»Die zehn Grundsätze der Kriegspropaganda« von Lord Arthur Ponsonby, verfasst nach dem ersten Weltkrieg; »Das erste Opfer des Krieges ist die Wahrheit«.
Wir wollen den Krieg nicht
Das gegenerische Lager trägt die Verantwortung
Der Führer des Gegners ist ein Teufel
Wir kämpfen für eine gute Sache
Der Gegener kämpft mit unerlaubten Waffen
Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, wir nur versehentlich
Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm
Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache
Unsere Mission ist »heilig«
Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter
Seit einigen Jahren fällt der Kollege Herr Rechtsanwalt Florian Sievers mit Abmahnungen wegen auf Websites genutzten Lichtbildern bzw. Lichtbildwerken auf. Grund der Abmahnung auf Unterlassung und Lizenzforderung soll unterlassene Nennung des Urhebers sein, was Anwaltskosten und Lizenzschaden auslösen soll.
Was der Kollege nicht schreibt: In allen mir bekannten Fällen hatten die Urheber ihre Werke zur kostenfreien Verwendung auf Pixelio bzw. deren Vorläufer Pixelquelle eingestellt. Bei Pixelquelle musste man den Urheber aber gar nicht nennen. Bei Pixelio muss der Urheber zwar genannt werden, anders als bei Creative Commons erlischt aber bei Unterlassen der Benennung nicht die Lizenz als solche, man kann nachbessern.
Häufig hatten die Nutzer das Bild vor ca. einem Jahrzehnt bei Pixelio erworben, so dass vielen die Herkunft heute gar nicht mehr bewusst war. Wenn dann eine Abmahnung hereinschneit, sehen sich viele daher in Erklärungsnöten – und fragen sich, ob sie da wohl in eine Abmahnfalle getappt sind. Die Abmahnung enthält jedenfalls nicht den kleinsten Hinweis auf Pixelio, obwohl dies dem Abmahner bekannt sein muss und für den Anwalt leicht zu erkennen ist.
Wenn man den Kollegen schriftsätzlich darauf hinweist, dass der unterbliebene Hinweis auf Pixelio doch ein kleines bisschen fragwürdig ist, wird der Kollege in seiner Wortwahl doch ein wenig, ähm …, sagen wir mal für einen professionellen Rechtsanwalt ungewöhnlich temperamentvoll. Der Kollege ist jedoch entschuldigt, denn an seinem Standort ist „Berliner Schnauze“ eine wohl geachtete Form der Kommunikation.
Ich kann allerdings verstehen, dass der werte Kollege mich nicht in sein Herz schließen möchte, denn das Geschäftsmodell für gewähnte „Lizenzschäden“ für Fotos, die kostenlos angeboten werden, hatte ich durch eine Reihe von Musterklagen beseitigt. In Berlin hatte er vor Jahren noch wenigstens 100,- € rausgeschlagen, doch auch das dürfte nach einem BGH-Urteil aus dem letzten Jahr schwierig werden. Etliche Oberlandesgerichte – darunter inzwischen auch das OLG München – machen diesen Unsinn nicht mehr mit.
Der forsche Kollege ist übrigens der einzig mir bekannte Anwalt, dessen Mandantschaft wegen kostenlos nutzbaren Bildchen sogar Geld für das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ausgibt, obwohl keine wirtschaftlichen Vorteile zu erkennen sind. Warum es ein Urheber, dessen kostenfrei nutzbares Werk ein Jahrzehnt ohne Benennung auf eine Homepage stand, plötzlich mit der Unterlassung so eilig haben sollte, dass er dafür richtig Geld auf den Tisch legt, ist mir unklar.
