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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


25. Juni 2024

Prof. Schertz erzählte was vom Pferd

Eine weltbekannte Turnierreiterin ließ reihum Publikationen wegen böser Zungen abmahnen. So gelangten Lichtbilder von Pferden mit blauer Zunge in Umlauf, aus denen Fachleute schließen, die Tiere seien so hart an die Kandarre genommen worden, dass Blut abgedrückt worden sei. Der Berliner Anwalt der entrechteten Stars und Sternchen bestritt vehement die Echtheit der in renommierten Zeitungen von etablierten Fotografen geschossenen Lichtbilder, dozierte von Beweislast und warnte vor hohen Schadensersatzforderungen usw.

Nicht alle ließen sich einschüchtern. Die Abmahnung war wohl doch nicht so werth-haltig, denn hier hat bislang nichts gewiehert …

Ich selbst kannte blaue Zungen im Sport nur bei Asterix.

10. Juni 2024

Anmerkungen zur Wahlarena-Entscheidung

Der WDR in Vertretung der ARD hatte sich geweigert, die neue Partei BSW in die ARD Wahlarena einzuladen. Dort wolle man nur Parteien sehen, die 2019 den Sprung ins Europaparlament geschafft und eine gewisse aktuelle Bedeutung hätten – darunter die nur in Bayern wählbare CSU sowie FDP und Linkspartei.

Die Freiheit des Rundfunks hat Verfassungsrang – Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Ebenso jedoch der Anspruch auf Chancengleicheit politischer Parteien aus Art. 3 , 21 Abs. 1 GG. Hieraus folgt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine Pflicht zur Berücksichtigung in der Wahlberichterstattung nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit. Den „Yogischen Fliegern“ muss nicht in gleichem Maße Sendezeit eingeräumt werden wie etwa traditionell erfolgreichen Volksparteien.

Der WDR hatte für die Wahlarena ein Sendekonzept behauptet, das Fragen zur parlamentarischen Arbeit in der abgelaufenen Legislaturperiode vorsah, denen BSW naturgemäß nicht hätte antworten können. Tatsächlich aber wurde keine einzige Frage zur Vergangenheit gestellt. Die Fragen kamen außerdem nicht von der Redaktion, sondern von Zuschauern, und die konnten sich die jeweiligen Politiker frei aussuchen.

Der WDR hatte behauptet, eine weitere Partei würde die Sendung zerfasern. Warum das bei acht statt sieben Gästen der Fall sein sollte, blieb unklar, vielmehr hätte man bei asymmetrischer Anzahl von Gästen sogar ein Problem beim Separieren der beiden Gruppen gehabt. Die Befragungen wurden auch nicht paritätisch durchgeführt, sondern willkürlich.

Der WDR zog für die Beurteilung der aktuellen Bedeutung von BSW die Belastbarkeit von Demoskopie in Zweifel. Tatsächlich aber war das höhere Rangverhältnis von BSW im Bezug auf FDP und Linkspartei seit März 2024 in allen Meinungsumfragen stabil.

Das Verwaltungsgericht Köln maß Faktoren wie Resonanz in Social Media wenig Aussagekraft bei. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht aber ließ sich nicht einreden, der hohe Zulauf von BSW bei Kundgebungen sei mit dem Wetter zu erklären, in Köln kamen die Leute sogar bei Regen. Die Kundgebungen der politischen Mitbewerber waren durchweg gefloppt.

Wie erwartet, wurde BSW auf Anbieb bundesweit fünftstärkste Kraft. Im Osten schnitt BSW sogar an dritter Stelle ab, auch im Westen nähert man sich immerhin der 5 %-Marke. Bei den Landtagswahlen im Herbst wird BSW wegen Koalitionsausschlüssen bereits in drei Landesregierungen gesehen.

Es wäre für den WDR peinlich gewesen, wenn er dieser Partei weniger Aufmerksamkeit als CSU, FDP und Linkspartei zugebilligt hätte.

