Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


13. Juli 2022

Leyla – LOL-LOL-LOL-Leyla!

Das Sommerloch-Thema 2022, an dem sich die Gemüter derzeit erregen, ist offenbar ein Song über eine gewissen Layla, die gar keine ist.

Eigentlich kann man es politisch kaum korrekter machen: Da wird ein (fiktiv so angelegter) cross-dressender Mensch mit dem Geltungsanspruch bzw. Fetisch einer Sexarbeiterin besungen. Diese Pointe, dass es sich um eine in einem männlichen Körper geborene Person handelt, wird im Video aber erst am Schluss kommuniziert. Das Werk erinnert ein wenig an die besungenen „Damen“ „Lola“ und „Leyla“:

Da also in dem Video praktisch nur Herren zu sehen sind, wird da zweifellos keine Frau herabgewürdigt. Ob die Darbietung Ansprüche an Musik und Esprit befriedigt, darf jeder selber entscheiden – so etwa die Konsumenten, die den Song derzeit an die Spitze der deutschen Single Charts platzierten.

Löst man den Song aus dem Kontext des Videos, wird jedoch für unbefangene Rezipienten die Ironie nicht mehr erkennbar. Diese müssen vielmehr annehmen, dass da mit »Ich hab ’nen Puff und meine Puffmama heißt Layla. Sie ist schöner, jünger, geiler« tatsächlich eine Prostituierte Leyla distanzlos in primitiver Weise ohne Gesellschaftskritik und korrektes Gendern besungen wird. Dies rief natürlich die Tugendwächter und – innen auf den Plan.

Aktuell hatte die Stadt Würzburg bei einem von ihr veranstalteten Volksfest die Beschicker auf einen Verzicht des Titels gedrängt. Anders, als man es in einigen Medien erscheinen lässt, hatte sie das nicht hoheitlich als Sittenpolizei getan, sondern als Veranstalterin, die vertragliche Regelungen mit ihren Marktbeschickern hat, die üblicherweise den Verzicht auf nicht jugendfreie Werke und andere Anstößigkeiten vorsehen. Ein gewisser aktueller Tit(t)el von Ramstein etwa wäre klar deplatziert.

Im Versuch einer journalistischen Einordnung bemüht der SPIEGEL als Sachverständigen einen Akademiker (Promotionen in Kirchengeschichte und Literaturwissenschaft):

»Natürlich ist das Lied sexistisch«, sagt hingegen Musikfachmann Michael Fischer von der Universität Freiburg. Dass die Protagonistin des Videoclips offensichtlich ein Mann in High Heels, schwarzem Minirock und mit blonder Perücke ist, ändere nichts am Charakter des Liedes. Dies sei jenseits von Ironie oder Transaspekten.

Doch. Ändert. Der Zielgruppe dürfte der ironische Charakter des Lieds nunmehr bekannt sein – und nunmehr auch dem Rest der Republik. Dank dir und deinen talibanen Freundinnen und Freunden, lieber Michael! Und ironisch meine ich daran nur „Freund“.

Wir haben in Deutschland mit staatlichen und religiösen Eingriffen und Bewertungen von Kunst und Kultur extrem schlechte Erfahrungen gemacht. Das letzte, was mich interessiert, ist die Meinung humorbefreiter, puritanischer Moralapostel und -innen.

Daher kann es zur Auffassung unseres in dieser Sache eigens bemühten Bundesjustizministers keine Alternative geben:

(Dies mit der Maßgabe, dass das konkrete Verbot wohl weniger behördlich als vertraglich war.)

11. März 2021

Keine Haftung von Vereinsvorstand für GEMA-Forderung

Die Wegelagerer der GEMA schnüffelten einen Verein im Internet hinterher, unterstellten ihm nicht angemeldete Veranstaltungen in dessen Räumlichkeiten und zerrten ihn vor Gericht. Nachdem sich der Verein gegen die Klage wehrte, hielt es die GEMA für eine gute Idee, zusätzlich auch den Vereinsvorsitzenden zu verklagen. Nach Meinung der GEMA sei er für Handlungen seines Personals in dieser Sache verantwortlich und hafte mit seinem Privatvermögen.

