Die FAZ fragt sich (völlig zu Recht), was sich denn der Medien-Anwalt der inhaftierten Sängerin wohl dabei gedacht haben mag, als er neben seiner einstweiligen Verfügung auch einen Brandbrief an die Redaktionen großer Zeitungen herumgeschickt und sogar eine Pressemitteilung ventiliert hatte. Viel mehr journalistische Aufmerksamkeit hätte er kaum auf seine Mandantin lenken können.
Schlecht beraten war die Popsängerin auch in Vermögensangelegenheiten, siehe das verlinkte Video. Zum Thema Finanzberatung weise ich auf meine Projekte Finanzparasiten.de und Handelsvertreter-Blog hin. Dieser Rat ist übrigens umsonst – aber hoffentlich nicht vergeblich!
„Wenn schwere Straftaten Privatsphäre sind, kann die Presse über nichts mehr berichten. Dann kann man die Pressefreiheit auch gleich abschaffen.“
„Manchmal fragt man sich, wer in Berlin alles Richter werden darf.“
Das vom Sängerin-Anwalt nun garantiert noch heute beantragte Ordnungsgeld kann BILD aus der Portokasse zahlen. Außerdem kann sich Diekmann als Kämpfer für die Pressefreiheit aufspielen und mächtig PR-Gewinn aus der Sache schlagen. Und die Pop-Prinzessin, der ein strafrechtlich nicht unerheblicher Vorwurf gemacht wird, darf sich in der Opferrolle positionieren.
Angesichts der selbstbewussten Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft und des Axel Springer-Verlages, die beide standhaft bleiben, darf man gespannt sein, ob Richter Maucks einstweilige Verfügung Bestand haben wird. Ggf. könnte der Fall dazu beitragen, die Öffentlichkeit für die oft pauschale Übergewichtung der Persönlichkeitsrechte im Bezug zum Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit zu sensibilisieren, wie sie von der Fachwelt vor allem bei den als besonders scharf geltenden Landgerichten in Hamburg und Berlin kritisiert wird. Schade, dass hierfür ein Sachverhalt des Boulevards herhalten muss, denn die eigentliche Problematik liegt eher im politischen und wirtschaftlichen Bereich, wo zensiert wird, was irgendwie zu zensieren ist.
Strafrechtlich lesenswert zum Haftgrund der „Wiederholungsgefahr“ ist der Kommentar des Kollegen Nebgen: Wenn alle Welt weiß, dass die Sängerin ansteckend ist, kann eigentlich kaum jemand aus dem Umfeld ohne Kenntnis hiervon gefährdet werden. Wenn die gute Frau also aus dem Knast will, dann hat ihr die BILD-Zeitung womöglich sogar einen Gefallen getan. Dann aber sollten der Medienrechtler zurückgepfiffen und der Strafverteidiger aktiver werden.
Der wurde inzwischen sogar so aktiv, dass die Netzzeitung von einem erfolgten Besuch „am Donnerstagnachmittag“ berichtet – und zwar heute um 12.40 Uhr – also vor dem Ereignis … