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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


20. März 2021

Der AfD-Sprecher, der Ex-Journalist und der Pferdeanwalt

Im Fotorecht bin ich zu über 99 % mit Forderungsabwehr befasst. Um Abzockern und Abmahnmissbrauchern auf die Finger zu hauen, ist mir in diesem Bereich kein Weg zu weit. Meine Haltung gegen Urheberrechtsextremismus ist wohlbekannt. Aber ab und zu vertrete ich auch Rechteinhaber, denn grundsätzlich ist Urheberrecht nun einmal eine berechtigte Sache.

Der damalige Pressesprecher der Bundestagsfraktion der AfD fing sich von mir eine Abmahnung ein, weil er auf seinem offiziellen Twitter-Account rechtswidrig mit dem Porträt meines Mandanten gepöbelt hatte. Hierzu hatte er das im Internet aufgefundene Bild sogar bearbeitet und eigens bei Twitter hochgeladen. Die Bildrechte gehörten jedoch meinem Mandanten, da er vom Fotograf das ausschließliche Verwertungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG) erworben hatte. Er allein durfte darüber bestimmen, wer das Bild bearbeiten, vervielfältigen oder zum öffentlichen Zugänglichmachen im Internet hochladen durfte.

Der damalige AfD-Sprecher löschte das Bild auf die Abmahnung hin, gab zerknirscht eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und verweigerte die Abmahnkosten. Ein Rechteinhaber hat aber nun einmal im Fall einer kunstgerechten Abmahnung Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten. Der AfD-Pöbler verstand das nicht und wollte verklagt werden. Es verstand jedoch schließlich dessen Anwalt.

Ein anderer Zeitgenosse, der nach einer Karriere als Journalist nun als politischer Influencer von sich reden macht, hatte inzwischen nicht lediglich den Pöbel-Tweet retweetet, sondern einen eigenen Pöbel-Tweet verfasst und ebenfalls mit der Kachel illustriert. Dabei wurde die Datei automatisch vervielfältigt, die Kopie bekam eine neue URL und wurde unabhängig vom ursprünglichen AfD-Pöbel-Bild zum Abruf bereit gehalten. Das Ganze geschah außerdem in der eigenmächtig bearbeiteten Form.

Nach Abmahnung löschte der Influencer endlich das Bild, gab nach gutem Zureden auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und meinte zunächst, er wohne in Moskau. Ich konnte ihn aber davon überzeugen, dass er in Berlin wohnte.

Der Influencer weigerte sich standhaft, die Kosten für die Abmahnung iHv 571,44 € zu bezahlen, und drohte mit Shitstorm. Er glaubte außerdem, dass alles, was er auf Twitter so fände, auf magische Weise vom Urheberrecht befreit sei. Dadurch, dass der AfD-Mensch das Bild bei Twitter hochgeladen hatte, soll mein Mandant seine Rechte verloren haben. Aha. Soso.

Nach Klageerhebung meldete sich ein Anwalt für Pferderecht. Erstaunlicherweise schickte der Kollege seine (vorgeblich von ihm stammenden) Schriftsätze und Abschriften nicht, sondern faxte sie lediglich. Für angebliche Anwaltsschriftsätze wirkten sie auch, ähm, eigenartig. Der eigentliche Autor verriet sich, denn der vorgeblich Vertretene wechselte manchmal in die ich-Form …

Der Influencer hielt es für unfair, dass mein Mandant den „Rechtsanwalt Kompa“ beauftragt habe, der „einer der besten der Zunft“ sei. Ich habe letzteres sogleich sachkundig bestritten … Außerdem ist Foto-Abmahnen die trivialste und ödeste Sache, die ein Medienrechtler sich vorstellen kann (außer Filesharing-Abwehr).

Der Influencer meinte, mein Mandant hätte durch seine Teilnahme am Internet sein Bild sozusagen freigegeben. So würde es ja in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Twitter stehen.

Weder hatte mein Mandant das Bild auf Twitter hochgeladen (das war der AfD-Sprecher) noch wären überraschende Geschäftsbedingungen, denen zufolge man seine Rechte am Foto quasi aufgibt, mit deutscher Rechtslage zu vereinbaren. Dass sich der Beklagte gegen die Kosten wehrte, war reiner Trotz. Auch sein Pferderechts-Anwalt gallopierte irgendwann davon.

Der Influencer machte im Internet die Welle und bat um Spenden für seinen Prozess. Wir reden hier von jeweils maximal 285,60 € Anwaltskosten pro Seite und 174,- € Gerichtskosten … Offenbar fand der Influencer aber ausreichend Gemüter, um für die gute Sache zu spenden, so dass er sich für die mündliche Verhandlung einen Kölner Anwalt leisten konnte (Terminsgebühr: 105,60 € netto).

Der Influencer brachte es tatsächlich fertig, ernsthaft die Rechteübertragung vom Fotograf an den Kläger ins Blaue hinein zu bestreiten. Der Mann wurde eigens aus Hamburg nach Köln geladen, bestätigte wenig überraschend die Rechtseinräumung und fuhr wieder zurück. Zur „spannenden“ Beweisaufnahme reiste der Influencer eigens aus Berlin an.