Das Amtsgericht Köln ließ sich von solchen Argumenten nicht beeindrucken. Die GEMA hätte schon konkret vortragen und unter Beweis stellen müssen, welche Handlungen sie dem Vorsitzenden vorwirft. Ein Vorsitzender haftet ggf. auch für Unterlassen, nicht aber auf Schadensersatz, solange man ihm kein eigenes deliktisches Handeln vorzuwerfen kann.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 21.12.20 – 137 C125/20

29. Juni 2019

VG Wort hält Wort

Wer dieses Wochenende auf Mitglieder der VG Wort trifft, wird vermutlich auf extrem gut gelaunte Zeitgenossen stoßen. Denn etliche Texturheber fanden heute ein Schreiben der VG Wort über den Verlegeranteil in der Post, den die Verlage jahrelang rechtswidrig kassiert hatten. Als das dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Andreas Vogel aufgefallen war, wurden seit 2012 Rücklagen gebildet, bis die Sache vor Gericht durchgefochten war.

2016 erklärte der BGH die bisherige Auskehr für rechtswidrig, was das Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigte. Nunmehr hat die VG WORT die Rücklagen summiert und mitgeteilt, was sie denn schlussendlich übeweist. Und das ist … viel. ;)

Sozial eingestellte Urheber schicken dem Kollegen Herrn Dr. Vogel sicherlich mal einen Fresskorb oder so …

27. September 2018

Tops und Flops aktueller medienrechtlicher Fachliteratur

Buchdruckerfinder Johannes Gutenberg verlor in einem Rechtsstreit seinen Betrieb, vermutlich deshalb, weil er logischerweise noch keine juristische Fachliteratur besaß. Unserer Tage stellt sich eher die Frage, welche aktuellen Werke man denn wirklich braucht. Diesen Herbst erscheinen wieder viele Neuauflagen eingeführter Medienrechtsliteratur (siehe auch meine Stichproben vom Februar), die uns als „unentbehrlich“ angepriesen werden. Mindestens die Hälfte genügt jedenfalls meinen Ansprüchen nicht.

TOP: Wenzel: „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung – Handbuch des Äußerungsrechts“, 6. neu bearbeitete Auflage, 2018, Otto-Schmidt-Verlag, 179 €

Der „Wenzel“ galt als die Bibel der Presserechtler, wurde aber seit 2003 nicht mehr aktualisiert. Das war insoweit tragisch, weil das Presserecht durch die Interpretation der Stolpe-Entscheidung von 2005 etwa durch das Landgericht Hamburg umgepflügt wurde. In den letzten eineinhalb Jahrzehnten hat sich zudem die einst von Gatekeepern geprägte Medienlandschaft durch Social Media grundlegend verändert.

Nun aber erschien – endlich – die vom Kollegen Prof. Burkhardt betreute 6. Auflage eines Wälzers, der so detailliert wie keine andere Publikation das Presserecht darstellt. Allerdings erweckt das Buch in fahrlässiger Weise den Eindruck, dass die etwa an Karlsruhe orientierte Auslegung des Presserechts etwa auch in Hamburg eine Rolle spielt. Dennoch: Klare Kaufempfehlung.

