Der Eichborn-Verlag muss das aktuelle Buch „Mafialand Deutschland“ des Wirtschaftskriminalitätsexperten Jürgen Roth um einen Namen schwärzen. Das hat das Landgreicht Leipzig gerade in einer einstweiligen Verfügung auf Antrag eines Leipziger Gastronomen entschieden.
Interessant ist zweierlei: Die Existenz des „Sachsensumpf“ wurde von manchen etablierten Medien infrage gestellt bzw. bestritten, wobei man es allerdings meist bei dieser Behauptung und bei Angriffen auf den Autor Jürgen Roth beließ. Überzeugend ist so eine „Kritik“ angesichts der Sachlage schwerlich, wirft aber ein interessantes Licht auf die Zuverlässigkeit unserer anegblichen Qualitätsmedien.
Ich kenne zwar die Gesamtumstände des Falles nicht, aber es erstaunt schon, dass ein Verlag das Risiko der Namensnennung eingeht. In jedem Falle wünsche ich dem Verlag Standfestigkeit und hoffe, dass die einstweilige Verfügung sich als brauchbarer Pressegag erweist, denn effiezienter als mit einem Verbot kann man Bücher kaum bewerben!
Unglaublich! Schon nach fast einem halben Jahr kommt der DFB-Boss auf die Idee, dass die Austragung von Befindlichkeiten vor Gericht in denkbar arroganter Weise vielleicht doch keine so gute PR ist. Inzwischen hat es Zwanzigers Anwalt wohl zugelassen, dass sich sein Mandant mit dem unbequemen Journalist einigen darf. Nun ist der tragikkomische Streit beigelegt – nachdem die Aufmerksamkeit für die Peinlich denkbar maximiert worden war.
Wer wissen will, wie man einen Menschen mit dem Äußerungsrecht fertig machen kann, der lese unbedingt den neusten Beitrag in Weinreichs Blog samt Presseerklärung der Anwälte. Wie man an der Kostenregelung sieht, zeigt sich der DFB alles andere als generös.
Weinreich hat in seiner Erklärung erklärt, was er „schon immer erklärt habe“.
Und jetzt die schlechte Nachricht: Geschichten wie „Zwanziger gegen Weinreich“ sind im Presserecht an der Tagesordnung – nur, dass sich die Öffentlichkeit selten so solidarisiert wie mit Weinreich. Schade.
Warum der DFB-Anwalt, der in der Sache also wirklich nichts gewonnen hat, solange resistent gegen das vernünftige Friedensangebot blieb, möchte ich nicht kommentieren.
Die Stiftung Warentest hatte einer Molkerei kräftig eins reingebuttert, in dem sie das Produkt eines Anbieters als „mangelhaft“ bezeichnete.
Man stritt sich um das Testkriterium „Milchsäurebakterien„, da diese der den Warntestern zufolge in Sauerrahmbutter ein wichtiges Qualitätskriterium sei und der Anbieter nur eine zu geringe Anzahl an Milchsäurebakterien enthalten hatte. Die Molkerei hatte sich auf Milchexperten von Behörden und Universitäten berufen, die ihr bestätigt hatten, dass die Beurteilungsgrundlage des Buttertests fachlich indiskutabel falsch gewählt worden war. Erstaunlicherweise sah das auch der Autor eines Fachbuches so, auf den sich die Tester berufen hatten.
Der Antragsteller war nach der ersten Instanz laut durchs Dorf gelaufen und sah sogar die Qualität seines Produkts bestätigt. Die nun festgestellte Rechtswidrigkeit der einstweiligen Unterlassungsverfügung wird für den Anbieter nun ein teurer Spaß. Aber mit einem säuerlichen Beigeschmack kennen sich die Butterfreunde ja aus.
Als „Sohn eines Kuhfladens“ bezeichnet zu werden ist im wahrsten Sinne des Wortes beschissen. Jedenfalls keine allzu gelungene Satire. Und das hat ein prominenter Sänger gerade verbieten lassen.
Der Betroffene war schon häufiger Objekt von Satire. Berühmt ist sein Rechtsstreit um die Markenrechte an „Heino“. Damals stritt sich der „echte“ Heino mit dem „wahren“ Heino, bürgerlich Norbert Hähnel. Auch der hatte einen Hang zur Fäkalsprache, besaß etwa einen „Scheißladen“. Als Hähnel damals eine einstweilige Verfügung kassierte hatte, lehnte er die Offerte der Rockband „Die toten Hosen“ ab, die ihm ein gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- DM sponsern wollten und saß freiwillig 20 Tage in Ordnungshaft ab.
