Seit einigen Jahren fällt der Kollege Herr Rechtsanwalt Florian Sievers mit Abmahnungen wegen auf Websites genutzten Lichtbildern bzw. Lichtbildwerken auf. Grund der Abmahnung auf Unterlassung und Lizenzforderung soll unterlassene Nennung des Urhebers sein, was Anwaltskosten und Lizenzschaden auslösen soll.
Was der Kollege nicht schreibt: In allen mir bekannten Fällen hatten die Urheber ihre Werke zur kostenfreien Verwendung auf Pixelio bzw. deren Vorläufer Pixelquelle eingestellt. Bei Pixelquelle musste man den Urheber aber gar nicht nennen. Bei Pixelio muss der Urheber zwar genannt werden, anders als bei Creative Commons erlischt aber bei Unterlassen der Benennung nicht die Lizenz als solche, man kann nachbessern.
Häufig hatten die Nutzer das Bild vor ca. einem Jahrzehnt bei Pixelio erworben, so dass vielen die Herkunft heute gar nicht mehr bewusst war. Wenn dann eine Abmahnung hereinschneit, sehen sich viele daher in Erklärungsnöten – und fragen sich, ob sie da wohl in eine Abmahnfalle getappt sind. Die Abmahnung enthält jedenfalls nicht den kleinsten Hinweis auf Pixelio, obwohl dies dem Abmahner bekannt sein muss und für den Anwalt leicht zu erkennen ist.
Wenn man den Kollegen schriftsätzlich darauf hinweist, dass der unterbliebene Hinweis auf Pixelio doch ein kleines bisschen fragwürdig ist, wird der Kollege in seiner Wortwahl doch ein wenig, ähm …, sagen wir mal für einen professionellen Rechtsanwalt ungewöhnlich temperamentvoll. Der Kollege ist jedoch entschuldigt, denn an seinem Standort ist „Berliner Schnauze“ eine wohl geachtete Form der Kommunikation.
Ich kann allerdings verstehen, dass der werte Kollege mich nicht in sein Herz schließen möchte, denn das Geschäftsmodell für gewähnte „Lizenzschäden“ für Fotos, die kostenlos angeboten werden, hatte ich durch eine Reihe von Musterklagen beseitigt. In Berlin hatte er vor Jahren noch wenigstens 100,- € rausgeschlagen, doch auch das dürfte nach einem BGH-Urteil aus dem letzten Jahr schwierig werden. Etliche Oberlandesgerichte – darunter inzwischen auch das OLG München – machen diesen Unsinn nicht mehr mit.
Der forsche Kollege ist übrigens der einzig mir bekannte Anwalt, dessen Mandantschaft wegen kostenlos nutzbaren Bildchen sogar Geld für das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ausgibt, obwohl keine wirtschaftlichen Vorteile zu erkennen sind. Warum es ein Urheber, dessen kostenfrei nutzbares Werk ein Jahrzehnt ohne Benennung auf eine Homepage stand, plötzlich mit der Unterlassung so eilig haben sollte, dass er dafür richtig Geld auf den Tisch legt, ist mir unklar.
Seriöse Urheber, die ihren Namen lesen wollen, würden ihr Anliegen durch eine freundliche E-Mail verfolgen oder mit damit einen Anwalt beauftragen. Wer etwas zur kostenfreien Nutzung freigibt, dann aber Jahre später wie die alte Fassenacht ankommt und Anwalts- und Prozesskosten produziert und gewähnte Lizenzschäden einfordert, handelt widersprüchlich. Da helfe ich dann gerne beim Aschermittwoch …
Sollten auch Sie ungebetene Post von der Kanzlei Sievers & Kollegen bekommen, vertrete ich Sie gerne zu fairen Konditionen. Wer kostenlose Erstberatung wünscht, der wende sich bitte an meine Mitbewerber. Der Kollege Sievers etwa bietet kostenlose Erstberatung an und ist im Thema definitiv erfahren.
In den letzten Jahren fällt der Kollege Robert Fechner durch fragwürdige Abmahnungen auf, bei denen er nahezu nichts auslässt.
Der Kollege vertritt etliche Fotografen, die ihre Werke häufig unter kostenfreie Lizenzen gestellt haben, und dann plötzlich abkassieren wollen, wenn jemand den Namen des Urhebers nicht nennt.
Zunächst soll darauf hingeweisen werden, dass Herr Robert Fechner nicht mit einem Berliner Urheberrechtsanwalt mit gleichem Nachnamen verwechselt werden sollte. Das ist doppelt ärgerlich, denn der Kollege Robert Fechner praktiziert offenbar gar nicht wirklich in Berlin. An der repräsentativen Kanzleiadresse „Friedrichstraße 95, 10117 Berlin“ findet man vielmehr eine Firma, die auf das Simulieren renommierter Geschäftsadressen spezialisiert ist. Seine tatsächliche Anschrift will der Kollege auch vor Gericht nicht offenbaren. Ausweislich seiner Bankverbindung und einer seiner Anwaltskammern ist er wohl in Frankfurt/Oder ansässig.