(Wohl) FLOP: Götting / Schertz / Seitz: „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 188,- €

Im Kontrast zum hohen Gebrauchswert des „Wenzel“ steht dieses in seiner Erstauflage eher akademisch geratene Werk, das ein „Handbuch“ sein will. Die nun erscheinende Zweitauflage werde ich auslassen, denn ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir die Erstauflage von 2008 jemals irgendwo eine Hilfe gewesen wäre. Vor allem die Besonderheiten des Prozessrechts, das im Persönlichkeitsrecht die eigentliche Kunst ist, werden allenfalls gestreift. Man konnte von Kollege Prof. Schertz ja auch nicht ernsthaft erwarten, dass er wirklich seine Geschfäftsmethoden breittreten würde. Wer Praktiker-Lektüre von Co-Autor und OLG-Richter a.D. Seitz lesen will, dem sei „Der Gegendarstellungsanspruch“ empfohlen. Wer ein allgemeines weiteres Handbuch zum Persönlichkeitsrecht lesen will, sollte auf die Zweitauflage des angekündigten Prinz/Peters/Perten: „Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche“, 109,- €, warten (oder gleich zum Wenzel greifen).

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf Dezember verschoben worden.

FLOP: Möhring/Nicolini: „Urheberrecht – Kommentar zum UrhG, KUG, VerlG, VGG„, 4. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 189,- €

In diesen Wochen wollte der Beck-Verlag gleich drei (!) Kommentare zum Urheberrechtsgesetz auf den Markt werfen. Hat denn diese Konkurrenz im eigenen Haus einen Mehrwert, oder pflegt man hier fröhlich Zitierkartelle und kassiert für einen Bedarf gleich dreimal? Der verlegerische Sinn jedenfalls des Möhring/Nicolini erschließt sich mir nicht. Auch das knappe Vorwort verrät keinen Hinweis auf einen Unique Selling Point.

Beim UrhG besteht die Kommentierung des Möhring/Nicolini gefühlt aus Zitierung von Schulze/Dreier (2015) und Schricker/Loewenheim (2017) – warum dann nicht die Originale einfach direkt nehmen – zumal aus der nunmehr überholten Altauflage (!) des Schulze/Dreier zitiert wird? Wesentliches Kaufargument für mich war das bereits 2016 inkraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetzes („GEMA-Gesetz“), das dieses Werk als wohl erstes  kommentierte. Damit überholte das Buch die ebenfalls eigentlich fürs Frühjahr angekündigten anderen UrhG-Kommentare aus dem Hause Beck.

UPDATE: Unter § 97 UrhG Rn. 33 ist zu lesen, dass sich der Schadensersatzanspruch einer Verwertungsgesellschaft auf § 13c WahrnG stützt. Ähm … Dieses WahrnG wurde vor zwei Jahren vom soeben genannten VVG ersetzt. Da stellt sich ernsthaft die Frage, wann denn für diese Kommentierung der Redaktionsschluss war.

Die Stichproben im Möhring/Nicolini, die ich zu aktuellen urheberrechtlichen Fragen machte, überzeugten mich allerdings nicht. Wurden § 44a und § 97a UrhG wirklich aktualisiert und lektoriert? Die praktisch wichtige Frage, wie eine Urheberbenennung bei einem im Internet genutzten Bild vorgenommen werden sollte (direkt am Bild, auch auf Unterseiten wie Vorschaubilder oder in Metadatei?) wird dort so beantwortet:

„Zur Urheberbenennung im Fall der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet vgl. Hofmann/Handschigl ZUM 2016, 25, Schneider CR 2016, 35“

Na, herzlichen Dank auch! Laut Sachregister kommt die Pixelio-Entscheidung nicht vor. Ach was, welcher Urheberrechtler braucht schon Infos zu diesem Internet? Randgebiet! Geht bestimmt wieder weg, dieses Internet!

Brauchbarer wird man etwa zu diesen Fragen im aktuellen Dreier/Schulze bedient – aber noch lange nicht brauchbar genug.

FLOP: Dreier/Schulze: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 6. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €.

Dreier/Schulze hat sich als Praktiker-Kommentar einen Namen gemacht. Im Gegensatz zu den anderen Titeln, die in doppelter bis siebenfacher Mannschaftsstärke produziert werden, zeichnen für dieses Buch ganze drei Autoren (Prof. Dr. Dreier, RA Dr. Schulze und Prof. Dr. Specht) verantwortlich. Warum der Kommentar erst jetzt erscheint, obwohl das Vorwort und offenbar auch der Bearbeitungsstand auf März datieren, ist unverständlich.

