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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


20. Dezember 2019

Das Weltraumfoto des Christoph Scholz

https://kanzleikompa.de/wp-content/uploads/2019/12/Planet_Erde_im_Weltall_mit_Sonne.jpg

Bild: Planet Erde im Weltall mit Sonne Urheber: www.elbpresse.de (Christoph Scholz) Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 4.0 International

Einer der eifrigsten Massenabmahner im Bereich Creative Commons wegen unzureichender Benennung ist der Hamburger „Fotograf“ Christoph Scholz. Anders als seine Mitbewerber, die sich mit dem Fordern von angeblichen „Lizenzschäden“ begnügen, kommen die Abmahnungen von Herrn Scholz immer sofort über einen Rechtsanwalt, bislang Herr Lutz Schroeder aus Kiel. Die Abmahnung wirkt dadurch nicht nur professioneller, berechnet werden hierfür noch zuätzlich über 400,- € Anwaltskosten, obwohl er seit Jahren den identischen Abmahntext verwendet.

Dass Herrn Christoph Schroeder kein Lizenzschaden zusteht, hatte ich mit einer negativen Feststellungsklage mal durchgetestet: Amtsgericht Hamburg: Fotograf Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Kiel), kann für unter kostenloser Creative Commons-Lizenz verbreitetes Foto nur 0,- € Schadensersatz verlangen. Das Urteil hate allerdings den Schönheitsfehler, dass das Amtsgericht Hamburg Herrn Scholz die Hälfte seiner Abmahnkosten zusprach. Das verlangte natürlich Revanche!

Inzwischen habe ich für Mandanten zwei weitere negative Feststellungsklagen erhoben, bei denen ich nunmehr stark zur Rechtsauffassung tendiere, dass sämtliche mir bekannten Abmahnungen des Duos Christoph Scholz/Lutz Schroeder fehlerhaft iSd § 97a UrhG sind. Dann aber kann kein Abmahnhonorar verlangt werden, im Gegenteil muss der Abmahnersogar die Kosten des Abwehrschreibens erstatten.

Ob wir zu dieser Rechtsfrage im Fall des oben abgebildeten Werks überhaupt kommen, ist allerdings aus anderen Gründen zweifelhaft.

Schroder/Scholz behaupteten in ihrem Standardtext, es handele sich bei dem Werk um eine „Fotografie“. Meine Recherchen ergaben allerdings, dass Herr Scholz die Erdoberfläche noch nie weiter als 15.000 m verlassen hat. Er konnte auch unmöglich bei Gegenlicht Sterne abbilden, das ist fotografisch einfach gleichzeitig nicht machbar. Und siehe da, der „Fotograf“ räumte ein, dass er das Werk per Photoshop aus fremdem Material erstellt habe. Dann aber handelt es sich nicht um eine „Fotografie“ und insbesondere nicht um ein durchgängig eigenes Werk. Insbesondere liegt wohl eine ungenaue Beschreibung der Verletzung nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4 UrhG vor.

Aber auch dies wird vorliegend wohl irrelevant sein, denn der Abmahnanwalt hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Passivlegitimation zu prüfen. Das Werk hatte nämlich jemand Unbekanntes in ein Wiki eingestellt. Der Betreiber, mein Mandant, haftet aber für User Generated Content erst ab Kenntnis. Ein gewissenhafter Abmahner, dessen Künste mehr als 400,- € wert sind, hätte das erkennen können. Mithin war die Abmahnung unberechtigt und wird finanziell wohl nach hinten losgehen.

Doch die Abmahnungen weisen noch eine Vielzahl weiterer Schwächen auf, die demnächst in einem anderen Fall eine Rolle spielen. Da Herr Scholz Tausende solcher Abmahungen versenden ließ, könnte da bald auf den Abmahner einiges an Forderungen zukommen …

Inzwischen hat Christoph Scholz aus irgendwelchen Gründen einen neuen Anwalt, nämlich den Kollegen Herrn Dr. Matthias Schaefer aus München, dessen Abmahnungen deutlich fachmännischer ausfallen.

UPDATE: Der Kollege Dr. Schaefer aus München hatte Herrn Scholz bereits früher mal vertreten. Dass dessen Abmahnungen „fachmännischer“ ausfallen, bedeutet nicht, dass sie überzeugen. Bei den Schriftsätzen hingegen konnte ich keine Qualitätsunterschiede feststellen. Inzwischen habe ich noch eine zweistellige Anzahl weiterer negativen Feststellungsklagen gegen Scholz eingereicht …

30. Juli 2019

Magister Kurt Kulac mahnt ab – Creative Commons-Foto-Abmahnungen aus Österreich gehen nach hinten los – Negative Feststellungsklagen gegen Ralf Bösch, Ralf Roletschek und Christian Fischer

Urheber: Ra Boe Titel: „Ein Kahn im Spreewald“ Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 2.5 Generic

Bei der Nutzung von Lichtbildern, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz stehen, werden häufig Fehler gemacht, etwa bei der korrekten Benennung von Urheber und Lizenz. Dass sich Fotografen an Verstößen dieser Art aber keine goldene Nase verdienen können, hatte ich u.a. durch das inzwischen recht bekannte Speicherstadt-Urteil des OLG Köln durchgesetzt. Auch beim BGH zeichnet sich nichts Gegenteiliges ab, trotzdem können gewisse Fotografen das Abmahnen nicht lassen.

Eine letztes Jahr aufgetauchte neuen Masche war der vermeintlich trickreiche Umweg über Österreich. Der Grazer Kollege Herr Magister Kurt Kulac fiel mit ominösen Abmahnungen im Wikipedia-Umfeld auf. Kulac behauptete vollmundig, er könne gegen in Deutschland ansässige Gegner horrende Lizenforderungen in Österreich einklagen. Lustigerweise hatten die wenigsten dieser Abmahnungen einen Bezug zu Österreich, nur in einem Fall war der Abmahner zumindest in Österreich ansässig.

Genutzt hat es aber nichts, wer für die fehlerhafte Nutzung kostenloser Lizenzen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben will, beißt bei meinen Mandanten traditionell auf Granit.