Während bei urheberrechtlichen Prozessen normalerweise nie Zuschauer da sind, hatte der Influencer für die um 8.45 Uhr angesetzte Verhandlung ca. 30 Frühaufsteher organisiert, darunter ein Typ mit RTL-Aufklebern auf seiner Kamera, sodass die Verhandlung ad hoc in einen großen Saal verlegt wurde. Außerdem blieb ein stabil gebauter Wachtmeister im Raum. Wegen einer Klage auf ein Abmahnhonorar …

17. Dezember 2020

Amtsgericht Hamburg: Abmahnungen von Christoph Scholz durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder waren rechtsmissbräuchlich

Das Amtsgericht Hamburg hat vier nahezu gleichlautende Urteile gegen den bekannten Creative Commons-Foto-Abmahner Christoph Scholz erlassen. Herr Scholz ist ein durchaus talentierter CGI-Designer und macht rein persönlich einen sympathischen Eindruck. Im Kontrast hierzu hat er sich seit Jahren einen Namen als Urheberrechts-Troll gemacht, der Fotos etwa auf Flickr unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen streut und bei den geringsten Verstößen beinhart zur Kasse bittet, und sei es auch nur eine fehlende Verlinkung der durchaus genannten Lizenzbedingungen.

Das Amtsgericht Hamburg hat, wie schon zuvor, festgestellt, dass Herrn Scholz keine höheren Schadensersatzansprüche wegen Lizenzverletzung als 0,- € zustehen. So vermochte Herr Scholz keinen potentiellen Einnahmeverlust plausibel zu machen, da er nun einmal keine nennenswerte Umsätze als Fotograf nachweisen konnte.

Erstmals nun hat ihm das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten mit dem Argument verwehrt, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien. Anders als die meisten Mitbewerber schaltet Herr Scholz nämlich immer sofort einen Rechtsanwalt ein, dessen Abmahnung nicht nur mehr Autorität ausstrahlt, sondern auch Anwaltskosten verursacht, die der Abgemahnte ausgleichen soll.

Mit der Annahme von Rechtsmissbrauch sind Gerichte im Urheberrecht sehr zurückhaltend, da es anders als etwa bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen keine ausdrückliche Vorschrift hierfür gibt. Das Amtsgericht Hamburg folgte unserer Rechtsauffassung:

„In der hierbei erforderlichen umfassenden Gesamtabwägung ist die Rechtsmissbräuchlichkeit zu bejahen, da die Umstände des Falls klar und deutlich dafür sprechen, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern darin, Gebühreneinnahmen und unberechtigte fiktive Lizenzgebühren zu erzielen.
Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, dass die Abmahntätigkeit des Beklagten in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu seiner gewerblichen Tätigkeit steht.
(…)

Der beachtlichen Behauptung der Klägerin ist der Beklagte trotz Hinweis des Gerichts nicht hinreichend entgegengetreten. Dabei kann dahinstehen, ob dem Beklagten – wie im Hinweis angenommen – eine sekundäre Darlegungslast zu seinem Abmahnverhalten oblag. Jedenfalls hätte dieser Vortrag im Rahmen seiner Substantiierungslast (allgemein dazu: Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020 Rn. 10, ZPO § 138 Rn. 10) erfolgen müssen.
Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerseite zu einer unverhältnismäßig geringen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten. (…)

Darüber hinaus hat die Art und Weise der Organisation des Abmahnwesens das Gepräge einer Einkommensgenerierung durch provozierte Rechtsverletzungen und spricht gegen eine redliche Rechtsverteidigung. Auch wenn all die folgenden Umstände jeweils für sich genommen erklärlich sein mögen, tragen sie doch in der Gesamtschau und in Verbindung mit dem unverhältnismäßigen Umfang der Abmahntätigkeit den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Der vorgerichtliche Vertreter des Beklagten versendet nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung regelhaft Gebührenrechnungen an den Gegner, obwohl eine Abrechnung im Innenverhältnis (noch) nicht erfolgt.“

Herr Scholz hat damit weder Anspruch auf Ersatz eines Lizenzschadens noch auf Ersatz von Anwaltskosten. Umgekehrt muss Herr Scholz den Abgemahnten die Kosten vorgerichtlicher Abmahnabwehr ersetzen sowie alle Prozesskosten.

Diese aktuellen Urteile sind weitere Sargnägel für das Abmahn-Business der Urheberrechtsfallensteller.

Amtsgericht Hamburg, Urteile vom 11.12.2020, Az: 9 C 509/19, 9 C 510/19, 9 C 512/19, 9 C 521/19, alle nicht rechtskräftig.

6. Dezember 2020

Urheberrechts-Troll-Anwalt Richard Liebowitz darf vorerst nicht mehr praktizieren

Dem US-amerikanischen „Kollegen“ Richard Liebowitz, der in den USA u.a. Herrn Marco Verch wegen angeblicher Lizenzforderungen anwaltlich vertrat, wurde vom Beschwerdekommitee des Southern District of New York am 30.11.2020 vorläufig die Anwaltszulassung entzogen.

Liebowitz begann 2016 eine Karriere als Abzock-Anwalt im Bereich Fotorecht, den selbst Richter als „Copyright Troll“ bezeichneten. Der Anwalt rechnete auf Erfolgsbasis ab, trat aggressiv auf und wurde mehrfach beim Lügen vor Gericht erwischt. Liebowitz überzog in Tausenden Fällen Gegner wie Yahoo.com, Verizon.com, MSN.com, MTV.com und Gawker.com mit Klagen wegen angeblicher Verstöße gegen Urheberrechte. In einem Fall musste ein Mandanten an zu Unrecht verklagte Medienhäuser 120.000 $ Schadensersatz leisten. Er selbst wurde dieses Jahr wegen wiederholten Verstößen gegen Court Orders zur Zahlung von 103.517.49 $ sowie zur Bekanntgabe seiner Verurteilung an seine Mandanten verurteilt.