Die meisten meiner Stichproben blieben leider unergiebig. Als Praktiker interessierte mich, was denn inzwischen die Rechtsprechung so mit dem 2013 geänderten § 97a UrhG zum Abmahnrecht gemacht hat. Viel schlauer als in der Vorauflage von 2015 (verschenke ich gerne, bitte E-Mail an mich) lässt mich Frau Prof. Specht leider nicht zurück. Naheliegende Praxisprobleme mit dem Aufwendungsersatzanspruch zu Unrecht abgemahnter Parteien scheinen nicht bekannt zu sein.

Nicht einmal einen Monat nach Erscheinen des also ein halbes Jahr abgelegenen Dreier/Schulze beschloss das EU-Parlament die Urheberrechtsreform. Damit ist die Neuauflage bereits schon wieder ein Dokument der Rechtsgeschichte.

(Vielleicht) TOP: Wandtke/Bullinger: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 5. Aufl. 2018 (angekündigt), C.H. Beck-Verlag, 215,- €

Die Neuauflage dieses meiner Erinnerung nach auch für Frühjahr angekündigten Klassikers war ebenfalls für September angesetzt, dann wurde sie auf Oktober verschoben und jetzt soll es offenbar Januar 2019 werden.

Mehrwert des Werks dürfte eine erstmals enthaltene Kommentierung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) sein, die als „für die europarechtskonforme Interpretation des Urheberrechts von überragender Bedeutung“ beworben wird. Stimmt. Aber … Ähm … Wenn die so überragend wichtig ist … Warum fehlt eine solch wichtige Kommentierung dann bei den anderen Beck-Titeln in Möhring/Nicolini, Schulze/Dreier und Schricker/Loewenheim?

-> Vermutlich reicht einer dieser drei aktuellen Beck-Kommentare vollkommen aus, und schwächer als die beiden anderen Kommentare wird die angekündigte Neuauflage des Wandtke/Bullinger dann hoffentlich nicht sein.

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf März 2019 verschoben.

FLOP: Alle aktuellen DSGVO-Kommentare

Aus berufenem Munde hörte ich, dass alle aktuellen DSGVO-Kommentare hinter ihren Möglichkeiten zurückbleiben, um es höflich zu formulieren. Nachvollziehbar, denn mit der (handwerklich grottenschlecht realisierten) DSGVO und dem (stellenweise sehr seltsam angepassten) BDSG hat man halt noch wenig Erfahrung und vor allem keine Urteile. Gerüchteweise soll die angekündigte Neuerscheinung von Simitis (200,- €) brauchbar sein, bis dahin sollte es der Kühling/Buchner (2. Aufl. 2018) tun.

Die gute Nachricht: Die Abmahner haben auch keine Ahnung!

UPDATE: Der für Ende September angekündigte Simitis ist auf 2019 verschoben worden.

FLOP: Moser / Scheuermann / Drücke: „Handbuch der Musikwirtschaft“, 7. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €

Mit insgesamt 80 Autoren ist dieses zuletzt vor 15 Jahren aktualisierte Werk zum vertragsrechtlich bisweilen undurchsichtigen Musikrecht denkbar breit aufgestellt. Viel mehr wirklich praktizierende Musikrechtler dürfte es hierzulande auch kaum geben, da natives Musikrecht nach wie vor ein Orchideenfach ist. (Musiker haben eh kein Geld für Anwälte …)

Das Buch ist hochinteressant – aber ein juristisches „Handbuch“ ist es wohl eher nicht. Bei den praktischen musikrechtlichen Fragen, die ich in aktuellen Fällen gerade recherchiere, hat mir der Wälzer bislang nicht geholfen. Dafür sind alle 80 Autoren mit eigenem Porträt abgebildet – in juristischer Literatur eher ungewöhnlich – warum eigentlich nicht gleich als Centerfolds?