Bemerkenswert an den Abmahnungen des Kollegen ist, dass er die Grenzen des Zulässigen strapaziert, obwohl ich ihm diese wiederholt vor Gericht aufgezeigt habe. Für seine Abmahnkünste beansprucht der Kollege stets eine stolze 1,5-Gebühr, verlangt üppigen „Lizenzschaden“ für die kostenfrei lizenzierten Werke und ruft hohe Streitwerte für die eigentlich kostenlos nutzbaren Bilder auf. In den vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen verlangt er hohe Mindestvertragsstrafen und beansprucht eine Gerichtsstandsvereinbarung für Deutschland, obwohl seine Mandanten häufig im Ausland sitzen.
Der Kollege lässt nichts aus. So berechnet er für den angeblich von seinen ausländischen Mandanten verlangten Aufwendungsersatz Umsatzsteuer, obwohl solche ja gar nicht angefallen sein kann. Er schlägt zudem jedes Mal angebliche „Dokumentationskosten“ drauf, für die er allenfalls fadenscheinige Nachweise aufbietet. Im Laufe eines Rechtsstreits präsentierte er nach eher dürftigen Beweisangeboten nun die Firma RightsPilot UG, die mit reichlich Verspätung Rechnungen dafür ausstellt, dass sie die Abrufbarkeit eines Lichtbilds dokumentiert habe. Ob die Beauftragung und Dokumentation vor Klageerhebung geschah, ist unklar …
Die von Herrn Fechner vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen sollte man so besser nicht unterschreiben, denn diese sehen eine hohe Mindestvertragsstrafe vor. Und wenn man typische Fehler macht, etwa das Löschen der Bilddatei auf dem Server vergisst, dann bittet der Kollege Fechner üppig zur Kasse.
Das Geschäftsmodell mit den Abzock-Forderungen für Fotos, die unter kostenfreien Creative Commons-Lizenzen stehen, ist nunmehr endgültig Geschichte.
Das Landgericht Köln stellte gegenüber dem massiven Lizenzforderer Marco Verch fest, dass dieser keinen höheren Lizenzschaden als 0,- € verlangen kann. Verch nahm daraufhin seinen Einspruch zurück.
Damit ist auch am letzten mir bekannten deutschen Gericht, das wenigstens eine geringe Summe zuerkannte, mit dieser Masche nunmehr endgültig Schluss. Vor einem Monat sprach auch in München das dortige Oberlandesgericht ein Machtwort.
Anschreiben von Verch sollten allerdings nicht ignoriert werden, denn der Unterlassungsanspruch steht dem Rechtsinhaber bei Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen grundsätzlich zu, so dass eine anwaltliche Abmahnung teuer werden kann. Die Gerichte beurteilen den Unterlassungsstreitwert auch bei „kostenlosen“ Fotos unterschiedlich, manche setzen 6.000,- € an, was eine Kostennote von 627,13 € rechtfertigt und Prozesskosten auslösen kann. Daher sollte eine vorgerichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden, sinnvollerweise sollte das professionell geschehen.
Wer Verch bislang „Lizenzkosten“ bezahlt hatte, kann theoretisch versuchen, auf Rückzahlung zu klagen. Da Verch aber vergleichsweise geringe Forderungen anmeldet, sind solche Klagen meistens unwirtschaftlich. Wer nicht gerade vierstellig abkassiert wurde, sollte geleistete Zahlungen als Lehrgeld dafür abschreiben, zu spät einen Anwalt konsultiert zu haben.
Wenn Sie sich gegen aktuelle Forderungen von Verch professionell wehren wollen, können Sie mir gerne eine Mail schicken. Ein Telefonat ohne Termin ist nicht möglich.
-> Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. Danke.
2018 hatte ich am OLG Köln das inzwischen als „Speicherstadt“ bekannte Urteil herbeigeführt, demzufolge der „Lizenzschaden“ für rechtswidrig genutzte Lichtbilder, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz verbreitet werden, grundsätzlich 0,- € beträgt. Fotografen müssen demnach beweisen, dass sie in einem solchen Fall tatsächlich einen Vermögensausfall gehabt hätten. Solches ist nach meiner Kenntnis keinem einzigen dieser „Profifotografen“ wie den Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch gelungen, denn sie waren mit diesen Fotos im regulären Absatz nicht bzw. nicht nennenswert ins Geschäft gekommen.
Der Fotograf war dann damals (in einem Parallelfall) in Revision gegangen, hatte diese allerdings in letzter Minute zurückgezogen, wohl um die Rechtsunsicherheit zu erhalten und damit sein nach wie vor verfolgtes Geschäftsmodell zu schützen.