Seriöse Urheber, die ihren Namen lesen wollen, würden ihr Anliegen durch eine freundliche E-Mail verfolgen oder mit damit einen Anwalt beauftragen. Wer etwas zur kostenfreien Nutzung freigibt, dann aber Jahre später wie die alte Fassenacht ankommt und Anwalts- und Prozesskosten produziert und gewähnte Lizenzschäden einfordert, handelt widersprüchlich. Da helfe ich dann gerne beim Aschermittwoch …
Sollten auch Sie ungebetene Post von der Kanzlei Sievers & Kollegen bekommen, vertrete ich Sie gerne zu fairen Konditionen. Wer kostenlose Erstberatung wünscht, der wende sich bitte an meine Mitbewerber. Der Kollege Sievers etwa bietet kostenlose Erstberatung an und ist im Thema definitiv erfahren.
In den letzten Jahren fällt der Kollege Robert Fechner durch fragwürdige Abmahnungen auf, bei denen er nahezu nichts auslässt.
Der Kollege vertritt etliche Fotografen, die ihre Werke häufig unter kostenfreie Lizenzen gestellt haben, und dann plötzlich abkassieren wollen, wenn jemand den Namen des Urhebers nicht nennt.
Zunächst soll darauf hingeweisen werden, dass Herr Robert Fechner nicht mit einem Berliner Urheberrechtsanwalt mit gleichem Nachnamen verwechselt werden sollte. Das ist doppelt ärgerlich, denn der Kollege Robert Fechner praktiziert offenbar gar nicht wirklich in Berlin. An der repräsentativen Kanzleiadresse „Friedrichstraße 95, 10117 Berlin“ findet man vielmehr eine Firma, die auf das Simulieren renommierter Geschäftsadressen spezialisiert ist. Seine tatsächliche Anschrift will der Kollege auch vor Gericht nicht offenbaren. Ausweislich seiner Bankverbindung und einer seiner Anwaltskammern ist er wohl in Frankfurt/Oder ansässig.
Bemerkenswert an den Abmahnungen des Kollegen ist, dass er die Grenzen des Zulässigen strapaziert, obwohl ich ihm diese wiederholt vor Gericht aufgezeigt habe. Für seine Abmahnkünste beansprucht der Kollege stets eine stolze 1,5-Gebühr, verlangt üppigen „Lizenzschaden“ für die kostenfrei lizenzierten Werke und ruft hohe Streitwerte für die eigentlich kostenlos nutzbaren Bilder auf. In den vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen verlangt er hohe Mindestvertragsstrafen und beansprucht eine Gerichtsstandsvereinbarung für Deutschland, obwohl seine Mandanten häufig im Ausland sitzen.
Der Kollege lässt nichts aus. So berechnet er für den angeblich von seinen ausländischen Mandanten verlangten Aufwendungsersatz Umsatzsteuer, obwohl solche ja gar nicht angefallen sein kann. Er schlägt zudem jedes Mal angebliche „Dokumentationskosten“ drauf, für die er allenfalls fadenscheinige Nachweise aufbietet. Im Laufe eines Rechtsstreits präsentierte er nach eher dürftigen Beweisangeboten nun die Firma RightsPilot UG, die mit reichlich Verspätung Rechnungen dafür ausstellt, dass sie die Abrufbarkeit eines Lichtbilds dokumentiert habe. Ob die Beauftragung und Dokumentation vor Klageerhebung geschah, ist unklar …
Die von Herrn Fechner vorgeschlagenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen sollte man so besser nicht unterschreiben, denn diese sehen eine hohe Mindestvertragsstrafe vor. Und wenn man typische Fehler macht, etwa das Löschen der Bilddatei auf dem Server vergisst, dann bittet der Kollege Fechner üppig zur Kasse.
Herr Alexander Pamen fällt seit Jahren mit fragwürdigen Abmahnungen wegen Verstößen auf, die oft Datenschutz betreffen. Meistens handelt es sich um Lappalien, in allen hier bekannten Fällen war er auch stets sein eigener Mandant. So bestellte er etwa Dinge im Internet, wenn die vorgeschriebene Bestätigungsmail aber etwas enthielt, was man als Werbung qualifizieren konnte, mahnte Pamen im eigenen Auftrag ab.
