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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


9. Juni 2021

Die Auserwählten

Heute zeigt die ARD „Die Auserwählten“. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule.

Ein Betroffener, der ein Buch hierüber geschrieben und sich insoweit der Öffentlichkeit geöffnet hatte, ist als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen. Der Mann, der eine Zusammenarbeit mit dem Filmprojekt abgelehnt hatte, sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und klagte erfolglos an den Hamburger Gerichten. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision mit Urteil vom 18. Mai 2021 – VI ZR 441/19 ab:

Der Kläger kann sein Unterlassungsbegehren nicht auf sein Recht am eigenen Bild stützen. Der Senat hat eine insoweit in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfrage dahin entschieden, dass eine als solche erkennbare bloße Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler in einem Spielfilm kein Bildnis der dargestellten Person i.S.d. § 22 Satz 1 KUG ist. Dieser Schutz steht im Falle der als solche erkennbaren bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler dem Schauspieler zu, der in diesem Fall auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibt. Als Bildnis der dargestellten Person ist die Darstellung dagegen (erst) dann anzusehen, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt wird, es handele sich um die dargestellte Person selbst, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.

Der Anspruch ergibt sich bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise auch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Zwar ist der Kläger durch die ausgeprägten Übereinstimmungen zwischen seinem Schicksal und der Darstellung der entsprechenden zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Auch verstärkt die in der besonderen Intensität der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms diese Betroffenheit. Doch wiegt diese Betroffenheit im Ergebnis und unter maßgeblicher Berücksichtigung der von dem Kläger in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht so schwer, dass die zugunsten der Beklagten streitende Kunst- und Filmfreiheit zurücktreten müsste.

24. August 2018

Ist Fotografieren auf einer Demo eine „Strofdood“?

Zum Fall des Pegidioten von Dresden haben sich bereits die geschätzten Kollegen Herr Stadler, Herr Dr. Sajuntz und Frau Bölke (am Ende des obigen Videos) qualifiziert und der nicht geschätzte Kollege Herr Dr. Bittner unqualifiziert geäußert. Hier mal eine systematische Darstellung:

Grundsätzlich hat man einen Unterlassungsanspruch aus § 22 KunstUrhG gegen das Verbreiten oder öffentlich-zur-Schau-stellen identifizierender Abbildungen. Das Anfertigen und Speichern der Aufnahme selbst ist zwar eigentlich keine Tathandlung im Sinne des Gesetzes, allerdings wenden Gerichte ergänzend das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, etwa dann, wenn man nicht mit Aufnahmen rechnen muss oder aufgrund Social Media zu erwarten ist, dass die Bilder sofort online gehen und dann irrevisible Fakten geschaffen werden. Gerichte haben auch Polizisten das Recht zugestanden, vor Ort Löschung zu verlangen.

Anders als die Kollegin Frau Bölke im obigen Video meint, hat der Hutbürger das Filmen allerdings gerade nicht „billigend“ inkauf genommen, sondern missbilligend. Damit fehlt es eindeutig an einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG. Der Mann handelt auch (insoweit) nicht widersprüchlich, denn er hat ein berechtigtes Interesse, seinen Widerspruch dokumentiert zu sehen.

Theoretisch wäre ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG tatsächlich eine „Strofdood“, denn § 33 KunstUrhG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr vor. Ein Anwendungsfall dieser historischen Vorschrift wäre mir allerdings nicht bekannt und würde auch das Filmen selbst gar nicht erfassen, sondern erst die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG).

Vorliegend allerdings hatte das Kamerateam die Absicht, eine Demonstration und deren unmittelbares Umfeld zu filmen. Für Versammlungen, Aufzügen und ähnliche Vorgänge, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sieht § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme vor. Bei einer Demonstration dürfen Personenmehrheiten also auch dann gezeigt werden, wenn die einzelnen Teilnehmer dabei identifiziert werden können. Zu den Teilnehmern zählen die Gerichte übrigens auch Polizisten, welche dort beruflich wirken und zum Anliegen der Demonstranten keinen Bezug haben. Es ist auch nicht erforderlich, dass man die Versammlung vollständig zeigen muss, ein repräsentativer Ausschnitt reicht. Und genau das hatten die ZDF-Leute ursprünglich auch gemacht, bis der gute Mann plötzlich ausfallend wurde.

