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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


16. April 2009

Verbotener, als die Polizei erlaubt: BILD soll nicht berichten dürfen, was Polizei und Staatsanwaltschaft berichten

Die BILD-Zeitung ist mal wieder sauer, weil sie beim Verwerten der Persönlichkeit und des Leides von Promis durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin behindert wird. Nachdem BILD über eine Erkrankung einer Sängerin sowie deren Inhaftierung wegen Verdachts auf schuldhafte Ansteckung Dritter („Köperverletzung“) berichtet hatte, hat diese einen mit BILD nicht unerfahrenen Medienanwalt in Stellung gebracht.

BILD beruft sich auf die Pressefreiheit und führt an, dass die Meldung bereits durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei unter Nennung des Namens, der Krankheit und des Tatvorwurfs bereits verbreitet worden sei. Bei offiziellen Pressemeldungen von Behörden ist deren Verbreitung normalerweise privilegiert, d.h. Journalisten dürfen sich auf den Wahrheitsgehalt verlassen und die Meldung ungeprüft übernehmen.

Das Landgericht Berlin hat sich allerdings der Meinung des Anwalts angeschlossen, die Staatsanwaltschaft hätte die Persönlichkeitsrechte nicht hinreichend beachtet und sich daher nicht in der genannten Weise verbreiten dürfen. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Meldung auf die Problematik anwaltlich hingewiesen worden war, sich also sehenden Auges zur Verbreitung entschlossen hatte. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht spricht vieles dafür, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Persönlichkeitsrechte auch von Prominenten im vorliegenden Falle hätte höher gewichten müssen als das Berichtsinteresse.

Während der Medienrechtler nicht schnell genug seinen Star vor der Öffentlichkeit zu schützen suchte, scheint es der Strafverteidiger nicht ganz so eilig zu haben. Hierzu kommentiert der Kollege Udo Vetter in seinem Lawblog.

Andere Medien wie etwa die Süddeutsche scheinen den Fall verbreiten zu dürfen. Andere Springerblätter – deren Verlag Adressat des Verbots ist – dürfen offenbar indirekt weiterberichten, nämlich über das Verbot. Derartiges hatte übrigens genau der hier aktive Medienanwalt kürzlich einem Blogger verboten.

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8. April 2009

Petra Reskis „Mafia. Von Paten, Pizzerien und falschen Priestern“ wird zensiert

Das Oberlandesgericht München hat eine Berufung der Mafia-kritischen Autorin Petra Reski und der Verlagsgruppe Droemer Knaur gegen die vom Landgericht München am 13. November 2008 erlassene einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Die Verhandlung wegen unliebsamer Äußerungen in ihrem Buch „Mafia. Von Paten, Pizzerien und falschen Priestern“ musste unter Polizeischutz durchgeführt werden.

Der Autorin bleibt nun eine Passage aus dem Buch verboten, an denen sich ein Gastronom störte. Der Verlag spricht von einem „schwarzen Tag für die Pressefreiheit.“ Das Buch ist mit Schwärzungen allerdings noch weiterhin erhältlich.

Bei einer anderen Verhandlung, diesmal am Landgericht Duisburg, kommentierte DIE ZEIT:

[Der Antragsteller], der aus San Luca stammt, machte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Duisburg jedoch einen überraschenden Vorschlag: Gegen eine Zahlung von 10000 bis 15000 Euro dürfe das Buch unverändert im Umlauf bleiben. »Vermutlich geht es darum, hier schnelles Geld zu machen und weniger darum, Persönlichkeitsrechte zu wahren«, erklärt Reskis Verlag Droemer Knaur.

Heute läuft in dieser Sache am OLG Düsseldorf die Berufungsverhandlung.

Petra Reski hat übrigens ein eigenes Weblog, in dem über die laufenden Rechtsstreite berichtet wird: Reskis Republik.

Update:

Auch das OLG Düsseldorf bestätigte ein Schwärzungsverlangen. Es sei unter Rückgriff auf 10 Jahre alte, jedoch ergebnislose Akten und Hinweis auf ein Verwandtschaftsverhältnis ein ehrverletzender Verdacht geäußert worden.

