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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


6. Januar 2009

Handelsvertreter-Blog

Bis jetzt ist es noch immer nicht äußerungsrechtlich in Erscheinung getreten: unser Handelsvertreter-Blog! In gerade einmal einem halben Jahr haben sich zum Thema Finanzstrukturvertriebe 50 Beiträge praktisch von selber während der Kaffeepause geschrieben.

Meine Hoffnung, irgendeiner der betroffenen Unternehmen sei so bescheuert, uns Gratis-PR durch kontroverse Prozesse frei Haus zu schicken, ging leider noch nicht auf. Ob sich der Streisand-Effekt langsam herumgesprochen hat, dem zufolge das Internet allergisch gegen Zensur-Versuche reagiert und entsprechende Informationen erst recht mit Aufmerksamkeit bedenkt?

Bei einer inzwischen nun dreistelligen Anzahl der täglichen Leser werden wir unseren Informationspool über die Realität in der Welt der Finanzvertriebe künftig noch häufiger aktualisieren. Ein großer deutscher Vermögensberater mit Sitz in Frankfurt liefert beinahe jede Woche einen Fall, bei dem man sich fragt, wie so etwas in Deutschland, einem Land, bei dem die Arbeitswelt traditionell einen hohen Stellenwert genießt, eigentlich passieren kann. Einen Einblick in dieses seltsame Welt der angeblichen Finanz-„Beratung“ bietet die gerade von der Bundesregierung veröffentlichte Studie, in der auch meine Freunde von MLP mit ein paar freundlichen Worten bedacht wurden. In dieser Studie wird übrigens auch die legendäre Website „AWD-Aussteiger.de“ zitiert, deren Verbotsversuche ein wunderbares Beispiel für den Streisand-Effekt darstellen.

Anstatt der Studie hätte das Bundesministerium auch einfach einen Blick auf unser Informationsangebot finanzparasiten.de werfen können. Nicht ganz so wissenschaftlich geschrieben, aber fast genauso erhellend. Zugegeben: das 0,62 aller Deutschen seinen Mitmenschen als Finanzberater zur Last fällt, hätten wir auch nicht gewußt …

28. Oktober 2008

Götting/Schertz/Seitz: „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“ – Besprechung

Hamburg verboten

Nach langer Ankündigung erschien nun Anfang Oktober im renommierten Beck-Verlag das als neues Standardwerk angepriesene „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“. Das „erste Werk“ zu Fragen des Persönlichkeitsrechts in einer umfassenden systematischen Darstellung soll es sein. Hört, hört!

Da für die angesprochene Zielgruppe das Persönlichkeitsrecht nahezu identisch mit dem Medienprivatrecht sein dürfte, ist dieses Alleinstellungsmerkmal ein wenig hoch gegriffen. Zwar anders betitelt und praxisrelevanter aufgebaut deckte der (in die Jahre gekommene) Wenzel: „Das Recht der Wort- und Bildberichtserstattung“ im Wesentlichen dieselbe Thematik ab.

So handverlesen auch das Autorenkollektiv sein mag, so inkonsistent ist das fertige Werk geworden. Sucht man etwa nach Informationen zum Verhältnis von Persönlichkeitsrecht zur Wissenschaftsfreiheit, so scheint dieses Thema glatt übersehen worden zu sein. Da gegenwärtig Mörder ihre Namen in wissenschaftlichen Werken schwärzen wollen, dieses sogar in Archiven, ist die Frage durchaus praxisrelevant, denn anders als die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Pressefreiheit unterliegt die in Abs. 3 erfasste Wissenschaftsfreiheit nicht ohne weiteres den Schrankenbestimmungen des Abs. 2. Zur dort ebenfalls angesiedelten Kunstfreiheit gibt es jedoch breite Ausführungen.

Ebenso ratlos lässt das Handbuch den Leser zurück, wenn sich dieser über den Ehrenschutz von Unternehmen aus Persönlichkeitsrecht informieren will: Für den Ehrenschutz von juristische Personen des öffentlichen Rechts gibt es ein Kapitel, zu dem von juristischen Personen – dem sogenannten „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ – sucht man vergeblich nach eindeutigen Aussagen.