Was man unter einem brauchbaren Handbuch versteht, demonstrieren zwei bereits bereits im Frühjahr erschienene Werke zum IT-Recht:

TOP: Michael Intveen / Klaus Gennen / Michael Karger: „Handbuch des Softwarerechts“, 1. Aufl. 2018, Anwaltsverlag, 129,- €

Eine wirklich praxisfreundliche Neuerscheinung ist das von 35 Experten geschriebene Handbuch des Softwarevertragsrechts, in welchem die einzelnen Vertragstypen etc. systematisch behandelt werden. Interessant ist die Herangehensweise, in jedem Kapitel unterschiedliche Autoren sowohl für die Anbieter- als auch für die Anwendersicht zu bieten. Die Darstellung ist prägnant und hilfreich. Nicht erwarten darf man auch Vertragsmuster. Zwar gibt es ja reichlich Alternativen, allerdings wäre ein Formularbuch hilfreich, das bereits die hier vorgeschlagenen Klauseln enthält, denn die scheinen subtiler zu sein als die aktuellen Formulare vom Beck-Verlag für IT-Recht.

TOP: Schläger/Thode: „Handbuch Datenschutz und IT-Sicherheit“, 2018, Erich Schmidt Verlag, 94,- €

Auch diese Neuerscheinung, die von Mitarbeitern der Datenschutzgruppe Nord betreut wurde, hat auf mich einen kompetenten Eindruck gemacht und wird den Ansprüchen an ein prägnantes Handbuch voll gerecht. Wer irgendwie mit Datenschutz zu tun hat, sollte nicht nur den juristischen, sondern vor allem den organisatorischen Stand der Kunst kennen.

Technisch praktizierer Datenschutz ist ohnehin effizienter als DSGVO-Esoterik.

FLOP: Cepl/Voß: „Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz“, ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 249,- €

Auch bereits im Juni erschienen ist die Neuauflage des Cepl/Voß, welche das Prozessrecht im Hinblick auf Immaterialgüterrecht kommentiert. Von dem Buch hatte ich mir deutlich mehr versprochen, etwa zu gewissen Tricks der Branche. Einen Gegenwert für den stolzen Preis habe ich für mich bislang noch nicht gefunden, ein herkömmlicher ZPO-Kommentar ist jedenfalls für meine Zwecke vollkommen ausreichend.

FLOP: Ipsen: ParteienG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 109,- €

Als Medienrechtler hat man gelegentlich mit dem Parteiengesetz zu tun. Nachdem die letzte Kommentierung zum ParteienG auf 2012 datiert (Lenski) und inzwischen mit den Piraten und der AfD zwei neue Parteien für reichlich Rechtsstreite gesorgt hatten, wäre für eine juristische Kommentierung eigentlich neuer Stoff  zu erwarten gewesen.

Den Ipsen kann man sich jedoch sparen, Lenski ist noch aktuell. Zur praktisch wichtigen und von der Rechtsprechung nur unscharf behandelten Frage, wie lange man einen ggf. verschleppten parteiinternen Rechtsweg beschreiten muss, bevor man zu den ordentlichen Gerichten darf, findet man erstaunlicherweise nichts. Da Ipsen nur das ParteienG, nicht jedoch das Recht der Kandidatenaufstellung behandelt, sollte man besser zum Lenski greifen.