Im Presserecht ist es nun mal so, dass bei einem Verdacht grundsätzlich der Äußernde die Beweislast trägt. Faktisch heißt dies, dass man einen Verdacht praktisch nur dann äußern kann, wenn er bewiesen ist – also kein Verdacht mehr ist. Nur in extremen Ausnahmefällen darf man unter Beachtung der sogenannten „journalistischen Sorgfaltspflichten“ wie gründlicher Recherche, ausgewogener Berichterstattung und Anhörung des Verdächtigten berichten.

Dass die Presse ihrer Aufgabe als Wächter und Mahner unter solchen Voraussetzungen nicht effizient nachkommen kann, liegt auf der Hand. Das Ergebnis ist eine lückenhafte und damit illusionäre Darstellung der Realität zugunsten von lichtscheuen Gestalten. Während Boulevardmedien Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte aus Portokasse zahlen, werden seriöse Autoren durch diese Rechtsprechung hart getroffen.

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26. März 2009

„Sohn eines Kuhfladens“

Als „Sohn eines Kuhfladens“ bezeichnet zu werden ist im wahrsten Sinne des Wortes beschissen. Jedenfalls keine allzu gelungene Satire. Und das hat ein prominenter Sänger gerade verbieten lassen.

Der Betroffene war schon häufiger Objekt von Satire. Berühmt ist sein Rechtsstreit um die Markenrechte an „Heino“. Damals stritt sich der „echte“ Heino mit dem „wahren“ Heino, bürgerlich Norbert Hähnel. Auch der hatte einen Hang zur Fäkalsprache, besaß etwa einen „Scheißladen“. Als Hähnel damals eine einstweilige Verfügung kassierte hatte, lehnte er die Offerte der Rockband „Die toten Hosen“ ab, die ihm ein gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- DM sponsern wollten und saß freiwillig 20 Tage in Ordnungshaft ab.

Leute, die aus solchem Holz geschnitzt sind, imponieren mir. Ein früherer Mandant von mir hat ähnliches einmal durchgezogenen, was ihm den Respekt vieler Anwälte einbrachte, die sich seither zweimal überlegen, ob sie ihn angehen – denn Einschüchterung ist offensichtlich zwecklos.

Als meine Freunde vom Landgericht Hamburg mich selbst einmal des Verstoßes gegen eine dubiose einstweilige Verfügung zeihten, der natürlich keiner war, hatte auch ich angekündigt, demonstrativ in den Knast zu gehen. Ein großes deutsches Nachrichtenmagazin in Hamburg wollte darüber berichten, und vielleicht hätte sich der freundliche Hamburger Kollege, der mich auftragsgemäß infam denunziert hatte, vielleicht doch ein bisschen geschämt. Leider wurde aus dem PR-Gag nichts, denn meine Beschwerde beim OLG Hamburg hatte auf ganzer Linie Erfolg. Schade aber auch …

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23. März 2009

Marion kocht vor Wut: OLG Hamburg schränkt Forenhaftung ein

Wie bereits berichtet, hatte das OLG Hamburg dem permanenten Umfug des Landgerichts Hamburg gewisse Grenzen gesetzt. So verweigerten die hanseatischen Oberrichter den Hamburger Hardlinern die Gefolgschaft, welche durch ihre grotesk überspannten Anforderungen an Selbstzensur den Betrieb von Internetforen zu einem ruinösen Risiko machen.

Nunmehr liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor, das der Heise-Justiziar Jörg Heidrich sachkundig kommentiert.

Die Richter Rachow (Kammer für Urheberrecht) und Buske (Kammer für Medienunrecht) werden wohl umdenken müssen. Für einen meiner Mandanten kommt diese Kehrtwende leider zu spät. Wie haben jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die eigenwilligen Richtersprüche vom Landgericht Hamburg haben selten in Karlsruhe Bestand.