Pamen gab sich als Rechtsanwalt zu erkennen, dessen Kanzleisitz in Frankfurt sei, obwohl er eine Privatadresse in Berlin hatte. Später verlegte er den Kanzleisitz nach Berlin, dann aber sah er sich in der Schweiz um, verlegte seinen Kanzleisitz nach Zug und behauptet eine „Zweigstelle“ in Konstanz.
Bei sämtlichen vier mir bekannten Kanzleiadressen handelt es sich um Dienstleister, die Post entgegen nehmen usw. An Pamens Kanzleiadressen kann man daher nicht einmal den Briefkasten pfänden.
Auch seine wechselnden Bankverbindungen, soweit sie mir bekannt sind, waren mal in Finnland, mal in Litauen, was die Zwangsvollstreckung erschwert.
Wann er seinen privaten Wohnsitz in Berlin aufgab, ist unklar, seinen Social-Media-Aktivitäten zufolge war er schon etwas länger in der Schweiz, wo er inzwischen offiziell gemeldet ist.
Der datenschutzbewusste Herr Pamen wehrte sich meist gegen unverlangte E-Mails, sandte mir jedoch trotz digitalem Hausverbot über 250 E-Mails, in denen er mir drohte, im CC meist große Redaktionen, Staatsanwaltschaften usw. Er tauchte hier im Sommer auch eines Tages in Köln unangemeldet auf, um mich zu belästigen. Verhandlungen in Berlin fanden unter Polizeischutz statt (es waren jeweils zwei gut eingepackte Wachtmeister anwesend). Außerdem schickte mir Pamen ein Foto seiner Badehose.
Inzwischen hat Herr Pamen aus mir unbekannten Gründen seine deutsche Zulassung als Rechtsanwalt endgültig verloren.
Die von Pamen verursachten Prozesskosten können vermutlich kaum mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand vollstreckt werden, weil Pamen in die Schweiz ausgewandert ist und zudem einen konspirativen Lebensstil pflegt.
Falls Sie bei Herrn Pamen Schulden irgendwelcher Art haben sollten, etwa weil er gerichtliche Titel erstritten hat, bitte ich um Nachricht. In dem Fall können Sie ggf. schuldbefreiend an meine Mandanten leisten. Ich könnte mir vorstellen, dass Sie denen Ihr Geld lieber geben werden als Herrn Pamen.
Herr Pamen hat mich neulich übrigens abgemahnt, weil ich ihn als Abmahnanwalt bezeichnet habe und preist die Schweizer Gerichte.
Radio Bremen hatte eine hochnotpeinliche „Dokumentation“ ausgestrahlt, deren Steilvorlagen ein bekannter Medienkritiker schwerlich übersehen konnte. Bei seiner Doku über die Pseudodoku machte der Kritiker ausgiebig von Videozitaten gebrauch und stellte seine Kritik auch auf YouTube.
Während Radio Bremen es hinnahm, dass andere YouTuber die gesamte Sendung (!) auf YouTube hochluden, hatte Radio Bremen nichts Besseres zu tun, als den Kritiker wegen Urheberrechtsverletzung zu attackieren. Die selektive Auswahl nur dieses Kritikers verrät, dass es Radio Bremen gar nicht um Urheberrecht, sondern einzig um gezielte Gängelung und Unterdrückung von Kritik geht.
Die Tatsache, dass hier Urheberrecht nur vorgeschoben wurde, wird auch deshalb augenscheinlich, weil für Abmahnung und Prozess kein wirtschaftliches Interesse erkennbar ist, das geschützt werden müsste. Denn für das zitierte Material aus der Radio Bremen-Sendung (das die Gebührenzahler bezahlt haben) gibt es keinerlei Zweitmarkt, es eignet sich einzig für die Ausstrahlung in einem öffentlich-rechtlichen Sender und war inzwischen nicht mehr aktuell, da eine darin thematisierte Landtagswahl inzwischen Jahre zurückliegt. In einem ähnlichen Fall, den Afghanistan Papers, hatten daher Gerichte entschieden, dass mangels Verwertbarkeit Urheberrecht gar nicht anwendbar sei.