Leute, die aus solchem Holz geschnitzt sind, imponieren mir. Ein früherer Mandant von mir hat ähnliches einmal durchgezogenen, was ihm den Respekt vieler Anwälte einbrachte, die sich seither zweimal überlegen, ob sie ihn angehen – denn Einschüchterung ist offensichtlich zwecklos.
Als meine Freunde vom Landgericht Hamburg mich selbst einmal des Verstoßes gegen eine dubiose einstweilige Verfügung zeihten, der natürlich keiner war, hatte auch ich angekündigt, demonstrativ in den Knast zu gehen. Ein großes deutsches Nachrichtenmagazin in Hamburg wollte darüber berichten, und vielleicht hätte sich der freundliche Hamburger Kollege, der mich auftragsgemäß infam denunziert hatte, vielleicht doch ein bisschen geschämt. Leider wurde aus dem PR-Gag nichts, denn meine Beschwerde beim OLG Hamburg hatte auf ganzer Linie Erfolg. Schade aber auch …
Wie bereits berichtet, hatte das OLG Hamburg dem permanenten Umfug des Landgerichts Hamburg gewisse Grenzen gesetzt. So verweigerten die hanseatischen Oberrichter den Hamburger Hardlinern die Gefolgschaft, welche durch ihre grotesk überspannten Anforderungen an Selbstzensur den Betrieb von Internetforen zu einem ruinösen Risiko machen.
Die Richter Rachow (Kammer für Urheberrecht) und Buske (Kammer für Medienunrecht) werden wohl umdenken müssen. Für einen meiner Mandanten kommt diese Kehrtwende leider zu spät. Wie haben jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die eigenwilligen Richtersprüche vom Landgericht Hamburg haben selten in Karlsruhe Bestand.
Der hochnotpeinliche Rechtsstreit über die Äußerung des Sportjournalisten Jens Weinreich, der DFB-Häuptling Theo Zwanziger einen „unglaublichen Demagogen“ nannte, sorgt seit Monaten für Heiterkeit. Er dient als mahnendes Beispiel dafür, wie Anwälte durch unverhältnismäßige Aggression einen medialen Super-GAU provozieren und hierdurch ihren Mandanten in der Öffentlichkeit nahezu irreparabel blamieren können.
Während die Öffentliche Sympathie für den unbequemen Journalisten streitet, der sich gegen den übermächtigen wie arroganten DFB wehrt, und Weinreich insoweit das Recht auf freie Meinungsäußerung nahezu geschlossen zubilligt, hat die Meinungsfreiheit auch einen ganz anderen Freund gefunden: Theo Zwanziger, der sich seinerseits abträglich über den Journalisten äußerte und damit ohne Not Sauerstoff in das PR-Feuer blies. Während Zwanzigers Anwälte dessen Äußerungen als „Meinung“ gewertet wissen wollen, befand nun das Landgericht Frankfurt, dass es sich um Tatsachenäußerungen handele. Wer sich durch Unterstellungen tatsächlich unzutreffender Tatsachen in den Medien verleumdet sieht, dem steht ein Recht auf Gegendarstellung zu. Und genau die hat das Gericht am 06.03.2009 Weinreich zugebilligt.
Zwanzigers Kommunikationsstrategie hat dieser (zitiert nach Weinreich) selbst offen formuliert:
»Wenn Sie die Kommunikationsherrschaft nicht haben, sind Sie immer Verlierer.«
Was man davon halten darf, sich diese „Kommunikationsherrschaft“ im Gerichtssaal ertrotzen zu wollen, liegt auf der Hand.
Auch der Fall Weinreich ist nicht nur für den Streisand-Effekt ein exzellentes Beispiel, sondern auch für die Instrumentalisierung der Prozesskosten im Äußerungsrecht. So müsste Weinreich im Unterliegensfall mit Anwaltskosten von 70.000,- Euro rechnen – für einen freien Journalisten eine Summe, die jenseits von Gut und Böse liegt, während der mächtige DFB das aus der Portokasse zahlen könnte. Wie bei den meisten äußerungsrechtlichen Streitigkeiten läuft die Sache absehbar auf ein Gefeilsche um Kosten hinaus. Weinreichs Verhandlungsposition wird nicht unwesentlich von seiner Kriegskasse abhängen, weshalb er letzten Monat entgegen seiner bisherigen Überzeugung um Spenden bat.