Das bei weitem größte Manko jedoch ist die irreführende Darstellung der Rechtsprechung. So orientiert man sich – wie in der Rechtswissenschaft üblich – an den Urteilen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, die im Prinzip auch für die unteren Gerichte maßgeblich wären. Die Praxis jedoch etwa der Pressekammer Hamburg sieht anders aus: Dort schert man sich nicht um die Sichtweise in Karlsruhe, wo man so seltsamen Ideen wie einer „Vermutung für die Äußerungsfreiheit“ anhängt. Wer sein Recht durchsetzen will, der muss erst am Hamburger Rechtsweg vorbei, was einen langen Atem sowie Zeit und Geld beansprucht. Doch dieses Insiderwissen wollen die Praktiker, die an diesem Werk mitgeschrieben haben, offenbar nicht preisgeben. Dabei spricht sich selbst in der Tagespresse langsam herum, dass die Verbote oder aberwitzigen Geldansprüche für angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die man in Hamburg regelmäßig zuspricht, in Karlsruhe wieder aufgehoben werden. Wer tagesaktuell berichten will, dem nutzt der Rechtsweg nach Karlsruhe wenig. Praxisrelevant ist daher allein das ungeschriebene „Hamburger Landrecht“.

Manche Auskünfte des Werkes sind schlichtweg falsch. So wird ohne weiteres behauptet, ein Domainunterlassungsanspruch beinhalte auch die Verpflichtung, die Domain beim Provider abzumelden. Das gegenteilige (in der Fachpresse veröffentlichte) Urteil des OLG Hamburg hatte ich letztes Jahr selbst herbeigeführt: eine „Baustellenseite“ ist ausreichend. Wenn der Kläger mehr als schlichtes Unterlassen will, dann soll er das gefälligst auch ausdrücklich beantragen und tenorieren lassen, damit der Gegner weiß, was von ihm verlangt wird.

Von einem „Handbuch“ könnte man eine praxisrelevante Auflistung der mehrfach angesprochenen „Grundsätze der Verdachtsberichterstattung“ erwarten, doch ist der Leser hinterher genauso schlau als wie zuvor. Auch die Stolpe-Entscheidung, jene „Allzweckwaffe“ der Presserechtssprechung der Gegenwart, wird nur am Rande dargestellt.

Fazit:
Für ein Werk zum Preise von 158,- Euro, das ein Handbuch sein will, bietet Götting/Schertz/Seitz leider keinen echten Gegenwert. Im Gegenteil ist die Darstellung des Presserechts für den Praktiker unbrauchbar, da in Hamburg nicht durchsetzbar. Das Handbuch des Persönlichkeitsrechts ist für den Rechtslaien sogar eine gefährliche Einrichtung. Abzuraten.

18. September 2008

Kollege Freiherr von Gravenreuth

Gravenreuth
Mein ehrenwerter Anwaltskollege Freiherr von Gravenreuth wurde gestern in einem menschenunwürdigen Schauprozess zu Unrecht zu 14 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt.

Pech hatte er mit seinem Entlastungszeugen, der angeblich deshalb nicht erschien, weil sein Wecker defekt gewesen sei. Der Zeuge hätte Aufschluss darüber liefern sollen, was für ein Chaot der Kollege sei – eine Bewertung, von der ich mich natürlich distanziere, um nicht das wertvolle Persönlichkeitsrecht des geschätzten Kollegen zu strapazieren.

Aber hätte der nun nicht mehr ganz so freie Herr sich tatsächlich zum Chaot stilisieren wollen, so hätte er gut daran getan, mich in den Zeugenstand zu berufen: So hatte von Gravenreuth dieses Jahr einen von mir für einen Mandanten gegen ihn erstrittenen Zahlungstitel nicht so schnell beglichen, wie man es sich gewünscht hätte. (Der Mandant war zu Unrecht mit einer einstweiligen Verfügung behelligt worden.)

Doch ganz so chaotisch war er dann doch nicht, denn auf die Erinnerung hin quilte noch am selben Tag ein Fax mit der freundlichen Bitte um Entschuldigung für das Versehen. Tatsächlich beglich der gute Kollege seine Schuld umgehend.

Ich kann nichts schlechtes über meinen Standeskollegen sagen!

16. September 2008

WIPO weist Beschwerde eines Finanzvertriebs gegen eine Watchblog-Domain zurück

Hamburg nein Danke!