Die Abmahnung selbst war formwidrig, so dass Radio Bremen auf den Abmahnkosten sitzen blieb, die Abmahnabwehr sowie entsprechende Kosten am Amtsgericht Bremen zahlen musste. Dass es dem Sender um Schikane des Kritikers ging, folgt auch aus der Tatsache, dass mit der Abmahnung überhaupt eine externe Kanzlei beauftragt wurde, also völlig überflüssig Kosten produziert werden sollten. Denn ein Sender mit eigener Rechtsabteilung, der mit der Abfassung einer lizenzrechtlichen Abmahnung überfordert ist und dazu externen Sachverstand benötigt, sollte sein Personal austauschen.
Bzgl. der Unterlassung tendierte das Landgericht Berlin zeitweise zu unserer Rechtsauffassung, nach Änderung der personellen Besetzung der Kammer sah man aber keinen Rechtsmissbrauch mehr. Die Parteien stritten bei einzelnen Szenen noch um die Frage, ob der Umfang der Zitate vom Zitatzweck gedeckt sei. Hierzu gibt es bislang nur sehr wenig Rechtsprechung, die Gerichte urteilen sehr unterschiedlich. Landgericht und dann Kammergericht billigten dem Kritiker einige Szene zu, bei den meisten vermissten sie einen tragfähigen Grund.
Andere Gerichte hätten es vermutlich anders gesehen. Denn im Zeitalter und Medium der YouTuber und Reaction-Videos dürften andere Maßstäbe anzulegen sein als zu den Zeiten des linearen Fernsehens. Zudem müsste auch Radio Bremen eigentlich ein Interesse daran haben, dass das Material möglichst authentisch und damit im zutreffenden Zusammenhang gezeigt und zitiert wird.
Ein schaler Beigeschmack verbleibt schon deshalb, weil sich Radio Bremen überflüssige Prozesse dieser Art eigentlich gar nicht leisten können sollte, denn nahezu alles an Radio Bremen ist unterfinanziert bzw. Gebührenverschwendung. Bremen liegt im Sendegebiet des NDR, der Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bespielt, so dass für Bremen ein Landesfunkhaus vollkommen ausreichend wäre. Stattdessen leistet man sich einen eigenen Sender, der ca. 300 hauseigene Mäuler plus das einer eigenen Intendantin stopft, sowie ca. 300 weitere der Tochtergesellschaft Bremedia. Bei ca. 680.000 Einwohnern lebt also knapp 0,1 % der Bevölkerung von Radio Bremen … Weil sich diese Gebührenverschwendung die Bremer nicht leisten könnten, wird die Sause von den anderen ARD-Anstalten quersubventioniert – obwohl gegenwärtig der Beitrag von Radio Bremen im ARD-Verbund nahezu unbedeutend ist.
Ein dünnhäutiger Sender, der nicht einmal derartige Kritik aushält, kann eigentlich weg.
Die bei Einführung der DSGVO befürchtete Abmahnwelle blieb ein Mythos. Lediglich ein Kollege eifert dem seligen Abmahnanwalt Gravenreuth nach und verlangt seit Jahren in Selbstbeauftragung von etlichen Unternehmen wegen angeblicher DSGVO-Verstöße Unterlassungserklärungen, Abmahnhonorare und Vertragstrafen. Die Rechtsunsicherheit und die wirren Schriftsätze scheinen tatsächlich etliche Unternehmen zu Zahlungen zu bewegen.
Vor Gerichten kommt der abmahnfreudige Kollege damit offenbar aber nur selten durch, und auch in solchen Fällen werden die von ihm aufgerufenen Streitwerte auf einen Bruchteil eingedampft. Produktiv ist der Kollege jedoch insoweit, als dass seine Querulanz zur Klärung diverser Rechtsfragen führt.
Vor zwei Jahren fanden der Kollege und ich gemeinsam heraus, dass man ungehörige gegnerische Anwaltsschriftsätze trotz DSGVO bei der Anwaltskammer einreichen darf, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.2.2020.