Nun konnte der Bundesgerichtshof sich doch noch zu dieser Rechtsfrage äußern, wenn auch nur indirekt in einem obiter dictum:
Die Marken-Inhaberin von „ÖKO-TEST“ hatte den Hersteller einer Zahncreme verklagt, dessen Lizenz zur Werbung mit Wort-Bild-Marke Werbung weggefallen war. Die Hersteller der von ihr getesteten Produkte dürfen das „ÖKO-TEST“-Zeichen nutzen, wenn diese mit ihr einen unentgeltlichen Lizenzvertrag abschließen, der die Nutzungsbedingungen regelt.
Zwar muss der Hersteller nun unterlassen und vielleicht konkret erlangte Vermögensvorteile herausgeben, einer Berechnung nach sogenannter Lizenzanalogie erteilte der BGH jedoch eine Absage:
Der Markeninhaber kann seinen durch eine Markenverletzung entstandenen Schaden nicht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen, wenn er in ständiger Lizenzierungspraxis ausschließlich unentgeltliche Lizenzen an der verletzten Marke erteilt.
(…) Die Schadensberechnung anhand einer fiktiven Lizenz ist zulässig, wenn die Überlassung eines Ausschließlichkeitsrechts der in Rede stehenden Art zur entgeltlichen Benutzung durch Dritte rechtlich möglich und verkehrsüblich ist. Entscheidend ist, dass der Verletzte die Nutzung üblicherweise nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (BGH, GRUR 1995, 349, 351 [juris Rn. 25 und 28] – Objektive Schadensberechnung; BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 – I ZR 263/02, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] = WRP 2006, 117 – Catwalk; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 23 – BTK).
Der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der durch die unerlaubte Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts eines anderen einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, nicht besser dastehen soll, als wenn er dieses Recht erlaubtermaßen benutzt hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 [juris Rn. 16] – Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 42 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II). Da der Verletzer in einem solchen Fall die Gestattung des Rechtsinhabers hätte einholen müssen, die dieser üblicherweise nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erteilt hätte, ist der Verletzer so zu behandeln, als sei durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Rechtsinhaber diese angemessene Lizenzgebühr entgangen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 – I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 901 [juris Rn. 17] – Dia-Duplikate). Insoweit ist mit Blick auf die normative Zielrichtung der Schadensberechnungsmethode eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Es ist deshalb unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags gekommen wäre (BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 22] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 36 und 49 – BTK; BGH, Urteil vom 10. Juni 2010 – I ZR 45/09, juris Rn. 18; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30).
Für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden angemessenen Lizenzgebühr müssen hingegen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30; BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 18 = WRP 2019, 209 – Sportwagenfoto). Bei der Bestimmung des fiktiven Lizenzentgelts sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen Einfluss auf die Höhe der Vergütung gehabt hätten (BGH, GRUR 2006, 143, 146 [juris Rn. 28] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Maßgebliche Bedeutung kommt dabei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, GRUR 2019, 292 Rn. 19 – Sportwagenfoto; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die vom Rechtsinhaber geforderten Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit der Rechtsinhaber die von ihm vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 32 = WRP 2009, 847 – Resellervertrag; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung).
(2) Nach diesen Grundsätzen kann der Schaden, der der Klägerin durch die streitgegenständliche Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens seitens der Beklagten entstanden ist, nicht anhand einer fiktiven Lizenzgebühr bemessen werden.
Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts weist die Berechtigung zur Benutzung der Klagemarke 1 allerdings einen objektiven Vermögenswert auf, der einer Berechnung anhand einer Lizenzgebühr grundsätzlich zugänglich ist. Dass bei einer Marke die Erteilung von entgeltlichen Lizenzen rechtlich möglich (vgl. Art. 22 Abs. 1 GMV, Art. 25 Abs. 1 UMV, § 30 Abs. 1 MarkenG) und verkehrsüblich ist, zieht die Revisionserwiderung nicht in Zweifel. Ihr Einwand, die Klägerin habe nicht dargetan, dass eine entgeltliche Lizenz für die Verwendung von Testsiegeln wie dem „ÖKO-TEST“-Zeichen verkehrsüblich sei, ist rechtlich ohne Belang. Für die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit einer Lizenzierung kommt es bei der insoweit gebotenen abstrakten Betrachtung nicht auf die Üblichkeit der Zeichenlizenzierung in der konkret in Rede stehenden Branche an, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art – vorliegend einer Marke – ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1973 – I ZR 74/71, BGHZ 60, 206, 211 [juris Rn. 14] – Miss Petite; BGH, GRUR 2006, 143, 145 [juris Rn. 23] – Catwalk; GRUR 2010, 239 Rn. 49 – BTK). Dass die Klägerin davon abgesehen hat, sich den wirtschaftlichen Wert der Klagemarke 1 durch die Erteilung entgeltlicher Lizenzen tatsächlich zunutze zu machen, ist für die Annahme eines objektiven Werts der der Marke innewohnenden Nutzungsberechtigung ohne Bedeutung.
