich zur Erklärung über die über mich gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO auf.

Als dann noch eine Mahnung mit einem Euro Mahngebühr eintrudelte, erweiterte ich die Klage um einen Feststellungsantrag, dass ich auch diesen Euro nicht schuldig bin. Beim Amtsgericht Köln wird man sich die Augen gerieben haben, denn Klagen mit so niedrigen Streitwerte führen normalerweise nur Querulanten. Allerdings war ich ja auch schon mal wegen 100,- € beim BGH … ;)

Auf die Klage hin bestellte sich die im unlauteren Wettbewerb denkbar renommierte Kanzlei Graf von Westphalen, deren Stundensätze bei 500,- € zu taxieren sind. (Selbst Berufsanfänger kriegen beim Graf Einstiegsgehälter von 85.000,- €, die ja erst mal erwirtschaftet werden müssen.) Bei einem Streitwert von 30,95 € dürfte das Honorar für die Firma grob unwirtschaftlich sein.

Der Graf erkannte meine Feststellungsansprüche an, verwahrte sich jedoch gegen die Kosten, da die Firma angeblich keinen Anlass zur Klage gegeben habe.

Um dieses Ziel zu erreichen, versuchte man es nach dem schlechten Münztrick mit einem schlechten Kartentrick. So präsentierte seine Durchlaucht vor Gericht eine Bestellkarte, welche die Firma im März einer TV-Zeitschrift beigelegt habe. Darin waren mein Name und meine Anschrift eingetragen. Das Formular war allerdings weder unterschrieben noch wies es einen Poststempel auf.

Ich gehöre allerdings nicht zu den Leuten, die im Internetzeitalter Programmzeitschriften kaufen. Auch sieht die Handschrift nicht nach meiner aus. Bei Bestellung im März würde ich auch nicht bis November warten wollen. Warum dann die Ware bei Nichtgefallen wieder zurückgesandt werden durfte, obwohl sie angeblich bestellt war, erscheint dann doch etwas sehr kulant.

Zwar schätze ich gute Münz- und Kartentricks, aber plumpe Tricks gehören bestraft! Daher habe ich das „Beweismittel“ mal an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wahrscheinlich wird demnächst jemand auch einen Fachanwalt für Strafrecht benötigen.

Der Graf und seine 300 Anwälte waren außerdem damit überfordert, mir eine zünftige Datenschutzauskunft zu erteilen. Damit beauftragte BTN den bekannten Kollegen Dr. Martin Bahr, der diese Aufgabe mustergültig erledigte – und für diese fachmännische Leistung wohl auch eine saftige Rechnung gestellt haben wird. Kollegiale Grüße auf diesem Weg!

Wenig überraschend gab das Amtsgericht Köln meiner Klage statt, so dass mir BTN die Verfahrenskosten ersetzen muss. Die dürfen mir nun also noch Anwaltshonorar iHv 78,44 € netto überweisen, und zwar dahin, wo ich Geld vorzugsweise sammle.

Die Münze haben die übrigens nicht einmal zurückverlangt, obwohl ich den Graf nochmal ausdrücklich eingeladen hatte. Weihnachten ist jetzt ja eh vorbei. Was soll man auch mit dem Trödel?

Ich bin gespannt, wie ich dann erst im Alter werde. Vielleicht schreibe ich dann Falschparker auf, oder so. Oder ich mache ein nörgeliges Blog …

25. Februar 2022

Die Wikipedia-Abmahnungen des Wikimedia-Fotografen Diego Delso durch Mag. Kurt Kulac

Zu den Wikipedia-Abmahn-Mandanten des Österreicher Kollegen Herrn Magister Kurt Kulac gehört auch der Fotograf Diego Delso. Auch für Delso versilbert Herr Rechtsanwalt Kulac seit Jahren die „kostenlosen“ Creative Commons-Lizenzen durch Forderungen von angeblichem Lizenzschaden, nebst Abmahnkosten für seine stets mit gleichlautenden Schreiben.

Herr Kulac nutzt hierfür nicht nur die ungeklärte Rechtslage in Österreich aus, sondern erschwert die Rechtsverteidigung auch durch Verschweigen der Anschriften seiner häufig im europäischen Ausland ansässigen Mandanten.

Solchen in Österreich unfassbar teuren Prozessen können Abgemahnte in Deutschland mit sog. Torpedoklagen zuvorkommen, die dann den Gerichtsort in Deutschland binden. Hierzulande machen die Gerichte das Abzock-Modell nicht mehr mit. Auch Herrn Delso habe ich gerichtlich seine Grenzen aufzeigen lassen. Leider allerdings hat es der an einem unbekannten Ort lebende Spanier nicht mit der Erstattung von Anwaltskosten eilig.

Kulac war langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich gewesen, und vertritt kaum zufällig Wikipedia-Freunde. Auch Herr Delso ist in der Szene kein Unbekannter:

Meet Diego Delso, the amateur photographer who has taken the most featured pictures on Wikimedia Commons. Out of 15,084 images Delso has taken and uploaded, the Wikimedia community has rated 306 as ‚featured‘ and 8,696 as ‚quality.‘

Bei angeblichen Amateuren ist schwer nachvollziehbar, wie sie sich so viele Abmahnungen leisten können und damit die Uneinbringlichkeit eigener Anwaltskosten riskieren. Einer der Kulac-Mandanten hatte sich vor Jahren mal verplappert und eingeräumt, dass er Herrn Kulac eine Art Kaperbrief ausgestellt hat. Herr Kulac mahnte für ihn auf eigenes Risiko ab und zahlte faktisch also eine Provision an seinen Mandanten.

