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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


23. Mai 2022

Geschichte des Presserechts

2009 hatte ich meinen Artikel Hamburg hört in Karlsruhe auf über die damals fragwürdige Rechtsprechung der Hamburger Pressekammer geschrieben. So war Karlsruhe denn auch der geeignete Ort, einmal die Entwicklung der Pressefreiheit nachzuzeichnen. Das habe ich im Rahmen der Gulaschprogrammiernacht in den Räumen der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe gemacht.

Anlass war die Änderung des Medienrechts, demzufolge Blogpostings seit November 2020 nicht mehr polizeifest sind.

18. Juli 2020

Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

2013 war ich Veranstalter einer Demonstration in Münster gegen die damals dann doch beschlossene Bestandsdatenauskunft. Als über die Bestandsdatenauskunft abgestimmt wurde, stellte sich heraus, dass Spitzenpolitiker gar nicht wussten, was das ist. Für die Medien war das auch kein Thema.

Nunmehr haben u.a. die damalige Münsteraner Piratin Katharina Nocun und der Pirat Parick Breyer die Bestandsdatenauskunft vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall gebracht. Die Entscheidung war vorhersehbar. Unser politisches Personal ist entweder inkompetent oder ignorant.

Wie niedrig die Hemmschwelle zum Datenmissbrauch ist, kann man aktuell an den eigenmächtigen Datenabfragen von rechts eingestellten Polizisten sehen, die zum Rücktritt des hessischen Polizeipräsidenten führten. Told you so.

Was Sicherheitsbehörden mit Bestandsdaten so alles anstellen, kann man u.a. in meinem neuen Roman Innere Unsicherheit nachlesen.

1. Oktober 2017

75 Jahre Günter Wallraff

Heute wird mein prominentester Mandant 75 Jahre. Gute Beiträge hierzu gelangen dem stern und dem Tagesspiegel. Mit der „Lex Wallraff“ schrieb der Enthüllungsjournalist am Bundesverfassungsgericht Presserechtsgeschichte.

Zu den vielen Menschen, deren Leben Wallraff verändert hatte, gehöre auch ich. Jahrelang hatte er mir geraten, nach Köln zu gehen. Als ich dann 2015 im Begriff war, ausgerechnet nach Düsseldorf zu ziehen, konnte das der Kölner nicht guten Gewissens mitansehen und vermietete mir ein gerade leer werdendes Nachbarhaus in Ehrenfeld. Das Terrain ist historisch interessant, denn nebenan hatten die deutschen Geheimdienste dreimal Wallraffs Küche abgehört, auch Salman Rushdie war einst hier untergetaucht.

Und so kam es, dass sich heute mein Büro zwischen Wallraffs Tischtennis-Schuppen und seinem Steinemuseum befindet. Für mich war der Wechsel nach Köln – genauer: Ehrenfeld – in jeder Hinsicht eine der besten Entscheidungen meines Lebens, heute möchte ich nirgendwo anders mehr wohnen. An der gemeinsam Gartenmauer trifft man sich schon mal, um über das Landgericht Hamburg zu schimpfen, mit dem er drei Jahrzehnte länger Erfahrung hat als ich.

Obwohl Wallraff viele Kämpfe durchstehen musste, hat er sich stets seinen Humor und seine Schlagfertigkeit bewahrt. Und nach wie vor bleibt er nicht nur an der Tischtennisplatte am Ball. Falls ich eines Tages im gleichen Alter nur halb so gut drauf sein sollte, habe ich alles richtig macht.