Bei dieser Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG gibt es aber zwei Einschränkungen:

Von der Abbildung einer Personenmehrheit kann dann keine Rede mehr sein, wenn man aus einem Gruppenfoto gezielt jemanden ausschneidet oder an eine Person heranzoomed. Anders liegt der Fall aber, wenn jemand aus dieser Personenmehrheit zum Protagonist wird und besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, etwa ein Steinewerfer, jubelnder Fan oder eine Busenherzeigerin. Es ist umstritten, ob Einzelaufnahmen dann zulässig sind, wenn sie für die Veranstaltung repräsentativ bzw. charakteristisch sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das beim Hutbürger für eine Pegida-Demo der Fall war …

Weitere Einschränkung ist nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG, dass kein berechtigtes Interesse des Abgebildten verletzt wird, etwa wenn in die Privatsphäre einegriffen oder der Mensch einer Gefährdung ausgesetzt würde. Tja, Freunde, also das muss man sich halt vorher überlegen, wenn man auf eine Demo geht, bei der Vermummungsverbot gilt. Denn da geht es halt darum, für eine Sache sein Gesicht zu zeigen, und da muss man halt damit rechnen, dass Medienvertreter filmen. (Ein berechtigtes Interesse wäre allerdings dann verletzt, wenn jemand die Abbildung kommerziell vermarktet, etwa auf T-Shirts aufbringt.)

Kommt man zum Ergebnis, dass die erste Einschränkung greift, wäre eine weitere Ausnahme zu prüfen: Eine Einwilligung ist auch dann entbehrlich, wenn Ereignis des Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berichtet wird und hieran ein besonderes Berichtsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Anpöbeln des Kamerateams und die Polizeischikane, die zur Feststellung der Personalien eine Dreiviertelstunde gebraucht haben will, dürften ein solches Ereignis darstellen, denn die sächsischen Politiker meldeten sich zu Wort und immerhin die Bundeskanzlerin persönlich hat den Vorfall kommentiert (und sich dabei für Pressefreiheit ausgesprochen). Inzwischen hat es der Skandal bundesweit in die Medien geschafft, hier in NRW beginnt der WDR heute sogar die stündliche Nachrichtensendung mit dem Thema. Inzwischen wurde auch noch bekannt, dass der Hutbürger ein LKA-Mann ist und ausgerechnet Zugriff auf sensible Daten wie die Ausländerdatenbank hat – bei einem Pegida-Demonstrant drängt sich da der Verdacht eines Interessenkonflikts auf.

Das dürfte für ein Berichtsinteresse der Öffentlichkeit locker reichen.

Streng genommen müsste man an dieser Stelle nun die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Meinungs- und Pressefreiheit diskutieren. Denn das Anfertigen und Speichern von Bildnissen ist ein personenbezogenes Datum und damit auch nach der DSGVO prinzipiell zustimmungsbedürftig. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bislang verpasst, den Ausnahmenkatalog des § 23 KunstUrhG auf die Verbote der DSGVO gemäß der Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO auszuweiten. Die Fachdiskussion ist in vollem Gange, allerdings hat kaum jemand Zweifel daran, dass Gerichte – mit welchem juristischen Kunstgriff auch immer – künftig zu gleichen Ergebnissen kommen werden wie schon zur bislang geltenden Rechtslage. Da es sich vorliegend um ein Kamerateam des ZDF handelt, greift in diesem Fall die Privilegierung aus § 9c des Rundfunkstaatsvertrags.

Ergebnis: Das Filmen des Hutbürgers ist weder eine Straftat noch wäre ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sonderlich aussichtsreich.

Update: Zum gleichen Ergebnis gelangt der geschätzte Kollege Solmecke, der es bereits für ausreichend hält, dass der Mann auf die Kamera zugegangen ist und hierdurch Aufmerksamkeit provoziert hat. Ob das alleine ausreicht, habe ich so meine Zweifel. Vorliegend allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände und die politischen Reaktionen jedenfalls vorliegend die Annahme eines Berichtsinteresses der Öffentlichkeit.