Letzteres kriegte er allerdings in 113 Fällen nicht gebacken. Da nicht mit Besserung zu rechnen war, soll die Gesellschaft nunmehr vor Liebowitz Anwaltskünsten einstweilen verschont werden. 113 Fälle von Nachlässigkeiten ließen die Richter auf eine für einen Anwalt zu schwache Organisation schließen.

In den USA führte Liebowitz auch für Herrn Verch Urheberrechtsklagen mit beachtlichen Streitwerten. Wie neulich bekannt wurde, ist Herr Verch jedenfalls vom Großteil „seiner“ Fotos nicht einmal der Urheber. In von mir betreuten Prozessen war Herr Verch nicht in der Lage gewesen, Richter von einer ernsthaften Tätigkeit als Berufsfotograf zu überzeugen. Mithin fehlte es an einer Basis für seine überzogenen Lizenzforderungen.

(Die alberne Kopfbedeckung im verlinkten Video ist ein Running Gag des dortigen Anwalts, der seine Hüte in einer Serie an Videos über Liebowitz jeweils wechselt.)

Marco Verchs deutscher Urheberrechts-Anwalt arbeitet deutlich seriöser als der US-Kollege, hat allerdings auch einen dunklen Fleck im Lebenslauf. So arbeite Herr Verchs heutiger Anwalt seinerzeit in der berüchtigten Anwaltskanzlei Urmann + Collegen (U+C Rechtsanwälte), die 2013 durch die Affäre mit den RedTube-Abmahnungen bekannt wurde. Urmann wurde zivilrechtlich wegen sittenwidriger Schädigung durch Massenabmahnungen verurteilt. Ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs in 43.000 Fällen wurde mangels nachweisbarem Vorsatz eingestellt, allerdings wurde er wegen Insolvenzverschleppung verurteilt. Der mit einer halben Million Euro verschuldete Urmann musste dementsprechend seine Anwaltszulassung zurückgeben.

25. November 2020

Die Marco Verch-Story – wie man aus 3 $ mit einer Briefmarke 750,- € macht

Seit Jahren berichte ich über die Forderungsschreiben angeblich professioneller Fotografen, die ihre Werke unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen stellen, bei fehlerhafter Benennung jedoch üppigen Lizenzschadensersatz fordern. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei der Nutzung von oft unverständlichen Creative Commos-Lizenzen Fehler unterlaufen, tendiert erfahrungsgemäß gegen 1.

Bislang vermochte mir noch keiner dieser „professionellen Fotografen“ nachzuweisen, dass er oder sie tatsächlich auf konventionelle Weise mit Fotos Geld verdient. Dann aber kann es auch keinen Schaden geben. Was kostenlos ist, hat nun einmal nur einen Wert von 0,- €. Echte Profis lizenzieren nicht für lau.

Die meisten mir bekannten Forderungsschreiben verschickt seit einigen Jahren ein gewisser Herr Marco Verch aus Köln. Seine laufende Rechnungsnummer lässt alleine für dieses Jahr auf über 18.000 solcher „Rechnungen“ schließen. Bei 267.000 „Kundennummern“ ist insgesamt von einer beeindruckenden Anzahl von Fällen auszugehen.

Herr Verch bot vor einem Jahrzehnt eine Softwaresuche an, mit der lizenzwidrig genutzte Fotos aufgespürt werden können. Dann aber mutierte er plötzlich über Nacht selbst zum Fotografen und flutete Plattformen wie Flickr und Wikipedia mit Tausenden Lichtbildern, jeweils zu gefälligen Themen, die bei Google und in Social Media oft gesucht werden. Marions Kochbuch lässt grüßen. Der von Herrn Verch in Anspruch genommene britische Journalist Chad O’Carroll startete letztes Jahr eine beeindruckende Recherche, bei der ich im Hintergrund mitwirkte.

O’Carroll fand anhand der Metadaten einiger Bilddateien heraus, dass diese gar nicht von Herrn Verch, sondern von anderen Fotografen stammten. Er kontaktierte diese und fand heraus, dass Herr Verch bei Fotgrafen etwa in Osteuropa und Lateinamerika Aufträge für massenhaft Fotos erteilt hatte, die als Köder für seine Urheberrechtsfalle dienen sollten. Dies ist deshalb dreist, weil Herr Verch ja viele Forderungen mit einem Verstoß gegen die Nennung des Urhebers begründet, der er selbst nun einmal nicht ist. Herr Verch zahlt pro Foto ca. 3 $, verlangt aber als angeblichen Schadensersatz manchmal 750,- €. Noch krasser ist sein Schnitt wohl bei seiner Schreibmaschine.

Herr Verch verschickte seine Geld-Forderungen an jeden, der seine Fotos irgendwie lizenzwidrig nutzte, darunter etwa eine Selbsthilfe-Krabbelgruppe für Kinder mit Down-Syndrom. Etliche ehrenamtliche Projekte wurden eingestellt, weil man Angst vor weiteren Forderungen und der Rechtsunsicherheit hatte. Sonnyboy Verch hingegen prahlt damit, dass er nur vier Stunden die Woche „arbeiten“ müsse. Während er sich hierzulande zumeist auf seine Forderungsschreiben beschränkt, hat er in den USA einen aggressiven Anwalt gefunden, der von der Columbia University 150.000 $ kassieren will. Sein deutscher Anwalt arbeitete zuvor für U+C Rechtsanwälte, bekannt für die Red Tube-Abmahnungen.