17. Juli 2017

Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (2)

Was bisher geschah: Stern und Marc Drewello ./. Blauer Bote (1)

Autor Marc Drewello und die stern.de GmbH mahnten den Blogger Blauer Bote wegen seinen Äußerungen über die vom stern unkritisch berichtete Bana-Propaganda kostenpflichtig auf Unterlassung ab. Da sich der Blogger jedoch nicht fügte, machten die Sterndeuter einen auf Erdoğan und beantragten am 21.12.2016 beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit den Anträgen:

Der Antragsgegner hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß sinngemäß die folgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  • Bezeichnung des Antragsstellers zu 1. als „Nachrichtenfälscher“, (+)
  • Behauptung, der Antragsteller zu 1. produziere Falschmeldungen zu Propagandazwecken, (+)
  • Bezeichnung des Antragsstellers zu 1. als „Fake News-Produzent“, (+)
  • Behauptung, der Antragsteller zu 1. verbreite eine „offenkundige Lügengeschichte“, (+)
  • Behauptung, die Antragsteller seien „privatisierte Propagandadienstleister“, (-)
  • Behauptung, die Antragsteller verbreiten Lügen und Propaganda, (-)
  • Behauptung, die Antragsteller handelten „wie bei den Nazis oder in der DDR, nur eben outgesourct“, (-)
  • [Im Verhältnis zu beiden Antragstellern] die Äußerung, die Antragsteller verbreiteten „Lügen“, zu verbreiten und(oder verbreiten zu lassen. (+)

Außerdem verlangten beide Antragsteller, dass der Antragsgegner im Impressum seine aktuelle Adresse veröffentlichen müsse, gestützt auf einen vermeintlichen Anspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg ist dafür bekannt, dass sie bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung den Gegner nicht anhört. (Die Markenkammer des Landgerichts Hamburg hingegen achtet den Anspruch auf rechtliches Gehör und führt bei Verfügungsanträgen vor Erlass eine mündliche Verhandlung durch.) So erfuhr auch vorliegend der Blaue Bote nicht davon, was nun hanseatische Pressejuristen über ihn verhandelten.

Das Landgericht Hamburg lehnte sämtliche Unterlassungsanträge ab, da es sich nach Rechtsauffassung der Pressekammer um zulässige Meinungsäußerungen handelte. Allerdings erließ die Kammer eine Verfügung wegen des Impressumsverstoßes. Den Streitwert bewertete das Landgericht insgesamt mit 56.000,- €.

Solche Eilverfügungen werden nicht vom Gericht zugestellt, vielmehr haben es die Antragsteller in der Hand, diese dem Gegner zur Kenntnis zu geben und zustellen zu lassen – oder heimlich Beschwerde einzulegen.

Die Antragsteller legten Beschwerde beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Etliche Mitglieder des dortigen Pressesenats hatten vor ihrer Beförderung in der Pressekammer des benachbarten Landgerichts gewirkt und deren Interpretation von Meinungs- und Pressefreiheit geprägt. Das hanseatische Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit erfährt beim Bundesgerichtshof sowie beim Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten deutliche Kritik.

Das Oberlandesgericht gab einigen der Unterlassungsanträgen statt, die ich oben mit einem (+) markiert habe. Diese seien Tatsachenbehauptungen, die der Blaue Bote letztlich nicht beweisen könne. Der Blogger bringe zum Ausdruck, dass er den Antragstellern vorsätzliche Lügen unterstellt, was er strukturell nicht beweisen könne. Die Last für Darlegung, Glaubhaftmachung und Beweis liegt bei Tatsachenbehauptung beim Äußernden, und der Blogger könne schließlich nicht in den Kopf von Herrn Drewello sehen.

Wenigstens erkannte jemand beim Oberlandesgericht die triviale Tatsache, dass dem stern-Autor keine Ansprüche aus dem UWG zustehen können, da sich dieser nicht in einem wirtschaftlichen Wettbewerbsverhältnis befindet, das könne nur stern.de. Allerdings war auch das Oberlandesgericht mit der Erkenntnis überfordert,

  • dass der Blaue Bote ebenfalls Privatmann und damit UWG unanwendbar ist,
  • dass selbst bei Anwendbarkeit eine wirtschaftliche Spürbarkeit eines solchen Impressumsverstoßes fehlt,
  • keine Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung besteht, zumal der Impressumsverstoß nicht einmal abgemahnt worden war.

Da es aber auch das Oberlandesgericht nicht für geboten hielt, mal den Blauen Boten nach seiner Meinung zu fragen, erließ es am 17.01.2017 seinen schon wegen der Anwendung von UWG evident inkompetenten Beschluss. Außerdem korrigierte das Oberlandesgericht den Streitwert auf stolze 100.000,- € rauf.