12. Juli 2016

Kachelmann und der texanische Scharfschütze

Kennen Sie den texanischen Scharfschützen? Er schießt mit einer Schrotflinte auf ein Scheunentor und malt hinterher um die Treffer die Zielscheiben. So ähnlich kommt mir die Präsentation der Ergebnisse am OLG Köln in Sachen Kachelmann vor.

512.785,66 € soll Kachelmann nun von Springer bekommen – genauer: 395.000,- € nebst Zinsen und „Nebenkosten“, meldet der Branchendienst meedia, lässt sich jedoch vom Glanz des selbstbewussten Kachelmann-Anwalts nicht blenden. So zählt man rund 800 Artikel von Bild und Bild.de, 150 davon wurden angegriffen, davon widerum gerade einmal 40 erfolgreich – 3,25 Prozent aller zum Justizfall Kachelmann erschienenen Artikel, rechnet meedia.

Von der fantastischen Summe von 2,25 Millionen €, die Kachelmann aufrief, blieb nur Bruchteil, meedia errechnet im Schnitt 15.000,- € pro Einzelfall – Normalmaß im Presserecht, wenn man schon mal die Schwelle zur Geldentschädigung reißt.

Zu ergänzen wären noch die verballerten Prozesskosten. Sofern tatsächlich 2,25 Millionen in beiden Instanzen beantragt wurden, wären das nach RVG knapp 200.000,- €, von denen der Kläger 4/5 stemmen müsste. Bei einem Mandanten, der zwischendurch am finanziellen Ruin schrammte, eine bemerkenswert risikofreudige Prozessstrategie, zumal sechs Jahre Medienrechtsstreit auch nicht an jedem ohne Blessuren vorbeigehen.

In einem weiteren Beitrag zitiert meedia die Springer-Juristen:

Der Springer-Anwalt Jan Hegemann warf Höcker dagegen vor, er wolle die Presse „auf ein amtliches Verlautbarungsorgan reduzieren“ und Journalisten nur offizielle Pressemitteilungen auswerten lassen. „Die Presse hat die Aufgabe, die Entscheidungsfindung des Gerichts zu begleiten“, betonte Hegemann. (…)

Claas-Hendrik Soehring, Leiter Medienrecht der Axel Springer SE, kommentierte den Kölner Richterspruch am Dienstag wie folgt: „Das Urteil zeigt: Mit seiner absurd hohen Millionen-Klage ist Jörg Kachelmann gescheitert, in zweiter Instanz ist ihm jetzt nur noch ein Bruchteil der ursprünglichen Forderung zugesprochen worden. Von der Zulässigkeit unserer Berichterstattung sind wir nach wie vor überzeugt – ob wir Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, werden wir nach einer genauen Prüfung der Urteilsgründe entscheiden.“

Und einen weiteren Wehrmutstropfen musste Kachelmann in diesem Zusammenhang verdauen: Seine Hoffnung, als Gerichtsreporter über das Steuerstrafverfahren von BILD-Seite-1-Mädchen Alice Schwarzer berichten zu können, wurden durch einen von der Steuersünderin akzeptierten Strafbefehl zunichte gemacht. Wir hatten uns alle doch so darauf gefreut … ;)

Reden wir halt übers Wetter …

UPDATE:

Die Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen rechnet anders:

Prinzessin Madeleine von Schweden erhielt rund 400.000 Euro wegen Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Medien. Allerdings handelte es sich bei ihr um 86 beanstandete Veröffentlichungen. Bei Kachelmann ging es gerade mal um 26 Beiträge, darunter Fotos und Berichte, die seine Intim- und Geheimsphäre betrafen und durch die er vorverurteilt wurde. Unter dem Strich bekam er mehr zugesprochen als je ein Kläger zuvor in Deutschland.

Außerdem verweist sie auf eine gütliche Einigung mit dem Burda-Verlag, deren Inhalt nicht bekannt ist.