17. März 2009

Ein Scherz für einen „unglaublichen Demagogen“ – Zwanziger ./. Weinreich

Der hochnotpeinliche Rechtsstreit über die Äußerung des Sportjournalisten Jens Weinreich, der DFB-Häuptling Theo Zwanziger einen „unglaublichen Demagogen“ nannte, sorgt seit Monaten für Heiterkeit. Er dient als mahnendes Beispiel dafür, wie Anwälte durch unverhältnismäßige Aggression einen medialen Super-GAU provozieren und hierdurch ihren Mandanten in der Öffentlichkeit nahezu irreparabel blamieren können.

Während die Öffentliche Sympathie für den unbequemen Journalisten streitet, der sich gegen den übermächtigen wie arroganten DFB wehrt, und Weinreich insoweit das Recht auf freie Meinungsäußerung nahezu geschlossen zubilligt, hat die Meinungsfreiheit auch einen ganz anderen Freund gefunden: Theo Zwanziger, der sich seinerseits abträglich über den Journalisten äußerte und damit ohne Not Sauerstoff in das PR-Feuer blies. Während Zwanzigers Anwälte dessen Äußerungen als „Meinung“ gewertet wissen wollen, befand nun das Landgericht Frankfurt, dass es sich um Tatsachenäußerungen handele. Wer sich durch Unterstellungen tatsächlich unzutreffender Tatsachen in den Medien verleumdet sieht, dem steht ein Recht auf Gegendarstellung zu. Und genau die hat das Gericht am 06.03.2009 Weinreich zugebilligt.

Zwanzigers Kommunikationsstrategie hat dieser (zitiert nach Weinreich) selbst offen formuliert:

»Wenn Sie die Kommunikationsherrschaft nicht haben, sind Sie immer Verlierer.«

Was man davon halten darf, sich diese „Kommunikationsherrschaft“ im Gerichtssaal ertrotzen zu wollen, liegt auf der Hand.

Auch der Fall Weinreich ist nicht nur für den Streisand-Effekt ein exzellentes Beispiel, sondern auch für die Instrumentalisierung der Prozesskosten im Äußerungsrecht. So müsste Weinreich im Unterliegensfall mit Anwaltskosten von 70.000,- Euro rechnen – für einen freien Journalisten eine Summe, die jenseits von Gut und Böse liegt, während der mächtige DFB das aus der Portokasse zahlen könnte. Wie bei den meisten äußerungsrechtlichen Streitigkeiten läuft die Sache absehbar auf ein Gefeilsche um Kosten hinaus. Weinreichs Verhandlungsposition wird nicht unwesentlich von seiner Kriegskasse abhängen, weshalb er letzten Monat entgegen seiner bisherigen Überzeugung um Spenden bat.

Wie immer sich dieser Fall entwickeln wird, eines scheint sicher: Zwanzigers Anwälte – solche einer im Medienrecht alles andere als unerfahrenen Kanzlei – werden nichts unversucht lassen, Weinreichs Position als führender Journalist in Sachen Korruption im Sport zu festigen, wenn auch wider Willen. Und zumindest das ist gut so. Wenn das kein Scherz ist …

15. März 2009

„Vernünftig denkendes“ Landgericht Regensburg: Prof unterliegt Mein Prof e.V.

Wie heise heute meldet, hat das Berwertungssportal Mein Prof eine abträgliche Äußerungen über einen Regensburger Professor abwehren können.

Über den Satz „Er und ein PC, das passt leider nicht!“ heißt es etwa, ein „vernünftig denkender Dritter“ sei sich im Klaren, „dass diese rein subjektiven Bewertungen nicht unbedingt mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen müssen.“

Was für ein unvernünftiger Prof! Hätte der mal besser nicht in Regensburg geklagt, sondern in Hamburg! Da hätten die Chancen nicht schlecht gestanden, dass man sich bei der Äußerung auf den Tatsachenhintergrund kapriziert hätte. Dann hätte der Äußernde darlegen und beweisen, wie es um das Verhältnis des Prof zu PC´s steht.

„Vernünftig denkende Dritte“ sind Hamburg eher seltener anzutreffen. An der Alster kommt es nämlich auf „durchschnittliche Dritte“ an, die häufig auf den Namen Buske hören und ein aufmerksames Ohr für Unan-s-tändigkeiten haben.

