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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


16. April 2009

BILD ./. Landgericht Berlin?

Die BILD-Zeitung hat sich entschieden, die auch hier besprochene einstweilige Verfügung bzgl. der Inhaftierung einer Popsängerin zu ignorieren. BILD-Chefredaktuer Kai Diekmann kommentiert persönlich:

„Wenn schwere Straftaten Privatsphäre sind, kann die Presse über nichts mehr berichten. Dann kann man die Pressefreiheit auch gleich abschaffen.“
„Manchmal fragt man sich, wer in Berlin alles Richter werden darf.“

Das vom Sängerin-Anwalt nun garantiert noch heute beantragte Ordnungsgeld kann BILD aus der Portokasse zahlen. Außerdem kann sich Diekmann als Kämpfer für die Pressefreiheit aufspielen und mächtig PR-Gewinn aus der Sache schlagen. Und die Pop-Prinzessin, der ein strafrechtlich nicht unerheblicher Vorwurf gemacht wird, darf sich in der Opferrolle positionieren.

Angesichts der selbstbewussten Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und des Axel Springer-Verlages, die beide standhaft bleiben, darf man gespannt sein, ob Richter Maucks einstweilige Verfügung Bestand haben wird. Ggf. könnte der Fall dazu beitragen, die Öffentlichkeit für die oft pauschale Übergewichtung der Persönlichkeitsrechte im Bezug zum Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit zu sensibilisieren, wie sie von der Fachwelt vor allem bei den als besonders scharf geltenden Landgerichten in Hamburg und Berlin kritisiert wird. Schade, dass hierfür ein Sachverhalt des Boulevards herhalten muss, denn die eigentliche Problematik liegt eher im politischen und wirtschaftlichen Bereich, wo zensiert wird, was irgendwie zu zensieren ist.

Ungewöhnlich für die Pesse kritisiert die Süddeutsche Zeitung die Mitteilungsfreudigkeit der Staatsanwaltschaft, referiert jedoch ausgewogen die Problematik entsprechender Öffentlichkeitsarbeit.

Strafrechtlich lesenswert zum Haftgrund der „Wiederholungsgefahr“ ist der Kommentar des Kollegen Nebgen: Wenn alle Welt weiß, dass die Sängerin ansteckend ist, kann eigentlich kaum jemand aus dem Umfeld ohne Kenntnis hiervon gefährdet werden. Wenn die gute Frau also aus dem Knast will, dann hat ihr die BILD-Zeitung womöglich sogar einen Gefallen getan. Dann aber sollten der Medienrechtler zurückgepfiffen und der Strafverteidiger aktiver werden.

Der wurde inzwischen sogar so aktiv, dass die Netzzeitung von einem erfolgten Besuch „am Donnerstagnachmittag“ berichtet – und zwar heute um 12.40 Uhr – also vor dem Ereignis … Offenbar haben die Hellseher in der Redaktion …

Update:

Wie BILDblog berichtet, haben auch andere Zeitungen, die nicht zum Springer-Verlag gehören, die (inwzischen bundesweit bekannte) Meldung aus ihrem Online-Angebot genommen.

BILDblog äußert sich (naturgemäß) ausschließlich contra Berichterstattung, bringt jedoch die Argumente von Kai Diekmann – und die sind nicht ganz von der Hand zu weisen, mag man Dieckmann und die BILD mögen oder auch nicht.

Dass sich das BILDblog dem Anti-BILD-Anwalt kritiklos („Das [Die] Zeitung hat kein Recht dazu.“) anschließt, dürfte nicht zuletzt daran liegen, dass der Kollege auch den BILDblogger vertritt. Im vorliegenden Fall jedenfalls machen es sich die Medienblogger mit der schwarz-weiß-Malerei wohl etwas sehr einfach.

UPDATE zum Update:

Wie mich BILDblogger Stefan Niggemeier freundlicherweise hat wissen lassen, habe ich ihn unzutreffend interpretiert. „Die Zeitung hat kein Recht dazu.“ war nicht als eigene Wertung, sondern als Hinweis auf den entgegenstehenden Richterspruch aufzufassen.

Die BILDblogger legen Wert auf die Tatsache, dass sie den Richterspruch nicht bewertet haben. Lesenswert sind insbesondere Niggemeiers Ausführungen in seinem eigenen Medien-Blog zum Ganzen.

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Verbotener, als die Polizei erlaubt: BILD soll nicht berichten dürfen, was Polizei und Staatsanwaltschaft berichten

Die BILD-Zeitung ist mal wieder sauer, weil sie beim Verwerten der Persönlichkeit und des Leides von Promis durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin behindert wird. Nachdem BILD über eine Erkrankung einer Sängerin sowie deren Inhaftierung wegen Verdachts auf schuldhafte Ansteckung Dritter („Köperverletzung“) berichtet hatte, hat diese einen mit BILD nicht unerfahrenen Medienanwalt in Stellung gebracht.

BILD beruft sich auf die Pressefreiheit und führt an, dass die Meldung bereits durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei unter Nennung des Namens, der Krankheit und des Tatvorwurfs bereits verbreitet worden sei. Bei offiziellen Pressemeldungen von Behörden ist deren Verbreitung normalerweise privilegiert, d.h. Journalisten dürfen sich auf den Wahrheitsgehalt verlassen und die Meldung ungeprüft übernehmen.

Das Landgericht Berlin hat sich allerdings der Meinung des Anwalts angeschlossen, die Staatsanwaltschaft hätte die Persönlichkeitsrechte nicht hinreichend beachtet und sich daher nicht in der genannten Weise verbreiten dürfen. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Meldung auf die Problematik anwaltlich hingewiesen worden war, sich also sehenden Auges zur Verbreitung entschlossen hatte. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht spricht vieles dafür, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Persönlichkeitsrechte auch von Prominenten im vorliegenden Falle hätte höher gewichten müssen als das Berichtsinteresse.

Während der Medienrechtler nicht schnell genug seinen Star vor der Öffentlichkeit zu schützen suchte, scheint es der Strafverteidiger nicht ganz so eilig zu haben. Hierzu kommentiert der Kollege Udo Vetter in seinem Lawblog.

Andere Medien wie etwa die Süddeutsche scheinen den Fall verbreiten zu dürfen. Andere Springerblätter – deren Verlag Adressat des Verbots ist – dürfen offenbar indirekt weiterberichten, nämlich über das Verbot. Derartiges hatte übrigens genau der hier aktive Medienanwalt kürzlich einem Blogger verboten.

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