Der WDR ist nach §§ 4 und 5 WDR-Gesetz wie folgt verpflichtet:

Der WDR hat in seinen Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. (…) Für die Angebote des WDR gilt die verfassungsmäßige Ordnung. (…) Der WDR trägt darüber hinaus in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards Rechnung. (…) Der WDR soll die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in seinen Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen. Der WDR stellt sicher, daß 1. die Vielfalt der bestehenden Meinungen und der religiösen, weltanschaulichen, politischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen im Gesamtprogramm der Anstalt in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet, 2. die bedeutsamen gesellschaftlichen Kräfte im Sendegebiet im Gesamtprogramm der Anstalt zu Wort kommen, 3. das Gesamtprogramm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient. (…) Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel der Berichterstattung ist es, umfassend zu informieren.

Wie das gehen soll, wenn man eine deratige politische Kraft ausspart, bleibt rätselhaft.

Gleich zu Beginn ihrer Abschlusskundgebung auf dem Berliner Alexanderplatz feierte die Parteichefin die einzig richtige Entscheidung.

OVG NRW, 13 B 494/24 (I. Instanz VG Köln 6 L 928/24)

13. Mai 2023

Das erste Opfer des Krieges ist die Wahrheit

»Die zehn Grundsätze der Kriegspropaganda« von Lord Arthur Ponsonby, verfasst nach dem ersten Weltkrieg; »Das erste Opfer des Krieges ist die Wahrheit«.

  1. Wir wollen den Krieg nicht
  2. Das gegenerische Lager trägt die Verantwortung
  3. Der Führer des Gegners ist ein Teufel
  4. Wir kämpfen für eine gute Sache
  5. Der Gegener kämpft mit unerlaubten Waffen
  6. Der Gegner begeht mit Absicht Grausamkeiten, wir nur versehentlich
  7. Unsere Verluste sind gering, die des Gegners enorm
  8. Künstler und Intellektuelle unterstützen unsere Sache
  9. Unsere Mission ist »heilig«
  10. Wer unsere Berichterstattung in Zweifel zieht, ist ein Verräter

Als mein Mandant im Kriegsgebiet unter medialen Beschuss an der Heimatfront geriegt, sah er sich gezwungen, mit seinem Medienanwalt zu telefonieren – und damit den Nachrichtendiensten seine Position zu verraten. Ob die GPS-gesteuerte Granate, die kurz darauf in sein Hotel einschlug,

14. Oktober 2022

Türkei will Deutschland bei Medienzensur nachfolgen

Mit einiger Faszination nehme ich die Kritik deutscher Journalisten an einer Verschärfung des türkischen Mediengesetzes zur Kenntnis, mit dem sich der türkische Staat gegen angebliche Falschinformationen wehren will. Man befürchtet, Staatspräsident Erdogan könne das Internet zensieren.

Offenbar ist deutschen Journalisten unbekannt, dass ein solches Gesetz hier seit dem 8. November 2020 geltendes Recht ist. Nach §§ 109, 19 Medienstaatsvertrag können die – faktisch staatsnah und politisch besetzten – Landesmedienanstalten im Internet „journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote“ (gemeint sind damit Blogger), denen sie „journalistische Sorgfalt“ absprechen, untersagen oder sperren.

Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings zugunsten konventioneller Medien oder solchen, die sich dem privaten Presserat e.V. angeschlossen haben. Die sind offenbar bereits ausreichend staatstragend …

Über das deutsche Gesetz hat meiner Wahrnemung nach nicht ein einziges journalistisches Medium berichtet. Zwar haben die Landesmedienanstalten von ihrer Macht bislang nahezu keinen Gebrauch gemacht, in Zeiten von Seuchen und Kriegen kann sich das aber schneller ändern, als Toni Hofreiter Militärexperte wurde.

Im April habe ich in der Zeitschrift für Mulitmediarecht einen Fachaufsatz zur bislang bekannten Behördenpraxis veröffentlicht. Mein Befund, dass es sich um ein verfassungswidriges Gesetzeswerk handelt, hat bislang keinerlei Widerspruch erfahren.