Neulich wandte sich der Kollege gegen die Mitteilung eines gegen ihn im Zwangsvollstreckungsverfahren erwirkten Haftbefehls in einem Schriftsatz an das Landgericht Berlin. Den Bericht wertete der Kollege als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, die DSGVO und das allgemeine Persönlichkeitsrecht und beantragte daher einstweiligen Rechtsschutz gegen mich und meine Mandanten. Das Landgericht Berlin ließ nun wissen, dass Anwälte beim Vortrag in Schriftsätzen wedere geschäftlichen Handlungen iSd UWG ausüben noch bei Vertretung ihrer Parteien Äußerungen tätigen, die ihnen selbst zuzurechnen sind. Auch die vom Kollegen gewähnten Verstöße vermochte das Gericht schon nicht zu erkennen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 30.06.2021 – 52 O 251/22.
Der Kollege wird, wie stets, Beschwerde einreichen. Das will ich auch schwer hoffen, denn dann verdiene ich eine weitere 2,2-Gebühr …
Nachwuchs-Journalisten von Radio Bremen/FUNK wollten vermeintliche Einflussnahme von rechten Social Media-Trollen auf eine Landtagswahl im Jahr 2019 dokumentieren, fanden aber keine Belege für ihre scripted-reality-These. Trotz fehlendem ernstzunehmendem Befund wurde die fragwürdige Sendung abgenommen und gesendet. Ein Video eines medienkritischen Influencers hierüber ließ Radio Bremen in neureicher Manier mit exzessivem Urheberrecht zensieren.
Die Rechtsabteilung von Radio Bremen war mit einer einfachen urheberrechtlichen Abmahnung anscheinend überfordert, und beauftragte damit eine Anwaltskanzlei, was offenbar hätte Kostendruck auslösen sollen. Doch auch die Kollegen hatten mit den Anforderungen von § 97a Abs. 2 UrhG so ihre Schwierigkeiten, die sie sich von insgesamt drei Gerichten erklären ließen. Da die Abmahnung fehlerhaft war, muss Radio Bremen nach § 97a Abs. 4 UrhG sowohl die eigenen Kosten als auch die der Abmahnabwehr tragen.
Auch die Nutzung der Ausschnitte war aus unserer Sicht vollumfänglich gerechtfertigt, denn sie waren als Zitat iSd § 51 UrhG zum Beleg der These erforderlich, dass die Doku Mumpitz war. Zwar kann man sich durchaus darüber streiten, ob der Umfang des genutzten Materials in einem angemessenen Verhältnis zum Kommentar stand. Allerdings fehlt es Radio Bremen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inananspruchnahme von Urheberrecht für die erworbenen Auswertungsrechte des eingekauften Beitrags. Denn die beanspruchten wirtschaftlichen Interessen für die (von den Gebührenzahlern finanzierten) Aufnahmen gibt es nicht. Eine Zweitverwertung für das Material ist praktisch unmöglich, weil diese Ausschnitte ebenso wenig wie die Afghanistan Papers einen messbaren Marktwert haben (BGH, Urt. v. 30.4.2020 – I ZR 139/15 -, Afghanistan Papiere II). Sie eignen sich ausschließlich für diese gebührenfinanzierte und zum heutigen Zeitpunkt längst veraltete Pseudo-Doku, ein Zweitmarkt außerhalb der öffentlichrechtlichen Senderfamilien ist unrealistisch. Die Sendung wird nicht auf DVD erscheinen, im Kino gezeigt, auf Netflix angeboten werden oder als Musical aufgeführt werden, sie war eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Möchtegern-Journalisten.
Auch der Influencer verdiente mit seiner Sendung auf YouTube nichts, weil dort sofort die Filter anschlugen.
Zudem verhielt sich Radio Bremen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, weil der Sender einzig gegen den Kritiker vorging, nicht aber gegen eigenmächtig hochgeladene Kopien der Sendung. Im Gegenteil wurde das Material von den Autoren sogar vollständig auf YouTube verbreitet. Bei der hauseigene Verwertung des Influencers wurde der Beitrag gerade einmal vier Mal gekauft (einmal offenbar von Radio Bremen), was weniger als 20,- € einbrachte.