Mit Blick auf die Lizenzierungspraxis der Klägerin kann jedoch nicht angenommen werden, dass sie sich diesen Wert im Wege einer von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühr zunutze gemacht hätte (für die Praxis unentgeltlicher Lizenzen vgl. auch OLG Köln, GRUR 2015, 167, 173 [juris Rn. 98]; WRP 2018, 873 Rn. 19 und 21 [juris Rn. 33 und 35]; OLG Hamm, GRUR-RR 2017, 421 Rn. 65 [juris Rn. 168]). Sofern die Klägerin den Herstellern der getesteten Produkte die Benutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der Waren gestattet, geschieht dies stets unentgeltlich; so ist sie auch gegenüber der Beklagten verfahren. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen.
Die vom Rechtsinhaber geforderten und auf dem Markt durchgesetzten Lizenzsätze für die in Rede stehende Benutzungshandlung sind für die Bemessung der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr maßgeblich, auch wenn sie über dem Durchschnitt vergleichbarer Vergütungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660 Rn. 32 – Resellervertrag; GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Rechtsinhaber durchweg eine unter der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr liegende Vergütung verlangt oder – wie vorliegend die Klägerin – die Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts ausnahmslos unentgeltlich gestattet.
In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragsparteien ein von der Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers abweichendes Entgelt vereinbart hätten, wenn der Verletzer die Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts eingeholt hätte. Bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie soll der Verletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser als ein vertraglicher Lizenznehmer gestellt werden (BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 32] – Tchibo/Rolex II). Es würde der Funktion des Schadensersatzrechts, den durch eine Rechtsverletzung erlittenen Vermögensnachteil auszugleichen, und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 20 [insoweit nicht in BGHZ 200, 350 abgedruckt]) zuwiderlaufen, wenn dem Rechtsinhaber im Wege des Schadensersatzes eine Lizenzgebühr zugebilligt würde, die er bei einer erlaubten Nutzung seines Ausschließlichkeitsrechts niemals erzielt hätte (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 25 f. [juris Rn. 40 f.]; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 349, 352 [juris Rn. 35] – Objektive Schadensberechnung). Ansonsten würde der Ersatzanspruch in die Nähe eines dem deutschen Recht fremden Strafschadensersatzes gerückt (vgl. dazu BT-Drucks. 16/5048, S. 37 und 62; BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 – ORWI; BGHZ 225, 316 Rn. 67; BGH, GRUR 2020, 990 Rn. 26 – Nachlizenzierung).
Der Umstand, dass die Klägerin die Nutzung des „ÖKO-TEST“-Zeichens zur Bewerbung der getesteten Produkte nur unter bestimmten – im Streitfall von der Beklagten nicht eingehaltenen – Nutzungsbedingungen unentgeltlich gestattet, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass (vgl. OLG Köln, WRP 2018, 873 Rn. 19 [juris Rn. 33]; aA OLG Frankfurt, ZUM-RD 2020, 443, 445 [juris Rn. 41]; LG München I, ZUM 2015, 827, 831 [juris Rn. 79]; Schaefer, MMR 2015, 470; Koreng, K&R 2015, 99, 102; BeckOK.Markenrecht/Goldmann, 27. Edition [Stand 1. Oktober 2021], § 14 MarkenG Rn. 725.1a). Die fehlende Beachtung von lizenzvertraglichen Vorgaben zur Nutzung eines Ausschließlichkeitsrechts kann bei der Bemessung einer zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr – etwa mit Blick auf einen dadurch eintretenden Marktverwirrungsschaden – Berücksichtigung finden (vgl. BGHZ 119, 20, 27 [juris Rn. 31] – Tchibo/Rolex II; BGH, GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK; BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 20/21, juris Rn. 30 – Layher) oder dazu führen, dass der Verletzer einen daraus resultierenden konkreten Schaden des Rechtsinhabers auszugleichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1966 – Ib ZR 5/64, BGHZ 44, 372, 382 [juris Rn. 26] – Meßmer-Tee; BGH, GRUR 1973, 375, 378 – Miss Petite [insoweit nicht in BGHZ 60, 206 abgedruckt]; GRUR 2010, 239 Rn. 29 – BTK). Sie rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass ein Rechtsinhaber, der sein Ausschließlichkeitsrecht – wie die Klägerin das „ÖKO-TEST“-Zeichen – stets unentgeltlich lizenziert, für die betreffende Benutzungshandlung abweichend von seiner Lizenzierungspraxis eine Vergütung verlangt hätte.“
In einer zustimmenden Urteilsbesprechung weist Prof. Raue außerdem darauf hin, dass nach dem EuGH eine abstrakte Schadensberechnung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 3 II RL 2004/48/EG verstößt, wenn ein pauschalierter Schadensersatz „den tatsächlich erlittenen Schaden in Ausnahmefällen (…) eindeutig und beträchtlich überschreitet“ (EuGH GRUR 2017, 264 Rn. 31 – OTK/SFP; Raue ZUM 2017, 353 (354)).