Von Ralf Roletschek – Eigenes Werk, GFDL 1.2, Link

Außerdem wollte Herr Kulac auch die angeblichen Abmahnkosten ersetzt verlangen. Dieses Anliegen hatte aus zwei Gründen keine Erfolgsaussichten:

Auch bei Anwaltskosten kann nur derjenige einen Schaden geltend machen, der seinen Abmahnanwalt auch wirklich bezahlt. In einem Fall nämlich hatte sich ein Abmahner verplappert: Magister Kulac mahnte nämlich in Wirklichkeit auf eigene Rechnung und Risiko ab, was in Deutschland nicht nur unzulässig wäre, sondern im Bezug auf die fiktiven Anwaltskosten auch strafrechtliche Fragen aufwirft.

Die Abmahnkosten wären aber auch so unberechtigt gewesen. Denn der Österreicher Kollege beachtete bei seinen nach Deutschland versandten Abmahnungen nicht die Feinheiten des hiesigen Abmahnrechts. Wer im Urheberrecht jedoch unwirksam abmahnt, verliert nicht nur seinen eigenen Kostenerstattungsanspruch, vielmehr muss er wegen der vermeidbar unwirksamen Abmahnungen auch die anwaltlichen Aufwendungen des Abgemahnten ersetzen.

SphagnumFallax.jpg
Von Christian Fischer, CC BY-SA 3.0, Link

Wer unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen aussendet, handelt sich bei meinen Mandanten leicht sogenannte negative Feststellungsklagen ein. Darin wird festgestellt, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen, und außerdem wird der Aufwendungsersatz für die Abmahnabwehr eingeklagt. Und weil der fliegende Gerichtsstand auch umgekehrt wirkt, verklage ich auch „Österreicher“ in Deutschland. Reisen mag der Magister Kulac offenbar nicht ganz so gerne.

Nunmehr erkannte auch der dritte Magister-Kulac-Mandant die Klage nach kurzer Gegenwehr an und muss die gesamten Kosten tragen. Zwischengeschaltet wurde jeweils noch ein deutscher Kollege, der wohl auch verdient hat. Diese Erkenntnisse hätten sie hier im Blog gratis bekommen können. Wie ich schon 2011 sagte: Der nächste bitte …

24. Juni 2019

Amtsgericht Hamburg: Fotograf Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Kiel), kann für unter kostenloser Creative Commons-Lizenz verbreitetes Foto nur 0,- € Schadensersatz verlangen

Polizei in Hamburg
Christoph Scholz: Polizei in Hamburg CC BY-2 S.A

Seit Jahren lässt der Massenabmahner Christoph Scholz seinen Anwalt Lutz Schroeder Abmahnungen für die fehlerhafte Nutzung seiner Lichtbilder verschicken. Diese dürfen zwar nahezu durchweg kostenlos verwendet werden, weil sie unter einer entsprechenden Creative Commons-Lizenz stehen, aber wenn hierbei jemandem Fehlerchen passieren, etwa der Urheber oder die Lizenz nicht angegeben werden, verlangt er üppigen „Schadensersatz“. Außerdem soll Aufwendungsersatz für angeblich angefallene Anwaltskosten geleistet werden.

Ein Mandant hatte zwar Urheber und Lizenz eines Bildes zutreffend genannt, versäumte es jedoch, auch einen Link auf die genaue Bildherkunft zu setzen, wie dies bei Verwendung im Internet in den Lizenzbedingungen an versteckter Stelle gefordert wird, sowie auf die URL der Lizenz. Stattdessen gab er neben dem Namen nur die Plattform „flickr.com“ an sowie den Untertitel „Beim G20-Gipfel könnte es erneut Zusammenstößen von Foto CC BY-2 S.A / Christoph Scholz / flickr.com“. Das Bild ließ sich allerdings bei einer Google-Bildersuche nach „christoph scholz polizei“ oder „christoph scholz g20“ an erster Stelle sofort finden, auch bei „christoph scholz flickr“ erschien das Bild als eines der ersten Treffer. Selbst in einer normalen Google-Suche wurde es sofort angezeigt.

Scholz verlangte in diesem Fall ursprünglich Ersatz für einen behaupteten Lizenzschaden iHv 375,- € sowie Abmahnkosten iHv 413,64 €. Wir haben beim für Herrn Scholz zuständigen Amtsgericht Hamburg eine negative Feststellungsklage erhoben. Meiner Meinung nach schuldet der Mandant Herrn Scholz keinen Cent, dies aus mehreren Rechtsgründen.

Amtsgericht Hamburg: Kein Schaden, wenn Bild ohnehin kostenlos war

Das Amtsgericht ist beim „Lizenzschaden“ unserer Argumentation gefolgt, dass bei einer kostenlosen Freigabe logischerweise auch kein finanzieller Schaden entstehen kann. Insoweit hatte ich bereits das OLG Köln überzeugt 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz. Die juristische Fachwelt spricht übrigens vom Speicherstadt-Urteil, was deshalb seinen Charme hat, weil die Kölner Entscheidung nun auch am Gericht dieses in Hamburg aufgenommenen Motivs faktisch gilt.

Das Urteil ist für Herrn Scholz deshalb ärgerlich, weil er massenhaft solche insoweit unberechtigte Abmahnungen verschicken ließ und dieses lukrative Geschäftsmodell wohl auch gerne fortgesetzt hätte. Wenn jetzt alle ihr rechtsgrundlos gezahltes Geld zurück haben wollen, könnte es für Herrn Scholz ungemütlich werden.

Abmahnkosten: Nicht mal die Hälfte …

Das Amtsgericht Hamburg meinte leider, das Massenurheber Scholz für seine trivialen Abmahnungen allen Ernstes Kostenersatz für die Beauftragung des immergleichen Textes zustehe. Allerdings nicht einmal halb so viel, wie Scholz verlangte. Denn als Streitwert seien bei dem kostenlosen Bildchen nicht etwa 3.250,- € anzusetzen, sondern gerade einmal 1.500,- €. Demzufolge kann er für angeblich seinem Anwalt gezahlte oder geschuldete Anwaltskosten nur Ersatz in Höhe von 201,71 € verlangen. Ergo hätte der Kollege seinem Mandanten mehr als das Doppelte zu viel berechnet.

Von meinen Mandanten hat übrigens noch niemand jemals einen Cent an Herrn Scholz gezahlt. Wäre uns vorliegend die Berufung möglich, hätte ich auch die Abmahnkosten durch die Instanzen angegriffen.

Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, weil Scholz während des Prozesses seine Foderung reduzierte und nunmehr die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird. Scholz darf nun auch 2/3 der Prozesskosten tragen (ca. 500,- €).

Vorsicht mit vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen!

