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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


26. November 2009

SPIEGEL kassiert einstweilige Verfügung

DER SPIEGEL hatte behauptet, die Linkspolitikerin Ulla Jelpke hätte sich despektierlich über Hartz 4-Empfänger geäußert, diese als „Hartzies“ bezeichnet. Dies wurde ihr nun von einem „Kammergericht Hamburg“ untersagt. (Gemeint ist offensichtlich die Pressekammer Hamburg, ein Kammergericht gibt es nur in Berlin.)

25. November 2009

Süddeutsche lobpreist den fliegenden Gerichtsstand

Ausgerechnet eine renommierte Zeitung wie die Süddeutsche redet dem fliegenden Gerichtsstand das Wort. Klasse!

Aufgrund der gegenwärtigen Auslegung des § 32 ZPO kann man sich bei überregionaler Verbreitung angeblicher Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht den Gerichtsstand aussuchen und wählt daher zweckmäßig unter den 18 Landgerichten dasjenige aus, das für die schärfsten Urteile bekannt ist – meistens spricht es hanseatisch. Das nennt sich fliegender Gerichtsstand.

Die Süddeutsche bemüht krasse Fälle wie Robert Enke, der sich angeblich wegen Angst vor schlechter Presse nicht stationär behandeln lassen wollte.

Warum Prominente keine Angst haben müssen, mit ihren Krankheiten in die Öffentlichkeit gezerrt zu werden.

EINSPRUCH, Herr Kollege.

Professionelle Redaktionen WISSEN, dass Berichte über den Gesundheitszustand, der nicht öffentlich sichtbar ist oder freiwillig bekannt gemacht wurde, nicht ohne weiteres zulässig sind. Entweder, die Redaktionen respektieren das, oder sie übertreten sehenden Auges das Verbot und kassieren eine einstweilige Verfügung – die sie dann aus der Portokasse zahlen.

DAFÜR brauchen wir keinen fliegenden Gerichtsstand, solche Evidenzfälle kriegen auch die anderen Landgerichte hin.

IM GEGENTEIL: Dadurch, dass eine einstweilige Verfügung erst Wirksamkeit entfaltet, wenn sie zugegangen ist, macht es in Eiligstfällen wenig Sinn, diese am Landgericht Hamburg zu beantragen, wenn sie in Köln zugestellt werden muss.

Unter dem fliegenden Gerichtsstand leiden insbesondere kleine Blogger, die alle nach Hamburg bemüht werden können, wenn jemand eine einstweilige Verfügung erschleicht. Vor allem aber widerspricht das Konzept des Forumshoppings dem Prinzip des gesetzlichen Richters, nach dem sich niemand seinen Richter aussuchen können soll. Aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes bekommen Hamburger Richter, die unverblümt in offenem Widerspruch zu den Vorgaben von BGH und BVerfG urteilen, eine unverhältnismäßige Macht. Davon aber steht im Artikel der Süddeutschen nichts.

Besonders weh tut es aber, wenn der Autor Rechtsanwalt Gernot Lehr von „erfahrenen Pressekammern“ schwärmt und dazu ausdrücklich die des Landgerichts Köln zählt. Erfahrungen habe ich in Köln vor Jahren gesammelt, allerdings definitiv keine guten …

24. November 2009

Schutzschriften schützen nicht vor Landgericht Hamburg

Wie der Kollege Feil vom Abmahnung-Blog hinweist, ist in Hamburg auch die Wirkung von Schutzschriften eine eher relative.

Vorliegend geht es um das ätzende Thema Massenabmahnung in Fliesharing-Sachen, mit denen gerade alle medienrechtlichen Kollegen genervt werden.

19. November 2009

Lässiges Impressum

Die Leute von Seat-1 haben ein cooles Impressum:

(…)
Haftungsausschluss und andere Floskeln

Da wir uns die Inhalte verlinkter Seiten zu eigen machen, vermeiden wir es, zum Landgericht Hamburg zu verlinken.

Wir haben keinen Einfluss auf die Inhalte verlinkter Seiten, distanzieren uns aber dennoch nicht. Vielmehr finden wir sie so toll, dass wir ausdrücklich zu deren Besuch aufrufen.