Obwohl die Herren Thomas Wolf, Dirk Vorderstraße, Wladislaw Sojka, Christoph Scholz, Ralf Roltschek und Marco Verch ständig vor Gerichten scheitern, habe ich nach wie vor Lizenzforderungen für kostenlose Creative Commons-Fotos auf dem Tisch.
OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 – 6 U 131/17 – Speicherstadt
BGH, Urteil vom 16.12.2021 – I ZR 201/20 – ÖKO TEST III
Zu den eifrigsten Lizenzforderern und Abmahnern wegen unterlassener Namensnennung bei kostenlosen Creative Commons-Lizenzen gehört seit langem auch der Fotograf Wladyslaw Sojka. Freigiebig streut er seine Werke in der Wikipedia, wo bei Nutzung in den Artikeln keine Urheberbenennung erfolgt und viele Nutzer die Werke für „frei“ halten.
Obwohl Herr Sojka aus diversen Prozessen wissen muss, dass er keine Ansprüche für Lizenzschäden hat, kann auch er es nicht lassen. Außerdem wollte er Abmahnkosten für eine Anwältin, die er angeblich kostenpflichtig beauftragt hat. Seltsam ist, dass die Kollegin in ihren Abmahnungen seit Jahren die gleichen Fehler mit der Kostenfolge des § 97a Abs. 4 UrhG macht, in mündlichen Verhandlungen aber der Mandant sich stets selbst vertritt.
Auf die negative Feststellungsklage meiner Mandantin urteilte das Gericht:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Lizenzkostenersatz in Höhe von 620,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.
Es wird ferner festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 347,00 EUR gegen die Klägerin zusteht, wie er mit Schreiben der Rechtsanwältin Katharina Salzer aus Leipzig vom 21.11.2019 unter deren Aktenzeichen 270/19 geltend gemacht wurde.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 413,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2022, 30 C 4113/20 (47) (nicht rechtskräftig).
Seit eineinhalb Jahrzehnten kennt die IT-Gemeinde „Marions Kochbuch“ als Falle für fadenscheinige Bildabmahnungen.
Marion stellt angebliche Kochrezepte ins Internet, die von ihrem Ehemann ziemlich überflüssig bebildert werden. Die Texte sind erkennbar bis zur Satire suchmaschinen-optimiert, was dazu führt, dass man bei Google-Suchen für Bilder von Zutaten häufig auf diese Seite gelotst – und zum Bilderklau verleitet wird. Legendär ist BGH, Urteil vom 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de.
Die Seite erscheint vielen als Vorwand, um Abmahnungen zu provozieren. Die Behauptung, Marion könnte von der Bannerwerbung leben (die bei vernünftiger Internetnutzung weggefiltert wird), ist schwer zu glauben:
Das Design der Website scheint aus den frühen 90ern zu stammen. Nach Expertise meiner Partnerin, die ein Fan der renommierten Website Chefkoch.de ist, machen die Rezepte von Marion in keiner Weise Lust, diese nachzukochen. Meiner Meinung unterschreiten auch die Bilder Ansprüche, die man an professionelle Lebensmittelfotografie stellen könnte.
Obwohl die Kniepers nach Tausenden Abmahnungen nunmehr in der Lage sein sollten, urheberrechtliche Standard-Abmahnungen selbst zu versenden, beauftragen sie nach wie vor Anwälte damit – was vermeidbare Ansprüche auslöst, die nach Meinung etwa von OLG Braunschweig nicht ersatzfähig sind. Es ist wirtschaftlich schwer nachvollziehbar, dass Fotografen für massenhafte, stets gleich lautende Abmahnungen Geld in die Hand nehmen und etwa das Risiko der Uneinbringlichkeit tragen. Für das Abmahngeschäft haben Marion & Co. sogar eigens die Knieper Verwaltungs GmbH gegründet.
Obwohl „Marions Kochbuch“ im Abmahnbusiness legendär ist, fand erst neulich ein Abmahnopfer seinen Weg zu mir und damit – nach Art des Hauses – zu einer negativen Feststellungsklage. Dabei stellte sich heraus, dass Marion & Co. vor Gericht deutlich weniger Erfahrungen gesammelt hatten, als man bei derartigen Massenabmahnern annehmen möchte.
Der Mandant hatte ein Kuchenfoto als Element für eine Collage genutzt, das weniger als 5 % des Werks ausmachte. Die Knieper Verwaltungs GmbH wollte eine Lizenzschaden iHv 1.226,00 € sowie Anwaltskosten iHv 934,03 € (Summe: 2.150,03 €).