Wie bereits hier berichtet hatte der für seine Empfindlichkeit bekannte Finanzvertrieb MLP AG nach seinem umstrittenen Sieg gegen das einstige MLPblog.de nun auch das streitbare MLPwatchblog.com ins Visier genommen. So wurde entsprechend den Anforderungen der World Intellectual Property Organisation (WIPO) vorgebracht, die Domain könne von Dritten irrtümlich als von der Firma stammend aufgefasst werden (1), die MLPwatchblogger hätten keine Rechte, ihren Namen als Domain zu benutzen (2) und die Domain sei in schlechter Gesinnung registriert worden (3).

Die streitbaren Watchblogger nahmen die Herausforderung an.

In der nun von der WIPO veröffentlichten Entscheidung wies diese die Beschwerde zurück.

Zwar könne man durchaus vom Domainnamen her den Eindruck gewinnen, es mit einer Website der Beschwerdeführerin zu tun zu haben (1). Ziemlich albern wirkte die Argumentation, MLP beobachte die Märkte und deshalb könnte man sie für „watcher“ halten – wo sich doch langsam herumgesprochen haben sollte, dass man bei MLP in erster Linie wohl die Provisionen beobachtet, welche für „Empfehlungen“ eingestrichen wird.

Die Beschwerdeführerin drang jedoch nicht mit ihrer Behauptung durch, den deutschen oder sonstigen Nutzern des englischsprachigen Blogs sei der Begriff „watchblog“ nicht geläufig. Die MLPwatchblogger hätten durchaus das Recht, sich so zu nennen (2).

Damit erübrigte sich die Frage nach einer schlechten Gesinnung bei der Registrierung der Domain (3). Auch die hätte die WIPO abgelehnt.

Entsprechend dem Verfahren wurde die Domain des Watchblogs auf der Website der WIPO veröffentlicht, was der Domain bei Google offenbar zu einem besseren Standing verhalf: Obwohl es sich um eine ausländische und englischsprachige Website handelt, wird sie inzwischen bei Google in der Top Ten gelistet. MLP hat also das genaue Gegenteil von dem erreicht, was man wollte. Und es wurde wieder ein Stück mehr an Rechtssicherheit gewonnen.

Auch in Deutschland nehmen die juristischen Auseinandersetzungen mit der so auf Diskretion bedachten Firma kein Ende: Die Verbraucherschützer und Strukturvertriebskritiker Finanzparasiten.de haben bezüglich einer 2006 ergangenen einstweiligen Verfügung MLP gerichtlich zur Klageerhebung in der Hauptsache aufgefordert. Das bedeutet, dass sich MLP in einem ordentlichen – und öffentlichen! – Gerichtsverfahren der Frage zu stellen hat, ob man die Firma mit gewissen Begriffen bezeichnen darf, oder nicht. Vorausgesetzt, Grundgesetz und Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht haben Gültigkeit, dürfte das für MLP ähnlich peinlich werden. Wenn nicht in Hamburg, dann spätestens in Karlsruhe – vor der Haustüre des badischen Finanzvertriebs.

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3. September 2008

Robbe

Robbe

In der Pressekammer am Landgericht Köln scheint es zum guten Ton zu gehören, mit zweierlei Mass zu messen.

Kölscher Klüngel
Ich erinnere mich noch gut an eine von mir vor zwei Jahren betreute Klage gegen einen großen Kölner Privatsender wegen einer eindeutigen Persönlichkeitsrechtsverletzung, bei der sich alle wunderten, warum es der Sender überhaupt auf eine Klage ankommen ließ und die Sache nicht lieber geräuschlos beenden wollte. Das spätere Berufungsgericht Oberlandesgericht Köln etwa ließ nicht den geringsten Zweifel an der Berechtigung unserer Klage aufkommen. Als wir die gleiche Sache gegen die Online-Tochter des Senders geltend machten, aber diesmal taktisch geschickter am Landgericht Hamburg, verlor der Gegner keine Zeit, sich außergerichtlich zu vergleichen.