Mit Scholz und seinem auch für den ominösen Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) tätigen Rechtsanwalt Schroeder ist nicht zu spaßen. Insbesondere sollte nicht leichtfertig die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden.

Ein Scholz-Abmahnopfer hatte einst leichtfertig eine Abmahnung akzeptiert, die päsentierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben und die geforderten Kosten bezahlt. Dann aber hatte die Person versehentlich eine Bilddatei nicht vollständig gelöscht. Daraufhin verlangte Scholz Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € zzgl. weiterer Anwaltskosten, die das Abmahnopfer ebenfalls bezahlte.

Wenn Sie Forderungsschreiben des Duos Scholz/Schroeder erhalten, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, eine fachmännische Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und die Bilddatei und deren Spuren umfassend löschen.

Gerne kann ich Sie für ein faires Honorar vertreten, mailen Sie mir am besten die Forderung, und dann sehen wir weiter. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung aber bitte wie stets direkt an meine Mitbewerber!

Geld zurück?

Wer an Scholz unberechtigte Lizenzkosten gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Dies wäre aber nur im Wege einer Klage aussichtsreich. Bei den verhältnismäßig niedrigen Streitwerten sind Klagen aber unwirtschaftlich. Wenn der Anwalt nach RVG abrechnet, steht der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag. Ein Stundenhonorar ist aus Mandanten-Sicht uninteressant, weil der Kläger unterm Strich mehr bezahlen müsste, als er vom Gegner einklagt.

Daher gilt: Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, konsultieren Sie am besten sofort einen qualifizierten Anwalt. Das Recht ist mit den Wachen.

11. März 2019

Das Köln-Foto des Thomas Wolf – reloaded

Wer dieses Bild im Internet kostenlos nutzen will, soll in zuordbarer Weise die in der Wikimedia-Meta-Datei gewünschte Urheberbenennung

Thomas Wolf, www.foto-tw.de

leisten, sowie die Lizenzangabe CC BY-SA 3.0. Die wenigsten Leute verstehen, was von Ihnen überhaupt verlangt wird.

2015 hatte Herr Wolf einer Kölnerin gegenüber eine Forderung iHv ursprünglich 5.310,38 € behauptet, weil die Kölnerin das in der Wikipedia (die „freie Enzyklopädie“) gefundene Foto für gemeinfrei hielt. Vor drei Jahren hatte ich über die negative Feststellungsklage der Kölnerin berichtet: Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons

Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht hatten wir den Klageantrag so formuliert, dass festgestellt werden sollte, dass Wolf jedenfalls nicht mehr 100,- € verlangen darf. Das erwies sich dann auch als der Betrag, den das Amtsgericht Köln als angemessen erachtete. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Als Herr Wolf dann aber nach dem Prozess „seine 100,- €“ zzgl. Umsatzsteuer (!) einforderte, machte die Kölnerin Nägel mit Köpfen und erhob auch bzgl. der restlichen 100,- € eine negative Feststellungsklage. Diese schaffte es schließlich in die 3. Instanz zum Bundesgerichtshof, wo normalerweise nur Revisionen mit Streitwert ab 20.000,- € zugelassen sind.

Inzwischen hatte das OLG Köln in einem ebenfalls von mir betreuten Verfahren wegen eines Wolf-Fotos (Speicherstadt) geurteilt, dass bei Verletzung gegen eine kostenlose Creative Commons-Lizenz ein Fotograf das Vorliegen von Schadensersatz zu beweisen habe, was ihm in dem Fall allerdings nicht gelang. -> 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz für Thomas Wolf – TW Photomedia

Gegen Wolf und seine Mitbewerber wie Dirk Vorderstraße, Marco Verch und Christoph Scholz habe ich knapp 50 negative Feststellungsklagen wegen solcher Forderungen betreut. Während eine Vielzahl an Gerichten dem OLG Köln folgt und den „Schaden“ bei 0,- € sieht, gestehen etliche Gerichte mit diffusen Begründungen eine Zahlung iHv 100,- € zu.

Diese Rechtsunsicherheit hätte nun der BGH beenden können, was das Geschäftsmodell der Creative Commons-Fallensteller beseitigt hätte. „Leider“ hat Herr Wolf nunmehr überraschend die Klage anerkannt. Allein der Rechtsstreit um die „100,- €“ hat Herrn Wolf über 2.000,- € gekostet. Bereits der ursprüngliche Prozess war ähnlich teuer, so dass der Rechtsstreit um das Köln-Foto mit ca. 4.000,- € zu Buche schlägt.

Die Kölnerin hingegen muss nur den Sekt bezahlen, den wir nach drei Jahren Prozessen trinken werden. Den Sekt illustriere ich standesgemäß mit einem Foto von Marco Verch:

https://www.flickr.com/photos/149561324@N03/29713960147/

Foto: Marco Verch, Mehrere Flaschen Sekt auf Eis, flickr Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

31. Oktober 2018

Creative-Commons-Abzocke: negative Feststellungsklagen gegen Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischer, Dirk Vorderstraße, Dennis Skley und den Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Thomas Wolf, www.foto-tw.de, Schloss Neuschwanstein 2013, CC BY-SA 3.0 DE

Seit 2011 beobachte ich diverse „Fotografen“, die ihre Werke auf Plattformen wie Wikipedia, Flickr oder der eigenen Homepage unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verbreiten. Oft wird sogar die kommerzielle Nutzung kostenlos gestattet. Aber wenn mal jemand einen Fehler bei der komplizierten Benennung macht, kriegt man von den scheinbar so freigiebigen Fotografen plötzlich saftige Rechnungen oder gar Anwaltspost.

Widersprüchliches Verhalten

Stolz berufen sich die vorgeblich so selbstlosen Fotografen auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dabei wird so getan, als würden die Gerichte diese Tarife kritiklos anwenden. Diese Empfehlungen werden aber nur für wirklich professionelle Fotografen anerkannt, und Professionalität definiert sich nun einmal dadurch, dass man seine Werke nicht kostenlos lizenziert.

Einer ging sogar noch darüber hinaus, machte dann im selben Schreiben aber jeweils ein „großzügiges“ Angebot, mit dem die Sache aus der Welt geschafft werden könne. Dennoch bewegten sich bei allen die Forderungen im drei bis vierstelligen Bereich.

Meistens berechnen die Fotografen zunächst persönlich ihre angeblichen Forderungen, bei Christoph Scholz und dem Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), beide vertreten von Herrn Rechtsanwalt Lutz Schroeder, kommt offenbar immer direkt eine anwaltliche Abmahnung, was noch einmal Extra-Kosten auslöst.