Wie immer sich dieser Fall entwickeln wird, eines scheint sicher: Zwanzigers Anwälte – solche einer im Medienrecht alles andere als unerfahrenen Kanzlei – werden nichts unversucht lassen, Weinreichs Position als führender Journalist in Sachen Korruption im Sport zu festigen, wenn auch wider Willen. Und zumindest das ist gut so. Wenn das kein Scherz ist …
Der hatte ein bestimmtes Mordprodukt Qualitätsindustriegut zur Stützung der Außenwirtschaft als „Streubomben“ bezeichnet:
Der Anwalt des Rüstungskonzerns war angesichts der großen, überwiegend kritischen Aufmerksamkeit, die Diehls Klage gegen Aigner in den Medien gefunden hatte, darum bemüht, den Imageschaden für seinen Arbeitgeber zu begrenzen. Diehl übernahm die gesamten Verfahrenskosten, die sich auf 15.000 bis 20.000 Euro belaufen. Aigner muss lediglich Kosten in Höhe von rund 1.600 Euro tragen, die im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung gegen ihn entstanden sind.
Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
Wie fast immer ging es um die Abgrenzung, was als Tatsachenbehauptung, was als Meinungsäußerung (subjektive Wertung) anzusehen ist, diesmal an der Frage, was als Streumunition anzusehen ist:
Der Richter erklärte, die Aussage, Diehl produziere Streumunition – beziehungsweise „bei der von Diehl hergestellten ,Smart 155′ handele es sich um Streumunition“ -, sei weiterhin zulässig, solange dabei zwischen der „Smart 155“ und anderen Typen von Streumunition differenziert werde. Oder wenn diese Aussage eindeutig als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung formuliert werde.
Zitiert nach TAZ.
Es wäre hochinteressant, zu erfahren, wie sich dieser Münchner Richter denn die „eindeutige“ Formulierung vorstellt. Beim Landgericht Hamburg etwa erfolgt die Einordung einer Äußerung mit Tatsachenkern (und welche sinnvolle Meinungsäußerung kommt schon ohne Tatsachenelemente aus) nur alle Jubeljahr mal als zulässige Meinungsäußerung. Ein Beispiel:
„Die XY-Firma darf man wohl zur „Organisierten Kriminalität“ rechnen.“
Es folgen Ausführungen über die Ermittlungsverfahren gegen die Firmenspitze wegen Bilanzfälschung, Insidergeschäfte und Links auf Pressemeldungen über plumpe Scheingeschäfte usw., deren Bekanntwerden Anlegern Verluste von über 90% einbrachten, wobei viele auf Pump spekuliert und sich damit ruiniert hatten. Das Bild wurde von einer mysteriösen Abhöraffäre zur Vorbereitung einer feindlichen Übernahme, einem Sexskandal und Hausdurchsuchungen abgerundet.
Obwohl diese Äußerung im Rahmen einer Glosse fiel und auf der Website, wo sie fiel, weitere satirische Elemente auf den Meinungscharakter hinwies, sah sie Richter Buske als Tatsachenbehauptung und als Schmähkritik an. Wo, zum Henke, soll denn die Trennlinie zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung gezogen werden? Ich meine: An der Stadtgrenze vom Stadtstadt Hamburg. (Lieber Herr Buske, das soll nur meine Meinung sein, denn wir wissen beide, das dank des fliegenden Gerichtsstand Hamburg überall ist.)
Kostenkeule
Nachdem für den Journalisten Stefan Aigner nun der Rechtsstreit im sogenannten Hauptsacheverfahren vorbei ist, bleibt er auf den Kosten des Verfahrens betreffend der einstweiligen Verfügung sitzen. Die sind aufgrund der im Medienrecht regelmäßig abartig hohen Streitwerte grundsätzlich keine Peanuts. Je nachdem, wie standhaft man sich gegen einen Maulkorb wehrt, steigen die Kosten:
Kosten für den Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (fallen für den Inanspruchgenommenen sofort an).
Kosten für ein Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss, gegen den man sich aufgrund der eingeschränkten Verteidigungsmittel nur schwer wehren kann (keine Beweiserhebung, Lügen des gegnerischen Anwalts sind ausreichend), das mit einem Urteil endet.