Auf dieser Internetpräsenz vorkommende bestehende oder zukünftige Markennamen sind das Eigentum der jeweiligen Markeninhaber, es sei denn die Marke wurde nicht erteilt, gelöscht oder als nichtig erklärt.

Die seat-1 Software GmbH übernimmt keinerlei Garantie für die Richtigkeit irgendwelcher eigener oder fremder Inhalte. Bei Rechtschreibefehlern mag der geneigte Leser selbst stattdessen den sinnreichsten Ausdruck annehmen, alternativ den, der am ehesten geeignet ist, Schaden von uns abzuhalten.

Seat-1 Software GmbH haftet für keinerlei Schäden aus der Nutzung des Systems, ausgenommen für die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten.

Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Unternehmen ist der Gerichtsstand Coburg.

Im Falle von Namensrecht-/Domainstreitigkeiten, Textaussagen- u. Inhalte bzw. Abmahnungen gegen geltendes Wettbewerbsrecht bzw. Fernabsatzgesetz bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen. Unberechtigte Abmahnungen und / oder Unterlassungserklärungen werden direkt mit einer negativen Feststellungsklage oder schlimmerem beantwortet.

Zu Nebenwirkungen und Risiken lesen Sie die Packungsbeilage oder fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.

Mobilfunkpreise können abweichen.

Füllhöhe technisch bedingt.

Dieses Impressum wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

Rechnungsdatum entspricht Lieferdatum.

Kann Spuren von Erdnüssen und anderen Nüssen oder überhaupt von allem möglichen enthalten.

bla fasel
bla fasel
bla fasel
bla fasel

Fitze, fatze, Hühnerkacke.

Falls irgendein Zauberspruch vergessen wurde, einfach dazudenken.

Dieses Impressum darf frei genutzt, kopiert, veröffentlicht, rezitiert, verfilmt werden.

Erinnert mich ein bisschen an das Impressum, dass ich vor Jahren mal Finanzparasiten.de verpasst hatte:

Verantwortlichkeit für Links

Als fortgeschrittener Internetnutzer ist Ihnen bekannt, dass wir auf verlinkte Seiten keinen Einfluss haben. Für verlinkte Inhalte übernehmen wir keine Haftung und machen uns auch keine der dortigen Äußerungen zueigen. Benutzen Sie bitte Ihren Verstand!

(…)

Abmahnungen

Ihre Abmahnung richten Sie bitte ausschließlich schriftlich an:

Finanzparasiten.de
c/o Kanzlei Kompa
Mariental-Str. 58
48149 Münster.

Finanzparasiten.de ist aufgeschlossen für kostenlose PR-Chancen wie Ihre Abmahnung, Ihre Klage oder Ihre Verleumdung. Da die Website medienrechtlich überprüft wurde sehen wir das ganz gelassen. Ggf. würden wir unter einer anderen Domain weitermachen, notfalls auf einem sicheren Server in Burkina Faso, in der Mongolei, … Auch da werden wir über Google gefunden werden. Aber machen Sie mal ruhig.

Und dann gab es irgendwann einmal den unglücklichen Kollegen, der u.a. durch Internetausdruck dieses Impressums in der Pressekammer Hamburg Stimmung gegen Finanzparasiten.de machen wollte und damit die gewünschte PR ins Rollen gebracht hat.

So richtig böse war dann aber das Impressum des berühmten anonymen Watchblogs:

Verantwortlichkeit für Links

Was das Landgericht Hamburg am 11.Mai 1998 entschieden hat, interessiert uns nicht. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an deutschsprachige und englischsprachige Bewohner der USA.

Strategisch unkluge Verfassungsbeschwerde gegen Verbot von Nennung des geänderten Namens

Das Landgericht Hamburg hatte der Frankfurter Rundschau verboten, über die geplante Namensänderung einer wegen Terrorismus verurteilten Person zu berichten. Bereits der Plan ohne Nennung des Namens ist der Hamburger Pressekammer zu viel der Pressefreiheit.