Doch welcher wirklich professionelle Fotograf, der ernsthaft Lizenzen seiner Werke verkaufen will, stellt diese online unter eine kostenlose Lizenz, die sogar Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt? Wer Schadensersatz geltend machen will, muss auch einen Schaden beweisen. Kostenlose Bilder haben aber nun einmal eher keinen Marktwert.

Obwohl entsprechende Klagen die Justiz umfangreich beschäftigen, schweigt die aktuelle Fachliteratur zu diesem Thema.

Negative Feststellungsklagen

Ich habe inzwischen knapp 50 sogenannte negative Feststellungsklagen gegen solche Fotografen geführt, bei denen festgestellt werden sollte, dass die suggerierten Ansprüche nicht bestehen.

In keinem einzigen Fall konnte ein verklagter Fotograf plausibel machen, dass er professioneller Fotograf sei, der mit den abgemahnten Werken tatsächlich Geld verdient hätte, jedenfalls nicht nennenswert. Einige Gerichte haben „aufgrund richterlicher Schätzung“ aus Prinzip einen Bruchteil der Forderungen zugestanden, meistens 100,- €, aber auch das passiert immer seltener.

Thomas Wolf TW-Photomedia

Die höchsten Beträge für solche CC-Lichtbilder forderte ein Fotograf aus Würzburg. Etwa für dieses auf Wikipedia verramschte Lichtbild berühmte er sich einer Forderung iHv sagenhaften 5.310,38 € gegenüber einer Kölnerin, die damit ein Gästezimmer bewarb. Die Kölner Gerichte stellten vor zwei Jahren antragsgemäß fest, dass kein höherer Betrag als 100,- € verlangt werden kann. Und auch den macht ihm die Kölnerin in einer weiteren Klage in nunmehr zwei Instanzen streitig.

Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0.

Für dieses Frankfurter Panorama hier behauptete der Fotograf gegenüber einer Mandantin Ansprüche über 2.250,- €. Das Amtsgericht Würzburg sah auch hier antragsgemäß keine über 100,- € hinausgehenden Ansprüche, die Berufunfgsinstanz am Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies in einem gleichgelagerten Fall genauso.

Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Skyline von Frankfurt am Main, CC BY-SA 3.0

Für dieses Bild der Deutschen Bank wollte er 1.650,- €. Das Amtsgericht Würzburg gab 0,- €. Einem anderen Mandanten sollte das gleiche Lichtbild sogar 2.250,- € wert sein. Auch das Amtsgericht Hannover gab 0,- €.


Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Deutsche Bank neue Fassade, CC BY-SA 3.0

Ebenfalls 2.250,- € sollte die oben wiedergegebene Ansicht von Neuschwanstein wert sein. Das Amtsgericht Kempten gab 0,- €. Einen Teil seiner angeblichen Forderungen hatte der Würzburger Fotograf an eine Inkasso-Gsellschaft aus Wuppertal abgetreten. Das Amtsgericht Düsseldorf bewertete deren Wert ebenfalls mit 0,- €.

In den letzten Jahren habe ich allein gegen den Würzburger Fotofreund rund 30 Klagen betreut und diverse Gerichtsstände von München bis Berlin zum Teil über mehrere Inszanzen durchgetestet. Mehr als 100,- € sind heute wohl nirgendwo mehr drin.

Marco Verch

Für Werke wie Sektempfang rief der Kölner Fotograf Marco Verch, der seit einem Jahr durch eine beeindruckende Anzahl an Forderungsschreiben auffällt, stolze 1.829,- € auf. Am Amtsgericht Köln kommen CC-Fotografen seit letztem Jahr nur noch auf höchstens 100,- €, nach dem jüngsten Urteil des OLG Köln neulich ist wohl auch damit mehr oder weniger Schluss.

Nachdem die negative Festsellungsklage am Amtsgericht Köln für erledigt erklärt wurde, musste Verch die Prozesskosten tragen. Ein anderes Gericht wollte ihm wenigstens einen Bruchteil geben, aber da sind wir in Berufung gegangen.

Dirk Vorderstraße

Nunmehr hat auch der meinen Bloglesern vertraute Fotofreund Dirk Vorderstraße sein Unglück am für ihn zuständigen Amtsgericht Bochum versucht. Für dieses Lichtbild hier wollte er für eine einjährige Nutzung 535,- € haben. Zwar billigte ihm das Amtsgericht 100,- € zu, wohl weil die Nutzung auch entgegen der hier konkret verwendeten Lizenz kommerziell war. Aber bei insgesamt rund 1.000,- € Prozesskosten, die ihm vollständig auferlegt wurden, war das jetzt wohl doch kein so pralles Geschäft …

Christoph Scholz

Fotograf Christoph Scholz aus Hamburg brachte sehr erfolgreich bei Flickr dieses Lichtbild unter die Leute, das nicht zuletzt dank des G20-Gippfels sehr gefragt war. Er wollte aber 663,64 €, wenn man bloß vergaß, die sogar korrekt angegebene Lizenz zu verlinken. Das Amtsgericht Hamburg signalisierte, dass es keinen Lizenzschaden anerkennen wird.

Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Dessen Kieler Rechtsanwalt Herr Lutz Schroeder fiel mit gleichgelagerten Forderungen eines ominösen Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) auf, der sich etwa von einem Fotografen Dennis Skley Rechte abtreten ließ, um solche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein anderer Kollege hat dann mal ebenfalls eine negative Feststellungsklage geführt. Wenig überraschend urteilte neulich das Landgericht Frankfurt, dass dieser sagenhafte Verband zu solchen Abmahnungen schon nicht aktivlegitimiert ist.

Christian Fischer

Gelegentlich mahnt auch mal ein Magister Kurt Kulac aus Österreich für einen Fotografen Christian Fischer ab. Für die Unkraut-Abmahnung wollte er insgesamt 1.070,- €. Dabei machte zu seinem Mandanten keine weiteren Angaben, ebenso wenig beachtete er die Besonderheiten des deutschen Abmahnrechts. Geklagt hatte Magister Kulac dann aber doch nicht.

Wir haben allerdings herausgefunden, dass Herr Fischer nicht etwa in Österreich, sondern in Deutschland wohnt und dann beim für ihn zuständigen Amtsgericht Hannover negative Feststellungsklage erhoben. Inzwischen hat Herr Fischer einen deutschen Rechtsanwalt, aber nutzen wird es wohl wenig, denn wie dargelegt, tendiert das Amtsgericht Hannover in solchen Fällen zu 0,- €.

