Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Streisand-Effekt und Prozesskosten-Keule

Ein wunderschönes Beispiel für den Streisand-Effekt bot dieser Tage der Rechtsstreit zwischen dem Rüstungsproduzenten Diehl und dem Regensburger Journalisten Stefan Aigner vor dem Landgericht München.

Der hatte ein bestimmtes Mordprodukt Qualitätsindustriegut zur Stützung der Außenwirtschaft als „Streubomben“ bezeichnet:

Der Anwalt des Rüstungskonzerns war angesichts der großen, überwiegend kritischen Aufmerksamkeit, die Diehls Klage gegen Aigner in den Medien gefunden hatte, darum bemüht, den Imageschaden für seinen Arbeitgeber zu begrenzen. Diehl übernahm die gesamten Verfahrenskosten, die sich auf 15.000 bis 20.000 Euro belaufen. Aigner muss lediglich Kosten in Höhe von rund 1.600 Euro tragen, die im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung gegen ihn entstanden sind.

Zitiert nach TAZ.

Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Wie fast immer ging es um die Abgrenzung, was als Tatsachenbehauptung, was als Meinungsäußerung (subjektive Wertung) anzusehen ist, diesmal an der Frage, was als Streumunition anzusehen ist:

Der Richter erklärte, die Aussage, Diehl produziere Streumunition – beziehungsweise „bei der von Diehl hergestellten ,Smart 155′ handele es sich um Streumunition“ -, sei weiterhin zulässig, solange dabei zwischen der „Smart 155“ und anderen Typen von Streumunition differenziert werde. Oder wenn diese Aussage eindeutig als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung formuliert werde.

Zitiert nach TAZ.

Es wäre hochinteressant, zu erfahren, wie sich dieser Münchner Richter denn die „eindeutige“ Formulierung vorstellt. Beim Landgericht Hamburg etwa erfolgt die Einordung einer Äußerung mit Tatsachenkern (und welche sinnvolle Meinungsäußerung kommt schon ohne Tatsachenelemente aus) nur alle Jubeljahr mal als zulässige Meinungsäußerung. Ein Beispiel:

„Die XY-Firma darf man wohl zur „Organisierten Kriminalität“ rechnen.“

Es folgen Ausführungen über die Ermittlungsverfahren gegen die Firmenspitze wegen Bilanzfälschung, Insidergeschäfte und Links auf Pressemeldungen über plumpe Scheingeschäfte usw., deren Bekanntwerden Anlegern Verluste von über 90% einbrachten, wobei viele auf Pump spekuliert und sich damit ruiniert hatten. Das Bild wurde von einer mysteriösen Abhöraffäre zur Vorbereitung einer feindlichen Übernahme, einem Sexskandal und Hausdurchsuchungen abgerundet.

Obwohl diese Äußerung im Rahmen einer Glosse fiel und auf der Website, wo sie fiel, weitere satirische Elemente auf den Meinungscharakter hinwies, sah sie Richter Buske als Tatsachenbehauptung und als Schmähkritik an. Wo, zum Henke, soll denn die Trennlinie zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung gezogen werden? Ich meine: An der Stadtgrenze vom Stadtstadt Hamburg. (Lieber Herr Buske, das soll nur meine Meinung sein, denn wir wissen beide, das dank des fliegenden Gerichtsstand Hamburg überall ist.)

Kostenkeule

Nachdem für den Journalisten Stefan Aigner nun der Rechtsstreit im sogenannten Hauptsacheverfahren vorbei ist, bleibt er auf den Kosten des Verfahrens betreffend der einstweiligen Verfügung sitzen. Die sind aufgrund der im Medienrecht regelmäßig abartig hohen Streitwerte grundsätzlich keine Peanuts. Je nachdem, wie standhaft man sich gegen einen Maulkorb wehrt, steigen die Kosten:

  • Kosten für den Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (fallen für den Inanspruchgenommenen sofort an).
  • Kosten für ein Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss, gegen den man sich aufgrund der eingeschränkten Verteidigungsmittel nur schwer wehren kann (keine Beweiserhebung, Lügen des gegnerischen Anwalts sind ausreichend), das mit einem Urteil endet.
  • Kosten für ein Berufungsverfahren gegen ein solches Widersspruchsurteil, das lediglich das Widerspruchsurteil überprüft, aber kein neues Vorbringen oder eine Beweisaufnahme zulässt.

Da sich solche Widerspruchs- und Berufungsverfahren über Jahre hinziehen können, ist es eine Farce, hier noch von „einstweiligem Rechtsschutz“ zu sprechen. Manche spezialisierten Rechtsanwälte setzen die prozessualen Möglichkeiten der einstweiligen geschickt wie skrupellos ein, wobei der Kostendruck auf den Gegner, der nicht weiß, wie ihm geschieht, strategisch als Waffe zur Einschüchterung instrumentalisiert wird.

Das Gemeine an der Sache ist: Die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verschütt gehen, sind endgültig verloren. Und zwar auch dann, wenn man den Gegner zur Erhebung der Hauptsacheklage auffordert und dann gewinnt oder sich im Wege des Vergleichs einigt.

Clevere Advokaten wissen: Hat man ein Gericht erst einmal zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bewegt (und das geht mit dreisten Lücken, vollmundigen anwaltlichen oder eidesstattlichen Versicherungen und „Telefonieren mit dem Richter“), dann bleibt es auch tendenziell bei dieser Entscheidung. Wer möchte sich schon gerne einen Fehler eingestehen? In Hamburg etwa, wo man besonders fix mit einstweiligen Verfügungen im Medienrecht ist, wird nur im Ausnahmefall mal eine einstweilige Verfügung aufgehoben.

Prozesstaktik

Manche Praktiker ziehen daher den prozesswirtschaftlichen Schluss: Zähneknirschend die einstweilige Verfügung als solche nicht anzugreifen, den hiermit verbundenen finanziellen Verlust zu akzeptieren und zur Klage in der Hauptsache aufzufordern, wo man sich dann mit Beweisaufnahmen gegen die Zensurwünsche des Klägers wehren kann.

Wie Aigner hat man jedoch im Äußerungsrecht durch die Aufmerksamkeit, die mit solchen Prozessen hergestellt werden kann, eine gewisse Genugtuung. Für die ca. 1.600,- Euro, welche Aigner dem Gegner überweisen musste, hätte er in seiner Tageszeitung in Regensburg vielleicht eine Anzeige schalten können. So aber haben etliche Zeitungen und Blogs überregional über seinen Fall und die Problematik von Streubomben und spziell der SMART 155 berichtet. Das Geld ist gut angelegt, wie ich meine.

Nachtrag:

Gute Nachricht für deutsche Rüstungshersteller: Obama hat gerade den Export von Streubomben drastisch eingeschränkt. Deutschland ist im Exportgeschäft weltweit übrigens auf Platz 3.

« Rechtsstreit um RAF-Film – verflogener Gerichtsstand – „Vernünftig denkendes“ Landgericht Regensburg: Prof unterliegt Mein Prof e.V. »

Autor:
admin
Datum:
14. März 2009 um 13:40
Category:
Allgemein,Medienrecht,PR,Pressekammer
Tags:
 
Trackback:
Trackback URI

Keine Kommentare

No comments yet.

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.