Zu einer parallelen Problematik, bei der ebenfalls ein Lehrkörper gegen ein user generated content-Portal zuletzt am Oberlandesgericht Köln unterlag, steht eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs an.

Also, lieber geschmähter Prof: Solange man noch den Trick mit dem fliegenden Gerichtsstand durchgehen lässt – und daran wird mittlerweile gesägt – grenzt es an einen groben Kunstfehler, nicht bei Herrn Buske vorbeizuschauen … ;-)

Bild: Landgericht Regensburg

14. März 2009

Streisand-Effekt und Prozesskosten-Keule

Ein wunderschönes Beispiel für den Streisand-Effekt bot dieser Tage der Rechtsstreit zwischen dem Rüstungsproduzenten Diehl und dem Regensburger Journalisten Stefan Aigner vor dem Landgericht München.

Der hatte ein bestimmtes Mordprodukt Qualitätsindustriegut zur Stützung der Außenwirtschaft als „Streubomben“ bezeichnet:

Der Anwalt des Rüstungskonzerns war angesichts der großen, überwiegend kritischen Aufmerksamkeit, die Diehls Klage gegen Aigner in den Medien gefunden hatte, darum bemüht, den Imageschaden für seinen Arbeitgeber zu begrenzen. Diehl übernahm die gesamten Verfahrenskosten, die sich auf 15.000 bis 20.000 Euro belaufen. Aigner muss lediglich Kosten in Höhe von rund 1.600 Euro tragen, die im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung gegen ihn entstanden sind.

Zitiert nach TAZ.

Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Wie fast immer ging es um die Abgrenzung, was als Tatsachenbehauptung, was als Meinungsäußerung (subjektive Wertung) anzusehen ist, diesmal an der Frage, was als Streumunition anzusehen ist:

Der Richter erklärte, die Aussage, Diehl produziere Streumunition – beziehungsweise „bei der von Diehl hergestellten ,Smart 155′ handele es sich um Streumunition“ -, sei weiterhin zulässig, solange dabei zwischen der „Smart 155“ und anderen Typen von Streumunition differenziert werde. Oder wenn diese Aussage eindeutig als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung formuliert werde.

Zitiert nach TAZ.

Es wäre hochinteressant, zu erfahren, wie sich dieser Münchner Richter denn die „eindeutige“ Formulierung vorstellt. Beim Landgericht Hamburg etwa erfolgt die Einordung einer Äußerung mit Tatsachenkern (und welche sinnvolle Meinungsäußerung kommt schon ohne Tatsachenelemente aus) nur alle Jubeljahr mal als zulässige Meinungsäußerung. Ein Beispiel:

„Die XY-Firma darf man wohl zur „Organisierten Kriminalität“ rechnen.“

Es folgen Ausführungen über die Ermittlungsverfahren gegen die Firmenspitze wegen Bilanzfälschung, Insidergeschäfte und Links auf Pressemeldungen über plumpe Scheingeschäfte usw., deren Bekanntwerden Anlegern Verluste von über 90% einbrachten, wobei viele auf Pump spekuliert und sich damit ruiniert hatten. Das Bild wurde von einer mysteriösen Abhöraffäre zur Vorbereitung einer feindlichen Übernahme, einem Sexskandal und Hausdurchsuchungen abgerundet.

Obwohl diese Äußerung im Rahmen einer Glosse fiel und auf der Website, wo sie fiel, weitere satirische Elemente auf den Meinungscharakter hinwies, sah sie Richter Buske als Tatsachenbehauptung und als Schmähkritik an. Wo, zum Henke, soll denn die Trennlinie zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung gezogen werden? Ich meine: An der Stadtgrenze vom Stadtstadt Hamburg. (Lieber Herr Buske, das soll nur meine Meinung sein, denn wir wissen beide, das dank des fliegenden Gerichtsstand Hamburg überall ist.)

Kostenkeule

Nachdem für den Journalisten Stefan Aigner nun der Rechtsstreit im sogenannten Hauptsacheverfahren vorbei ist, bleibt er auf den Kosten des Verfahrens betreffend der einstweiligen Verfügung sitzen. Die sind aufgrund der im Medienrecht regelmäßig abartig hohen Streitwerte grundsätzlich keine Peanuts. Je nachdem, wie standhaft man sich gegen einen Maulkorb wehrt, steigen die Kosten:

  • Kosten für den Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (fallen für den Inanspruchgenommenen sofort an).
  • Kosten für ein Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss, gegen den man sich aufgrund der eingeschränkten Verteidigungsmittel nur schwer wehren kann (keine Beweiserhebung, Lügen des gegnerischen Anwalts sind ausreichend), das mit einem Urteil endet.
  • Kosten für ein Berufungsverfahren gegen ein solches Widersspruchsurteil, das lediglich das Widerspruchsurteil überprüft, aber kein neues Vorbringen oder eine Beweisaufnahme zulässt.

Da sich solche Widerspruchs- und Berufungsverfahren über Jahre hinziehen können, ist es eine Farce, hier noch von „einstweiligem Rechtsschutz“ zu sprechen. Manche spezialisierten Rechtsanwälte setzen die prozessualen Möglichkeiten der einstweiligen geschickt wie skrupellos ein, wobei der Kostendruck auf den Gegner, der nicht weiß, wie ihm geschieht, strategisch als Waffe zur Einschüchterung instrumentalisiert wird.

Das Gemeine an der Sache ist: Die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verschütt gehen, sind endgültig verloren. Und zwar auch dann, wenn man den Gegner zur Erhebung der Hauptsacheklage auffordert und dann gewinnt oder sich im Wege des Vergleichs einigt.

Clevere Advokaten wissen: Hat man ein Gericht erst einmal zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bewegt (und das geht mit dreisten Lücken, vollmundigen anwaltlichen oder eidesstattlichen Versicherungen und „Telefonieren mit dem Richter“), dann bleibt es auch tendenziell bei dieser Entscheidung. Wer möchte sich schon gerne einen Fehler eingestehen? In Hamburg etwa, wo man besonders fix mit einstweiligen Verfügungen im Medienrecht ist, wird nur im Ausnahmefall mal eine einstweilige Verfügung aufgehoben.

Prozesstaktik

Manche Praktiker ziehen daher den prozesswirtschaftlichen Schluss: Zähneknirschend die einstweilige Verfügung als solche nicht anzugreifen, den hiermit verbundenen finanziellen Verlust zu akzeptieren und zur Klage in der Hauptsache aufzufordern, wo man sich dann mit Beweisaufnahmen gegen die Zensurwünsche des Klägers wehren kann.

Wie Aigner hat man jedoch im Äußerungsrecht durch die Aufmerksamkeit, die mit solchen Prozessen hergestellt werden kann, eine gewisse Genugtuung. Für die ca. 1.600,- Euro, welche Aigner dem Gegner überweisen musste, hätte er in seiner Tageszeitung in Regensburg vielleicht eine Anzeige schalten können. So aber haben etliche Zeitungen und Blogs überregional über seinen Fall und die Problematik von Streubomben und spziell der SMART 155 berichtet. Das Geld ist gut angelegt, wie ich meine.

Nachtrag:

Gute Nachricht für deutsche Rüstungshersteller: Obama hat gerade den Export von Streubomben drastisch eingeschränkt. Deutschland ist im Exportgeschäft weltweit übrigens auf Platz 3.

23. Januar 2009

Rechtsstreit um RAF-Film – verflogener Gerichtsstand

Die Witwe des ermordeten Bankiers Jürgen Ponto wehrte sich gegen die Darstellung des Mordes im aktuellen Film zur RAF von Uli Edel. Der Streifen beanspruche Authentizität, obwohl die Anwesenheit der Ehefrau unterschlagen worden sei. Bekanntlich wies die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln das Ansinnen ab. Wie im Contergan-Fall wurde hier der Kunstfreiheit ein Spielraum zugebilligt. Die Tochter will das Anliegen weiterverfolgen.

Zu der Rechtsmeinung der Kölner kann man stehen, wie man will. Aber warum hat man den Fall am Landgericht Köln anhängig gemacht?