23. Februar 2018

Stichproben in medienrechtlichen Neuerscheinungen

Die letzten Wochen zog der Beck-Verlag mir wieder nur so das Geld aus der Tasche. Für vertiefte Rezensionen fehlt mir leider die Zeit, hier aber einige Stichproben aus den Neuzugängen im medienrechtlichen Bücherschrank:

  • Spindler/Schmitz: Telemediengesetz mit Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2. Aufl. 2018, 99,- €
    Mit dem NetzDG gibt es zwar noch keine Erfahrung oder gar Urteile hierzu, um so wichtiger ist natürlich die Einschätzung der Lehre. Prof. Liesching fiel die Aufgabe zu, mit dem NetzDG ein Gesetz zu kommentieren, dessen Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität er (wie die meisten anderen Fachleute auch) herzlich bezweifelt.
    Stichprobe: Zur praktisch bedeutsamen Frage, wie sich die jüngsten Änderungen des TMG zur Störerhaftung für Privatleute mit WLAN auswirken, gibt Spindler einen knappen, aber prägnanten Überblick.
  • Koreng/Lachenmann: Formularhandbuch Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2018, 129- €
    Wenn im Mai die Datenschutzgrundverordnung endgültig scharf geschaltet wird und selbst bei Experten große Rechtsunsicherheit besteht, haben Abmahnanwälte Konjunktur. Soweit mir bekannt, handelt es sich um die erste Formularsammlung zur DSGVO. Der geschätzte Kollege Koreng wird wohl jetzt steinreich werden …
    Stichprobe: Die knappen, aber prägnanten Ausführungen Thema Datenschutzerklärung sollte man gelesen haben.
  • Binder/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, 239,- €
    Pflichtlektüre für alle, die Landesmediendirektor werden wollen … ;)
    Stichprobe: Bei der für Zivilrechtler relevanten Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann, war dem Bearbeiter offenbar nicht die Sicht der Landgerichte Hamburg und Berlin bzw. Kammergericht bekannt, die § 56 RfStV für anwendbar halten.
  • Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 76. Auffl. 2018
    Medienrecht ist zur Hälfte Zivilprozessrecht, so dass auch dieser Standardjahreskommentar nicht fehlen darf. Das große Verkaufsargument der Neuauflage, auch die neuen Regeln zum beA zu kommentieren, hat sich allerdings vorerst erledigt … ;)
  • Mes: Münchener Prozessformularbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 5. Auflage 2018, 179,- €.
    Handwerkszeug.
  • Köhler/Bornkamm/Feddersen: Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, 36. Aufl. 2018, 179,- €.
    Standard-Jahreskommentar zum UWG.
  • Seitz: Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017
    Wer beim anspruchsvollsten aller Anträge nicht jede Erfahrung selber machen möchte, wird um Seitz kaum herumkommen.
    Stichprobe: Leider auch unergiebig für die Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann.
  • Limper: Entertainmentrecht – Das Recht der Unterhaltungsindustrie unter Berücksichtigung der Medienkonvergenz, 1. Aufl. 2017, 59,-€
    Fächerübergreifende Darstellung der Rechtsbeziehungen von Künstlern und Verwertern etc..
    Stichprobe: Obwohl es überwiegend um Vertragsrecht geht, enthält das Buch nur einen Mustervertrag (Sportlervertrag).
  • Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, 178,- €.
    Stichprobe: Jedenfalls beim Presserecht eher Ausbildungsliteratur als Fundgrube.

Angekündigt:

  • Sparen werde ich mir die angekündigte zweite Auflage von Götting/Schertz/Seitz: Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2018, 188,- €, denn die Erstauflage erwies sich als eher akademisch denn als ein „Handbuch“. Stattdessen empfehle ich Praktikern Korte: Die Praxis des Presserechts, 1. Aufl. 2014, 49,- €, sowie den Abschnitt zum Persönlichkeitsrecht im jeweils aktuellen Palandt.
  • Cepl/Voß: Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz – ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl 2018, 199,- €.
    Ein praktisches Werk, das es schon viel früher hätte geben sollen. Leider hat sich der Erscheinungstermin für die Zweitauflage um zwei Monate verzögert.
  • Nach drei Jahren ist die 6. Auflage des Dreier/Schulze: Urheberrecht angekündigt. Auf den Zuwachs zur bereits jetzt ausgiebigen Kommentierung zu § 97a UrhG bin ich schon gespannt, nachdem Schricker letztes Jahr nicht allzuviel hierzu bot. Mal sehen, ob wir etwas über die Rechtsprechung zu Creative Commons lesen werden.
1. Juni 2017

BGH schickt Kraftwerk und Afghanistan Papers zum EuGH

Der BGH hat heute zwei urheberrechtliche Rechtsstreite zum Europäischen Gerichtshof geschickt:

So lösten die BGH-Richter Moses Pelham ein Ticket im Trans-Europa Express, um zu erfahren, ob man Tonfetzen tatsächlich ohne Einwilligung samplen darf, wie das Bundesverfassungsgericht meint.