5. März 2016

Eigenmächtige Werbung mit Prominenten – Sixt mal wieder …

Der Auotvermieter Sixt bleibt sich treu und nutzt mal wieder (vermutlich eigenmächtig) ein Politiker-Portrait, um Aufmerksamkeit für seine Werbung zur erheischen. Oskar Lafontaine hatte einst Unterlassungs- und Schadensersatzklage eingereicht und zunächst am Landgericht Hamburg 100.000,- € erwirtschaftet. Der BGH jedoch meinte, dass sich ein prominenter Politiker jedenfalls dann eine Nutzung gefallen lassen muss, wenn sich diese satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt. Denn das fällt unter Meinung- und Pressefreiheit, und die darf auch ein Unternehmen für sich in Anspruch nehmen.

Dieses Urteil sowie der schließlich am EGMR in Straßbourg verhandelte Fall Prinz Ernst August ./. Lucky Strike waren richtungsweisend, weil bis dahin im Werberecht ein sehr scharfer Wind wehte. In diesem Bereich gibt es kaum Rechtsprechung, so dass bei Unternehmen bis dahin große Unsicherheit herrschte, ob etwa in Unternehmenszeitungen Prominente honorarfrei abgebildet werden dürfen. Eine Grenze dürfte erreicht sein, wenn ein Promi so abgebildet wird, dass der Eindruck entsteht, er würde hierfür Geld bekommen oder sich aus anderen Gründen bewusst für das Unternehmen verwenden.

Sixt fühlte sich durch die Entscheidung bestätigt und machte heiter weiter. Inzwischen gehört es für Spitzenpolitiker beinahe schon zum guten Ton, von Sixt verspottet zu werden … ;)

(Bilder: Bilder: e-Sixt GmbH & Co. KG)

 

 

 

 

17. Oktober 2015

Die tragische Geschichte vom Technoviking

Piraten fürchten weder Tod noch Teufel – aber den Technoviking!

Der gute Mann wurde berühmt, wollte das aber gar nicht. Der Künstler, der des Techno Vikings heroische Tat bannte, möchte weiterhin vom Techno Viking künden. Der Technoviking bemühte das Recht am eigenen Bild und konnte so am Landgericht Berlin eine Unterlassung hinsichtlich der gefilmten Bilder erwirken. Weitergehende Ansprüche, etwa auf Verbieten einer comic-haften Darstellung, zog er in der Berufung auf Anraten des Gerichts zurück.

Nun hat der Künstler, der sich als „verschuldet“ bezeichnet, eine Filmdokumentation erstellt, in welcher er den Techno Viking komplett zensiert hat und bittet um Spenden. Vorsicht: Es gibt durchaus Entscheidungen, die bei Wiedererkennungswert auch eine Silhoette als Eingriff in das Recht am eigenen Bild werten!

Wer den Hünen sehen will: Im Urteil ist er abgebildet …

20. Mai 2015

Fotografen in Bonn brauchen gute Motive

Wie mir nunmehr bekannt wurde, hat das Landgericht Bonn das Urteil des Amtsgerichts Bonn gegen den fotofreudigen Hilfssheriff bestätigt. In Bonn sieht man es als unrechtmäßig an, Personen ohne deren Einwilligung zu fotografieren, selbst wenn dieses unverfänglich oder nicht belästigend (weil heimlich) geschieht.

Über das Ergebnis kann man sich streiten. Rechtstechnisch ist die Begründung nicht überzeugend. Das Landgericht subsummiert den Fall unter das „Recht am eigenen Bild“ aus §§ 22 KunstUrhG. Dieses Gesetz regelt aber nicht das Anfertigen von Fotos, sondern nur das Verbreiten und zur Schau stellen von solchen.

Das historische KunstUrhG stammt aus einer Zeit, als man zum Anfertigen eines Fotos einen großen Aufwand wie einen Magnesiumblitz hatte und auch das Ausstellen und Verbreiten nicht ohne weiteres möglich war. Heute allerdings kann jeder Handybesitzer seine Bilder sofort weltweit twittern. Dazu braucht man andere Gesetze als die aus dem Postkutschenzeitalter.