7. Juni 2022

Radio Bremen und das Zensurheberrecht

Nachwuchs-Journalisten von Radio Bremen/FUNK wollten vermeintliche Einflussnahme von rechten Social Media-Trollen auf eine Landtagswahl im Jahr 2019 dokumentieren, fanden aber keine Belege für ihre scripted-reality-These. Trotz fehlendem ernstzunehmendem Befund wurde die fragwürdige Sendung abgenommen und gesendet. Ein Video eines medienkritischen Influencers hierüber ließ Radio Bremen in neureicher Manier mit exzessivem Urheberrecht zensieren.

Die Rechtsabteilung von Radio Bremen war mit einer einfachen urheberrechtlichen Abmahnung anscheinend überfordert, und beauftragte damit eine Anwaltskanzlei, was offenbar hätte Kostendruck auslösen sollen. Doch auch die Kollegen hatten mit den Anforderungen von § 97a Abs. 2 UrhG so ihre Schwierigkeiten, die sie sich von insgesamt drei Gerichten erklären ließen. Da die Abmahnung fehlerhaft war, muss Radio Bremen nach § 97a Abs. 4 UrhG sowohl die eigenen Kosten als auch die der Abmahnabwehr tragen.

Auch die Nutzung der Ausschnitte war aus unserer Sicht vollumfänglich gerechtfertigt, denn sie waren als Zitat iSd § 51 UrhG zum Beleg der These erforderlich, dass die Doku Mumpitz war. Zwar kann man sich durchaus darüber streiten, ob der Umfang des genutzten Materials in einem angemessenen Verhältnis zum Kommentar stand. Allerdings fehlt es Radio Bremen an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Inananspruchnahme von Urheberrecht für die erworbenen Auswertungsrechte des eingekauften Beitrags. Denn die beanspruchten wirtschaftlichen Interessen für die (von den Gebührenzahlern finanzierten) Aufnahmen gibt es nicht. Eine Zweitverwertung für das Material ist praktisch unmöglich, weil diese Ausschnitte ebenso wenig wie die Afghanistan Papers einen messbaren Marktwert haben (BGH, Urt. v. 30.4.2020 – I ZR 139/15 -, Afghanistan Papiere II). Sie eignen sich ausschließlich für diese gebührenfinanzierte und zum heutigen Zeitpunkt längst veraltete Pseudo-Doku, ein Zweitmarkt außerhalb der öffentlichrechtlichen Senderfamilien ist unrealistisch. Die Sendung wird nicht auf DVD erscheinen, im Kino gezeigt, auf Netflix angeboten werden oder als Musical aufgeführt werden, sie war eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Möchtegern-Journalisten.

Auch der Influencer verdiente mit seiner Sendung auf YouTube nichts, weil dort sofort die Filter anschlugen.

Zudem verhielt sich Radio Bremen widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, weil der Sender einzig gegen den Kritiker vorging, nicht aber gegen eigenmächtig hochgeladene Kopien der Sendung. Im Gegenteil wurde das Material von den Autoren sogar vollständig auf YouTube verbreitet. Bei der hauseigene Verwertung des Influencers wurde der Beitrag gerade einmal vier Mal gekauft (einmal offenbar von Radio Bremen), was weniger als 20,- € einbrachte.

Nachdem das Landgericht Berlin anfänglich zu unserer Rechtsauffassung tendierte, folgte es nach einem Wechsel der Richter der klägerischen Meinung und bewertete 80 % des beanstandeten Materials als nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt. Der Einwand, dass Radio Bremen als Nicht-Urheber des Materials keine eigenen ideellen Interessen geltend machen kann und in keiner Weise bei der wirtschaftlichen Auswertung behindert wurde, zählte für das Landgericht nun nicht mehr.

Beide Seiten gingen in Berufung, nahmen solche jedoch nach Hinweisbeschluss des Kammergerichts zurück.

Während man sich um die juristische Bewertung streiten kann, ist die Sache für das von den anderen ARD-Häusern subventionierte Radio Bremen allenfalls ein Pyrrhus-Sieg:

Politisch ist die querulante Klage ein Desaster, denn das Material wurde ja bereits vom Gebührenzahler bezahlt und dient nicht einem wirtschaftlichen Wettbewerb. Es ist fadenscheinig, dass der dünnhäutige Sender Radio Bremen hier einen Kritiker unsportlich sabotieren wollte, was eine fragwürdige Mentalität offenbart.