Was aber war am Landgericht Köln passiert? In den Schriftsätzen schien der Kölner Sender keine Notwendigkeit zu sehen, inhaltlich auf die Klageschrift näher einzugehen. Zu recht, denn in der Verhandlung drängte uns der Vorsitzende Richter nach allen Regeln der Kunst, die „aussichtslose“ Klage zurück zu nehmen. Im Urteil schließlich verdrehte der Richter den Sachverhalt, erfand fiktive Erfahrungssätze und legte geschriebenes Recht so eigenartig aus, dass nicht einmal sein Elaborat so recht zum von Anfang an feststehenden Urteil passen mochte.

Damals war ich der Meinung gewesen, die Möglichkeit auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit hätte nur theoretische Bedeutung zur Selbstdisziplinierung der Richter bzw. entsprechende Anträge seien grundsätzlich fruchtlos. Heute ärgere ich mich noch immer, warum ich mir seinerzeit von der damaligen Kammer diese Schmierenkomödie habe bieten lassen.

Robben
Kürzlich gab es einen Termin bei der Kölner Pressekammer, bei der ich den Anwalt des Beklagten unterstützen sollte. Vor Beginn des Termins bat ich in Begleitung des gerichtsbekannten Mandanten die Justizfachangestellte um Akteneinsicht. Diese kannte mich als Anwalt aus früheren Verfahren, war sich aber unsicher, ob sie mir die Akte geben dürfe. Ich wies darauf hin, dass ich Anwalt sei und argumentierte schmunzelnd mit meiner mitgeführten Robe. In ihrem späteren Vermerk in der Akte wurde das Textil als „Robbe“ bezeichnet, was dem Kölner Dialekt geschuldet sein dürfte. Als die Vorsitzende Richterin davon erfuhr, machte sie einen Aufstand und drohte, uns die Akte wegzunehmen, da ich nicht der in der Akte bestellte Anwalt sei. Erst, als wir ad hoc eine handschriftliche Vollmacht auf auf ein Stück Papier kritzelten, durften wir die Akte behalten.

Die Anwälte der Gegenseite mussten keinerlei Vollmachten vorlegen. Einer, der eigentlich nur als Zeuge geladen gewesen war, durfte sogar spontan als Anwalt auftreten. Hierzu brauchte der Kollege weder Vollmacht, noch Robe, noch Robbe …

Vor Gericht sind alle gleich. Manche sind gleicher.

Bildnachweis: Baldhur/Wikimedia, GNU-License

17. August 2008

Finanzvertriebe und die Presse

FAZ gibt MLP eine Ohrfeige
Die kommerzielle Presse ist bei kritischer Berichterstattung über Finanzvertriebe normalerweise eher zurückhaltend. Man will es sich mit diesen als Werbekunden, erst recht aber nicht mit den dahinterstehenden Versicherungsgesellschaften verderben. Auch hat man aus den Erfahrungen mit eifrigen Presseanwälten gelernt, die wie mit der Schrotflinte auf alles zielen, was irgendwie mit dem ominösen „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ nicht in Harmonie zu bringen sein könnte.
Ausgerechnet die für ihre Nähe zur Wirtschaft bekannte Frankfurter Allgemeine Zeitung (genauer: die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung) macht heute eine bemerkenswerte Ausnahme und überschreibt einen solide recherchierten Beitrag mit einem klaren Titel: Vorsicht vor MLP-Beratern.

FAZ und die DVAG
Anlass für die Watschen war der überraschende Kauf von knapp 27% der MLP-Aktien durch den AWD-Vorstandsvorsitzenden Carsten Maschmeyer, der diese Anteile an die Versicherungsgesellschaft Swiss Life verkaufen wird und langfristig dem Frankfurter Marktführer der Finanzvertriebe, der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG), Paroli bieten will.

Der Fairnis halber muss allerdings gefragt werden, ob das Frankfurter Blatt auch für die Frankfurter DVAG so deutliche Worte gefunden hätte. EX-FAZ Herausgeber Hugo Müller-Vogg etwa ist nämlich für seine Nähe zu DVAG-Patriarch Reinfried Pohl bekannt. Dem guten Mann war Müller-Vogg ganz offen sogar beim Abfassen seiner Memoiren „Ich habe Finanzgeschichte geschrieben“ behilflich gewesen, mit denen gegen Manfred Lautenschlägers hanebüchenen Besinnungsaufsatz „Mythos MLP“ geprotzt werden sollte. So richtig ins Gespräch kam das Werk dann aber erst infolge eines Skandälchens zur Schönung der Absatzzahlen. Unverhohlen huldigt der Journalist seinem Gönner in neckischen PR-Artikelchen: Prof. Dr. Reinfried Pohl hat ein riesengroßes Herz für Kinder
Unternehmer ersteigert BILD-Strandkorb für 1 Million Euro!
Bei soviel gegenseitiger Wertschätzung war es für Müller-Vogg doch nur angemessen, sich von DVAG-Mann Friedhelm Ost die Laudatio zur Verleihung des ominösen „Mittelstandspreises“ halten zu lassen.