Die Hamburger Pressekammer pflegt – übrigens unverhohlen – die fragwürdige Tradition, dass sie eine einmal getroffene Verfügungsentscheidung aus Prinzip nach Möglichkeit hält, ofenbar um ihre Autorität zu wahren. Das ist schon deshalb unbefriedigend, weil regelmäßig der Antragsgegner erst nach Erlass der Verfügung von Anträgen erfährt und sich erst ab diesem Zeitpunkt rechtliches Gehör verschaffen kann – wie es die Prozessgrundrechte vorsehen.

Der Blaue Bote ließ sich nicht einschüchtern und erhob Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2017 sah sich der stern zur Rücknahme des unqualifizierten UWG-Antrags veranlasst. Die Vorsitzende Richterin ließ allerdings hinsichtlich der Unterlassungsverfügungen keinen Zweifel daran, dass sie dem Oberlandesgericht folgen wird – obwohl sie zuvor umgekehrter Ansicht war. Die für den 17.07.2017 angekündigte Verkündung ist daher nur Formsache.

Fortsetzung folgt.

1. Juni 2017

BGH schickt Kraftwerk und Afghanistan Papers zum EuGH

Der BGH hat heute zwei urheberrechtliche Rechtsstreite zum Europäischen Gerichtshof geschickt:

So lösten die BGH-Richter Moses Pelham ein Ticket im Trans-Europa Express, um zu erfahren, ob man Tonfetzen tatsächlich ohne Einwilligung samplen darf, wie das Bundesverfassungsgericht meint.

-> Kraftwerk ./. Machwerk – Trans-Europa Express fährt zum Europäischen Gerichtshof

Auch die Frage, ob die Enthüllung der Afghanistan Papers im Wege des Leakens presserechtlich zulässig war, oder ob stattdessen das Urheberrecht der uniformierten Urheber überwiegt, wie die deutschen Gerichten es bislang meinen, wird nun europarechtlich geklärt.

-> Künstler-Kompanie marschiert nach Europa – Rechtsstreit um Afghanistan-Papiere beschäftigt Europäischen Gerichtshof

3. Juni 2016

Böhmermann-Gedicht darf offenbar pantomimisch gezeigt werden

 

Nachdem der Polizeipräsident in Berlin das „Zeigen und Rezitieren“ des Böhmemanngedichts auch in Teilen bei einer Demonstration untersagt hatte und auch das Verwaltungsgericht Berlin sich weigerte, einen Katalog des gerade noch erlaubten anzubieten, wollten es die Piraten etwas genauer wissen. So meldeten die Piraten eine weitere Demonstration vor der türkischen Botschaft an und reichten dem Polizeipräsident zur gefälligen Zensur ein detailliertes Programm ein.

Darin wollten die Piraten eine Aufnahme der Rede des CDU-Abgeordneten Herrn Seif abspielen, sowie Erdogans Anwalt Herrn Prof. Dr. Höcker zitieren, der diese Form des Zitats korrekt fand. Doch der Polizeipräsident meint, dass das Abspielen einer Aufzeichnung die Rede aus dem parlamentarischen Kontext reißen würde.

Mit keinem Wort beanstandete der Polizeipräsident den Programmpunkt mit dem nicht ganz zufällig gewählten Titel „anachronistische Zugvögel“: Darin wollten die Piraten pantomimisch und mit Symbolen das Gedicht „Schmähkritik“ nachspielen. Etwa das Zitieren des Wortes „Schweinepfurz“ durch Darmwinde wurde nicht beanstandet, auf vorherigen Augen- bzw. Nasenschein wurde verzichtet. Schilder mit Textanteilen aus dem Gedicht dürfen allerdings nur den Titel „Schmähkritik“ enthalten.