Finanziell sind Abmahnung und Klage ein Fall für den Landesrechnungshof, denn die Kosten der gegnerischen Kanzlei, die kaum vermutlich nicht nach RVG, sondern nach Stundensätzen abrechnen wird, stehen in keinem Verhältnis zum Ertrag. Insbesondere das Beauftragen einer externen Kanzlei für eine Fingerübung wie eine Abmahnung (an der die Kanzlei dann auch noch scheiterte), ist nicht nachvollziehbar.

Peinlich aber ist vor allem, dass Radio Bremen notorisch klamm ist, und eigentlich jeden Cent für sein Programm verwenden müsste. Warum sich der in Niedersachsen liegende Stadtstaat überhaupt einen eigenen Sender mit Verwaltungsüberbau leistet, während Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein wirtschaftlicher Vernunft folgend den gemeinsamen NDR befassen, bleibt ein absolutes Rätsel. Die US-Besatzungszone, mit der die Enklave Bremen bis 1956 gerechtfertigt wurde, gibt es nicht mehr.

Der gepiesackte Hamburger Influencer lässt sich allerdings nicht einschüchtern und wird Radio Bremen und den empfindlichen FUNKern jedenfalls jetzt erst recht auf die Finger gucken.

PS: Das Thema „Wahlbeeinflussung durch Social Media-Trolle“ hatte ich bereits 2016 in meinem Politthriller Das Netzwerk verarbeitet. Dieses Szenario wurde im selben Jahr in den USA Realität.

23. Mai 2022

Geschichte des Presserechts

2009 hatte ich meinen Artikel Hamburg hört in Karlsruhe auf über die damals fragwürdige Rechtsprechung der Hamburger Pressekammer geschrieben. So war Karlsruhe denn auch der geeignete Ort, einmal die Entwicklung der Pressefreiheit nachzuzeichnen. Das habe ich im Rahmen der Gulaschprogrammiernacht in den Räumen der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe gemacht.

Anlass war die Änderung des Medienrechts, demzufolge Blogpostings seit November 2020 nicht mehr polizeifest sind.

3. Februar 2022

Darf der Presserat ablehnen?

Seit November 2020 sind Online-Medien nicht mehr polizeifest. Die seit 1949 verfassungsrechtlich garantierten Medienfreiheiten können nunmehr von Landesmedienanstalten durch Untersagungsverfügungen und Ordnungsgelder nach §§ 109, 19 MStV beschnitten werden. Diese faktisch staatlichen Behörden dürfen sogar selbst darüber befinden, was „Wahrheit“ ist, ein spezifisches Verfahrensrecht oder einen Richtervorbehalt gibt es nicht.

Wer sich Meinungsfreiheit nicht von einer Meinungspolizei definieren lassen möchte, dem bietet § 19 Abs. 3 MStV den Ausweg, sich gegenüber dem Trägerverein des Deutschen Presserats auf dessen Pressekodex zu verpflichten. Anders als die Behörden kann der Presserat nichts verbieten, sondern nur psychologische „Sanktionen“ wie Rügen usw. aussprechen (was er seltenst macht). Durch eine mehr oder weniger freiwillige Selbstverpflichtung endet nicht nur automatisch die Zuständigkeit vom Eumann & Co., sondern die Anbieter werden auch datenschutzrechtlich als Journalisten anerkannt und entsprechend privilegiert.

2021 verweigerte der Presserat allerdings einigen Interessenten mit unterschiedlichen Begründungen den Zutritt. Dies ist misslich, weil es absehbar keine Alternativen zum Presserat gibt. Eine Mandantin wollte sich weder staatliche Zensur noch Ungleichbehandlung bieten lassen und verklagte den Presserat auf Annahme ihrer Selbstverpflichtung.

