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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Zugang einer verschwundenen Abmahnungs-Email

Das Landgericht Hamburg hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, wem die Kosten für eine sofort anerkannte (weil definitiv berechtigte) einstweilige Verfügung aufzuerlegen waren.

Der anerkennende Sünder bestritt nämlich den Zugang der Abmahnungs-Email und erzählte etwas von Firewall usw.

Doch da kannte er die Hamburger Hardliner nicht. Die Email, die auch als CC an den Versender abgeschickt und von diesem auch korrekt empfangen worden war, sei nun einmal wohl im Risiko-Bereich des Empfängers gelandet. Jedenfalls trage der abgemahnte Sünder das Verlustrisiko, denn eine Abmahnung sei ja eine „Wohltat“ am Abgemahnten. Sehr schön!

Die eigentlich spannende Frage ist jedoch: Kann eine bloße Email ohne Lesebestätigungsfunktion wirklich ein taugliches Medium einer Abmahnung sein? Wohl jede Kanzlei ist per Fax zu erreichen. Angesichts des abgemahnten Verstoßes, der nicht ernsthaft eilbedürftig gewesen ist, hätte man auch ein Einschreiben abwarten können.

« Nochmal zur Kunstfreiheit – FAZ-Widerruf zu TAZ-„Abmahnung“ »

Autor:
admin
Datum:
4. Dezember 2009 um 16:35
Category:
Abmahnung,Allgemein,Beweise,Landgericht Hamburg
Tags:
 
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