Duell auf niedrigem Niveau
Vergleicht man MLP mit der DVAG – was man bei MLP oft und gerne tut – so könnte man in einem schwachen Moment geneigt sein, MLP so etwas wie Qualität zu attestieren: Wenigstens in der Auswahl des Vertriebspersonals ließ MLP jedenfalls bis vor geraumer Zeit in Ansätzen Anspruch erkennen. Bei der DVAG hingegen bekommt wirklich jeder, der seinen Namen schreiben kann, eine Chance, Versicherungen zu verhökern. Ob der Verbraucher nun von einem allgemeingebildeten Provisionsjäger oder einem ungebildeten Klinkenputzer schwache Verträge aufgeschwatzt bekommt, nimmt sich im Ergebnis wenig.

Manager Magazin macht der DVAG die BILD-Zeitung
Im aktuellen Manager Magazin nun hat man DVAG-Gründer Reinfried Pohl zum 80. Geburtstag mit einer Titelstory Deutschlands bester Verkäufer beschenkt, die jedem Kenner der Materie die Schamesröte ins Gesicht treiben muss und nicht anders denn als „journalistisches Totalversagen“ gewertet werden kann. Wie kann ein renommiertes Magazin mit einem solch unkritischen Werbe-Beitrag seinen Ruf aufs Spiel setzen? Das Schwesterblatt DER SPIEGEL war da mit seiner „Ein Heer voller Nieten“ erheblich näher an der Wahrheit.

Auch bei MLP übt sich das Manager Magazin in Nachsicht. Anerkennen muss man allerdings, dass das Manager Magazin über den Ausgang des Termühlen-Verfahrens überhaupt etwas gebracht hat, während sich die Presse bzgl. der noch immer ausstehenden Aufarbeitung des MLP-Skandals ansonsten in vornehmes Schweigen hüllt. Anscheinend kann man über alles Gras wachsen lassen.

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23. Juli 2008

Die MLP AG und die Meinungsfreiheit

Hamburg Nein Danke

Der umstrittene Finanzvertrieb MLP AG aus Wiesloch reagiert sehr empfindlich auf Kritik. Statt solcher mit Argumenten zu begegnen lässt man lieber eifrige Anwälte von der Kette. PR-mäßig gehen die Schüsse jedesmal nach hinten los!

Behinderung der Rechtspflege
So versuchte man jüngst, einer missliebigen Rechtsanwältin durch eine fragwürdig erzielte einstweilige Verfügung zu untersagen, in ihren Schriftsätzen Vergleiche zwischen der Struktur der MLP AG zu der von sogenannten Sekten anzustellen (wie es u.a. die Presse seit Jahren tut). Das Landgericht Wiesbaden setzte dem aberwitzigen Spuk mit diesem Urteil nun ein Ende. Offenbar wird die Anwältin als starke Bedrohung empfunden, denn MLP hält die Kollegin mit weiteren äußerungsrechtlichen Verfahren so wie einer Flut von absurden Abmahnungen von der Arbeit ab.

Print
Die Strategie, sachliche Auseinandersetzung durch äußerungsrechtlichen Druck zu bekämpfen, ist für die MLP AG alles andere als neu: So ging MLP 2002 im Zusammenhang mit dem gleichnamigen Skandal mit fragwürdigen Methoden juristisch gegen kritische Berichterstattung von Focus, Börse Online und Prior Börse vor.

Internetforen
Das Diskussionsforum Wallstreet-Online wurde von MLP mit zahlreichen Löschungs- und Sperrungsaufforderungen eingeschüchtert, einzelne Diskussionsteilnehmer vor den Kadi gebeten. Den angeblich freien(!) Handelsvertretern wurde die Beteiligung in Newsgroups vom damaligen MLP-Chef untersagt.