Seit Entdeckung des allgemeinen Perönlichkeitsrechts durch das Bundesverfassungsgericht wissen wir, dass § 22 JunstUrhG und andere Gesetze nur die Ausprägung eines „allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ sind. Eingriffe in gesetzlich ungeregelte Sachverhalte sind daher hieran und nicht am KunstUrhG zu messen, das insoweit auch kein lex specialis ist.

Hier stellt sich die Frage, ob tatsächlich eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vorliegt. Das ist aus meiner Sicht nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich gerade erst kürzlich mit dem Recht der Fotofreiheit befasst, wenn auch im strafrechtlichen Zusammenhang. So wurde § 201a StGB verschärft, der das Anfertigen von Fotos in den in Abs.1, Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1  genannten Fällen untersagt.  Bei dieser Gelegenheit hätte der Gesetzgeber auch ein ggf. weitergehendes zivilrechtliches Verbot für solches Fotografieren formulieren können, das zwar nicht bestraft werden muss, jedoch zivilrechtlich zu unterlassen ist. (Die Neufassung von § 201a StGB trat erst zwei Wochen nach diesem Urteil in Kraft.)

Das ist nicht geschehen. Auch die Abs. 2 erfassten Fotos mit der Eignung, „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“, betreffen nur das Zugänglich-Machen, nicht aber die Anfertigung. Sofern der Bonner Fotograf nicht auf Privatgelände oder in einem FKK-Bereich knipst oder auf nackte Minderjährige oder gar auf militärische Sicherheitsbereiche draufhält, dürfte seine Fotofreude von der allgemeinen Handungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sein.

Die Bonner Gerichtevertreten allerdings vertreten die Rechtsauffassung, dass man zusätzlich zur allgemeinen Handlungsfreiheit auch ein „schützenswertes Eigeninteresse“ benötigt. Dem liegt wohl auf der Wertungsebene das Unbehagen darüber zugrunde, dass sich der Fotograf gewissermaßen als Hilfssheriffs aufführt und verdeckte Überwachung durchführt. Man assoziiert quasi Amtsanmaßung, die bei entsprechend ernsthaftem Auftreten sogar strafbar wäre (was vorliegend nicht der Fall ist). Denn dem Fotograf ging es um den Nachweis von Ordnungswidrigkeiten.

Nun gibt es durchaus Entscheidungen, in denen wahrnehmbare Kameras aus Gründen des Datenschutzes, wegen Schikane und Belästing usw. abgebaut werden mussten. Aber dass man Fotografen vorschreibt, aus welchen Motiven sie ihre Motive bannen, ist einigermaßen neu. Auch für heimliches Fotografieren hat der Gesetzgeber bislang keine anderen Regeln aufgestellt als für konventionelles.

Die Entscheidung sollte Privatdetektiven und investigativen Journalisten zu denken geben, die sich ggf. aus § 201a Abs. 4 StGB analog rechtfertigen müssen.

Landgericht Bonn, Urteil v. 07.01.2015 – Az.: 5 S 47/14.

22. März 2015

Podiumsdiskussion mit Reichelt und Schertz


Leipzig – „Unter Druck! Medien und Politik“ von VV_LeipzigFernsehen

Dieses Wochenende fand in Leipzig die Konferenz von Netzwerk Recherche e.V. zum Presserecht statt. Dabei war ich Teilnehmer einer Podiumsdiskussion, in der es um die Nutzung von Inhalten aus sozialen Netzwerken ging. Aufhänger war natürlich das SPIEGEL-Cover „Stoppt Putin jetzt!“, bei dem die SPIEGEL-Zeitung die Bilder der Getöteten verwandte, um ihnen eine politische Aussage unterzujubeln und damit Hass in eine Richtung zu kanalisieren. Während die SPIEGEL-Leute kniffen, war BILD.de-Chef Jens Reichelt so sportlich, sich der Dikussion zu stellen und auch das SPIEGEL-Cover gleich mit zu verteidigen.