In keiner Weise verboten wurde der angemeldete Programmpunkt Die Saporoger Kosaken schreiben dem türkischen Sultan einen Brief. Den deftigen Text, der gewiss nicht zur Pflege der Völkerverständigung erdacht wurde, sollte man einmal gelesen haben …

31. Mai 2016

Metall auf Metall – verfassungskonformes Urheberrecht

 

1977 klapperte das Düsseldorfer Musikgenie Ralf Hütter sämtliche Schrottplätze Düsseldorfs ab, um auf das richtige Blech zu hauen. Dann nahm der „Roboter“ im Tonstudio alle Kraft zusammen, um ein neues Kraftwerk zu intonieren: Metall auf Metall. Die puristischen Tonkünstler vom Rhein waren mit diesem Meilenstein elektronischer Musik ihrer Zeit um über ein Jahrzehnt voraus.

Zwei Jahrzehnte später wurde der Magier der Avantgardemusik ausgerechnet von einem Crétin der Tonkunst geschändet. Der gewalttätige Musikproduzent Moses Pelham, der als Rapper der niedersten Form der Musik frönt, benutzte 1997 den kraftwerkschen Metallsound und setzte ihn in Dauerschleife, um das fehlende Können der peinlichen Sängerin Sabrina „Schwester S“ Setlur zu kaschieren. Deren Titel nur mir ist einfach nur erbärmlich.

Diese Anmaßung erboste den prozessfreudigen Herrn Hütter, der zweimal vor den Bundesgerichtshof zog und Pelham/Setlur diesen Frevel verbieten ließ. So etwa machen Profis natürlich am Landgericht Hamburg. Der BGH tat sich mit dem Anliegen durchaus schwer. Für einen Urheberrechtsschutz war das kurze Gekloppe nämlich nicht schöpferisch genug, in Betracht kam nur Leistungsschutz nach § 85 UrhG. Andererseits wollte der BGH auch nicht den Fortschritt der Kunst, etwa des Samplings behindern. Und so sinnierte man über eine erlaubte freie Benutzung nach § 24 UrhG. Doch das zog nicht, denn der Originalsound schien durch.

Daher entschied der BGH salomonisch, dass grundsätzlich auch kurze Tonfetzen übernommen werden dürfen, wenn diese so einzigartig seien, dass ein Sampler auf diese angewiesen sei. Vorliegend aber hätte Herr Pelham selber auf Metall rumkloppen und einen gleichwertigen Sound erzielen können, statt wie eine Elster zu stehlen. Also war er nicht auf das Raubmordkopieren angewiesen und damit gut.

Herr Pelham nun erhob Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner künstlerischen Freiheit beinträchtigt sieht. Und so kam es, dass das ehrwürdige Bundesverfassungsgericht in seiner 65-jährigen Geschichte erstmals mit Urheberrecht befasste. Geistiges „Eigentum“ vs. „Kunst“.

Es tut einigermaßen weh, den Scheiß von Pelham unter Kunst zu subsumieren. Dennoch sprechen die besseren Argumente dafür, der Kunstfreiheit Vorrang vor den Eitelkeiten missgünstiger Avantgardisten einzuräumen. Heute wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekannt geben.

Anyhow: Kraftwerk gibt noch immer ausverkaufte Konzerte. Nach Pelham und Setlur kräht heute kein Hahn mehr.

27. Mai 2016

Zaungast beim Duell des Jahres

Vor meinem Arbeitszimmer in Köln-Ehrenfeld steht ein Schuppen, in dem mein Nachbar seine Tischtennisplatte aufgebaut hat. Heute empfängt er dort einen Gast, mit dessen Arbeitgeber er jahrelang juristisches Ping-Pong gespielt hat – der Presserechtsstreit ist heute legendär.

Inzwischen ist man dazu übergegangen, sich im Tischtennis zu duellieren. Während in den 1970er Jahren deutsche Geheimdienste die Küche und das Telefon meines Nachbarn mit technischem Aufwand abhörten und die Ergebnisse an BILD durchstachen, wird heute aus dem Schuppen ganz offiziell übertragen:

http://realsatire.de/liveticker-titanentischtennis/

17. Mai 2016

In Hamburg darf man verlieren!