TV
Auch der WDR wurde wegen kritischer Berichterstattung hart angegangen. Nach der Peitsche versuchte man es dann mit Zuckerbrot, indem man ein Jahr die Harald Schmidt-Show (WDR) sponserte, was das ramponierte Image wohl auch nicht retten konnte.

Wikipedia
Beim Wikipedia-Eintrag fiel MLP wiederholt durch nachhaltige PR-Manipulationen auf. Nachdem zunächst die Selbstreinigungskräfte der Online-Enzyklopädie zu wünschen übrig gelassen hatten, musste MLP fassungslos mit ansehen, wie die Schwarmintelligenz der Internetgemeinde sich der PR zu erwehren wusste.

Verbraucherschutz-Website
Hartnäckigster Gegner von MLP ist die von mir betreute Website Finanzparasiten.de, der per einstweiliger Verfügung Vergleiche mit der Unterwelt vom Landgericht Hamburg verboten wurden. Das Hauptsacheverfahren ist derzeit anhängig.

Watchblogs
Das Projekt „MLPblog.de“ wurde nach der streitbaren Hamburger Unternehmensblog-Entscheidung, die von Fachleuten übereinstimmend für falsch gehalten wird, nach weiteren Abmahnungen aus Kostengründen vorläufig aufgegeben. Der unsportliche Versuch von MLP, nicht einschlägiges Ordnungsrecht zu missbrauchen, konnte in zweiter Instanz abgewehrt werden.

Nach Aufgabe des MLP-Blogs fanden sich jedoch anonyme Blogger in den USA, die ein Zeichen gegen die erodierende Meinungsfreiheit in Deutschland setzen wollen und seither das www.mlpwatchblog.com betreiben, welches sich dem Luxus deutschen Presserechts weitgehend entzieht. Von den Inhalten dieses bisweilen recht krawalligen und typisch amerikanischen Blogs distanziere ich mich hiermit vorsichtshalber.

WIPO-Domainstreit
Nun meldet die World Intellectual Property Organisation (WIPO), dass die MLP AG nach einem Jahr Duldung auch gegen das MLPwatchblog ein Domainverfahren eingeleitet hat. Angeblich seien Deutsche zu doof, den Begriff „watchblog“ zu deuten und könnten vermuten, sie seien auf einer Firmenhomepage von MLP. Selbst die deutsche Rechtsprechung geht nicht so weit. Die MLPblog-Entscheidung wäre mit dem Zusatz höchstwahrscheinlich obsolet. Noch weiter geht das LG Köln, dass eine Verwechslungsgefahr ausschließt, wenn man bei Betrachten der Website sofort erkennt, dass man nicht auf einer Firmenwebsite gelandet ist. Ausweislich der Präzedenzfälle, die WIPO vorhält, dürfen die MLPwatchblogger dem Schiedsverfahren der WIPO ganz gelassen entgegensehen. Folgt man einer Prognose des Watchblogs, wird sich die Problematik wohl dadurch erledigen, als dass die Firma Ende des Jahres von einem Mitbewerber übernommen und unter neuer Marke weitergeführt werden wird. Das Ansehen der Marke „MLP“ dürfte sich angesichts der dubiosen PR in überschaubaren Grenzen halten.

PR-Super-GAU
Der Fall MLP ist ein Musterbeispiel für kontraproduktives Prozessieren in PR-Angelegenheiten. „Finanzparasiten.de“ war vor dem ersten Prozess mit MLP absolut unbekannt. Die juristischen Attacken bescherten der Website eine unbezahlbare Publicity, was schließlich sogar dazu führte, dass bei einer Google-Suche nach „MLP“ die Website der Kritiker zeitweise sogar den Firmeneintrag verdrängte und nun gleichauf mit dem ebenso wenig schmeichelhaften Wikipedia-Eintrag zur MLP AG liegt. Das MLPblog wurde sogar von SPIEGEL-online thematisiert. Die nicht wenigen Gegner wurden zusammengeschweißt und nutzen Synergieeffekte.

MLP wäre gut beraten gewesen, anstatt in sinnlose Prozesse besser in Kommunikation zu investieren. Oder noch einfacher: in Qualität.

