Die bei Einführung der DSGVO befürchtete Abmahnwelle blieb ein Mythos. Lediglich ein Kollege eifert dem seligen Abmahnanwalt Gravenreuth nach und verlangt seit Jahren in Selbstbeauftragung von etlichen Unternehmen wegen angeblicher DSGVO-Verstöße Unterlassungserklärungen, Abmahnhonorare und Vertragstrafen. Die Rechtsunsicherheit und die wirren Schriftsätze scheinen tatsächlich etliche Unternehmen zu Zahlungen zu bewegen.
Vor Gerichten kommt der abmahnfreudige Kollege damit offenbar aber nur selten durch, und auch in solchen Fällen werden die von ihm aufgerufenen Streitwerte auf einen Bruchteil eingedampft. Produktiv ist der Kollege jedoch insoweit, als dass seine Querulanz zur Klärung diverser Rechtsfragen führt.
Vor zwei Jahren fanden der Kollege und ich gemeinsam heraus, dass man ungehörige gegnerische Anwaltsschriftsätze trotz DSGVO bei der Anwaltskammer einreichen darf, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020.
Neulich wandte sich der Kollege gegen die Mitteilung eines gegen ihn im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirkten Haftbefehls in einem Schriftsatz an das Landgericht Berlin. Den Bericht wertete der Kollege als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, die DSGVO und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und beantragte daher einstweiligen Rechtsschutz gegen mich und meine Mandanten. Das Landgericht Berlin ließ nun wissen, dass Anwälte beim Vortrag in Schriftsätzen wedere geschäftlichen Handlungen iSd UWG ausüben noch bei Vertretung ihrer Parteien Äußerungen tätigen, die ihnen selbst zuzurechnen sind. Auch die vom Kollegen gewähnten Verstöße vermochte das Gericht schon nicht zu erkennen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2021 – 52 O 251/22.
Der Kollege wird, wie stets, Beschwerde einreichen. Das will ich auch schwer hoffen, denn dann verdiene ich eine weitere 1,2-Gebühr …