 

Eigentlich sah es danach aus, als würde Erdoğan mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu spät antanzen. Denn der Kollege wollte sich einen Monat mit der Antragstelleung Zeit lassen.

Lässt man sich nämlich zu viel Zeit, stellt man die Dringlichkeit infrage mit der Folge, dass nicht im einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen werden kann. Es gibt keine festen Vorgaben, allerdings lassen die Pressekammern etwa fünf Wochen genügen. Bei einem Fall wie dem Böhmermann-Gedicht allerdings wäre es unverständlich, wenn man Wochen ins Land gehen lässt. Offenbar hat Erdoğans Anwalt noch rechtzeitig beantragt.

Anders als der Kollege Herr Prof. Dr. Höcker war Erdogans Münchner Anwalt so clever, die Sache am Landgericht Hamburg anhängig zu machen. Dort nämlich lässt man sich in Sachen Meinungs- und Pressefreiheit nicht von Karlsruhe irritieren, sondern verbietet im Zweifel. Falls doch mal etwas durchsickert, wacht eine Ecke weiter die vormalige Belegschaft der Hamburger Pressekammer, die sukzessive zum Hanseatischen Oberlandesgericht aufgestiegen ist. Sogar geschehen bei den Prozesshanseln der ZEIT, die sich gegen die ZDF-Anstalt wandten.

Das Landgericht Hamburg hat – nicht ganz unerwartet – die Teile des Gedichts verboten, die einen Sexualbezug aufweisen, schreibt SPON. Erlaubt ist jedoch

„Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdogan der Präsident“ 

„Er ist der Mann der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt“.

Weshalb der Satz mit Mädchen schlagen und den Gummimasken erlaubt wurde, ist eine gute Frage. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass sich das Landgericht Hamburg nur einen Steinwurf entfernt von der Reeperbahn befindet, wo so etwas wohl normal ist. ;) Hätte ein eher ländliches Gericht geurteilt, wären vielleicht stattdessen die Ziegen erlaubt worden …

Wie die Sache ausgehen wird, ist ungewiss. Viele Hamburger Urteile wurde in Karlsruhe deshalb aufgehoben, weil die Hansesaten bei der Auzslegung von Äußerungen den Kontext nicht hinreichend würdigen. So hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen: 1 BvR 1891/05, den Hamburger ins bürgerliche Stammgesetzbuch geschrieben:

So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.

(…) Die Beurteilung eines Vorgangs anhand rechtlicher oder sittlicher Maßstäbe wird nicht anders als die Äußerung von Rechtsmeinungen grundsätzlich als eine ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden angesehen. Dies gilt in der Regel selbst für Fallgestaltungen, in denen ein Vorgang als strafrechtlich relevanter Tatbestand eingestuft wird.

(…) An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde.

9. Mai 2016

Unterliegen Demos künftig einer Vorabzensur?

 

Der Polizeipräsident in Berlin erließ letzte Woche gegen eine Demonstration der Piratenpartei zwei ungewöhnliche Auflagen.

Zum einen sollte die Demo nicht anmeldungsgemäß vor der türkischen Botschaft stattfinden, vielmehr wollte der Polizeipräsident die Demo vor der Botschaft von Österreich sehen. Zum anderen sollten das Böhmermann-Gedicht oder Textpassagen daraus nicht „rezitiert“ oder „gezeigt“ werden. Lediglich der Titel „Schmähkritik“ durfte genannt werden. Bei einer Vorläufer-Demo hatte die Polizei zunächst das paraphrasierende Zitat „Kurden treten“ beanstandet und die Versammlung dann nach einem weiteren paraphrasierenden Zitat aufgelöst.

Zwar mag es auch in Österreich gerade Probleme geben, doch die Piraten wollten nicht gegen den „Wiener Schmäh“ demonstrieren, sondern gegen den Umgang mit dem „Schmähgedicht“. Meine Ausführungen zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Brokdorf und Heiligendamm haben sowohl das Verwaltungsgericht Berlin als auch den Polizeipräsident davonüberzeugt, dass auch die Wahl des Orts der Versammlung von Art. 8 GG geschützt ist.