Christian Fischer Wahrscheinlich Trügerisches Torfmoos Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert

Geld zurück?

Nach meinen Erkenntnissen haben diese Fotografen mit ihrer „Urheberrechtsfalle“, wie es das Berliner Kammergericht nennt, mehrere Hunderttausend Euro umgesetzt. In den meisten Fällen dürfte der Betrag zu Unrecht gezahlt worden sein und kann daher als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden, sofern keine wirksame nachträgliche Vereinbarung zustande gekommen ist.

Strafbar?

Nachdem etliche dieser Fotografen nun wissen, dass mindestes der Großteil ihrer Forderungen in Wirklichkeit gar nicht besteht, aber dennoch heiter weiter machen, stellte dieses Jahr mal ein Richter die Frage in den Raum, ob man es hier nicht jedenfalls für die Zukunft mit strafrechtlich relevantem Betrug zu tun habe.

Richtige Reaktion

Abmahnungen und „Rechnungen“ sind auch bei Creative Commons-Fällen unbedingt ernst zu nehmen. Wer eine solche Forderung erhält, sollte unbedingt eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um insoweit mögliche oder weitere Kosten zu vermeiden. Um kein Eigentor zu schießen, sollte das professionell erledigt werden.

Von Zahlungen für angebliche Lizenzkosten rate ich ab. Man kann es auf eine Klage ankommen lassen, weil solche ganz oder ganz überwiegend scheitern würden. Ich habe noch keinen CC-Fotografen erlebt, der bei Klagen seine Werke selbst mit lediglich 100,- € bemisst und sich damit in völligen Widerspruch zu seinen horrenden Forderungen setzt. Außerdem wären solche Klagen unwirtschaftlich.

Gerne vertrete ich Sie in einer solchen Sache zu fairen Konditionen. Im Idealfall muss der Gegner alles zahlen. Wer hingegen kostenlose Rechtsberatung wünscht, wendet sich bitte an meine Mitbewerber.

27. August 2018

Ist der sog. Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) zur Geltendmachung von Rechten prozessführungslegitimiert?

Seit einiger Zeit überzieht ein ominöser Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) die Umwelt mit Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen. Der „Verband“ mit Sitz in Berlin lässt sich angeblich Ansprüche von angeblichen Fotografen abtreten und nimmt diese gegenüber Abmahnopfern in eigenem Namen wahr. Beauftragt wird hiermit in allen mir bekannten Fällen der Kollege Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel.

So weit, so windig. Ich habe solche finanziellen Ansprüche und entsprechende Kostennoten für meine Mandanten stets dankend zurückgewiesen.

In einem aktuellen Fall ist jemand meinem Beispiel gefolgt und hat eine negative Feststellungsklage gegen (vermutlich) diesen „Verband“ durchgezogen. Wenig überraschend hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Verband die Prozessführungsbefugnis für Unterlassungsansprüche abgesprochen:

Der Beklagte ist bereits nicht aktivlegitimiert.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind akzessorisch zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM). Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn. 138).
Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR 1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 [BGH 11.12.1997 – I ZR 170/95] – Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.).
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 [BGH 05.07.2001 – I ZR 311/98] – SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630, 631 – Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).
Eine Aktivlegitimation liegt andererseits beispielsweise nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 [BGH 30.06.1994 – I ZR 32/92] ; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140).
Der Beklagte ist vorliegend nicht als Berufsverband im obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der – streitigen – Mitgliedschaft und den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigen zu lassen und dadurch – für den jeweils betroffenen Anspruchsgegner nachteilhaft – als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen, seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen Namen übernimmt.
Finanzielle Ansprüche wegen der behaupteten Lizenzschäden gab das Landgericht Frankfurt auch nicht.
Sag‘ ich doch …! ;)

(Rechtskraft unbekannt)

24. August 2018

Ist Fotografieren auf einer Demo eine „Strofdood“?

Zum Fall des Pegidioten von Dresden haben sich bereits die geschätzten Kollegen Herr Stadler, Herr Dr. Sajuntz und Frau Bölke (am Ende des obigen Videos) qualifiziert und der nicht geschätzte Kollege Herr Dr. Bittner unqualifiziert geäußert. Hier mal eine systematische Darstellung:

Grundsätzlich hat man einen Unterlassungsanspruch aus § 22 KunstUrhG gegen das Verbreiten oder öffentlich-zur-Schau-stellen identifizierender Abbildungen. Das Anfertigen und Speichern der Aufnahme selbst ist zwar eigentlich keine Tathandlung im Sinne des Gesetzes, allerdings wenden Gerichte ergänzend das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, etwa dann, wenn man nicht mit Aufnahmen rechnen muss oder aufgrund Social Media zu erwarten ist, dass die Bilder sofort online gehen und dann irrevisible Fakten geschaffen werden. Gerichte haben auch Polizisten das Recht zugestanden, vor Ort Löschung zu verlangen.

Anders als die Kollegin Frau Bölke im obigen Video meint, hat der Hutbürger das Filmen allerdings gerade nicht „billigend“ inkauf genommen, sondern missbilligend. Damit fehlt es eindeutig an einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG. Der Mann handelt auch (insoweit) nicht widersprüchlich, denn er hat ein berechtigtes Interesse, seinen Widerspruch dokumentiert zu sehen.

Theoretisch wäre ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG tatsächlich eine „Strofdood“, denn § 33 KunstUrhG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr vor. Ein Anwendungsfall dieser historischen Vorschrift wäre mir allerdings nicht bekannt und würde auch das Filmen selbst gar nicht erfassen, sondern erst die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG).

Vorliegend allerdings hatte das Kamerateam die Absicht, eine Demonstration und deren unmittelbares Umfeld zu filmen. Für Versammlungen, Aufzügen und ähnliche Vorgänge, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sieht § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme vor. Bei einer Demonstration dürfen Personenmehrheiten also auch dann gezeigt werden, wenn die einzelnen Teilnehmer dabei identifiziert werden können. Zu den Teilnehmern zählen die Gerichte übrigens auch Polizisten, welche dort beruflich wirken und zum Anliegen der Demonstranten keinen Bezug haben. Es ist auch nicht erforderlich, dass man die Versammlung vollständig zeigen muss, ein repräsentativer Ausschnitt reicht. Und genau das hatten die ZDF-Leute ursprünglich auch gemacht, bis der gute Mann plötzlich ausfallend wurde.