Zwischenzeitlich versuchte Herr Verch, die Drecksarbeit an ein Inkassobüro outzusourcen, aber das habe ich ganz schnell abgestellt. Hier in Deutschland konnte ich Mandanten zu negativen Feststellungsklagen überzeugen. Gerichte billigen Verch meistens 0,- € zu, manchmal werden ihm sogar 100,- € zugestanden. Auch in der Schweiz folgte neulich das dortige Gericht meiner Rechtsauffassung. Wenn wir allerdings künftig nachweisen, dass er gar nicht der Fotograf ist, dürften es hier auch endlich bundesweit 0,- € werden.

Herrn Verch scheint klar zu sein, dass seine Masche nicht ewig währen wird, denn er diversifiziert sein Angebot und tritt nunmehr auch als Influencer für productsnobodyneeds auf:

https://www.youtube.com/watch?v=iIWS4CgTEIU

Herr Verch klagt in Deutschland seine vermeintlichen Forderungen nur im Ausnahmefall ein, allerdings kann er durch den ihm als Rechteinhaber zustehenden Unterlassungsanspruch Anwalts- und Gerichtskosten produzieren. Daher sollte sicherheitshalber eine brauchbare Unterlassungsverpflichtung erklärt werden, um irgendwelche Kosten zu vermeiden.

Gerne vertrete ich Sie gegen Herrn Verch zu fairen Konditionen, Anfragen bitte vorzugsweise per E-Mail. Anfragen für kostenlose Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.

13. November 2020

Abmahnfotograf, vertreten von Weidner & Rößler Rechtsanwälte GbR, wollte von Verein 25.515,51 € für kostenfrei lizenziertes Foto

Einen neuen Rekord für Abmahnungen wegen Verstoß gegen kostenlose Lizenzen setzte wohl ein freundlicher Fotograf aus Franken. Vor einem Jahrzehnt hatte der damalige Teenager ein Wald-Motiv u.a. auf der Plattform deviantart.com eingestellt und erlaubt: „You are free to use/share the wallpapers but you are not allowed to edit them or to use them for commercial purposes. Don’t forget to mention my copyright, too.“

Ein kleiner Sportverein hatte damals eine Nutzung begonnen, jedoch die Namensnennung vergessen. Der Fotograf verlangte nun für die zehnjährige Nutzung sagenhafte 23.951,25 € Schadensersatz. Für seine Anwaltskünste wollte der Kollege von Weidner & Rößler Rechtsanwälte GbR, Regensburg, außerdem Abmahnhonorar iHv 1.564,26 € sehen.

Wir drehten den Spieß herum, erhoben eine negative Feststellungsklage und forderten wegen unberechtigter Abmahnung Ersatz der eigenen Aufwendungen für die Abmahnabwehr nach § 97a Abs. 4 UrhG.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach dem forschen Abmahner einen Lizenzschaden iHv 0,- € zu. Hierzu schreibt das Gericht:

„Bei Berechnung der Lizenzgebühr im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild und jüngst BGH GRUR 2019, 292, Rn. 18 – Foto eines Sportwagens).

Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei zunächst einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH GRUR 2019, 292, Rn. 19 – Foto eines Sportwagens; Forch, GRUR-Prax 2016, 142, 143). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH GRUR 2019, 292, Rn. 19 – Foto eines Sportwagens; BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild, stRspr). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2019, 292, Rn. 24 – Foto eines Sportwagens).“

Da der Abmahner keine berufliche Tätigkeit als Fotograf nachweisen konnte, das Bild grundsätzlich kostenfrei lizenzierbar war und es auch der Verein nicht kommerziell genutzt hatte, kam das Landgericht zu dem Schluss, „dass der objektive Wert der nicht-kommerziellen Nutzung des Bildes mit Null anzusetzen ist“.

Die Abmahnung sah das Gericht nur wegen der Unterlassung berechtigt, allerdings nur zum halben Gegenstandswert. Mithin war die Abmahnung zu 90% unberechtigt und musste daher nur zu 10 % vergütet werden (156,51 €). Der Abmahner muss die gesamten Prozesskosten iHv rund 6.000,- € tragen und dem Abgemahnten Aufwendungsersatz für die vorgerichtliche Abmahnabwehr iHv 1.564,26 € zzgl. Zinsen leisten.

In einem Schriftsatz hatte der gegnerische Kollege (er nannte sich in indianischer Tradition „der Unterfertigte“) geschrieben:

„Mit einiger Belustigung nehmen wir zur Kenntnis, dass der Klägervertreter eine derart hohe Meinung von sich zu haben scheint, dass seiner Auffassung nach die Äußerung seiner höchst fragwürdigen Rechtsauffassung geeignet sein soll, das außergerichtliche Verfahren für den Gegenanwalt zu beenden. (…) Die Klägerin wird sich aber sicher ausführlich Gedanken darüber gemacht haben, ob sie dort gut und zutreffend beraten wurde (…).“

Angesichts der Differenz zwischen dem von seiner Partei erhofften Betrag iHv 25.515,50 € und den nun von ihr aufzubringenden Kosten von iHv ca. 7.600,- € dürfte sich die Belustigung der Gegenseite gelegt haben.

Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.10.2020, Az.: 19 O 73/20.