Die Entscheidung für dieses Gericht wurde von einem Großmeister des fliegenden Gerichtsstands getragen. Der Kollege hatte letztes Jahr erstmals ausgetestet, wie kooperativ die Kölner Pressekammer sein würde. Die Kölner bedienten den Anwalt einem von mir beobachteten Verfahren in einer Weise, die ihm keine Wünsche mehr offen ließ. Und es sah ganz so aus, als könne der Promi-Anwalt mit seiner bekannten Mandantschaft der Kölner Pressekammer zu durchaus benötigtem Glamour verhelfen und beim Import von Verfahren der Schönen und Reichen an den Rhein mitwirken.

Doch das Landgericht Köln zeigte sich undankbar und ließ den Anwalt diesmal auflaufen. In einem Interview versuchte der Kollege, die Niederlage in einen PR-Erfolg umzudeuten. Man habe eine Diskusion angestoßen. Nun ja, wenn man PR will, dann zieht man nicht vor den Kölner Kadi, sondern man wählt sich als Bühne die Gerichte der Hauptstadt. Und das hätte buchstäblich näher gelegen, liegt doch der Kanzleisitz des Gerichtsstandsvielfliegers mitten in Berlin.

26. November 2008

Geerdeter Prüfstand für fliegenden Gerichtsstand

Heute erschien auf Telepolis mein Beitrag über eine Petition gegen den fliegenden Gerichtsstand.
Es wären noch weitere Beispiele für den Gebrauch des fliegenden Gerichtsstands durch findige Kollegen zu ergänzen:

  • Fall Zwanziger ./. Weinreich: Nachdem es am Landgericht Berlin nicht so recht geklappt hat, versucht die Kanzlei des Klägers es jetzt in Koblenz – warum auch
    immer.
  • Die gleiche Kanzlei (Berlin) bemühte dieses Jahr in eigener Sache
    einen Hamburger(!) Kritiker nach Köln – wegen einer (angeblichen) Äußerung im
    Internet. Der dort Beklagte hegt den Verdacht, dass diese Kanzlei
    eine Art „Deutschlandkarte“ austestet, wo man welche Urteile am
    besten bekommen kann.
  • Für eine andere Äußerung wurde der Hamburger Kritiker von einem Frankfurter Anwalt nach Nürnberg gebeten.
  • 23. Juli 2008

    Die MLP AG und die Meinungsfreiheit

    Hamburg Nein Danke

    Der umstrittene Finanzvertrieb MLP AG aus Wiesloch reagiert sehr empfindlich auf Kritik. Statt solcher mit Argumenten zu begegnen lässt man lieber eifrige Anwälte von der Kette. PR-mäßig gehen die Schüsse jedesmal nach hinten los!

    Behinderung der Rechtspflege
    So versuchte man jüngst, einer missliebigen Rechtsanwältin durch eine fragwürdig erzielte einstweilige Verfügung zu untersagen, in ihren Schriftsätzen Vergleiche zwischen der Struktur der MLP AG zu der von sogenannten Sekten anzustellen (wie es u.a. die Presse seit Jahren tut). Das Landgericht Wiesbaden setzte dem aberwitzigen Spuk mit diesem Urteil nun ein Ende. Offenbar wird die Anwältin als starke Bedrohung empfunden, denn MLP hält die Kollegin mit weiteren äußerungsrechtlichen Verfahren so wie einer Flut von absurden Abmahnungen von der Arbeit ab.

    Print
    Die Strategie, sachliche Auseinandersetzung durch äußerungsrechtlichen Druck zu bekämpfen, ist für die MLP AG alles andere als neu: So ging MLP 2002 im Zusammenhang mit dem gleichnamigen Skandal mit fragwürdigen Methoden juristisch gegen kritische Berichterstattung von Focus, Börse Online und Prior Börse vor.

    Internetforen
    Das Diskussionsforum Wallstreet-Online wurde von MLP mit zahlreichen Löschungs- und Sperrungsaufforderungen eingeschüchtert, einzelne Diskussionsteilnehmer vor den Kadi gebeten. Den angeblich freien(!) Handelsvertretern wurde die Beteiligung in Newsgroups vom damaligen MLP-Chef untersagt.