Bei dieser Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG gibt es aber zwei Einschränkungen:

Von der Abbildung einer Personenmehrheit kann dann keine Rede mehr sein, wenn man aus einem Gruppenfoto gezielt jemanden ausschneidet oder an eine Person heranzoomed. Anders liegt der Fall aber, wenn jemand aus dieser Personenmehrheit zum Protagonist wird und besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, etwa ein Steinewerfer, jubelnder Fan oder eine Busenherzeigerin. Es ist umstritten, ob Einzelaufnahmen dann zulässig sind, wenn sie für die Veranstaltung repräsentativ bzw. charakteristisch sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das beim Hutbürger für eine Pegida-Demo der Fall war …

Weitere Einschränkung ist nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG, dass kein berechtigtes Interesse des Abgebildten verletzt wird, etwa wenn in die Privatsphäre einegriffen oder der Mensch einer Gefährdung ausgesetzt würde. Tja, Freunde, also das muss man sich halt vorher überlegen, wenn man auf eine Demo geht, bei der Vermummungsverbot gilt. Denn da geht es halt darum, für eine Sache sein Gesicht zu zeigen, und da muss man halt damit rechnen, dass Medienvertreter filmen. (Ein berechtigtes Interesse wäre allerdings dann verletzt, wenn jemand die Abbildung kommerziell vermarktet, etwa auf T-Shirts aufbringt.)

Kommt man zum Ergebnis, dass die erste Einschränkung greift, wäre eine weitere Ausnahme zu prüfen: Eine Einwilligung ist auch dann entbehrlich, wenn Ereignis des Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berichtet wird und hieran ein besonderes Berichtsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Anpöbeln des Kamerateams und die Polizeischikane, die zur Feststellung der Personalien eine Dreiviertelstunde gebraucht haben will, dürften ein solches Ereignis darstellen, denn die sächsischen Politiker meldeten sich zu Wort und immerhin die Bundeskanzlerin persönlich hat den Vorfall kommentiert (und sich dabei für Pressefreiheit ausgesprochen). Inzwischen hat es der Skandal bundesweit in die Medien geschafft, hier in NRW beginnt der WDR heute sogar die stündliche Nachrichtensendung mit dem Thema. Inzwischen wurde auch noch bekannt, dass der Hutbürger ein LKA-Mann ist und ausgerechnet Zugriff auf sensible Daten wie die Ausländerdatenbank hat – bei einem Pegida-Demonstrant drängt sich da der Verdacht eines Interessenkonflikts auf.

Das dürfte für ein Berichtsinteresse der Öffentlichkeit locker reichen.

Streng genommen müsste man an dieser Stelle nun die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Meinungs- und Pressefreiheit diskutieren. Denn das Anfertigen und Speichern von Bildnissen ist ein personenbezogenes Datum und damit auch nach der DSGVO prinzipiell zustimmungsbedürftig. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bislang verpasst, den Ausnahmenkatalog des § 23 KunstUrhG auf die Verbote der DSGVO gemäß der Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO auszuweiten. Die Fachdiskussion ist in vollem Gange, allerdings hat kaum jemand Zweifel daran, dass Gerichte – mit welchem juristischen Kunstgriff auch immer – künftig zu gleichen Ergebnissen kommen werden wie schon zur bislang geltenden Rechtslage. Da es sich vorliegend um ein Kamerateam des ZDF handelt, greift in diesem Fall die Privilegierung aus § 9c des Rundfunkstaatsvertrags.

Ergebnis: Das Filmen des Hutbürgers ist weder eine Straftat noch wäre ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sonderlich aussichtsreich.

Update: Zum gleichen Ergebnis gelangt der geschätzte Kollege Solmecke, der es bereits für ausreichend hält, dass der Mann auf die Kamera zugegangen ist und hierdurch Aufmerksamkeit provoziert hat. Ob das alleine ausreicht, habe ich so meine Zweifel. Vorliegend allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände und die politischen Reaktionen jedenfalls vorliegend die Annahme eines Berichtsinteresses der Öffentlichkeit.

12. Mai 2018

Recht am eigenen Bild – Einwilligung widerruflich?

In nicht einmal mehr zwei Wochen tritt die Datenschutzgrundverordnung inkraft. Während insbesondere Fotografen wegen der noch ungelösten Rechtsfragen den Weltuntergang heraufbeschwören, lassen es andere vielleicht eine Spur zu ruhig angehen.

Das Bundesministerium des Inneren hat nun eine Informationsseite eingerichtet, welche der Bevölkerung Orientierung bieten soll. In einem Tweet kommentiert man dort zum Recht am eigenen Bild, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO nicht verdrängt! (Ausrufezeichen im Original.) Schon die erste Stichprobe stellt allerdings die Kompetenz der Autoren infrage. So steht da allen Ernstes:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können.

Offenbar glaubt man im Bundesinnenministerium, eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen von Aufnahmen, die ein Gesicht erkennen lassen, sei jederzeit widerrufbar.

Ähm … Nein. Wer seine Einwilligung für das Nutzen eines Fotos rechtswirksam erklärt hat, muss sich daran festhalten lassen. Sonst könnte man sich das nämlich gleich ganz sparen. Man nennt so etwas in Fachkreisen „Rechtssicherheit“. Nur in dramatischen Ausnahmen, wenn etwa ein Nacktmodel nach Jahren zur Tugend gefunden hat und eine Jugendsünde bereut, kann eine entsprechende Einwilligung nachträglich angegriffen werden, allerdings verbunden mit dem Risiko, dem Rechteinhaber den Vertrauensschaden ersetzen zu müssen.

So jedenfalls die bis zum 25.05.2018 geltende Rechtslage. Der Gesetzgeber hat es bislang leider verpasst, die im KunstUrhG verbliebenen Paragraphen gemäß Art. 85 DSGVO anzupassen. Das wäre aber eine ganz gute Idee gewesen, denn bereits das Anfertigen einer Fotografie ist eine Datenverarbeitung, für die dann eben die DSGVO gilt. Nach Meinung des Bundesinnenministeriums soll das Posieren dann also jederzeit wirderruflich sein.

Neulich frotzelte übrigens jemand in einer juristischen Zeitschrift über den Umstand, dass der neue Bundesinnenminister erstmals kein Jurist ist, sondern sich als „Erfahrungsjurist“ bezeichnet. Ich bin mal gespannt, welche Erfahrungen wir mit den Rechtstipps des BMI sammeln werden.