30. Oktober 2020

Creative Commons-Foto-Abmahner Ralf Roletschek, vertreten durch den Österreicher Rechtsanwalt Magister Kurt Kulac (HGU-Rechtsanwälte) kann nur 0,- € Lizenzschaden verlangen (Torpedo-Klage am Amtsgericht Koblenz).

Das wohl dreisteste Abmahngespann im Bereich Creative Commons-Abzocke bilden derzeit der Wikipedia-Fotograf Herr Ralf Roletschek und sein Anwalt, der langjährige Österreicher Wikimedia-Vorsitzende Herr Magister Kurt Kulac. Deutsche Fotonutzer erhalten wirre Abmahnungen nach vorgeblich verletztem Österreicher Recht wegen unterlassener Namensangabe. Für die fehlerhafte Nutzung fordern Roletschek/Kulac ein Honorar, obwohl die Bilder unter einer kostenlosen Lizenz stehen, also kein wirtschaftlicher Schaden plausibel ist.

Herr Kulac hatte sich einen fragwürdigen Namen mit entsprechenden Abmahnungen gemacht, in denen er für diverse Mandanten vorgab, es sei Österreicher Recht verletzt worden. Dabei fühlte er sich an das deutsche Gesetz, mit dem Missbrauch im Abmahnunwesen eingedämmt werden sollte, nicht gebunden. In den meisten hier bekannten Fällen waren die Abmahner, deren Anschriften Kulac grundsätzlich verschweigt, stets Deutsche, so dass gar kein Bezug zu Österreich vorlag.

Das Ganze grenzte an einen Nigerian Scam, zumal wir in einem Fall nachweisen können, dass sich Herr Magister Kulac eine Art Kaperbrief ausstellen ließ und auf eigene Rechnung abmahnte. Nach deutschem Recht wäre dies standeswidrig und vielleicht sogar auch strafrechtlich relevant, denn wenn Honoraransprüche eingeklagt werden, obwohl in Wirklicheit keine Honorare berechnet werden sollten, ist das mindestens anrüchig.

Herr Roletschek allerdings ist tatsächlich wohl in Wien ansässig. Dies ermöglichte es, weitere Rechtsunsicherheit zu produzieren. Durch den grenzüberschreitenden Sachverhalt sind Roletschek und Kulac in der Lage, in Österreich zu klagen, wo ein gänzlich anderes Prozessrecht praktiziert wird. Insbesondere bei geringen Streitwerten werden Rechtstreite durch hohe Prozesskosten schnell unwirtschaftlich, so dass sich die Parteien leicht zu Vergleichen drängen lassen.

Doch Klagen in Österreich lassen sich in Abmahn-Fällen durch eine Torpedo-Klage in Deutschland vermeiden. Wenn der Abgemahnte nämlich zuerst in Deutschland eine sogenannte negative Feststellungsklage erhebt, wird hierdurch der Gerichtsort gebunden, sodass eine künftige Klage des Abmahners in dieser Sache in Österreich dann automatisch unzulässig würde. Die deutschen Gericht müssen dann auch ggf. Österreicher Recht anwenden, was man nach deutschem Prozessrecht aber sehr viel kostengünstiger bekommt. Das Manöver ist also in jeder Hinsicht elegant.

Auch am Amtsgericht Koblenz kaufte man Roletschek die Behauptung, er sei ein professioneller Fotograf, dem durch fehlerhafte Nutzung der sonst kostenlosen Lichtbilder finanzieller Schaden entstehe, nicht ab. Die Beweisangebote für eine vorgebliche Berufstätigkeit als Fotograf waren unfreiwillig komisch. Daher gab es mal wieder nur 0,- €. Die Frage, wer für eine derart miserabele Leistung überhaupt Geld bezahlen würde, stellte sich daher gar nicht erst.

Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 29.10.2020 – 152 C 2020/19 (nicht rechtskräftig)

12. Oktober 2020

Amtsgericht Hamburg: Foto-Abmahnung des Creative Commons-Lizenzforderers Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder, ist unwirksam

Unter den Lizenzforderern für kostenlose Creative Commons-Lizenzen, bei denen die Namensnennung nicht geleistet wurde, hebt sich der vorgeblich professionelle Fotograf Christoph Scholz in zweifelhafter Weise von seinen Kollegen Verch, Vorderstraße und Wolf ab: Während diese Herren ihre Forderungsschreiben normalerweise selber verschicken, lässt Herr Christoph Scholz seine Forderungen immer sofort per Anwalt versenden – meistens durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel, manchmal auch durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer aus München. Für die anwaltlichen Abmahnungen entstehen zusätzlich Anwaltskosten, für die er Aufwandsentschädigung verlangt.

In den stets gleichlautenden Abmahnungen des Kollegen Herrn Schroeder fordert das Gespann unter Berufung auf uralte Urteile Zahlung angeblichen Lizenzschadens (vorliegend 775,- €). Dabei beruft er sich auf die für professionelle Fotografen erstellte (und umstrittene) MFM-Tabelle. Außerdem sollen die Abgemahnten die angeblichen Anwaltskosten (vorliegend 413,64 €) tragen. Ich habe knapp 20 negative Feststellungsklagen erhoben, die inzwischen Früchte tragen.