Schon Marions orthographisch falsche Bezeichnung „Alt Deutscher Pflaumen Kuchen“ lässt erahnen, dass es bei der Website nicht wirklich um ein Rezept geht, sondern eben um Suchmaschinen-Optzimierung. Das Lichtbild ist miserabel, etwa ausgerechnet in der Mitte unscharf, die unvorteilhaften Farbverläufe und weder durch beim Foodstyling übliche Lebensmittelfarbe noch durch Fotoshop korrigiert, auch die Beleuchtung könnte professioneller sein.
Das Amtsgericht Hamburg stufte das Bild großzügig als Lichtbildwerk ein (und nicht lediglich als Lichtbild iSd § 72 UrhG). Einer Einordnung als freie Benutzung (§ 24 UrhG a.F.) oder unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG) folgte das Gericht nicht, da das Foto als stimmungsbildendes Gestaltungselement genutzt worden sei.
Allerdings dampfte das Amtsgericht den Lizenzanspruch auf 400,- € zzgl. Zinsen, mithin auf 1/3 ein. Eine eigene Lizenzierungspraxis behauptete Marion bereits nicht. Ebenso wenig war eine Heranziehung der berüchtigten MFM-Tabelle angezeigt. Das Gericht schätzte daher den „Schaden“ auf 200,- € und verdoppelte wegen fehlender Urheberbenennung. Meiner Meinung nach wären 50,- € realistischer, denn kein Mensch gibt für ein derart profanes wie miserables Foto mehr aus. An kostenlosen Stockfotos für Pflaumenkuchen herrscht kein Mangel.
Das Gericht folgte nicht meiner Rechtsauffassung, dass die Abmahnung insgesamt rechtsmissbräuchlich sei:
„Zwar bestehen nach den vom Kläger angeführten Umständen vorliegend Anhaltspunkte, die auf ein gewisses Interesse der Beklagten, Kostenerstattungsansprüche entstehen zu lassen, hindeuten. Dies schließt aber nicht aus, dass es der Beklagten vorliegend zuvorderst darum gegangen ist, unrechtmäßige Nutzungen ihrer Lichtbilder zu unterbinden. Zwischen den Parteien war zuletzt unstreitig, dass der Rechtsvorgänger und Gründungsgesellschafter der Beklagten mit der gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Jahrzehnten betriebenen Online-Rezeptsammlung Werbeeinnahmen erzielt. Die Gewinnung von Anzeigekunden für eine Internetseite setzt ein gewisses Nutzeraufkommen, mithin eine nicht unbedeutende Zahl an Aufrufen der Seite voraus. Je höher das Nutzeraufkommen, desto höher sind die zu erzielenden Einnahmen. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass sie trotz starker Konkurrenz monatlich noch immer ca. 400.000 Aufrufe der streitgegenständlichen Internetseite verzeichne. Da es sich bei der streitgegenständlichen Internetseite, von der die Fotografie stammt, um ein vollständig mit Speisefotografien bebildertes Online-Kochbuch handelt, erscheint es naheliegend, dass die Aussage der Beklagten, dass eine erhebliche Anzahl der Nutzer über Bildersuchmaschinen auf die Internetseite gelangt, zutreffend ist. Damit geht ersichtlich auch ein gesteigertes berechtigtes Interesse der Betreiber einher, dass die Speisefotografien sich nicht aufgrund unberechtigter Nutzung im Internet verbreiten und in der Folge mehrfach in Bildersuchmaschinen angezeigt werden, sodass der Klick auf eines der vom Rechtsvorgänger der Beklagten aufgenommenen Bilder nicht mehr nur zu dem Online-Kochbuch, sondern auch auf eine Vielzahl anderer Internetseiten führt, wodurch sich die Seitenaufrufe reduzieren würden.
(…)
Auch kann eine Missbräuchlichkeit nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger in den vergangenen Jahrzehnten bereits eine Vielzahl von Rechtsverletzern abmahnen ließ bzw. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich verfolgt hat.„
Ein – wirtschaftlich betrachtet, sehr naheliegendes – Erfolgshonorar war nicht nachzuweisen.
Auch die Bemessung einer 1,3-Gebühr (statt einer 1,0-Gebühr für einfache Angelegenheiten) beanstandete das Gericht nicht. Allerdings hielt das Amtsgericht den Gegenstandswert iHv 9.000,- € für übesetzt und ging von 5.400,00 € aus (5.000,- € für Unterlassung, 400,- € für Lizenzschaden).
Damit war für die Anwaltskosten nur eine Zahlung iHv 557,03 € (statt geforderter 934,03 €) geschuldet.
Marion & Co. durften also statt 2.150,03 € nur 957,03 € verlangen. Die Forderung war also zu über 50 % überhöht.
Für die Gegenabmahnung meines Mandanten nach § 97a Abs. 4 UrhG setzte das Gericht eine 1,5-Gebühr an. Diese sei aber nur wegen des überhöhten Gegenstandswert berechtigt gewesen, sodass nur ein Gegenstandswert iHv 1.500,- € anzusetzen sei. Daher blieb es bei 223,30 € zggl. Zinsen. Für die kniepige Marion bleibt damit eine Hauptforderung iHv 733,73 €.
