Seit einigen Jahren fällt der Kollege Herr Rechtsanwalt Florian Sievers mit Abmahnungen wegen auf Websites genutzten Lichtbildern bzw. Lichtbildwerken auf. Grund der Abmahnung auf Unterlassung und Lizenzforderung soll unterlassene Nennung des Urhebers sein, was Anwaltskosten und Lizenzschaden auslösen soll.
Was der Kollege nicht schreibt: In allen mir bekannten Fällen hatten die Urheber ihre Werke zur kostenfreien Verwendung auf Pixelio bzw. deren Vorläufer Pixelquelle eingestellt. Bei Pixelquelle musste man den Urheber aber gar nicht nennen. Bei Pixelio muss der Urheber zwar genannt werden, anders als bei Creative Commons erlischt aber bei Unterlassen der Benennung nicht die Lizenz als solche, man kann nachbessern.
Häufig hatten die Nutzer das Bild vor ca. einem Jahrzehnt bei Pixelio erworben, so dass vielen die Herkunft heute gar nicht mehr bewusst war. Wenn dann eine Abmahnung hereinschneit, sehen sich viele daher in Erklärungsnöten – und fragen sich, ob sie da wohl in eine Abmahnfalle getappt sind. Die Abmahnung enthält jedenfalls nicht den kleinsten Hinweis auf Pixelio, obwohl dies dem Abmahner bekannt sein muss und für den Anwalt leicht zu erkennen ist.
Wenn man den Kollegen schriftsätzlich darauf hinweist, dass der unterbliebene Hinweis auf Pixelio doch ein kleines bisschen fragwürdig ist, wird der Kollege in seiner Wortwahl doch ein wenig, ähm …, sagen wir mal für einen professionellen Rechtsanwalt ungewöhnlich temperamentvoll. Der Kollege ist jedoch entschuldigt, denn an seinem Standort ist „Berliner Schnauze“ eine wohl geachtete Form der Kommunikation.
Ich kann allerdings verstehen, dass der werte Kollege mich nicht in sein Herz schließen möchte, denn das Geschäftsmodell für gewähnte „Lizenzschäden“ für Fotos, die kostenlos angeboten werden, hatte ich durch eine Reihe von Musterklagen beseitigt. In Berlin hatte er vor Jahren noch wenigstens 100,- € rausgeschlagen, doch auch das dürfte nach einem BGH-Urteil aus dem letzten Jahr schwierig werden. Etliche Oberlandesgerichte – darunter inzwischen auch das OLG München – machen diesen Unsinn nicht mehr mit.
Der forsche Kollege ist übrigens der einzig mir bekannte Anwalt, dessen Mandantschaft wegen kostenlos nutzbaren Bildchen sogar Geld für das Erwirken einer einstweiligen Verfügung ausgibt, obwohl keine wirtschaftlichen Vorteile zu erkennen sind. Warum es ein Urheber, dessen kostenfrei nutzbares Werk ein Jahrzehnt ohne Benennung auf eine Homepage stand, plötzlich mit der Unterlassung so eilig haben sollte, dass er dafür richtig Geld auf den Tisch legt, ist mir unklar.
Seriöse Urheber, die ihren Namen lesen wollen, würden ihr Anliegen durch eine freundliche E-Mail verfolgen oder mit damit einen Anwalt beauftragen. Wer etwas zur kostenfreien Nutzung freigibt, dann aber Jahre später wie die alte Fassenacht ankommt und Anwalts- und Prozesskosten produziert und gewähnte Lizenzschäden einfordert, handelt widersprüchlich. Da helfe ich dann gerne beim Aschermittwoch …
Sollten auch Sie ungebetene Post von der Kanzlei Sievers & Kollegen bekommen, vertrete ich Sie gerne zu fairen Konditionen. Wer kostenlose Erstberatung wünscht, der wende sich bitte an meine Mitbewerber. Der Kollege Sievers etwa bietet kostenlose Erstberatung an und ist im Thema definitiv erfahren.