Scholz hat definitiv keinen Anspruch auf Ersatz von Lizenzschäden, denn er vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass er mit Fotografien jemals Geld verdient hätte. Dies wäre bei Werken, die bei korrekter Angabe von Namen usw. ohnehin kostenlos genutzt werden dürfen, auch eher theoretisch vorstellbar. Dann aber kann ihm kein Gewinn entgangen sein, zumal Das Gericht diskutierte im Urteil sogar, ob es sich um eine „Abmahnfalle“ handele.

In einem früheren Urteil hatte das Amtsgericht Hamburg die Abmahnkosten noch für berechtigt erachtet (allerdings in weitaus geringerer Höhe). Es dürfte jedoch insoweit ebenfalls an einem ersatzfähigen Schaden fehlen, denn Scholz vermochte nicht zu belegen, dass er seinen Anwälten jemals etwas bezahlen musste. Vorliegend allerdings war die Abmahnung schon deshalb unwirksam, weil der Anwalt die Rechtsverletzung nicht im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG genau genug bezeichnet hatte. So war in allen Abmahnungen stets von „Fotografie“ zu lesen, tatsächlich aber handelte es sich im vorliegenden Fall um eine Computer-Animation, für die nun einmal andere Regeln gelten als für Lichtbilder. Dies trifft auf den Großteil seiner abgemahnten Werke zu, Herr Scholz ist nämlich ein (durchaus begabter) CGI-Designer.

Weil die Abmahnung unwirksam war, wurde Herr Scholz auch dazu verurteilt, die Aufwendungen für das Abwehrschreiben nach § 97a Abs. 4 UrhG zu zahlen, vorliegend 413,64 €. Dazu kommen dann noch die Prozesskosten von rund 800,- €.

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 06.10.20 – 18b C 500/19 (nicht rechtskräftig).

Demnächst wird Herr Scholz mit weiteren Urteilen konfrontiert werden. U.a. hatte er von einer abgemahnten Mandantin nicht nur Lizenzschaden und Abmahnkosten kassiert, sondern auch eine Vertragsstrafe iHv 2.500,- €, weil sie nach Entfernen des Bildes von der Website übesehen hatte, auch die Bilddatei auf dem Server zu löschen. Das Geld verlangen wir nun zurück.

21. September 2020

Amtsgericht Würzburg: Creative Commons-Abzocker Thomas Wolf – Photomedia handelt sittenwidrig

Thomas Wolf, www.foto-tw.de, Cityscape Berlin, CC BY-SA 3.0

Erneut hat das Amtsgericht Würzburg einem Bildnutzer Aufwendungsersatz für vorgerichtliche anwaltliche Kosten zugesprochen, die ihm zur Abwehr einer unberechtigten Forderung für Lizenzschadensersatz wegen fehlerhafter Nutzung aufgenötigt wurden.

Der Wikipedia-Fotograf Tomas Wolf – Photomedia – ist seit Jahren für seine forschen Forderungsschreiben bekannt, wenn jemand seine Bilder verwendet, obwohl Herr Wolf sie unter Creative Commons-Lizenzen der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt hat. Wolf behauptet stets, Verstöße gegen die Pflicht zur Nennung seiner Urheberschaft würden ihn zu hohen Schadensersatzforderungen berechtigen.

In Wirklichkeit hat er aber gar keinen wirtschaftlichen Schaden, denn anders, als er sich im Netz gibt, ist er nun einmal kein professioneller Fotograf. (Welcher professionelle Fotograf würde wohl seine Werke zur kommerziellen Nutzung unter einer kostenfreien Lizenz freigeben …?) Da er den Nachweis schuldig blieb, mit diesen Aufnahmen im regulären Geschäft entsprechend zu verdienen, sehen Gerichte seine Ansprüche meist bei „0,- €“, manche billigen ihm maximal 100,- € zu. Trotzdem macht Herr Wolf mit seinen unberechtigten Forderungen heiter weiter.

Wer Herrn Wolfs (jedenfalls überwiegend) unberechtigte Forderungsschreiben erhält, sollte jedoch nicht untätig bleiben. Denn Wolf kann jederzeit auch seinen Unterlassungsanspruch geltend machen, und zwar durch einen Anwalt, was ersatzfähige Kosten iHv 557,03 € auslöst, oder gar Prozesskosten. Um Herrn Wolf zuvorzukommen, gebe ich in meinen Abwehrschreiben regelmäßig unaufgefordert eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die professionelle Anspruchsabwehr ist jedoch nicht kostenlos.

Normalerweise muss man die Kosten für die Beauftragung des eigenen Rechtsanwalts zur vorgerichtlichen Abwehr solcher Forderungen selbst tragen. Eine Ausnahme besteht bei urheberrechtlichen Abmahnungen, wenn solche unwirksam oder erkennbar unberechtigt sind, § 97a Abs. 4 UrhG. Allerdings sind die Forderungsschreiben von Herrn Wolf juristisch gesehen keine Abmahnungen, weil er (zunächst) keine Unterlassung fordert.

Ersatz für Anwaltskosten kann allerdings nach § 826 BGB dann gefordert werden, wenn eine sogenannte „vorsätzlich sittenwidrige Schädigung“ vorliegt. Am Amtsgericht Würzburg, in dessen Bezirk Herr Wolf seinen Geschäftssitz hat, sieht man dessen Lizenzschaden für die Nutzung des hier abgebildeten Lichtbilds wieder bei 0,- €. Und man findet, dass Herr Wolf nach einer Serie an Urteilen gegen ihn sich nicht einfach naiv stellen konnte, sondern wissen musste, dass seine Forderung unberechtigt war. Da er unbeirrt weitermacht, bewertet dies das Amtsgericht als eben solches vorsätzlich sittenwidriges Handeln und spricht daher dem Nutzer Aufwendungsersatz zu, bemessen auf den Gegenstandswert der abgewerten Lizenzforderung. In unserem Fall waren es 124,- € – zu denen dann knapp 1.000,- € Prozesskosten dazukommen, die Herr Wolf nun tragen muss.