Nachdem das Landgericht Berlin anfänglich zu unserer Rechtsauffassung tendierte, folgte es nach einem Wechsel der Richter der klägerischen Meinung und bewertete 80 % des beanstandeten Materials als nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt. Der Einwand, dass Radio Bremen als Nicht-Urheber des Materials keine eigenen ideellen Interessen geltend machen kann und in keiner Weise bei der wirtschaftlichen Auswertung behindert wurde, zählte für das Landgericht nun nicht mehr.
Beide Seiten gingen in Berufung, nahmen solche jedoch nach Hinweisbeschluss des Kammergerichts zurück.
Während man sich um die juristische Bewertung streiten kann, ist die Sache für das von den anderen ARD-Häusern subventionierte Radio Bremen allenfalls ein Pyrrhus-Sieg:
Politisch ist die querulante Klage ein Desaster, denn das Material wurde ja bereits vom Gebührenzahler bezahlt und dient nicht einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Es ist fadenscheinig, dass der dünnhäutige Sender Radio Bremen hier einen Kritiker unsportlich sabotieren wollte, was eine fragwürdige Mentalität offenbart.
Finanziell sind Abmahnung und Klage ein Fall für den Landesrechnungshof, denn die Kosten der gegnerischen Kanzlei, die kaum vermutlich nicht nach RVG, sondern nach Stundensätzen abrechnen wird, stehen in keinem Verhältnis zum Ertrag. Insbesondere das Beauftragen einer externen Kanzlei für eine Fingerübung wie eine Abmahnung (an der die Kanzlei dann auch noch scheiterte), ist nicht nachvollziehbar.
Peinlich aber ist vor allem, dass Radio Bremen notorisch klamm ist, und eigentlich jeden Cent für sein Programm verwenden müsste. Warum sich der in Niedersachsen liegende Stadtstaat überhaupt einen eigenen Sender mit Verwaltungsüberbau leistet, während Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein wirtschaftlicher Vernunft folgend den gemeinsamen NDR befassen, bleibt ein absolutes Rätsel. Die US-Besatzungszone, mit der die Enklave Bremen bis 1956 gerechtfertigt wurde, gibt es nicht mehr.
Der gepiesackte Hamburger Influencer lässt sich allerdings nicht einschüchtern und wird Radio Bremen und den empfindlichen FUNKern jedenfalls jetzt erst recht auf die Finger gucken.
Das Geschäftsmodell mit den Abzock-Forderungen für Fotos, die unter kostenfreien Creative Commons-Lizenzen stehen, ist nunmehr endgültig Geschichte.
Das Landgericht Köln stellte gegenüber dem massiven Lizenzforderer Marco Verch fest, dass dieser keinen höheren Lizenzschaden als 0,- € verlangen kann. Verch nahm daraufhin seinen Einspruch zurück.
Damit ist auch am letzten mir bekannten deutschen Gericht, das wenigstens eine geringe Summe zuerkannte, mit dieser Masche nunmehr endgültig Schluss. Vor einem Monat sprach auch in München das dortige Oberlandesgericht ein Machtwort.
Anschreiben von Verch sollten allerdings nicht ignoriert werden, denn der Unterlassungsanspruch steht dem Rechtsinhaber bei Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen grundsätzlich zu, so dass eine anwaltliche Abmahnung teuer werden kann. Die Gerichte beurteilen den Unterlassungsstreitwert auch bei „kostenlosen“ Fotos unterschiedlich, manche setzen 6.000,- € an, was eine Kostennote von 627,13 € rechtfertigt und Prozesskosten auslösen kann. Daher sollte eine vorgerichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden, sinnvollerweise sollte das professionell geschehen.