Die Grundrechte wie Pressefreiheit usw. gelten zwar in erster Linie gegen den Staat, sie haben aber auch Ausstrahlungswirkung ins Privatrecht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine private Organisation ein Monopol hat, auf das alle angewiesen sind, etwa das einzige Fußballstadion am Ort oder eine marktbeherrschende Kommunikationsplattform betreibt.

Nach ca. einem halben Jahr kam der Presserat dann doch noch zur Vernunft und akzeptierte die Mandantin.

2. Februar 2022

OLG Koblenz: Wikipedia is taken over by the trolls – und das ist gut so

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Online-Enzyklopädie Wikipedia eine besondere Glaubwürdigkeit genießt, obgleich bekannt ist, dass Änderungen theoretisch für jedermann möglich sind. Der Durchschnittsleser geht durch den Selbstkontrollmechanismus von einer gewissen Objektivität aus (OLG München, WRP 2012, 1145; Spindler/Schuster/Micklitz/Namysłowska, 4. Aufl. 2019, UWG § 5a) Rn 76.) Der Leser einer Enzyklopädie Wikipedia erwartet üblicherweise Fakten und keine Verdächtigungen (LG Berlin, Urteil vom 28.8.2018 – 27 O 12/17, ZUM 2019, 65). Der Inhalt eines manipulierten Artikels suggeriert eine Scheinobjektivität, wenn die für Wikipedia typische Darstellung von Streitständen unterbleibt. Der verschleiernde Charakter wird dabei nicht durch relativierende Diskussionsbeiträge beseitigt, weil diese vom durchschnittlichen Wikipedia-Nutzer nicht zur Kenntnis genommen werden (OLG München, WRP 2012, 1145; Spindler/Schuster/Micklitz/Namysłowska, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, UWG § 5a Rn. 77).

Die Wikipedia ist insbesondere kein Meinungsforum. Da die Wikimedia-Stiftung als Betreiberin der Wikipedia-Domain ihren Sitz in Kalifornien hat, ist sie als ausländische juristische Person keine Grundrechtsträgerin der Presse- oder Rundfunkfreiheit (Dilling, Olaf: Persönlichkeitsschutz durch Selbstregulierung in der Wikipedia, ZUM 2013, 380). Für die Wikipedia-Autoren gelten die Sorgfaltsmaßstäbe nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Allgemeinen Grundsätzen entsprechend hat der Erklärende die Voraussetzungen des § 193 StGB darzutun und im Bestreitensfall zu beweisen (Gomille, Christian: Negatorische Haftung der Wikipedia-Betreiberin, ZUM 2019, 69). Auch der BGH unterscheidet Internetangebote mit nutzerbasierten Beiträgen dahingehend, ob der Betreiber Neutralität, objektiv nachvollziehbare Sachkunde und Repräsentativität hinsichtlich der Beurteilungen der Nutzerbeiträge für sich in Anspruch genommen hätte, oder ob er sich als ein Meinungsformum versteht und darstellt (BGH, Urteil vom 14.1.2020 – VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587). Die Wikipedia beansprucht unstreitig einen neutralen Standpunkt und untersagt den Nutzern in den Artikeln eigene Meinungsbeiträge (Wikipedieregel: Keine Theoriefindung, Wikipediaregel: Neutraler Standpunkt).

Diese Auffassung hatte das OLG München letzte Woche sogar in einem Hinweisbschluss, der gegen denselben Beklagten ergangen war, bekräftigt:

Von einem biographischen „Wikipedia“-Beitrag erwartet der maßgebliche Leser aber, dass er über Werdegang und Persönlichkeit der beschriebenen Person im Wesentlichen vollständig und objektiv informiert wird. Diese Erwartung schließt eine kritische Auseinandersetzung des Verfassers mit dem Denken und Handeln der beschriebenen Person keineswegs aus. Mit seiner Bearbeitung hat der Beklagte aber die Grenzen objektiver Darstellung überschritten, weil er dem Leser die gewünschte Bewertung der Person von Prof. Dr. Verleger geradezu aufdrängt und es ihm durch Verschweigen wesentlicher Aspekte von dessen Biographie erschwert, sich eine eigene Meinung zu bilden.