Kosten für ein Berufungsverfahren gegen ein solches Widersspruchsurteil, das lediglich das Widerspruchsurteil überprüft, aber kein neues Vorbringen oder eine Beweisaufnahme zulässt.
Da sich solche Widerspruchs- und Berufungsverfahren über Jahre hinziehen können, ist es eine Farce, hier noch von „einstweiligem Rechtsschutz“ zu sprechen. Manche spezialisierten Rechtsanwälte setzen die prozessualen Möglichkeiten der einstweiligen geschickt wie skrupellos ein, wobei der Kostendruck auf den Gegner, der nicht weiß, wie ihm geschieht, strategisch als Waffe zur Einschüchterung instrumentalisiert wird.
Das Gemeine an der Sache ist: Die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verschütt gehen, sind endgültig verloren. Und zwar auch dann, wenn man den Gegner zur Erhebung der Hauptsacheklage auffordert und dann gewinnt oder sich im Wege des Vergleichs einigt.
Clevere Advokaten wissen: Hat man ein Gericht erst einmal zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bewegt (und das geht mit dreisten Lücken, vollmundigen anwaltlichen oder eidesstattlichen Versicherungen und „Telefonieren mit dem Richter“), dann bleibt es auch tendenziell bei dieser Entscheidung. Wer möchte sich schon gerne einen Fehler eingestehen? In Hamburg etwa, wo man besonders fix mit einstweiligen Verfügungen im Medienrecht ist, wird nur im Ausnahmefall mal eine einstweilige Verfügung aufgehoben.
Prozesstaktik
Manche Praktiker ziehen daher den prozesswirtschaftlichen Schluss: Zähneknirschend die einstweilige Verfügung als solche nicht anzugreifen, den hiermit verbundenen finanziellen Verlust zu akzeptieren und zur Klage in der Hauptsache aufzufordern, wo man sich dann mit Beweisaufnahmen gegen die Zensurwünsche des Klägers wehren kann.
Wie Aigner hat man jedoch im Äußerungsrecht durch die Aufmerksamkeit, die mit solchen Prozessen hergestellt werden kann, eine gewisse Genugtuung. Für die ca. 1.600,- Euro, welche Aigner dem Gegner überweisen musste, hätte er in seiner Tageszeitung in Regensburg vielleicht eine Anzeige schalten können. So aber haben etliche Zeitungen und Blogs überregional über seinen Fall und die Problematik von Streubomben und spziell der SMART 155 berichtet. Das Geld ist gut angelegt, wie ich meine.
Wie Heise heute meldet, zeichnet sich bzgl. des Abmahnunwesens in Internet-Foren ein Trend in Richtung Vernunft ab. So soll es bei Urheberrechtsverstößen durch Dritte in Internet-Foren (user generated content) erst auf die konkrete Kenntnis des Forenbetreibers ankommen. Mit einer Vorab-Prüfungspflicht, wie man sie am Landgericht Hamburg für realistisch hält, will man sich am hanseatischen Oberlandesgericht nicht so recht anfreunden.
Diese Erkenntnis kommt reichlich spät und dürfte weitaus eher der Auffassung „des Volkes“ entsprechen, in dessen Namen man in Hamburg Fälle entscheided.
Ausführlich zum Thema äußert sich der Kollege Sascha Kremer, der heute den Verhandlungen in Hamburg beiwohnte.
Sofern diese sich abzeichnende Rechtsprechung auch auf das Äußerungsrecht übertragen wird, werde ich bald riskieren, hier Blog-Beiträge zuzulassen.
Das obige Foto habe ich mal sicherheitshalber bei Wikipedia unter GNU-Lizenz eingelinkt. Falls jemand Wikipedia ein Ei gelegt hat, wäre Wiki fein raus und dann wäre ab deren Kenntnisnahme bei mir auch automatisch das Bild weg.