UPDATE: Der Kollege Härting hat gerade zum Thema gebloggt.

23. April 2018

2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz für Thomas Wolf – TW Photomedia

Speicherstadt abends von der Poggenmühlenbrücke von Thomas Wolf, www.foto-tw.de, CC BY-SA 3.0, gefunden bei Commons.wikimedia

Wohl noch nie hatte das Oberlandesgericht Köln über einen Fall mit einem Streitwert von sagenhaften 100,- € zu entscheiden. Doch das Landgericht Köln hatte unsere Berufung zugelassen, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden sollte. Hat der Fotograf dieses unter eine kostenlose Creative Commons-Lizenz gestellten Lichtbilds der Hamburger Speicherstadt Anspruch auf Schadensersatz, wenn es jemand nicht rechtskonform nutzt? Nunmehr sprach das OLG Köln das erste obergerichtliche Urteil zu dieser spannenden Rechtsfrage.

Update: Einem Lizenzgeber sind bei Rechtsverletzung die Ansprüche auf Unterlassung, Urheberbenennung oder Erstz für Abmahnkosten unbenommen. Hier geht es einzig um die Frage, ob man bei kostenlos nutzbaren Werken einen finanziellen Schadensersatz geltend macht kann und in welcher Höhe. Der Lizenzinhaber wollte einen solchen in einer Höhe, die sogar über den MFM-Sätzen lag.

0,- €?

Herr Wolf, der jedenfalls im Zeitpunkt der Lizenzierung und Nutzung kein profesioneller Fotograf war, hatte etliche Fotos von bekannten Gebäuden bei Wikimedia unter einer Lizenz Attribution-ShareAlike 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0) eingestellt, die selbst kommerzielle Nutzung kostenlos zulässt, solange Namen und Lizenz korrekt genannt und ggf. verlinkt werden. Wer einen Fehler machte, etwa den werten Namen des Fotografen nicht angab, wurde bisweilen von Wolf oft sogar vierstellig zur Kasse gebeten.

100,- €?

Die Richter an Amts- und Landgericht Köln wiesen diese astronomischen Forderungen ganz überwiegend zurück, billigten Herrn Wolf jedoch – dogmatisch fragwürdig – einen „geschätzten“ Schadensersatz iHv 100,- € zu.

Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons (01.04.2016)

0,- €!

Kurz nach diesem Urteil hatte ich für einen anderen Mandanten am OLG Köln einen inzwischen „berühmten“ Prozesskostenhilfebeschluss vom 29.06.2916 (6 W 72/18) erwirkt, demzufolge der Schadensersatzanspruch für das oben abgebildete Lichtbild nicht höher als 0,- € beträgt:

OLG Köln: Lizenzschaden bei Creative Commons-Lizenzverstoß bleibt bei 0,- € (01.07.2016)

Auch an den Gerichten in Düsseldorf, Hannover, München, Würzburg, Koblenz, Kempten, Nürnberg-Fürth, teilweise Berlin, teilweise Frankfurt am Main und anderen folgte man in den letzten beiden Jahren meiner Rechtsauffassung, dass ein Kostenlos-Bildverteiler denknotwendig keinen wirtschaftlichen und damit ersatzfähigen Schaden erleidet, wenn sein werter Name nicht genannt wird. So hatte Herr Wolf keinen Beweis erbringen können, dass er seine Bilder auf konventionelle Weise veräußert hatte.

100,- €!

Trotz des Kölner OLG-Beschlusses blieben Amts- und Landgericht Köln jedoch bei ihrer Rechtsauffassung und billigten Herrn Wolf weiterhin 100,- € zu. (Ein von Herrn Wolf ausgiebig kommunizierter Ausreißer des Amtsgerichts Köln nach oben beruhte auf einem Versehen des Richters, der in späteren Urteilen wieder auf 100,- € zurückschwenkte.) Andere Gerichte wie Landgericht München folgten dieser Schätzung, in Mannheim gab es sogar das doppelte.

In Rechtsprechung und Fachliteratur ist diese Rechtsfrage bislang ungeklärt, obwohl es seit Jahren etwa in München häufig Klagen gibt, die aber immer mit irgendwelchen Vergleichen endeten. Das Berliner Kammergericht hatte schon 2015 Zweifel angemeldet, ob eine solche Petitesse überhaupt Schadensersatzansprüche auslösen kan erlaubte es jedenfals, solche Anbieter „Abzocker“ zu nennen.

Kammergericht Berlin: Dirk Vorderstraße hat schon wieder verloren! (15.03.2015)

Allerdings hatte das Kammergericht in einem Hinweisbeschluss erkennen lassen, dass es ebenfalls einen Hunni als Lizenzschaden für angemessen hält, Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss v. 26.10.2015 – Az.: 24 U 111/15.

20,- €!

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hingegen gab neulich zwar einen Anspruch, taxierte den Schaden aber auf gerade einmal 10,- € + Verletzerzuschlag von weiteren 10,- € – statt den üppigen 2.200,- €, die Herr Wolf gerne gehabt hatte.

Schaden ja, aber …

Die Frage, dass auch bei kostenlosen Lizenzen grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch denkbar ist, hatte auch der Bundesgerichtshof schon einmal behandelt, nämlich in den Entscheidungen „Motorradteile“ und „CT Paradis“. Ich halte das für falsch, weil man nicht mit der einen Hand geben und das dann mit der anderen Hand gleich wieder nehmen kann. Es ist nicht Sinn einer kostenlosen Lizenz, als Munition für „Tretminen“ herzuhalten. Aber gut, den BGH wird man erst einmal beachten müssen.

… nicht höher als 0,- €!

Eine andere Frage aber ist, in welcher Höhe ein solcher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Das OLG Hamm, das ich in einem anderen Fall

Der lange Weg des Dirk Vorderstraße (15.01.2018)

ausgiebig über von mir erstrittene Urteile informiert hatte, sah letztes Jahr im Fall einer unter einer GNU General Public License, version 2 or any later version lizensierten Software, die für jegliche Nutzung kostenlos freigegeben war, den Schadensersatz bei 0,- €. (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.06.2017 – 4 U 72/16 , nicht rechtskräftig).