Insbesondere ist eine Enzyklopädie mit neutralem Geltungsanspruch kein Ort für eigene subjektive Auffassung der Bearbeiter. Die Einträge des Beklagten standen im Widerspruch zum Willen der Geschäftsherrin Wikimedia, § 678 BGB. Auch die durchaus haftende Plattformbetreiberin hat am gezielten Verstoß gegen den in den Wikipedia-Regeln geforderten neutralen Standpunkt kein Interesse, schon weil sie selbst nicht die europäischen Medienfreiheiten beanspruchen kann, sondern grenzt sich sogar ausdrücklich von einem Meinungsforum ab.

Zur Ausübung von Meinungsfreiheit stellt die Wikipedia den Nutzern zu jedem Artikel ein Diskussionsforum zur Verfügung, wo streitige Änderungen diskutiert werden sollen. Im Artikel jedoch sind subjektive Ansichten von Nutzern ausdrücklich unerwünscht. Mutwillige Regelverstöße bezeichnet man im Wikipedia-Jargon zutreffend als „Vandalismus“. Ebenso wenig, wie Sachbeschädigung oder verbotene Eigenmacht mit Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden kann, muss sich die Wikipedia eine Meinung des Beklagten als vermeintlich eigene aufdrängen und unterschieben lassen. Auch der Kläger muss den aufgedrängten Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte durch vorgetäuschte Objektivität nicht hinnehmen.

Es ist bereits verfehlt, anonymes Eintragen unwahrer oder irreführender Informationen in fremde Texte überhaupt unter Äußern von Meinung zu subsumieren, da der subjektive Charakter der Einträge verschleiert bzw. aufgegeben wird. Eine persönliche Zuordnung eines Eintrags zu einem bestimmten Nutzer ist nur unter erheblichem Aufwand recherchierbar, nämlich durch Abgleich mit der gesamten Versionsgeschichte.

Behaupten einer Tatsache setzt streng genommen eigentlich vorraus, dass man sein Haupt auch zeigt. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Davon geht die h.M. aus, wenn die Äußerung den Empfänger als subjektive Meinung anspricht und ihm als solche erkennbar ist. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, Burkhardt (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap, Rn. 48, mwN.). Eine solche Prägung oder Erkennbarkeit ist bei subversiv in einem fremden Text platzierten Informationen, von denen Leser zumindest das Bemühen um Neutralität sowie eine kollektive Äußerung erwarten, denknotwendig ausgeschlossen. Insbesondere wäre die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB in einer Enzyklopädie ausgeschlossen, da diese gerade keine eigenen Bewertungen anstellen, sondern tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen von Dritten abbilden soll, nicht aber solche der Nutzer. Auch die Rechtsprechung differenziert zwischen Websites mit neutralem Geltungsanspruch und Meinungsportalen, BGH, Urteil vom 14.1.2020 – VI ZR 496/18.

Laut einem am 31.01.2022 verkündeten Urteil des OLG Koblenz hingegen scheinen dort andere Maßstäbe zu gelten. Das OLG Koblenz hält Wikipedia-Artikel offenbar sogar für ein Meinungsforum. Dort werden sachlich unstreitig falsche Äußerungen als „wahr“ bezeichnet, wenn man sie mit einer Quelle referenziert (und nicht etwa als subjektive Meinung darstellt). Am OLG Koblenz darf man Autoren, die man fertig machen möchte, eine aus abenteuerlichen Umkehrschlüssen konstruierte „Zusammenfassung“ in den Mund legen und sie damit als scheinbar verrückt erscheinen lassen. Man darf sich aus einem Leben anderer Leute selektiv bedienen und Autoren und sie in Verbindung mit politischen Ansichten von andere Personen bringen, die sie irgendwann einmal unerwartet getroffen haben. Man darf den Eindruck eines gescheiterten Künstlers erwecken, dessen Werke scheinbar nie aufgeführt worden seien und der konzertantes Komponieren aufgegeben habe.