18. Juli 2008

Schlechter Scherz?

Wenn ein als Zeuge geladener Promi-Presseanwalt behauptet, er wisse nicht, was eine Computer-Mouse ist, dann kann das doch eigentlich nur ein schlechter Scherz sein, oder?

Was sich letzten Mittwoch vor der Pressekammer des Landgerichts Köln zugetragen hat, ist mit dem Begriff „Farce“ noch recht großzügig beschrieben. Mein Mandant, ein bekannter Blogger zum Presserecht, hatte auf seiner Website die Begriffe „Mimosen“, „Schweinchen“, „Psychopathen“ und ähnliches mit den entsprechenden Google-Suchen verlinkt. Plötzlich behaupten Anwälte einer bekannten Presserechtskanzlei, dass beim Klick auf diese Links Google-Suchen nach ihren Namen erscheinen, mahnen ab und erwirken eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln.

Schwache Beweislage

Erstaunlicherweise haben die Kollegen außer leicht fälschbaren Ausdrucken keine handfesten Beweise für ihre seltsame Anschuldigung zu bieten. Wenn bei mir ein Mandant wegen kurzfristiger und typischerweise flüchtiger Internetinhalte anruft, fordere ich ihn als erstes auf, möglichst unbeteiligte Personen zu bitten, sich entsprechende Links einmal anzusehen, diese selbst auszudrucken und ihre Eindrücke detailliert zu notieren. In wirtschaftlich bedeutsamen Fällen lässt man sogar notariell beglaubigen, was da unter welchem Link im Internet erscheint.

Stattdessen benennen die Kläger einen ihrer Kollegen als Zeugen – sowie den prominenten Kanzleichef selbst, den Spiritus Rector der Klage, der nach eigenem Bekunden aus Fürsorgepflicht für seine Angestellten handele. Die beiden Anwälte vertreten die Sache selbst und hatten es sich vergangenen Mittwoch nichts nicht nehmen lassen, extra aus Berlin zum (von ihnen selbst ohne jeden Sachbezug gewählten) Gerichtsstand Köln anzureisen – als Zeugen wie als Anwälte.

Siegfried & Roy

Nun dürfte es für Laien schon erstaunlich genug sein, dass man in (indirekt) eigener Sache gleichzeitig als Partei, Zeuge und Anwalt auftreten kann. So mussten die Zeugen, die gleichzeitig auch Anwälte waren, nicht bei der Zeugenbefragung des jeweils anderen Zeugen den Saal verlassen.

Pikanterweise hatte Anwalt A seine Robe nicht dabei. (Der Alte Fritz hatte gefordert, die „Advokaten sollen Roben tragen, damit die Spitzbuben bereits von der Ferne erkannt werden“ – ein Zitat, von dem ich mich schon aus standesrechtlichen Gründen distanziere.) So kam Kollege A mit der Vorsitzenden Richterin überein, dass man sich die Robe des Kollegen teilen dürfe: Wenn der eine als Zeuge auftrat, durfte der andere Anwalt spielen, und wenn es umgekehrt laufen sollte, tauschten die Anwälte A & B die Robe aus und verwandelten sich wie Siegfried & Roy in den jeweils anderen.

So ganz hielt Kollege Anwalt A das Spiel dann doch nicht durch, denn nach seiner Zeugenaussage blieb der Zeuge ohne Robe auf der Parteienbank sitzen und gab nun parallel zu seinem Kollegen den Anwalt. Ob in Amtstracht oder nicht, er wurde etwa genauso häufig wegen Dazwischenredens gemaßregelt wie der Beklagte, ein bekannter Justizkritiker, der schon in der DDR zivilen Ungehorsam als Stilmittel eingesetzt hatte.

Eine Frage des Glaubens

War es ursprünglich das Ziel von Anwalt A gewesen, den Beklagten zum Schweigen zu bringen, so erreichte er das genaue Gegenteil: Der Beklagte setzte durch, dem Zeugen Rechtsanwalt A selbst Fragen stellen zu dürfen, wogegen dieser heftig protestierte, unter anderem mit der Entgleisung „Ich glaube, ich spinne!“ Der für sein Temperament bekannte Beklagte ließ sich provozieren und erwiderte, ja, er (Anwalt A) spinne wirklich. Daraufhin stellte Anwalt A prompt Strafantrag. Die Scharade wurde ins Protokoll aufgenommen. Die Frage, ob Anwalt A spinne, war so ziemlich die einzige, in welcher die Parteien Einigkeit erzielten (wobei sich der Autor dieser Zeilen hiermit von den Parteien distanziert).