Endspiel am OLG Köln

Nach nunmehr ca. 30 negativen Feststellungsklagen trafen sich nun die Parteien vor dem OLG Köln zum Endspiel. (Ich hatte immer bedauert, dass Herr Wolf seine Kamera nie dabei hatte, denn er hätte die Wikipedia mit einer Menge Fotos von Gerichtsgebäuden bereichern können … ;) )

Das OLG bewertete die Lizenz als „allgemeine Geschäftsbedingung“, wollte aber nicht entscheiden, ob die sog. „Heimfallklausel“ nach § 7a möglicherweise wegen Unklarheit unwirksam oder möglicherweise auch keine auflösende Bedingung ist. Eine Entscheidung insoweit war in unserem Fall nicht erforderlich, weil der vermeintliche Anspruch bereits an der Tatsachenfrage scheiterte, ob dieser höher als 0,- € sei.

Denn insoweit trägt der Rechteinhaber nämlich die Darlegungs- und Beweislast. Herr Wolf allerdings konnte keinen wirtschaftlichen Wert der Null-Euro-Lizenz darstellen. Zwar kann eine solche Benennung und Verlinkung durchaus Werbung für einen professionellen Fotografen sein. Allerdings vermochte Herr Wolf jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum keine tatsächliche Lizenzierungspraxis nachweisen.

Damit bleibt es dabei, dass Geschäftsleute für eine Lizenz, die sie kostenlos nutzen dürfen, keinen anderen Marktpreis als 0,- € vereinbart hätten. Dem Verwender ist dementsprechend auch kein unmittelbarer Vermögensvorteil zugeflossen.

Allerdings schloss das Gericht nicht aus, dass Herr Wolf inzwischen professioneller Fotograf ist oder es einmal wird.

2 x 0 € = 0 €

Außerdem hat ein verletzter Lichtbild-Urheber, dessen Namen entgegen seinem Urheberpersönlichkeitsrecht aus § 13 UrhG nicht genannt wurde, nach (umstrittener) Meinung des BGH Anspruch auf Verdoppelung des Lizenzschadens. Aber wenn der halt bei „Null“ liegt, dann weiß man in Köln:

OLG Köln, Urteil vom 23.03.2018 – 6 U 131/17

5. April 2018

Die Creative Commons-Rechnungen des „Fotografs“ Marco Verch für kostenlose Bildlizenzen

Bild: Sektempfang von Marco Verch, Lizenz: Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

Seit einigen Wochen versendet der Kölner „Fotograf“ Herr Marco Verch „Rechnungen“, mit denen er für die Nutzung von Lichtbildern im Internet Beträge wie etwa in dem Fall 663,40 € fordert. Es handelt sich hierbei um Werke, die unter eine – eigentlich kostenlose – Creative Commons-Lizenz gestellt sind, in dem Fall Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0). Die rechtskonforme Nutzung erfordert allerdings, dass der werte Name des Knipsers sowie die Lizenz angegeben wird.

Das Geschäftsmodell habe ich durch eine Serie von Musterprozessen torpediert. Vor ein paar Tagen verhandelte das Oberlandesgericht Köln über die Frage, ob bei Verletzung solcher grundsätzlich kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und in welcher Höhe. Bislang nämlich schätzten die Kölner Gerichte in den Fällen des meinen Bloglesern vertrauten Fotolizenzeintreibers Herrn Thomas Wolf den Wert solcher Bilder auf 50,- € + 100 % Verletzerzuschlag und wiesen darüber hinausgehende Forderungen ab. (Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons)

OLG Köln: 0 x 0 = 0

Die Verhandlung OLG Köln 6 U 131/17 zur Berufung gegen Landgericht Köln 14 O 336/15 war insoweit kurios, weil der Senat noch nie über einen Streitwert von gerade einmal 100,- € verhandelt hatte, denn normalerweise muss eine Berufung mehr als 600,- € wert sein. Die Berufung war jedoch vom Landgericht Köln in der Sache nach § 543 ZPO zugelassen worden, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hatte.

In der mündlichen Verhandlung sah sich das Gericht entsprechend der Motorradteile-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15.1.2015 – I ZR 148/13) gebunden, so dass durch den rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Lizenzinhabers stets ein fiktiver Lizenzschaden anzunehmen sei. Insoweit soll es also keine Rolle spielen, dass bei rechtskonformer Nutzung der CC-Lizenz gar kein Gewinn entstanden wäre, der dem Fotografen entgeht.

Allerdings muss der Rechteinhaber die Höhe eines Schadens entweder beweisen oder eine brauchbare Grundlage für eine richterliche Schätzung bieten. Und das wird bei einer grundsätzlich kostenlosen Lizenz nicht ganz einfach. Herrn Wolf gelang es in diesem Fall nicht, für den streitgegenständlichen Zeitraum dazulegen und zu beweisen, dass er im konventionellen Absatzwettbewerb tatsächlich Lizenzen veräußerte und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hatte. Damit war der Lizenzschaden bei 0,- € zu taxieren, der Lizenzuschlag von 100% auf 0,- € ergab ebenfalls 0,- €, sodass sich die Schadensersatzforderung auf 0,- € summierte.

Newcomer Marco Verch

Nun stellt sich die Frage, ob es Herrn Verch gelingen wird, etwa die Kölner Gerichte von seinen „Lizenzschäden“ zu überzeugen. Das wird insoweit spannend, weil die ursprüngliche Profession des Herrn Verch offenbar weniger beim Urheben als beim Urheberrechteln lag.

So betreibt Herr Verch schon etwas länger den Suchdienst Plaghunter, mit dem Fotografen die Nutzung ihrer Werke im Internet nachverfolgen können, vgl. Basic Thinking vom 05.12.2005.

In der Wikipedia wurde Herr Verch unter seinem Nickname Wuestenigel gesperrt, weil er die Server mit offenbar über 10.000 Bildern geflutet und dann nach obigem Geschäftsmodell versucht hatte, aus – nach meiner Meinung provozierter – fehlerhafter Nutzung Kapital zu schlagen. (Die Sperrung geschah in der englischsprachigen Wikipedia, die deutschsprachigen Wikifanten diskutieren lieber.)

Ob Herr Verch bei den Kölner Gerichten Schadensersatz geltend machen kann, wird sich bald erweisen. Wer eine entsprechende Rechnung bekommen hat, sollte jedoch unbedingt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, weil Herr Verch andernfalls einen Anwalt losschickt, der allein hierfür eine saftige Kostennote verschickt, die rechtlich zweifellos durchsetzbar wäre.

Update: Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung usw. bitte an meine Mitbewerber! Herzlichen Dank.