Bei der Kostenberechnung kam das Gericht zu dem seltsamen Ergebnis, dass wir 76 % zu tragen hätten, obwohl die Knieper Verwaltungs GmbH von ihrer ursprünglichen Forderung nur 1/3 realisieren kann. Da online verhandelt wurde, entfielen allerdings sonst übliche Reisekosten.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 14.09.2021 – 35a C 94/21.
Gerne helfe ich Ihnen bei Ihrer Abmahnung zu fairen Konditionen. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.
Bei der Reaktion auf Abmahnungen wegen „Bilderklau“ passiert es sehr häufig, dass beanstandete Fotos zwar „auf der Homepage gelöscht“ wurden, die Bilddatei sich aber sehr wohl noch auf dem Server befindet.
Professionelle Abmahner speichern sich jedoch die URL und warten nur auf diesen naheliegenden Fehler. Denn die Abzocker bewerten das als Verstoß gegen einen Unterlassungsvertrag und verlangen einen saftige Vertragsstrafe, außerdem noch eine Gebühr für die Zweitabmahnung.
Das mag technisch gesehen richtig sein, hat aber doch ein Geschmäckle, denn eine Nutzung im Sinne des Urhenberrechts liegt nicht wirklich vor und der Urheber wird dadurch auch nicht wirklich wirtschaftlich geschädigt. Ich halte solche Zweitabmahnungen für rechtsmissbräuchlich, da wohl das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehen dürfte.
Bisher urteilten Gerichte unterschiedlich, ob tatsächlich ein öffentliches Zugänglichmachen vorliegt, wenn nur wenige Leute die URL kennen. Neulich konnte ich das Amtsgericht Hamburg davon überzeugen, dass ein Abmahner eine bereits gezahlte Vertragsstrafe zurückzahlen musste.
Nunmehr hat auch der Bundesgerichtshof in diesem Sinne geurteilt und das OLG Frankfurt bestätigt:
„Maßgeblich für die Beurteilung des Berufungsgerichts war vielmehr der Umstand, dass das Foto nur durch die Eingabe der rund 70 Zeichen umfassenden URL zugänglich und damit faktisch nur für diejenigen Personen auffindbar gewesen sei, die diese Adresse zuvor abgespeichert oder sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert hätten oder die Adresse von solchen Personen erhalten hätten.“
So ist es.
Zwar hat der BGH hier nunmehr einen Pflock eingezogen, dennoch ist weiterhin Vorsicht angebracht: Denn dem Abmahnanwalt unterlief der Kunstfehler, dass er im Prozess nicht rechtzeitig substantiiert und unter Beweis gestellt hatte, dass vielleicht Suchmaschinen die Bilddatei hätten finden können. Ob der BGH einen ähnlichen Fall dann genauso beurteilt, ist damit offen.
Letztes Jahr ließ ein offenbar aus Italien stammender Fotograf ohne Anschrift einen Schweizer durch die deutsche Anwaltskanzlei FECHNER Legal (Berlin, nicht zu verwechseln mit anderen Anwälten namens Fechner) abmahnen, weil dieser auf seiner Homepage ein kitschiges Foto von Heißluftballons eigenmächtig genutzt hatte. Dafür wollte er Lizenzschaden iHv 22.015,92 € und Anwaltskosten iHv 1.564,26 €.
Das war für den Schweizer schon insoweit irritierend, als dass dort bis letztes Jahr bloße Lichtbilder, die keine Kunstwerke sind, überhaupt nicht überheberrechtlich geschützt waren. Außerdem bestand kein Bezug zu Deutschland, in der Schweiz gibt es kein vergleichbares Abmahnrecht.
Bei derart überzogenen Abmahnungen geht bei mir unverzüglich eine negative Feststellungsklage raus.
Die Kosten für die Abmahnung waren schon deshalb unberechtigt, weil die Abmahnung unfachmännisch und damit unwirksam war. In einem solchen Fall verfällt der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahners und im Gegenteil muss der Abwehr-Anwalt bezahlt werden (in dem Fall ich).
Auch die astronomische Lizenzforderung dampfte das Gericht um ca. 95 % auf 1.113,05 € zzgl. Zinsen ein. Aber selbst die ist uns noch zu hoch, denn anders als das Gericht bewerten wir weder das Kitsch-Foto als Lichtbildwerk noch sehen wir durch die Bildnutzung einen Schaden oder wirtschaftlichen Vorteil in vierstelliger Größenordnung. Ein ähnliches Foto, das denselben Zweck erfüllte und ansprechender sein dürfte, gab es kostenlos.