Eine Frage der Ehre

Am Rande des Prozesses fragte mich Anwalt A, so dass es das Gericht nicht hören konnte, ob ich denn keinen Ehrenkodex kenne. Ich fragte ihn daraufhin zurück, ob wir denn hier bei der Mafia seien. Wie hätten Sie reagiert, wenn Sie von einem der führenden Presseanwälte von Industrie und Hochfinanz auf einen Konsens in Sache „Ehre“ angesprochen werden? Ich achte Standesrecht, aber mehr Verbrüderung muss es dann doch nicht sein.

Eine Frage zuviel

Beweisthema der um 14.10 Uhr beginnenden Befragung der beiden Kläger-Zeugen und des von der Beklagtenseite präsentierten Entlastungszeugen war die Frage, ob in dem behaupteten Zeitraum die Links von den fraglichen Begriffen so geschaltet gewesen seien, dass diese zur Google-Suche nach den entsprechenden Anwaltsseiten geführt hätten. Fragen, welche die Glaubwürdigkeit der klagenden Zeugen hätten in Zweifel ziehen können, wurden ganz überwiegend nicht zugelassen.

Der Zeuge des Beklagten jedoch musste sich von der Vorsitzenden Richterin Fragen bieten lassen, welche nicht das Beweisthema selbst, sondern Bilder auf der Website des Beklagten betrafen. So war den Klägern aufgefallen, dass unstreitig nach der Abmahnung wegen des Begriffs „Schweinchen“ auf der Website des Beklagten eine Schweinchen-Karikatur immer bei solchen Beiträgen aufzutauchen pflegte, die einen bestimmten Kläger betrafen. Unserer Rüge, die Frage habe mit dem Beweisthema „Verlinkung“ nichts zu tun, wurde ebenso wenig Rechnung getragen wie der Tatsache, dass sich die Vorsitzende Richterin nach Schlussfolgerungen des Zeugen erkundigte (Zeugen werden zu Beobachtungen gehört). Als es dem Beklagten zu bunt wurde, stellte er Befangenheitsanträge. Nach 18.00 Uhr war die turbulente Sitzung dann endlich vorbei.

Wayback Machine

Als wir das Kölner Landgerichtsgebäude verließen, konnte ich noch immer nicht glauben, dass sich prominente Anwälte in eigener Sache ohne Rücksicht auf Gesichtsverluste mit solcher Energie gegen meinen Mandanten engagierten. Anwalt A hatte vor Gericht bestritten, zu wissen, was eine Computer-Mouse ist. Anwalt B war von der Richterin befragt worden, ob er die wayback machines kenne, und ließ sich ein, er höre diesen Begriff zum ersten Mal. Standesrecht verbietet es mir, diesen Befund zu kommentieren.

7. Juli 2008

Blog zum Äußerungsrecht

Nachdem ich nun schon so manchen Blogger vor Gericht vertreten habe und offenbar noch kein Blog speziell zum Äußerungsrecht existiert, trete auch ich heute der Gemeinde der Blogger bei. Naja, ein Blog zum Äußerungsrecht gibt es natürlich, wenn auch weniger aus juristischer denn aus rechtspolitischer Perspektive: Richterschreck Rolf Schälike erwirbt sich als Chronist der Vorgänge in den Hamburger und Berliner Pressekammern mit seinem eigenwilligen Blog Buskeismus.de große Verdienste (wobei ich mir seine Ansichten über den Stand der Rechtsanwälte nicht zueigen mache). Künftig werde ich versuchen, interessante Fälle aus anwaltlicher Perspektive zu kommentieren und auf interessante Internet-Ressourcen hinzuweisen, zum Beispiel die des Kollegen Prof. Robert Schweizer.
Wer sich die Freiheit nehmen möchte, sich eine Meinung über meine Meinung zur Meinungsfreiheit zu bilden, wird Spaß an meinem Beitrag auf Telepolis.de zur Haftung für Interviews haben, meine ich jedenfalls!