Ich bewerte dieses Cover nicht als Berichterstattung (im Beitrag ging es gar nicht um die Opfer), sondern als Kriegspropaganda. In jedem Krieg und erst recht im Bürgerkrieg kommt es zu ungeplanten Situationen, etwa Eigenmächtigkeiten von lokalen Kommandeuren, dem, was Zyniker als „friendly fire“ und „collateral damage“ bezeichnen oder schlichtweg Zufall, etwa ein Flugzeug aus Malaysia über ukrainischem Kriegsgebiet. Betrachtet man etwa die Kubakrise aus historischer Perspektive, war es pures Glück, dass am Schwarzen Donnerstag keines der aus Moskau und Washington unkontrollierbaren Ereignisse einen Nuklearkrieg auslöste. Ein solches Ereignis in einer Spannungslage willkürlich herauszugreifen und einer Partei die Schuld zu geben, ist kein Journalismus, sondern Agenda.

Reichelt hielt den Fall MH17 für aufgeklärt und verurteilte Putin dafür, die eine Seite mit einer BUK ausgerüstet zu haben. Daher dürfe man die Bilder der Opfer auch zeigen und ihm die Sache zurechnen. Da das eigentliche Thema nicht der Ukraine-Konflikt war, sondern Recherche in Social Media, habe ich nicht weiter dagegen gehalten, zumal ich dafür bin, sogar noch sehr viel mehr Opfer zu zeigen, damit Krieg nicht verharmlost wird. Insoweit sei jedoch nachgetragen:

Ich kann nicht die Waffenlieferung der einen Seite als Verbrechen geißeln, wenn ich der Waffenlieferungen der anderen Seite und ihrem Zündeln („Fuck the EU“) applaudiere. Ich kann auch nicht die Bilder der Opfer der einen Seite zeigen, wenn die Opfer der anderen Seite bestenfalls Zahlen bekommen. Hat BILD die Bilder der Gewerkschafter gezeigt, die in Odessa lebendig in einem Haus vom ukraninisch-nationalistischen Mob verbrannt wurden? Und wann zeigt der SPIEGEL auf dem Cover die Gesichter der über 4.000 Drohnenopfer, die nicht etwa ungeplant, sondern absichtlich von Herrn Obama (der jeden Abschussbefehl persönlich unterschreibt) liquidiert wurden?

Reichelt führte auch seine Kompetenz als Kriegsberichterstatter an. Unter uns: Beeindruckt mich als Leser von Phillip Knightleys brillantem Sachbuch „The First Casualty: The War Correspondent as Hero and Myth-Maker From the Crimea to Kosovo“ so gut wie gar nicht. Die Gründe, warum Kriege geführt werden, findet man selten an der Front, sondern eher im Wirtschaftsteil des Handelsblatts. Stattdessen machen sich einseitige Frontberichterstatter mitschuldig am größten Verbrechen überhaupt: Krieg.

Der kriegsgestählte Reichelt geriet in dem Talk vor allem durch den Kollegen Dr. Schertz unter Beschuss, der das Geschäftsmodell des Boulevardsjournalismus nicht gutiert. Reichelt muss man den Respekt zollen, dass er sich dem Treffen der eher für Qualitätsmedien arbeitenden Journalisten gestellt hat und nicht als Sieger vom Platz gehen konnte, während die SPIEGEL-Leute noch an ihrem neuesten Cover herumschraubten, das ich lieber nicht kommentiere.

Außerdem hatte ich noch auf einem Panel Gelegenheit, gegen den fliegenden Gerichtsstand zu wettern. Der ist inzwischen bei Verbreitung im Internet von der Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht weitgehend zurückgefahren worden, nicht allerdings im Printbereich, wo nach wie vor bayrische Fälle in Hamburg verhandelt werden. Auch im Urheberrecht wird er außer in den Fällen des § 97a UrhG noch geflogen.

Die Konferenz war auch ansonsten sehr spannend und hochkarätig besetzt. Mich beeindruckten vor allem die beiden Journalisten, die den Sachsensupf trockenlegten und dabei unter skandalösen Umständen strafrechtlich angeklagt und publizistisch angegangen wurden. Die beiden sind schließlich freigesprochen worden, wurden aber für den Ärger, denen ihnen die Gerichte und Staatsanwaltschaften machten, nie entschädigt.