-> Kraftwerk ./. Machwerk – Trans-Europa Express fährt zum Europäischen Gerichtshof

Auch die Frage, ob die Enthüllung der Afghanistan Papers im Wege des Leakens presserechtlich zulässig war, oder ob stattdessen das Urheberrecht der uniformierten Urheber überwiegt, wie die deutschen Gerichten es bislang meinen, wird nun europarechtlich geklärt.

-> Künstler-Kompanie marschiert nach Europa – Rechtsstreit um Afghanistan-Papiere beschäftigt Europäischen Gerichtshof

18. Dezember 2016

Komponisten und Textdichter sollten ihre Rechte am besten sofort bei der GEMA geltend machen

Zm 31.12.2016 verjähren Ansprüche von Musikurhebern gegenüber der GEMA wegen eigenmächtig an die Musikverleger ausgekehrten Tantiemen (Kammergericht Berlin Bruno Kramm ./. GEMA) aus dem Jahr 2013.

Wer die GEMA nicht sofort verklagen möchte, sollte keine Zeit verlieren und am besten noch heute die GEMA zur Erklärung eines Verjährungsverzichts für 2013 auffordern. Sollte die GEMA nicht vor dem Jahreswechsel reagieren, weil sie etwa mit Verfolgen von Weihnachtsliedern und Überwachung von Silvesterparties zur sehr beschäftigt ist, müsste man bis zum 31.12.2016 verjährungsunterbrechende Maßnahmen durchführen. Ob das notwenig wird, weiß man aber erst, wenn die einen Verjährungsverzicht nicht vor dem Jahreswechsel erklärt haben, wozu man denen halt schon ein paar Tage zubilligen muss.

Also keine Zeit verlieren! Zum Schreiben des Faxes und eingeschriebenen Briefes an die GEMA hier eine schöne musikalische Untermalung:

15. November 2016

Urheber ./. GEMA

Bruno Kramm nimmt ausführlich zu seiner GEMA-Klage und seinen Beweggründen Stellung.

Hier ist eine Pressemitteilung des Gerichts: Kammergericht Az. 24 U 96/14

14. November 2016

Dissonanzen bei der GEMA

Die GEMA ist im Prinzip eine gute Sache. Leider lag sie von Anfang an in den falschen Händen. Dafür, dass sich die GEMA wie eine Behörde gebärdet, ist sie erstaunlich intransparent organisiert und wahrt gerne mal Geheimnisse. Nicht einmal ihre Gründungsurkunde bekomme ich zu sehen.

Heute nun erlitt die GEMA vor dem Berliner Kammergericht ihre vermutlich herbeste Niederlage. Denn Pirat Bruno Kramm hatte auf Feststellung geklagt, dass die GEMA nicht berechtigt ist, aus den Herrn Kramm zustehenden Vergütungen die Verlegeranteile in Abzug zu bringen. Dies betrifft etwa 40% für das sogenannte mechanische Recht an Musikwerken (z.B. CDs) und 33 1/3% beim Aufführungs- und Senderecht.

In der Sache selbst ging es materiell-rechtlich weniger um eigentliches Urheberrecht als um konventionelles Vertragsrecht → Das Ende der GEMA, so wie wir sie kennen.