Für den Kostenanspruch unschädlich ist insoweit, wenn gleichzeitig auch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben wird, da dies nun einmal jeder sorgfältige Anwalt zur Vermeidung künftiger Rechtsstreite empfehlen und tun muss.

Warum man bei Wikimedia Herrn Wolfs Bilder, mit denen er an die Tausend Leute abgezockt hat, seine Urheberrechtsfallen weiter dort verbreiten lässt und ihm sogar den Werbelink auf seine eigene Homepage gestattet, weiß ich auch nicht. Vielleicht hat es damit zu tun, dass eine Menge Leute bei Wikimedia/Wikipedia unseriöse Geschäftsmodelle wie bezahlte PR usw. verfolgen und eine Krähe der anderen nun einmal kein Auge aushackt.

Amtsgericht Würzburg, Urteil vom 23.07.2020 – 34 C 2436/19.

22. Juni 2020

Die Creative Commons-Abmahnung der Katharina Surhoff, durchgeführt von Herrn Magister Kurt Kulac aus Österreich

Rohdiamant. Naturmuseum Senckenberg, Frankfurt am Main. Katharina Surhoff (K. Surhoff), Lizenzen: GNU-Lizenz für freie Dokumentation, Version 1.2; Creative Commons „Namensnennung-keine kommerzielle Nutzung-keine Bearbeitung 3.0 US“; Lizenz „Freie Kunst“

Eine Person mit dem angeblichen Namen Katharina Surhoff stellte ihren Rohdiamanten unter gleich drei Lizenzen, verwirrend genug. Wer nicht versteht, welche Angaben von ihm verlangt werden, bekommt Post von Herrn Magister Kurt Kulac aus Österreich. Der weiß es zwar auch nicht, will aber Geld für seine Abmahnung, und zwar nach ominösem Österreicher Urheberrecht.

Das ist deshalb lustig, weil weder die Abmahnerin noch mein Mandant noch der Fall einen Bezug zu Österreich aufweisen. Offenbar versuchte man, deutsches Urheberrecht über den Umweg Österreich zu umgehen und Nutzer zu verwirren.

Dass Frau Surhoff in Deutschland wohnt, konnte man allerdings nicht so ohne weiteres erkennen, denn Herr Kulac verriet nicht die Anschrift seiner Auftraggeberin. Die residiert übrigens nach wie vor konspirativ und nimmt es mit ihren Vornamen nicht so genau. Mit ein paar Kunstgriffen kriegten wir die Klage in Frankfurt anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ließ sich nicht einseifen und wandte natürlich deutsches Recht an.

Wie alle mir von Magister Kulac bekannten Abmahnungen verstieß auch diese gegen § 97a UrhG, mit der Folge, dass die unprofessionelle Abmahnerin die Anwaltskosten des Abgemahnten ersetzen muss. Und natürlich gibt es für ein Lichtbild, das unter einer kostenlosen Lizenz steht, auch keinen Lizenzschadensersatz, jedenfalls dann nicht, wenn die Fotografin keinen Umsatzausfall darlegen kann. In CC-Fällen ist dies wohl noch keinem gelungen.

Magister Kurt Kulac ist hier im Blog ein alter Bekannter. Bei Kulac-Abmahnungen ist es immer ratsam, sofort eine negative Feststellungsklage in Deutschland zu erheben, da andernfalls eine Klage in Österreich droht, und die ist prozessrechtlich äußerst nachteilig. Ist man Herrn Kulac zuvorgekommen, ist Deutschland als Gerichtsort gesetzt (Torpedoklage). Die waren bislang immer erfolgreich, so auch hier (nicht rechtskräftig).

Peinlicherweise ist der verehrte Herr Magister Kurt Kulac langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich, hat also einen gewissen Interessenkonflikt. In einem Fall kann ich nachweisen, dass er sich von einem deutschen Fotografen eine Art Kaperbrief ausstellen ließ und auf eigene Rechnung abmahnt. In Wikipedia-Artikel wird permanent gegen die CC-Lizenz verstoßen, weil man dirt die Urheber und Lizenzen nicht benennt. Dritte, die das gleiche tun, bittet man dreist zur Kasse. Das Kammergericht sprach von einer „Urheberrechtsfalle“.

17. Januar 2020

„Kreative Rechnungen“ – c’t-Artikel über Kostenfalle Creative-Commons-Bilder

In der aktuellen Ausgabe der Computerfachzeitschrift c’t vom 04.01.2020, S. 166, warnt ein Artikel vor der Abzocke mit provozierten Verstößen gegen Creative Commons-Lizenzen. So streuen Fallensteller ihre Bilder im Netz unter kostenfreien Lizenzen, obwohl allgemein bekannt ist, dass praktisch niemand die komplizierten Regeln zur korrekten Benennung tatsächlich beherrscht. Dann aber bitten diese Leute mit einem breiten Grinsen zur Kasse wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ich beobachte diese Masche seit 2011.