Außerdem gab es eine abendliche Sonderführung durch die wirklich hervorragende Ausstellung „Unter Druck. Medien und Politik“. Im Museum kann man u.a. die berühmte Mailbox-Nachricht von Wulff beim BILD-Chef abhören, die einen von den Medien getriebenen Menschen das höchste Staatsamt kostete.

17. Januar 2015

LG Köln: BILD darf Flughafen-Video mit Grönemeyers Ausraster nicht mehr zeigen

Das Landgericht Köln hat dem Axel Springer Verlag per einstweiliger Verfügung untersagt, das Video mit der Attacke gegen einen Paparazzo weiterhin online zu stellen. Grönemeyer will sich gegen aufdringliches Fotografieren verbal und wohl auch mit einer temperamentvollen Gestik seiner Tasche gewehrt haben.

Filmaufnahmen im öffentlichen Raum muss man grundsätzlich hinnehmen, während das öffentlich-zur-Schau-stellen und Verbreiten der Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten nur bei einem hinreichen anerkennenswertem Berichtsinteresse der Öffentlichkeit zulässig ist. Die private Anwensenheit auf einem Flughafen alleine ist kein insoweit erforderliches zeitgeschichtliches Ereignis.

Ein solches sehen Springers Juristen offenbar in der Tatsache, dass Grönemeyer ausgeflippt ist und sich nicht sozialadäquat benommen habe. Grönemeyers Anwalt hält dagegen und spricht von einer Notwehrsituation. Die Grenze zwischen Notwehr und Selbstjustiz verläuft allerdings fließend.

Richtig ist, dass man die Privatsphäre im Internetzeitalter effizient nur durch Datenvermeidung schützen kann, wozu Einschüchtern, Verprügeln oder Exekutieren des Fotografen einen nachvollziehbaren Beitrag darstellen können. Grundsätzlich sieht die Rechtsordnung bei §§ 22ff KunstUrhG jedoch ein geordnetes Zivilverfahren vor. Auch hätte Grönemeyer etwa das Flughafenpersonal bitten können, das Hausrecht wahrzunehmen, wenn er sich belästigt fühlt. Dem Flughafenbetreiber billigen Gerichte sogar die Rechte an Fotomaterial zu, das auf dessen Grundstück aufgenommen wurde.

Springer hat angekündigt, den Rechtsweg auszuschöpfen.

Die in London und Berlin ansässigen Parteien kabbeln sich am Landgericht Köln. Die Anwendung des „fliegenden Gerichtsstands“ nach § 32 ZPO ist vorliegend schon deshalb sachgerecht, weil sich der Vorfall am Flughafen Köln ereignete. Plakativer kann man den fliegenden Gerichtsstand kaum veranschaulichen … ;)

22. Dezember 2014

Grönemeyer und der „Nahaufnehmer“

 

Ein Paparazzo lichtete den Barden Herbert Grönemeyer am Flughafen Köln/Bonn ab. Das passte dem Superstar nicht, und es kam aus irgendwelchen Gründen zum Vollkontakt der Beteiligten. Grönemeyers Anwalt lässt laut T-Online mitteilen:

Keinesfalls habe Grönemeyer den Fotografen mit seinen Händen geschlagen. Er habe vielmehr lediglich versucht, „die Fotografen körperlich wegzudrängen, um sie vom weiteren Fotografieren abzuhalten“.

Paparazzi halten für gewöhnlich Abstand zu ihren Objekten, schon um der Schärfe der Aufnahmen wegen. Nicht selten nutzen sie sogar Teleobjektiven. Und Herr Grönemeyer will uns erzählen, er habe Fotografen „wegdrängen“ wollen? Mysteriös …

Außerdem bemerkt der Anwalt:

„Nach geltendem Recht in Deutschland müssen es auch Prominente nicht dulden, dass Fotos aus ihrem Privatleben oder im privaten Alltag veröffentlicht und verbreitet werden.“

Soweit der Kollege darauf hinweist, dass auch Promis die Veröffentlichung von Fotos aus dem Privatleben nicht dulden müssen, trifft dies zu. Vorliegend allerdings hat sich Grönemyer nicht gegen die Veröffentlichung, sondern gegen das Fotografieren gewehrt. Das Anfertigen von Aufnahmen allerdings ist im öffentlichen Raum grundsätzlich zulässig.