    TV
    Auch der WDR wurde wegen kritischer Berichterstattung hart angegangen. Nach der Peitsche versuchte man es dann mit Zuckerbrot, indem man ein Jahr die Harald Schmidt-Show (WDR) sponserte, was das ramponierte Image wohl auch nicht retten konnte.

    Wikipedia
    Beim Wikipedia-Eintrag fiel MLP wiederholt durch nachhaltige PR-Manipulationen auf. Nachdem zunächst die Selbstreinigungskräfte der Online-Enzyklopädie zu wünschen übrig gelassen hatten, musste MLP fassungslos mit ansehen, wie die Schwarmintelligenz der Internetgemeinde sich der PR zu erwehren wusste.

    Verbraucherschutz-Website
    Hartnäckigster Gegner von MLP ist die von mir betreute Website Finanzparasiten.de, der per einstweiliger Verfügung Vergleiche mit der Unterwelt vom Landgericht Hamburg verboten wurden. Das Hauptsacheverfahren ist derzeit anhängig.

    Watchblogs
    Das Projekt „MLPblog.de“ wurde nach der streitbaren Hamburger Unternehmensblog-Entscheidung, die von Fachleuten übereinstimmend für falsch gehalten wird, nach weiteren Abmahnungen aus Kostengründen vorläufig aufgegeben. Der unsportliche Versuch von MLP, nicht einschlägiges Ordnungsrecht zu missbrauchen, konnte in zweiter Instanz abgewehrt werden.

    Nach Aufgabe des MLP-Blogs fanden sich jedoch anonyme Blogger in den USA, die ein Zeichen gegen die erodierende Meinungsfreiheit in Deutschland setzen wollen und seither das www.mlpwatchblog.com betreiben, welches sich dem Luxus deutschen Presserechts weitgehend entzieht. Von den Inhalten dieses bisweilen recht krawalligen und typisch amerikanischen Blogs distanziere ich mich hiermit vorsichtshalber.

    WIPO-Domainstreit
    Nun meldet die World Intellectual Property Organisation (WIPO), dass die MLP AG nach einem Jahr Duldung auch gegen das MLPwatchblog ein Domainverfahren eingeleitet hat. Angeblich seien Deutsche zu doof, den Begriff „watchblog“ zu deuten und könnten vermuten, sie seien auf einer Firmenhomepage von MLP. Selbst die deutsche Rechtsprechung geht nicht so weit. Die MLPblog-Entscheidung wäre mit dem Zusatz höchstwahrscheinlich obsolet. Noch weiter geht das LG Köln, dass eine Verwechslungsgefahr ausschließt, wenn man bei Betrachten der Website sofort erkennt, dass man nicht auf einer Firmenwebsite gelandet ist. Ausweislich der Präzedenzfälle, die WIPO vorhält, dürfen die MLPwatchblogger dem Schiedsverfahren der WIPO ganz gelassen entgegensehen. Folgt man einer Prognose des Watchblogs, wird sich die Problematik wohl dadurch erledigen, als dass die Firma Ende des Jahres von einem Mitbewerber übernommen und unter neuer Marke weitergeführt werden wird. Das Ansehen der Marke „MLP“ dürfte sich angesichts der dubiosen PR in überschaubaren Grenzen halten.

    PR-Super-GAU
    Der Fall MLP ist ein Musterbeispiel für kontraproduktives Prozessieren in PR-Angelegenheiten. „Finanzparasiten.de“ war vor dem ersten Prozess mit MLP absolut unbekannt. Die juristischen Attacken bescherten der Website eine unbezahlbare Publicity, was schließlich sogar dazu führte, dass bei einer Google-Suche nach „MLP“ die Website der Kritiker zeitweise sogar den Firmeneintrag verdrängte und nun gleichauf mit dem ebenso wenig schmeichelhaften Wikipedia-Eintrag zur MLP AG liegt. Das MLPblog wurde sogar von SPIEGEL-online thematisiert. Die nicht wenigen Gegner wurden zusammengeschweißt und nutzen Synergieeffekte.

    MLP wäre gut beraten gewesen, anstatt in sinnlose Prozesse besser in Kommunikation zu investieren. Oder noch einfacher: in Qualität.