Und jetzt wird es Zeit zum Abendessen. Nicht hierzu empfehle ich Marions Kochbuch! ;-)
Hoffnung geben immerhin Überlegungen, den „fliegenden Gerichtsstand“ bei Unterlassungsansprüchen abzuschaffen: Möchte ein Betroffener eine falsche Berichterstattung unterbinden, so kann er sich heute an jedes beliebige Zivilgericht im Verbreitungsgebiet wenden. Da selbst Regionalzeitungen die Inhalte ihrer Druckausgaben gleichzeitig ins Internet stellen, ist nämlich kaum noch ein Fall denkbar, bei dem der Betroffene diesen Anspruch nicht bei jedem beliebigen Gericht in der Bundesrepublik geltend machen kann. Die damit ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung, dass es sich bei dem Betroffenen meist um eine Privatperson handelt, der man lange Wege ersparen möchte, kann heute schon wegen der deutlich bequemeren und schnelleren Kommunikation nicht mehr gelten. Zudem haben Presserechtler im Laufe der vergangenen Jahre mit Hilfe einiger Landgerichte eine betroffenenfreundliche Rechtsprechung entwickelt und können sich daher das Gericht aussuchen, bei dem die Chancen für einen Prozesssieg recht hoch sind. Kurz: Im Presserecht bekommt selten die Presse Recht.
Wie jedoch der häufige TAZ-Anwalt zu der Frage steht, nämlich der Kollege Jony Eisenberg, ist mir unbekannt. Der ist bekanntlich ja auch nicht schüchtern, wenn seine Mandanten der Presse etwas verbieten lassen möchten. Manchmal klagt er in eigener Sache: Letztes Jahr etwa versuchte er erfolglos, einer Zeitung den Abdruck eines Fotos zu verbieten, welches ihn bei der Begleitung eines Mandanten abbildete. Die besondere Ironie dieses Rechtsstreits war die, dass sich auf der Gegenseite für die Pressefreiheit der Boulevardzeitung ein Rechtsanwalt einsetzte, der sich ansonsten in den Medien als Kämpfer gegen eine große deutsche Boulevardzeitung inszeniert – und den fliegenden Gerichtsstand nach allen Regeln der Kunst instrumentalisiert.
Heute hätte ich einen Termin am Landgericht X wahrrnehmen müssen, 150 km Anreise. Mein Mandant hätte 700 km zurückzulegen gehabt, der Kläger 200 km, und auch dessen Anwalt wohnt nicht etwa in X, sondern hat sich den Gerichtsort wohl aus taktischen Gründen ohne erkennbaren Bezug zur Sache gewählt. Der fliegende Gerichtsstand macht’s möglich.
(Hätten sich die Parteien gestern nicht außergerichtlich geeinigt, so wäre der Verkehr heute bei den sibirischen Temperaturen um vier Verkehrsteilnehmer mehr belastet gewesen … ;-) )
Angesichts der in diesem Blog schon geführten Diskussion über die kontraproduktiven Resultate des von der Rechtspraxis entwickelten „fliegenden Gerichtsstandes“ äußert sich in der Frankfurter Rundschau auch der Kollege Rechtsanwalt Jan Hegemann darüber, warum Prominente so gerne in Hamburg klagen:
(…) Die Hamburger Gerichte, sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht, haben eine eigenwillige und für die Betroffenen sehr günstige Auffassung zum Beweiswert von Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit – mit der Folge, dass alle möglichen Leute, denen Stasi-Vorwürfe gemacht werden, egal, ob diese nun in Leipzig, Dresden oder Berlin publiziert werden, mit ihren Unterlassungsansprüchen nach Hamburg gehen. Darüber hinaus ist die Pressekammer Hamburg beliebt bei Verfahren gegen People- und Yellow-Zeitschriften, weil sie sehr engagiert ist, was die Geldentschädigungen angeht. Die sind nach Ansicht vieler Beobachter höher, als sie es zum Beispiel in Berlin und München wären. (…)
Auch den von mir vehement vertretenen Standpunkt, dass es ja auch im verwandten Gegendarstellungsrecht nach dem Sitz des Verbreiters geht, greift Hegemann auf. Zu Recht weist er darauf hin, dass die Länder die Möglichkeit zur Bildung von „Schwerpunktgerichten“ haben, so dass regional in Pressesachen kompetente Gerichte geboten werden könnten. Forum-Shopping und Kostendruck durch weite Anfahrtswege – sowie das unsägliche parallele Anhängigmachen identischer Anträge auf Unterlassungsverfügungen – wären dann obsolet.
Würde man solche in Pressesachen kompetenten Kammern bilden, so bleibt natürlich das Risiko, dass man im Revier eines dennoch im Medienrecht inkompetenten Gerichts wohnt. Im Revier der Medienstadt X würde ich dann nicht gerade wohnen wollen … ;-)