Eine andere Frage ist, ob gegen einen zudringlichen Fotografen ein Notwehrrecht besteht, was vorliegend eher zweifelhaft sein dürfte. Auch ein Promi hat grundsätzlich kein Recht zur Selbstjustiz. Einer der Beteiligten hat eine Strafanzeige angekündigt.

13. Oktober 2014

„Köln nimmt das alles“ – SPIEGEL-Beitrag zu Unsitten des Presserechts

 

Der aktuelle SPIEGEL (print) bringt einen längeren Artikel über die drei bedeutendsten Pressekammern Köln, Hamburg und Berlin. Darin wird beklagt, dass in diesen Kammern seit Jahren einstweilige Verfügungen im Regelfall ohne Anhörung der Gegner erlassen werden. Dies kritisiert der bis 2002 der Kölner Pressekammer Vorsitzende Ex-Richter Huthmacher, der möglichst immer die Gegenseite vor einer Beschneidung der Pressefreiheit zu kontaktieren pflegte und meistens eine mündliche Verhandlung ansetzte. Ex-BGH-Richter Bornkamm spricht sogar von Missbrauch.

Außerdem geht der Beitrag auf den von mir vehement kritisierten fliegenden Gerichtsstand ein, der Klägern effizientes forum shoping ermöglicht. Mit Recht sieht der SPIEGEL inzwischen die Kölner Zivilkammer 28 als die bei Verbietern beliebteste Kammer an. Am Anfang dieses Trends, 2008, hatte ich die Ehre, auf der Gegenseite der Köln-Premiere eines Berliner Medienanwalts beizuwohnen. Der Berliner(!) Kollege hatte ohne jeden Sachbezug nach Köln gebeten, um einen Hamburger(!) Gerichtsblogger zum Schweigen bringen zu bringen. Offenbar wollte der Kollege die Kölner Kammer austesten und die Domstadt zum neuen „Hamburg“ machen, wie es dann auch geschah. Entfielen laut SPIEGEL 2006 ganze 8% der auf die drei Gerichtsstände Köln/Hamburg/Berlin verteilten Pressesachen auf die Domstadt, sind es inzwischen 24%.

Ein schönes Zitat vom legendären Berliner Vorsitzenden Mauck:

„Wir machen eine Menge nicht mehr mit, ‚Köln‘ dagegen nimmt das alles.“

Der fliegende Gerichtsstand macht heute übrigens nur noch professionellen Medienschaffenden Ärger. Erforderlich ist, dass entweder Äußerungen in den Sprengeln der Gerichte tatsächlich erscheinen, also bundesweiter Printvertrieb oder Rundfunk, oder aber dass eine Äußerung einen inhaltlichen Mindestbezug zum Gerichtskreis hat. Zum Glück reicht es inzwischen nicht mehr aus, dass eine Äußerung im Internet und damit überall erscheint. So war es noch vor wenigen Jahren Gerichtspraxis, dass der Regensburger Bischof das Blog Regensburg Digital erfolgreich nach Hamburg zwang. Diese Zeiten sind inzwischen sogar in der Hamburger Zivilkammer 24 weitgehend vorbei.

Meinen nächsten planmäßigen Termin in Köln habe ich übrigens am 11.11. ab 11.00 Uhr. Zum Glück habe ich noch vom Hochwasser in Münster vor zwei Monaten eine Krawatte über, um die es nicht mehr schade ist. ;) Allerdings hat die dortige Kammer dem Gegner inzwischen in einem Hinweisbeschluss kommuniziert, dass sie meine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit von Köln teilt. Eine Reise nach Köln ist mir den Weg jedoch allemal wert!