Die FR wendet sich nun mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das gerichtliche Verbot. Und wie nicht anders zu erwarten springt ihr der Chefreaktionär der Springerpresse pflichtschuldig bei.

Mag das Verbot, über den Plan zur Namensänderung auch mal wieder überzogen sein, so stimme ich den Hamburger insoweit zu, als dass es keinen journalistisch seriösen Grund gibt, den neuen Namen rauszuposaunen. Zudem wäre das strategisch sehr ungeschickt: Zur Zeit klagen alle möglichen Knackis – meistens vertreten von einer ganz bestimmten Kanzlei – gegen Nennung ihres Namens, unter dem sie verurteilt wurden. Man will ja bei der Resozialisierung keinen schlechten Ruf durch die Tagespresse bekommen. Wenn diese in Hamburg erfolgreiche Rechtsprechung in den Instanzen hält, bedeutet dies, dass die ganzen Archive nachträglich anonymisiert werden müssten.

Nun könnte man aber Terroristen, Mördern und inhaftierten Rechtsanwälten, die Wert auf Diskretion legen, nahelegen, dann gefälligst ihren Namen zu ändern, anstatt den Chronisten das Leben schwer zu machen. Diese Leute sind es ja ohnehin häufig gewohnt, unter Tarnnamen zu leben. Eine obligatorische Namensänderung ist schon deshalb vernünftig, weil man im Zeitalter des internationalen Phänomens Internet keinen einmal bekannt gegebenen Namen wieder wirksam aus der Welt schaffen kann. Eine Umbenennung kann aber nur funktionieren, wenn die Presse usw. dann die Anonymität des neuen Namens respektiert.

Ich sehe auch kein ernsthaftes Bedürfnis, den Namen von entlassenen Straftätern preis zu geben. Die haben laut Gericht ihre Strafe abgesessen, sie stellen laut Sozialprognose keine Gefahr mehr dar und es ist nicht Aufgabe der Presse, solche Leute nach Jahrzehnten an den Pranger zu stellen. Strafe ist Sache des Staates. Man kann über diese Leute unter dem alten Namen berichten, das reicht für soliden Journalismus völlig aus.

Was der BILD-Kolumnist Nicolaus Fest jedoch schwadroniert, entbehrt jeden Kommentars und wäre ihm ein guter Anlass, sich selber einen neuen Namen zuzulegen.

18. November 2009

BGH weist absurde Hamburger Zurechnung von Interviewäußerungen zurück

Auf den sechsten Senat des Bundesgerichtshofs ist Verlass:

Der vom hanseatischen Oberlandesgericht bestätigten Rechtsauffassung der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, die einer Zeitung Recherchepflichten für von Interviewpartnern teilweise irrtümlich gemachten Behauptungen aufstellt, wurde eine klare Absage erteilt.

Die Verbreitung der Äußerungen war zulässig. Es handelt sich um eine nicht gegen den Kläger persönlich gerichtete Meinungsäußerung mit einem wahren Tatsachenkern. Die Aussage „Heute wird offen gelogen“ richtet sich gegen die Berichterstattung im Magazin „Focus“, für die der Kläger als Chefredakteur verantwortlich war. Sie gibt die dem Beweis nicht zugängliche Meinung des Interviewten über die mangelnde Wahrheitsliebe in den Medien wieder. Durch das von ihm angeführte Beispiel des Interviews Markworts mit Ernst Jünger, das Markwort jedenfalls nicht selbst geführt hat, wird der Kläger zwar in seinem Persönlichkeitsrecht tangiert, doch überwiegt das von Roger Willemsen verfolgte Interesse der Öffentlichkeit an der Wahrheit und Seriosität der Medienarbeit. Der Persönlichkeitsschutz des Klägers hat mithin hinter dem Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit zurückzutreten.

Diese Ansage dürfte auch ein wichtiges Signal zur Zurechnung von Äußerungen in User Generated Content darstellen (Forenhaftung, Wikihaftung).