Tatsächlich ist der Kläger ein hochintelligenter, gebildeter und wissenschaftlich sorgfältig arbeitender Mann. Er spricht fünf Sprachen fließend, lebte in verschiedenen Ländern (Israel, Island, Deutschland), war Informatiker schon zu Zeiten von Lochkarten, studierte dann Musik, gehörte in den 70er Jahren zu den Pionieren von Computermusik, bereiste die Welt und publizierte in juristischen Fachzeitschriften zu Menschenrechten. Wegen seiner Kompetenz zum Thema Wirtschaftssanktionen hatte ihn eine kalifornische NGO ihn ca. 1999 und 2000 zweimal als Vertreter zur jährlichen Sitzung der Menschenrechtskommission der UNO in Genf gesandt. Das ermöglichte dem Kläger, als Beobachter an verschiedenen Ausschüssen teilzunehmen und mit Delegierten der verschiedenen Staaten über die Sanktionen zu sprechen. Damals traf der Kläger in dieser Angelegenheit Graf Hans-Christoph von Sponeck, Nachfolger von Denis Halliday als UN-Koordinator für humanitäre Fragen in Irak. Im Februar 2000 reichte auch von Sponeck (nach Halliday) seinen Rücktritt aus Protest gegen die Sanktionspolitik des UN-Sicherheitsrates ein, die er verantwortlich für das Sterben mehrerer hunderttausender irakischer Kinder sah. Soweit bekannt, wurden dem Kläger bislang kein Recherchefehler nachgewiesen. Seine Bücher sind in diversen Sprachen erschienen. Er erhielt internationale Einladungen bis hin nach Pakistan, unter anderem wurde ihm ein Preis im House of Lords verliehen.

Der Beklagte hingegen, dessen Lebensleistung sich dagegen eher bescheiden ausnimmt, räumte in seiner Berufungsschrift sogar ein, dass er mit seiner Bearbeitung Dritte vom Lesen der Bücher des Klägers (die er selbst offenbar nicht kennt) abhalten wollte, da dem Kläger nur ein schlechter Ruf zustehe. Für mich klingt das nach Kreditgefährdung iSd § 824 BGB und vorsätzlich sittenwidriger Schädigung iSd § 826 BGB.

Kontrolle und Abschirmen eines komplett einseitigen und verzerrenden Artikels gegen sachliche Korrekturen scheint für das OLG Koblenz jedoch völlig in Ordnung zu sein. Die Tatsache, dass der Kläger wegen der völlig verzerrten Darstellung über Jahre hinweg im Internet und damit automatisch auch im richtigen Leben wegen ihm untergeschobenen politischen Thesen und Auffassungen geächtet und sozial isoliert wurde, soll nach Meinung des OLG Koblenz nicht so schlimm gewesen sein. Außerden hätte der Kläger, der jahrelang beim Bemühen um Korrekturen in seinen Beitrag gescheitert war, nach Enttarnung von Feliks keinen Anwalt bemühen müssen, man hätte ihn ja auch privat anschreiben und nett fragen können.

Dementsprechend wird das OLG Koblenz sicherlich nichts dagegen haben, dass ich dessen Urteil wie in der Überschrift zusammengefasst habe.

OLG Koblenz, Urteil vom 31.01.2022 – 9 U 195/21 (nicht rechtskräftig).

31. Januar 2022

OLG München: Wikipedia-Serienrufmörder „Feliks“ durfte mit Klarnamen genannt werden

Unter seinem Pseudonym „Feliks“ missbrauchte ein in der Linkspartei vor einem Jahrzehnt gescheiterter Politiker die Wikipedia, um dort die Biographien von über 200 Personen seinem extremen Narrativ entsprechend zu manipulieren.

Hierzu legte er seinen Medienopfern u.a. erfundene Äußerungen in den Mund und erweckte den Eindruck politisch fragwürdiger Positionen, die notwendig zu politischer Ächtung und sozialer Ausgrenzung führten. Bücher der von ihm diskreditierten Autoren hatte Feliks nicht einmal gelesen. In einem anderen Rechtsstreit räumte er sogar seinen Vorsatz sein, Leser von der Beschäftigung mit der von ihm geächteten Person abzuhalten, da dieser kein anderer als ein schlechter Ruf zustehe.