Ein meinen Bloglesern vertrauter Serienabmahner im Bereich Creative Commons-Abmahnungen muss eine weitere Niederlage verkraften: Eine Mandantin hatte ein belangloses Foto beinahe rechtskonform genutzt. So hatte sie 2019 zwar Werktitel und Fotograf zutreffend angegeben und einen Link auf die Quelle bei flickr gesetzt, nicht aber die Lizenz genannt (die man auf der verlinkten Seite bei Interesse hätte recherchieren können).
Der Fotograf ließ anwaltlich abmahnen und forderte Lizenzschaden, wobei die Anwaltsrechnung mehr als doppelt so hoch als die Lizenzforderung ausfiel. Die Abgemahnte unterschrieb die Unterlassungsverpflichtungserklärung und bezahlte. Allerdings entfernte sie das Bild nur von der Homepage, nicht ahnend, dass die Bilddatei auf dem Server verblieb und nach wie vor aufgerufen werden konnte – ein klassischer Fehler. Daraufhin forderte der Abmahner Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € sowie weitere Anwaltskosten, die nunmehr den „Lizenzschaden“ um das dreieinhalbfache überstiegen. Die Mandantin zahlte erneut.
Erst nachträglich wurde ihr bekannt, dass diese Abmahnungen doch sehr zweifelhaft waren.
Das Amtsgericht Hamburg hat nunmehr den Abmahner verurteilt, sowohl den Lizenzschaden, die Vertragsstrafe als auch die Anwaltskosten zurückzuerstatten. Außerdem muss der Abmahner die Kosten meiner vorgerichtlichen Tätigkeit sowie die gesamten Prozesskosten zahlen.
Einen höheren Lizenzschaden als 0,- € vermochte das Amtsgericht Hamburg nicht zu erkennen. Die Abmahnung war möglicherweise rechtsmissbräuchlich, jedenfalls aber hatte sie Mängel im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG. Entgegen einer umstrittenen Rechtsprechung bewertete das Amtsgericht Hamburg das versehentliche Belassen der Datei auf dem Server im Ergebnis nicht als Verstoß, der eine Vertragsstrafe rechtfertigt. Anders als in Fällen, bei denen man etwa per Google das Bild hätte finden können, benötigte man vorliegend die praktisch nur dem Abmahner bekannte URL.
Das Rückfordern einer gezahlten Vertragsstrafe ist eine sehr aufwändige Angelegenheit, die auch bei mir Ressourcen blockiert. Generell gilt: Das Recht ist mit den Wachen. Lieber früher als später einen spezialisierten Anwalt fragen! Gerade gegen Vertragsstrafen im Bereich von Fotoabmahnungen gibt es viele höchst aussichtsreiche Abwehrstrategien.
Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 10.06.2021 – 32 C 480/19 (nicht rechtskräftig).
Aktuell macht in den Blogs der Fall einer Foto-Abmahnung aus Österreich die Runde. Nutzer in Deutschland hatten offenbar rechtswidrig ein Lichtbild eines Urhebers aus Österreich verwendet, erhielten eine Abmahnung (Lizenzschadensforderung iHv 242,- € und Anwaltskosten iHv 1.128,42 €) und gerieten an eine Rechtsanwältin, die mit urheberrechtlichen Abmahnungen aus Österreich offenbar unerfahren war. Deren Abwehrschreiben provozierte im Gegenteil eine Klage in Österreich mit einer gegnerischen Kostenforderung iHv 3.448,40 € sowie weiteren Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt in Österreich. Die Kollegin hat also aus einem kleinen Problem ein großes gemacht.
Im Blog netzpolitik.org wird der Fall zum Anlass für eine Fundamentalkritik am Abmahnsystem genommen, was auf vielen Ebenen unschlüssig ist.
1. Die Forderung eines „Ende des Abmahn-Unwesens“ betrifft in diesem Fall allein Österreich, was im Artikel nur indirekt anklingt. In Deutschland ist das Abmahnunwesen vielfach entschärft worden.
2. Die Abmahnung war vorliegend gar nicht das Problem, sondern die Klage, was in Österreich nun einmal mit absurd hohen Streitwerten einhergeht. Die haben da ein gänzlich anderes Prozessrecht (was das eigentliche Aufreger-Thema gewesen wäre). Was hat das mit der Abmahnung zu tun? Nichts – außer, dass eine akzeptierte Abmahnung eine Klage vermieden hätte und selbst bei akzeptierten Kosten nur ein Bruchteil der Kosten verblieben wäre.
3. Der Kollegin unterlief ein anwaltlicher Kunstfehler: Eine qualifizierte Reaktion wäre gewesen, sofort in Deutschland eine negative Feststellungsklage zu erheben und damit einer Klage zuvorzukommen. Denn eine solche „Torpedoklage“ hätte den Gerichtsort gebunden, damit eine Klage in Österreich ausgeschlossen und Prozesskosten auf deutsches (ungleich günstigeres) Gebührenrecht beschränkt.
Wie man auf Abmahungen aus Österreich professionell reagiert, habe ich mal hier beschrieben.