Hier mein Glosse zur damaligen kolossalen Hamburger Fehlentscheidung. Die scheint mir Richter Buske übrigens zuzurechnen. Er zieht es vor, nicht mehr mit mir zu sprechen. Das muss er aber auch gar nicht, wenn ich ihn interviewen will … ;-)

Update: Hier mein ausführlicherer Kommentar auf Telepolis.

Update: BILDblog mit einem Beispiel für die Angst vor der Interviewhaftung. (Via Telemedicus.)

16. November 2009

Name eines TV-Moderatores darf nicht im Zusammenhang mit dessen Neffen genannt werden, wenn dieser eine schlechte Presse hat

Da ich seit etlichen Jahren auf den Konsum von TV verzichte, kann ich nicht einmal erraten, welcher angeblich prominente TV-Moderator jüngst das Landgericht Hamburg bemühte.

Der TV-Mann hatte nichts dagegen, dass sein Neffe sich in seinem Licht sonnte, als dieser wiederum für ein Kunstwerk gerühmt wurde. Nachdem sich das Kunstwerk als Plagiat herausgestellt hat, ist das nun schwarze Schaf der Familie in Ungnade gefallen. Und da hat man natürlich nichts Besseres zu tun, als zur Hamburger Pressekammer zu rennen und entsprechende identifizierende Berichterstattung zu verbieten. Sehr schön!

11. November 2009

Namensnennung eines verurteilten Straftäters im Internet: BGH gibt an den europäischen Gerichtshof ab

Wie der 6. Senat des BGH heute in einer Pressemeldung verlautbarte, will er im Wege einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von Anbietern klären lassen.

Beim Kläger handelt es sich um einen seinerzeit medienbekannten Herrn, der als Mörder des Schauspielers Walter Sedlmeyer rechtskräftig verurteilt wurde und nun wieder auf freiem Fuße ist. Grundsätzlich ist Namensnennung nur bis ca. ein halbes Jahr nach Rechtskraft der Strafverurteilung zulässig. Sollten die Urteile der Vorinstanzen (selbstverständlich Hamburg …) halten, dann dürfte dies unverhältnismäßige Auswirkungen auf die Archive haben, die dann geflöht werden müssten.

Wie man hört, soll der Kläger übrigens auch an meine Freunde von Wikipedia herangetreten sein, was natürlich die Solidarität mit der Electronic Frontier Foundation ausgelöst hat. Bevor mir noch ein übereifriger Linkhaft-Anwalt die Zeit stiehlt, verlinke ich den Beitrag der EFF nicht, denn da wird der böse Name des Mörders genannt. Googlen soll helfen … ;-)

Das eigentlich Seltsame ist: Wenn sich ein Straftäter, der übrigens aus dem Knast heraus ja gerade die Medien gesucht hatte, wieder in die Gesellschaft integrieren möchte, wäre der erste Schritt, seinen Namen zu ändern, denn der ist nun einmal im Weltgedächtnis. Stattdessen klagt man – übrigens mit Prozesskostenhilfe! – durch alle Instanzen und darüber hinaus.

BGH: Kochbuch ./. Chefkoch – Haftung für user generated content

Heute isses am BGH spannend: Marion versucht in dritter Instanz, aus Hamburger Urteilen wieder eine trübe Suppe zu kochen.

An dieser Stelle möchte ich auf meinen Artikel über das Verhältnis des 6. Senats des BGH zu den Hamburgern auf Telepolis hinweisen: Hamburg hört in Karlsruhe auf

Fliegender Gerichtsstand mal wieder schizophren

Die Kollegin von Dr. Damm & Partner weist auf eine Klarstellung des (Überraschung!) Landgerichts Hamburg hin, der zufolge es keinen Rechtsmißbrauch darstelle, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und eine Hauptsacheklage an unterschiedlichen Gerichten anhängig zu machen.

Das Problem gibt es freilich nur, wenn man überhaupt die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen hat. Das ist in Medienrecht häufig der Fall, weil etwa Internet überall ist bzw. Druckwerke nach Hamburg versandt werden können usw. Das Spiel nennt sich „fliegender Gerichtsstand“. Wer clever ist, sucht sich ein scharfes Gericht aus, wenn er kann. Und das spricht meistens Hamburger Platt.