Wer Verch bislang „Lizenzkosten“ bezahlt hatte, kann theoretisch versuchen, auf Rückzahlung zu klagen. Da Verch aber vergleichsweise geringe Forderungen anmeldet, sind solche Klagen meistens unwirtschaftlich. Wer nicht gerade vierstellig abkassiert wurde, sollte geleistete Zahlungen als Lehrgeld dafür abschreiben, zu spät einen Anwalt konsultiert zu haben.
Wenn Sie sich gegen aktuelle Forderungen von Verch professionell wehren wollen, können Sie mir gerne eine Mail schicken. Ein Telefonat ohne Termin ist nicht möglich.
-> Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber. Danke.
Der meinungsfreudige Wikipedia-Autor mit dem Pseudonym „Feliks“ durfte deanonymisiert werden. Nach dreieineinhalb Jahren ging auch dieser Rechtsstreit (hoffentlich) nun zu Ende. Wie bereits die Hamburg Gerichte im Verfügungsverfahren und das Landgericht München im Hauptsacheverfahren, hat nun auch das OLG München ein hinreichendes Interesse der Öffentlichkeit an Identität und Person des Wikipedia-Autors bestätigt, und die Berufung von Feliks verworfen.
Im Beschluss findet der Senat für Feliks, vertreten von Herrn Rechtsanwalt Dr. Achim Dörfer, deutliche Worte:
„Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 11.03.2022, die in weiten Teilen juristische Fachkenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet des Äußerungsrechts, vermissen lassen, geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.“
„Inhaltlich falsch – und im Ton vollkommen unangemessen – ist der Vorwurf, die in vorliegender Sache tätigen Gerichte würden sich „als Experten zur Beurteilung der richtigen Berichterstattung über die Person von Prof. Dr. R. V. ‚aufspielen‘ . In der Sache bestätigt der Beklagte mit seinen Ausführungen, dass er sich bei der selektiven Wiedergabe des Lebenslaufs von Prof. Dr. V. nicht um Objektivität bemüht hat, sondern dass es ihm vor allem darauf ankam, dessen „Außenseiterposition“ herauszustellen.“
„Der Beklagte erhebt den Anspruch, es sei Sache des einzelnen Wikipedia-Autors, zu entscheiden, in welchem Umfang er frühere Aktivitäten der beschriebenen Person darstelle. In diesem Zusammenhang verkennt er grundlegend, dass der Leser von einem biographischen Beitrag erwartet, über den Werdegang der beschriebenen Person im Wesentlichen vollständig und objektiv informiert zu werden, um sich ein eigenes Urteil bilden zu können. Gerade Brüche im Lebenslauf oder die Abwendung von früher vertretenen Ansichten sind für den kritischen Leser dabei von besonderem Interesse. Die einseitige Auswahl der über Prof. Dr. V. berichteten Tatsachen lässt dagegen das Bestreben des Beklagten erkennen, alles zu verschweigen, was zu dem von ihm gezeichneten Bild eines „Außenseiters“ nicht passt. Anstatt sich mit den von ihm kritisierten Positionen inhaltlich auseinanderzusetzen, was auch im Rahmen einer Kurzbiographie zulässig ist und dem Leser wertvolle Orientierungshilfen geben kann, verschweigt der Beklagte wesentliche Aspekte des Lebenslaufs von Prof. Dr. V., um dem Leser die gewünschte negative Beurteilung von dessen Person aufzudrängen.“
„Wie das Oberlandesgericht Hamburg in seinem zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 03.03.2020 (Az: 7 U 63/19, AfP 2020, 229) – in anderem Zusammenhang – zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Medium „Wikipedia“ sowohl eine erhebliche Breitenwirkung als auch – aufgrund der ständigen Bearbeitung der Beiträge durch die Nutzer selbst – der „Nimbus besonderer Objektivität“ zu. Die Frage, wer die Einträge erstellt und bearbeitet, kann daher insbesondere dann von öffentlichem Interesse sein, wenn es um Beiträge zu zeitgeschichtlichen oder politischen Themen geht und der konkrete Bearbeiter einer bestimmten politischen oder religiösen Richtung zuzuordnen ist (OLG Hamburg a.a.O., Rn. 40). Entgegen der Ansicht des Beklagten erschöpft sich das Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Wikipedia-Autors „Feliks“ nicht darin, den Beklagten verklagen, über ihn weiteres Material herausfinden oder mit ihm in Kontakt treten zu können. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte jedenfalls bei der Bearbeitung der Einträge über Prof. Dr. V, N. S., K. M. und E.D. diejenige Objektivität der Darstellung vermissen lassen, welche der verständige und unvoreingenommene Leser von einer Kurzbiographie auf „Wikipedia“ erwarten darf. In den vorgenannten Fällen hat der Beklagte sich ersichtlich davon leiten lassen, dass er die von den Betroffenen vertretenen Personen zum Nahostkonflikt ablehnt. Eine Unterrichtung darüber, welcher politischen und religiösen Richtung der Beklagte zuzuordnen ist, liefert dem Leser deshalb wesentliche Hintergrundinformationen, die ihm das Verständnis der vom Beklagten verfassten oder bearbeiteten Wikipedia-Einträge erleichtern.“
OLG München, Beschluss vom 12.04.2022 – 18 U 2509/21 Pre. Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
(Hinweis zum Video: Die darin enthaltene Rechtsmeinung, Wikimedia könne man nur in den USA mit einem US-Anwalt verklagen, ist unzutreffend. Man kann die in den USA ansässige Wikimedia-Foundation problemlos in Deutschland verklagen.)
Zu den Wikipedia-Abmahn-Mandanten des Österreicher Kollegen Herrn Magister Kurt Kulac gehört auch der Fotograf Diego Delso. Auch für Delso versilbert Herr Rechtsanwalt Kulac seit Jahren die „kostenlosen“ Creative Commons-Lizenzen durch Forderungen von angeblichem Lizenzschaden, nebst Abmahnkosten für seine stets mit gleichlautenden Schreiben.
Herr Kulac nutzt hierfür nicht nur die ungeklärte Rechtslage in Österreich aus, sondern erschwert die Rechtsverteidigung auch durch Verschweigen der Anschriften seiner häufig im europäischen Ausland ansässigen Mandanten.
Solchen in Österreich unfassbar teuren Prozessen können Abgemahnte in Deutschland mit sog. Torpedoklagen zuvorkommen, die dann den Gerichtsort in Deutschland binden. Hierzulande machen die Gerichte das Abzock-Modell nicht mehr mit. Auch Herrn Delso habe ich gerichtlich seine Grenzen aufzeigen lassen. Leider allerdings hat es der an einem unbekannten Ort lebende Spanier nicht mit der Erstattung von Anwaltskosten eilig.
Kulac war langjähriger Obmann von Wikimedia Österreich gewesen, und vertritt kaum zufällig Wikipedia-Freunde. Auch Herr Delso ist in der Szene kein Unbekannter:
Bei angeblichen Amateuren ist schwer nachvollziehbar, wie sie sich so viele Abmahnungen leisten können und damit die Uneinbringlichkeit eigener Anwaltskosten riskieren. Einer der Kulac-Mandanten hatte sich vor Jahren mal verplappert und eingeräumt, dass er Herrn Kulac eine Art Kaperbrief ausgestellt hat. Herr Kulac mahnte für ihn auf eigenes Risiko ab und zahlte faktisch also eine Provision an seinen Mandanten.
Wikimedia Deutschland und Österreich scheint dieses anrüchige Geschäftsmodell nicht zu jucken. Dass die Idee von Creative Commons, Wikimedia und Wikipedia in Verruf kommen, nimmt man offenbar lächelnd inkauf.
In einem ORF-Beitrag über Herrn Kulac, der auch selbst für Wikimdia fotografiert, heißt es:
Kurt Kulac betreibt einen unglaublichen Aufwand, wenn man bedenkt, dass die Arbeit an Wikipedia unbezahlt und freiwillig passiert: „Ich bekomme dafür nichts bezahlt und opfere dafür einen großen Teil meiner Freizeit, aber auch meines Geldes“, sagt Kulac.