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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Das Weltraumfoto des Christoph Scholz

https://kanzleikompa.de/wp-content/uploads/2019/12/Planet_Erde_im_Weltall_mit_Sonne.jpg

Bild: Planet Erde im Weltall mit Sonne Urheber: www.elbpresse.de (Christoph Scholz) Lizenz: Creative Commons Attribution-Share Alike 4.0 International

Einer der eifrigsten Massenabmahner im Bereich Creative Commons wegen unzureichender Benennung ist der Hamburger „Fotograf“ Christoph Scholz. Anders als seine Mitbewerber, die sich mit dem Fordern von angeblichen „Lizenzschäden“ begnügen, kommen die Abmahnungen von Herrn Scholz immer sofort über einen Rechtsanwalt, bislang Herr Lutz Schroeder aus Kiel. Die Abmahnung wirkt dadurch nicht nur professioneller, berechnet werden hierfür noch zuätzlich über 400,- € Anwaltskosten, obwohl er seit Jahren den identischen Abmahntext verwendet.

Dass Herrn Christoph Schroeder kein Lizenzschaden zusteht, hatte ich mit einer negativen Feststellungsklage mal durchgetestet: Amtsgericht Hamburg: Fotograf Christoph Scholz, vertreten durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Kiel), kann für unter kostenloser Creative Commons-Lizenz verbreitetes Foto nur 0,- € Schadensersatz verlangen. Das Urteil hate allerdings den Schönheitsfehler, dass das Amtsgericht Hamburg Herrn Scholz die Hälfte seiner Abmahnkosten zusprach. Das verlangte natürlich Revanche!

Inzwischen habe ich für Mandanten zwei weitere negative Feststellungsklagen erhoben, bei denen ich nunmehr stark zur Rechtsauffassung tendiere, dass sämtliche mir bekannten Abmahnungen des Duos Christoph Scholz/Lutz Schroeder fehlerhaft iSd § 97a UrhG sind. Dann aber kann kein Abmahnhonorar verlangt werden, im Gegenteil muss der Abmahnersogar die Kosten des Abwehrschreibens erstatten.

Ob wir zu dieser Rechtsfrage im Fall des oben abgebildeten Werks überhaupt kommen, ist allerdings aus anderen Gründen zweifelhaft.

Schroder/Scholz behaupteten in ihrem Standardtext, es handele sich bei dem Werk um eine „Fotografie“. Meine Recherchen ergaben allerdings, dass Herr Scholz die Erdoberfläche noch nie weiter als 15.000 m verlassen hat. Er konnte auch unmöglich bei Gegenlicht Sterne abbilden, das ist fotografisch einfach gleichzeitig nicht machbar. Und siehe da, der „Fotograf“ räumte ein, dass er das Werk per Photoshop aus fremdem Material erstellt habe. Dann aber handelt es sich nicht um eine „Fotografie“ und insbesondere nicht um ein durchgängig eigenes Werk. Insbesondere liegt wohl eine ungenaue Beschreibung der Verletzung nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4 UrhG vor.

Aber auch dies wird vorliegend wohl irrelevant sein, denn der Abmahnanwalt hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Passivlegitimation zu prüfen. Das Werk hatte nämlich jemand Unbekanntes in ein Wiki eingestellt. Der Betreiber, mein Mandant, haftet aber für User Generated Content erst ab Kenntnis. Ein gewissenhafter Abmahner, dessen Künste mehr als 400,- € wert sind, hätte das erkennen können. Mithin war die Abmahnung unberechtigt und wird finanziell wohl nach hinten losgehen.

Doch die Abmahnungen weisen noch eine Vielzahl weiterer Schwächen auf, die demnächst in einem anderen Fall eine Rolle spielen. Da Herr Scholz Tausende solcher Abmahungen versenden ließ, könnte da bald auf den Abmahner einiges an Forderungen zukommen …

Inzwischen hat Christoph Scholz aus irgendwelchen Gründen einen neuen Anwalt, nämlich den Kollegen Herrn Dr. Matthias Schaefer aus München, dessen Abmahnungen deutlich fachmännischer ausfallen.

UPDATE: Der Kollege Dr. Schaefer aus München hatte Herrn Scholz bereits früher mal vertreten. Dass dessen Abmahnungen „fachmännischer“ ausfallen, bedeutet nicht, dass sie überzeugen. Bei den Schriftsätzen hingegen konnte ich keine Qualitätsunterschiede feststellen. Inzwischen habe ich noch eine zweistellige Anzahl weiterer negativen Feststellungsklagen gegen Scholz eingereicht …

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Autor:
admin
Datum:
20. Dezember 2019 um 16:01
Category:
Abmahnung,Allgemein,Amtsgericht Hamburg,Die lieben Kollegen,fliegender Gerichtsstand,Fotorecht,Medienrecht,Urheberrecht
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