Folgendes möchte ich aus der Sicht eines mit dieser Branche erfahrenen Anwalts anmerken:

99% dieser zweifelhaften Forderungen kommen nicht von „Abmahnanwälten“, sondern von den (angeblichen) Fotografen direkt. Einzig der Kollege Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnte bis letztes Jahr in großem Stil für einen angeblichen Fotografen Christoph Scholz sowie jedenfalls früher für einen obskuren „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“ immer sofort ab. Andere CC-Lizenzforderer bemühten nur sehr gelegentlich Rechtsanwälte. (Update: Magister Kulac fällt wohl noch in diese Kategorie.)

Dem Beitrag zufolge seien solche unberechtigten Forderungen in der Praxis selten. Das kann ich so nicht bestätigen. Es sind zwar wenige „Anbieter“, deren Fallzahlen sind allerdings durchaus beeindruckend. In diesem Bereich gibt es aber sehr wenig Urteile, weil andere Anwälte entsprechende Rechtsstreite ganz überwiegend durch Vergleiche beenden. Ich allerdings habe einige Musterklagen durchgezogen, darunter auch die im c’t-Bericht genannten Sachen am OLG Köln.

In dem Beitrag wird geraten, die Forderungen zurückzuweisen und als ggf. aktive Gegenmaßnahme eine negative Feststellungsklage zu erheben. Das Kostenrisiko läge hier bei einem Streitwert von 6.000,- € bei etwa 2.650,- €.

Das kann ich so nicht bestätigen. Eine wirtschaftlich geführte negative Feststellungsklage sollte keinen höheren Streitwert als den der finanziellen Forderung aufweisen. Daher sollte man eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, denn eine mögliche Unterlassungsforderung wäre ein unproduktiver Kostenfaktor. Die Lizenzforderungen, mit denen man heute bei Creative Commons-Rechnungen konfrontiert wird, liegen inzwischen meistens unter 1.000,- €. (2015 hatte mal jemand sagenhafte 5.310,38 € verlangt – bekommen hat er am Ende, als wir beim BGH waren, 0,- €, dafür aber unsere Rechnung.) Das Kostenrisiko erster Instanz liegt also bei 620,72 € zzgl. ggf. Anfahrtskosten.

In dem Beitrag wird behauptet, Dreh- und Angelpunkt sei die Tabelle der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (mfm). Nein, ganz sicher nicht! Diese Tabelle wird schon bei konventionellen Bildern von den Gerichten müde belächelt und nur bei professionellen Fotografen bzw. Agenturen zum Ausgangspunkt einer Honorardiskussion genommen. Wer aber seine Werke zur kostenfreien und sogar kommerziellen Nutzung freigibt, ist nun einmal insoweit kein professioneller Anwender. Einen mfm-Tarif für Bilder, die unter Creative Commons lizenziert wurden, gibt es logischerweise nicht. Ich glaube nicht, dass aktuell irgendein Gericht für solche Bilder mehr als 100,- € geben würde. Aktuelle Tendenz ist 0,- €.

Die Autoren meinen, bei einer Forderung von 200,- € würde sich der Gang zum Anwalt nicht lohnen. Da viele Kollegen eine kostenlose Erstberatung anbieten (ich nicht) und ich freundliche E-Mail-Anfragen zumindest mit einem hilfreichen Standard-Text beantworte, kann ich das so nicht bestätigen.

Die Autoren raten, statt des Gangs zum Anwalt (wer „geht“ im E-Mail-Zeitalter eigentlich noch zum Anwalt?) bei geringen Forderungen lieber selbst mit dem Gegner unter Verweis auf die jüngeren Urteile zu verhandeln, um eine reduziere Rechnung rauszuschlagen. Damit geht man dem Gegner bereits ein Stück weit auf den Leim: Die meisten dieser „Anbieter“ fügen ihren exoribitant berechneten Ansprüchen ohnehin ein „gutes Angebot“ bei und machen auch noch bei einem Euro einen Gewinn. Das einzig akzeptabe Angebot ist jedoch in Wirklichkeit „0,- €“. (Selbst bei möglichen 100,- € würde niemand klagen, der bei Trost ist, weil solche Prozesse grob unwirtschaftlich wären.)

Die Empfehlung des Beitrags, ansonsten einen Fachanwalt für Urheberrecht oder IT-Recht aufzusuchen, ist mir zwar im Prinzip sympathisch. :) Aber: Zwar müssen Fachanwälte für IT-Recht Grundkenntnisse im Urheberrecht nachweisen, aber gerade gestern hatte ich einen solchen auf der Gegenseite, der § 97a Abs. 4 UrhG selbst in der Berufung noch immer nicht verstehen wollte. Daher rate ich, in vorliegenden Fällen eher nach Spezialisierung auf Urheber- als auf IT-Recht zu achten (und mich mit IT-Recht in Ruhe zu lassen).

Der Beitrag geht auch kurz auf die „Unterlassungserklärung“ ein, die bei Abmahnungen gefordert werden. Richtig ist, dass man diese nicht ohne fachmännische Prüfung unterschreiben sollte. Die Beobachtung, dass bei Verstoß Vertragsstrafen zwischen 1.500,- € oder 5.000,- € fällig würden, kann ich so nicht bestätigen. Zum einen werfen Gerichte vor allem bei Privatleuten häufig deutlich geringere Summen aus, zum andern ist ein Großteil der mir in diesem Bereich bekannten Vertragsstrafevereinbarungen aus unterschiedlichen Gründen schlicht und ergreifend unwirksam. (Unter uns: Ich habe bislang alle solche Forderungen abgewehrt …)

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