Doch einer Kritik von „Schmähkritik“ stand das Gericht kritisch gegenüber. In meinem Schriftsatz hatte ich geschrieben:

1.

Die Auflage zu 1) ist schon zu unbestimmt.

Wie jeder andere Verwaltungsakt muss sich auch die versammlungsrechtliche Verfügung zunächst an formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen messen lassen. Hierzu zählt insbesondere das Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Danach muss die Verfügung so vollständig, klar und unzweideutig erfolgen, dass der Adressat sein Verhalten danach richten kann, Peters/Janz-Groscurth, „Handbuch Versammlungsrecht“, 1. Aufl. 2015, G Rn 131, 264.

a)

Der Umfang des Verbots ist unbestimmt.

Der Bescheid leidet schon daran, dass der verbotene Text nicht enthalten ist.

Dies wäre schon deshalb unumgänglich, da unklar und nur im Rahmen einer individuellen und ggf. subjektiven Wertung festzustellen ist, welche Anteile des Textes tatsächlich beleidigend sind.

Es ist auch nicht erkennbar, was der Antragsgegner unter „Textpassagen“ versteht.

Ist eine Textpassage eine Strophe? Ein Absatz? Ein Satz? Ein Halbsatz? Eine sinngemäße Kombination aus zwei Wörtern? Ein einzelnes Wort?

Ist es der Antragstellerin untersagt, den in seinem Palast residierenden, von Leibwächtern geschützten türkischen Staatspräsidenten, der seine Feinde aus der Luft bombardieren oder einsperren lässt, „feige“ zu nennen, nur weil dies Böhmermann auch tat?

Wie verhält es sich mit Schildern? Dürfen die Demonstranten einzelne Worte auf Schilder malen? Dürfen sie einzelne Buchstaben herumtragen? Sind Schilder mit Leerzeichen und Satzzeichen erlaubt?

Soweit der Antragsgegner gnädig das Zitat des Werktitels gestattet, ist dies offensichtlich zu weitgehend. So war dem Antragsgegner bei Erlass des Bescheids bekannt, dass das angerufene Gericht mit Beschluss vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16 lediglich für die isolierte auszugweise Wiedergabe des Gedichts die Voraussetzungen einer Straftat als unzweifelhaft annahm und ansonsten offen ließ, ob eine Zitierung in einem etwa ironisierenden Kontext möglich ist.

b)

Völlig unklar ist, was der Antragsgegner unter den juristisch undefinierten Begriffen „Zeigen“ und „Rezitieren“ versteht.

Unter Rezitieren stellt sich die Antragstellerin eine werktreue Interpretation eines Gesamtwerks vor. Eine solche müsste notwendig auch die satirisch-ironisierende Einkleidung enthalten, da andernfalls eine Entstellung des Gesamtkunstwerks nach § 14 UrhG vorläge. Eine isolierte Rezitation ist von der Antragstellerin nicht ansatzweise beabsichtigt oder zu befürchten.

Insbesondere ist nicht geplant, werktreu wie im Böhmermannschen Original beim Gedicht selbst türkischsprachige Untertitel einzublenden und damit den Adressat seiner „Schmähkritik“ unmittelbar anzusprechen und herauszufordern.

Ist eine Rezitation erfüllt, wenn Synonyme verwendet werden? Ist es zulässig, Kurden „wegzubomben“, nicht aber zu „treten“?

Liegt eine Rezitation bereits vor, wenn Schilder mit dem Antlitz des türkischen Staatschefs und einer Ziege empor gehalten werden? Wäre es als ein Zitat zu werten, wenn diese Schilder aneinander gerieben würden?

Höchst unklar ist zudem, ob „Zeigen“ bzw. „Rezitieren“ des Gedichts auch andere Werkarten wie ein szenisches Aufführen beinhalten. Dürfen Pantomimen das Gedicht aufführen?

Bei der Demo vom 29.05.2016 wäre es aufgrund der Beteiligung von Kurden ohne weiteres möglich gewesen, die Äußerung „Kurden treten“ aufzuführen. Diesen wiederum hätte sich die Möglichkeit des „Christen Hauens“ eröffnet.