Wikimedia Deutschland und Österreich scheint dieses anrüchige Geschäftsmodell nicht zu jucken. Dass die Idee von Creative Commons, Wikimedia und Wikipedia in Verruf kommen, nimmt man offenbar lächelnd inkauf.

In einem ORF-Beitrag über Herrn Kulac, der auch selbst für Wikimdia fotografiert, heißt es:

Kurt Kulac betreibt einen unglaublichen Aufwand, wenn man bedenkt, dass die Arbeit an Wikipedia unbezahlt und freiwillig passiert: „Ich bekomme dafür nichts bezahlt und opfere dafür einen großen Teil meiner Freizeit, aber auch meines Geldes“, sagt Kulac.

Mir kommen die Tränen.

20. Januar 2022

Amtsgericht Frankfurt am Main: Creative-Commons-Abmahnung von Wladyslaw Sojka, vertreten von Rechtsanwältin Katharina Salzer, war rechtswidrig

Zu den eifrigsten Lizenzforderern und Abmahnern wegen unterlassener Namensnennung bei kostenlosen Creative Commons-Lizenzen gehört seit langem auch der Fotograf Wladyslaw Sojka. Freigiebig streut er seine Werke in der Wikipedia, wo bei Nutzung in den Artikeln keine Urheberbenennung erfolgt und viele Nutzer die Werke für „frei“ halten.

Obwohl Herr Sojka aus diversen Prozessen wissen muss, dass er keine Ansprüche für Lizenzschäden hat, kann auch er es nicht lassen. Außerdem wollte er Abmahnkosten für eine Anwältin, die er angeblich kostenpflichtig beauftragt hat. Seltsam ist, dass die Kollegin in ihren Abmahnungen seit Jahren die gleichen Fehler mit der Kostenfolge des § 97a Abs. 4 UrhG macht, in mündlichen Verhandlungen aber der Mandant sich stets selbst vertritt.

Auf die negative Feststellungsklage meiner Mandantin urteilte das Gericht:

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Lizenzkostenersatz in Höhe von 620,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.

Es wird ferner festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2022, 30 C 4113/20 (47) (nicht rechtskräftig).

24. Dezember 2021

Legal Affairs – Fazit

Weil der Kollege Schertz und dessen Mandantschaft die Serie „Legal Affairs“ durch Cameo-Auftritte aufzuwerten versuchen, habe ich der Serie eine zweite Chance gegeben und mir in der Mediathek inzwischen alle Folgen angesehen. Es wurde leider nicht besser.

Juristisch konnte sich die Serie noch einmal unterbieten: So wird dort eine offenbar strafrechtliche Verhandlung gezeigt, in welcher Gegenspielerin nicht etwa die Staatsanwaltschaft, sondern eine konkurrierende Anwältin sein soll. Eine angeblich geniale Verteidigerin lässt sich ohne Not auf standeswidrige Interessenkonflikte ein. Die Anwälte verhalten sich insgesamt nicht wie Akademiker und abgekochte Taktiker, sondern wie Vollproleten mit kurzer Zündschnur.

Was genau soll die Serie eigentlich? Unterhaltsam im Sinne von lustig ist sie nicht, denn Humor ist der Geist auf Reisen, was einen solchen voraussetzt. Obwohl es bei Gericht jede Menge Situationskomik, Kläger wie den Papst persönlich und Beklagte wie Google gibt, wurde das gesamte Potential verschenkt. Der Streit darum, was bei Verdachtsberichterstattung gesagt werden darf und was nicht, Rechtsmissbrauch und auch die Persönlichkeiten skurriler Kollegen wären spannendere Stoffe gewesen.

Stattdessen folgen die drögen Drehbuchautoren den vertrauten Krimimustern und überfrachten die Story dann noch mit einem völlig überflüssigen Handlungsstrang über eine Pistolenkugel im Kopf der Anwältin, den man bereits besser in einem James Bond-Film sah. Danke, aber dass die einen Schuss hat, konnte man auch ohne Computertomographen merken.

Gesellschaftskritik erscheint nur am Rande. Mit der Realität hat das Ganze nicht ansatzweise zu tun. Juristisch ist die Serie ein Totalausfall. Auch die Interessenkonflikte, die Anwälte bei politischer extremer Mandantschaft oder Querulanten haben, werden nur sehr oberflächlich gestreift. Stattdessen glaubt man bei der ARD, dass sich die Leute lieber zickige Anwältinnen ansehen, die sich bespucken lassen und sich gegenseitig ohrfeigen (um sich dann Sekunden später wieder in den Armen liegen)?

Nicht nur die Drehbuchautoren beherrschen nicht ihr Handwerk, auch die Kameraleute, Regisseure und karrikaturhaften Schauspieler dilletieren durch die Richterbank weg, die unterlegte Musik ist unfreiwilig komisch. Im Schnittraum hat man wohl versucht, die fehlende Dramaturgie durch Tempo zu ersetzen – dann hat man es wenigstens schneller hinter sich. Ich kann deutsche TV-Serien nicht beurteilen, da ich kaum welche sehe, aber ein so schwaches Produkt hätte ich nicht einmal bei einem Billig-Privatsender erwartet. Welches Publikum will die ARD damit eigentlich bedienen?

Ich verstehe beim besten Willen nicht, wie man so einen Stoff dermaßen armselig verschenken kann. Bei aller Bescheidenheit, aber allein dieses Blog hier wäre für Storys eine Fundgrube gewesen.