Etliche Journalisten und Politiker gingen Feliks auf den Leim und beteiligten sich an Hexenjagden. Selbst Rechtsanwälte verweigerten einem von Feliks‘ Medienopfern ihr Ohr, obwohl unvoreingenommener Kontakt gerade mit schwierigen und gestrauchelten Menschen deren professionelle Aufgabe gewesen wäre.

Die eigene Medizin, nämlich das Licht der Öffentlichkeit, schmeckte Felix offenbar nicht, und er entdeckte vor dreieinhalb Jahren plötzlich das allgemeine Persönlicheitsrecht.

Bereits das Landgericht München, das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Hamburg hatten entschieden, dass man den politisch extrem einseitigen, selektiven und fälschenden Wikipedia-Autor Feliks beim Klarnamen nennen darf. Dem hat sich jetzt auch das Oberlandesgericht München in einem ausführlich begründeten Hinweisbeschluss angeschlossen:

„Ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an derjenigen Person, die sich hinter dem Pseudonym „Feliks“ verbirgt, ist jedenfalls deshalb anzuerkennen, weil der Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bei der von ihm vorgenommenen Bearbeitung der vier Beiträge diejenige Objektivität der Darstellung hat vermissen lassen, die der verständige und unvoreingenommene Leser von einer Kurzbiographie auf „Wikipedia“ erwartet und auch erwarten darf. In allen vier Fällen hat sich der Beklagte dabei ersichtlich davon leiten lassen, dass er die von den Betroffenen vertretenen Positionen zum Nahostkonflikt ablehnt. Er hat sich mit diesen Positionen aber nicht in der Sache kritisch auseinandergesetzt, sondern den Betroffenen pauschal – und zum Teil auf recht dürftiger Tatsachengrundlage – den Stempel des „Antizionismus“ aufgedrückt.“

Die Strafverfolgungsbehörden sahen übrigens keinen Anlass, um gegen die üble Nachrede und Verleumdung einzuschreiten. Damit bleibt Medienopfern nur der Zivilrechtsweg.

28. Oktober 2021

USA vs. Julian Paul Assange

Da die Berichterstattung über Julian Assange erfahrungsgemäß unzuverlässig und politisch gefärbt ist, bin ich zum Berufungsverfahren der USA gegen die Ablehnung des Auslieferungsgesuchs persönlich nach London gefahren, um mir ein eigens Bild zu machen.

Dem Angeklagten, den die USA für sein restliches Leben wegsperren oder dieses beenden wollen, wurde die Teilnahme am Prozess offenbar gegen seinen Willen verwehrt. Auf einem Video, das uns kurz gezeigt wurde, konnte man ihn im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh sehen.

Den Prozessbeobachtern wird überwiegend auch nur ein Stream etwa im Nebenraum gewährt. Die Qualität unterschreitet den Standard, den deutsche Gerichte bei Online-Verhandlungen einhalten. So sieht man nur zwei Kameras aus der Totalen von hinten, und kann allenfalls erahnen, wer gerade spricht.

Das Absurde ist, dass Assange jahrelang von Schweden eine Online-Befragung zu den damaligen Vorwürfen verwehrt wurde. Video sei zur Vernehmung nicht gut genug. (Tatsächlich wird derartiges bei grenzüberschreitenden Vernehmungen offenbar schon lange gemacht.)

Das Auslieferungsbegehren der USA war einzig aus humanitären Gründen abgelehnt worden, das Suizidgefahr zu befürchten sei. Bei der gestrigen Verhandlung wurde darüber gefeilscht, wie suizidgefährdet und psychisch krank Assange wirklich sei. So könne er nach Meinung des US-Vertreters nicht autistisch sein, da er ja Beziehungen eingegangen sei und Kinder gezeugt habe. Wer autistische Freunde hat, kommt vermutlich zu anderen Ergebnissen.

Hier ist mein Bericht vom ersten Tag. Die Anhörung wird nunmehr fortgesetzt.