Wäre das Mitführen von Dönern oder Gummimasken als Zitat zu werten?

Und wären auch Schweinefurze untersagt, wie sie Herrn Kramm gelegentlich entfahren?

c)

Wie soll die Antragstellerin vor der Kundgebung den dort anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei einem Zitierverbot verkünden, was zu Zeigen oder zu Rezitieren verboten ist?

Umfasst die Auflage auch ein Rezitieren des Beschlusses des angerufenen Gerichts vom 14. April 2016 – Az. 1 L 268.16, welches das anonymisierte, jedoch vollständige Gedicht enthält? Oder des Beschlusses, der auf diesen Antrag ergeht?

2.

Die Auflage zu 1) ist jedenfalls gegenüber der Antragstellerin unbegründet, da das Verbot gegen § 15 VersammlungsG verstößt und keinesfalls mit Art. 5 Abs. 1, 3 GG sowie mit Art. 8 GG in Einklang zu bringen ist.

Eine Versammlung oder ein Aufzug kann nach § 15 VersammlungsG nur dann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nichts dergleichen war und ist der Fall. (…)

Das Gericht ließ jedoch die Befürchtung von Straftaten nach § 103 StGB ausreichen. Der Verwaltungsakt sei nicht zu unbestimmt, sondern nach „Treu und Glauben“ auszulegen. Es sei dem Gericht unmöglich, in dem Gedicht Teile zu finden, die nicht beledigend seien. Es sei auch nicht Sache des Gerichts, einen abstraktem Katalog noch zulässiger (nonverbaler) Äußerungen im Bezug auf das Gedicht zu formulieren.

Eine Entscheidung über die genannten Beispiele sei deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Piraten nicht vorgetragen hatten, was sie denn konkret sagen wollten, insbesondere, ob die beandstandeten Reden wiederholt werden sollten.

Daraus folgt, dass ab sofort das Grundrecht der Versammlungsfreiheit künftig in der Weise eingeschränkt ist, dass ein Versammlungsleiter sein Manuskript der Polizei oder einem Gericht vorlegen muss. Wie das mit dem Zensurverbot aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 GG zu vereinbaren sein soll, wird zu klären sein.

Die vorgeschobene Befürchtung einer Beleidiging als „Straftat“ im Sinne des Versammlungsgesetzes ist lächerlich, denn bei Demos werden üblicherweise ganz andere Sachen geduldet. Zur Straftat gehört auch ein erkennbarer Vorsatz, der bei einer kritischen und distanzierten Kritik von Schmähkritik nicht ernsthaft festzustellen ist.

(…) Es bedeutet eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit, wenn die Versammlung verboten wird oder infolge von versammlungsbehördlichen Verfügungen und verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen nur in einer Weise durchgeführt werden kann, die einem Verbot nahe kommt, etwa indem sie ihren spezifischen Charakter so verändert, dass die Verwirklichung des besonderen kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert wird (vgl. BVerfGE 110, 77 <89>; vgl. zu weit reichenden räumlichen Beschränkungen auch BVerfGE 69, 315 <321, 323, 364 ff.> – Brokdorf).

In der freiheitlichen Demokratie des Grundgesetzes haben Grundrechte einen hohen Rang. Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine Rechtfertigung, BVerfG NJW 2007, 2167 (G8-Gipfel in Heiligendamm).

Nachdem der Antragsteller bereits drei Versammlungen durchgeführt hatte, ist nicht bekannt, dass irgendjemand Strafanzeige deswegen erstattet hätte. Auch seine Exzellenz, der türkische Botschafter, hat sich bislang nicht gerührt. Im Gegenteil hat die Antragstellerin Grund zur Annahme, dass das Botschaftspersonal ihre Demonstration billigt und sogar begrüßt, denn den meisten hier lebenden Türken schätzen die in Deutschland gewährleisteten Grundrechte und die Sensibilität und Weitsicht der sie wahrenden Gerichte.

 

Verwaltungsgericht Berlin – Pressemitteilung

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 06.05.2016 – 1 L 291.16.