Die Vertreter der GEMA und Musikverlage folgten dem Prozess mit versteinerten Mienen, denn wahrscheinlich ist es nicht mit einer Änderung in der Vertragspraxis getan, vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Verleger künftig in der geheimnisumwitterten GEMA nicht mehr viel zu sagen haben. Bislang saßen die Verleger in den Gremien der GEMA und übten Einfluss auf die ohnehin sehr geheimnisvolle Organisation aus. So haben die Verleger bislang maßgeblichen Einfluss auf die GEMA-Statuten (Satzung und Verteilungsplan) sowie eine Sperrminorität, die sie vor ihnen nicht genehmen Änderungen schützt (Kuriensystem).

Der Streitwert betrug gerade einmal 10.000,- €. Die Folgen dieses Urteils dürften gegenwärtig bei 2 Milliarden € zu taxieren sein.

FAZ: Alles Geld den Kreativen

(Die Hände rechts im Bild sind mein körperliches wie geistiges Eigentum.)

31. Mai 2016

Metall auf Metall – verfassungskonformes Urheberrecht

 

1977 klapperte das Düsseldorfer Musikgenie Ralf Hütter sämtliche Schrottplätze Düsseldorfs ab, um auf das richtige Blech zu hauen. Dann nahm der „Roboter“ im Tonstudio alle Kraft zusammen, um ein neues Kraftwerk zu intonieren: Metall auf Metall. Die puristischen Tonkünstler vom Rhein waren mit diesem Meilenstein elektronischer Musik ihrer Zeit um über ein Jahrzehnt voraus.

Zwei Jahrzehnte später wurde der Magier der Avantgardemusik ausgerechnet von einem Crétin der Tonkunst geschändet. Der gewalttätige Musikproduzent Moses Pelham, der als Rapper der niedersten Form der Musik frönt, benutzte 1997 den kraftwerkschen Metallsound und setzte ihn in Dauerschleife, um das fehlende Können der peinlichen Sängerin Sabrina „Schwester S“ Setlur zu kaschieren. Deren Titel nur mir ist einfach nur erbärmlich.

Diese Anmaßung erboste den prozessfreudigen Herrn Hütter, der zweimal vor den Bundesgerichtshof zog und Pelham/Setlur diesen Frevel verbieten ließ. So etwa machen Profis natürlich am Landgericht Hamburg. Der BGH tat sich mit dem Anliegen durchaus schwer. Für einen Urheberrechtsschutz war das kurze Gekloppe nämlich nicht schöpferisch genug, in Betracht kam nur Leistungsschutz nach § 85 UrhG. Andererseits wollte der BGH auch nicht den Fortschritt der Kunst, etwa des Samplings behindern. Und so sinnierte man über eine erlaubte freie Benutzung nach § 24 UrhG. Doch das zog nicht, denn der Originalsound schien durch.

Daher entschied der BGH salomonisch, dass grundsätzlich auch kurze Tonfetzen übernommen werden dürfen, wenn diese so einzigartig seien, dass ein Sampler auf diese angewiesen sei. Vorliegend aber hätte Herr Pelham selber auf Metall rumkloppen und einen gleichwertigen Sound erzielen können, statt wie eine Elster zu stehlen. Also war er nicht auf das Raubmordkopieren angewiesen und damit gut.

Herr Pelham nun erhob Verfassungsbeschwerde, da er sich in seiner künstlerischen Freiheit beinträchtigt sieht. Und so kam es, dass das ehrwürdige Bundesverfassungsgericht in seiner 65-jährigen Geschichte erstmals mit Urheberrecht befasste. Geistiges „Eigentum“ vs. „Kunst“.

Es tut einigermaßen weh, den Scheiß von Pelham unter Kunst zu subsumieren. Dennoch sprechen die besseren Argumente dafür, der Kunstfreiheit Vorrang vor den Eitelkeiten missgünstiger Avantgardisten einzuräumen. Heute wird das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung bekannt geben.

Anyhow: Kraftwerk gibt noch immer ausverkaufte Konzerte. Nach Pelham und Setlur kräht heute kein Hahn mehr.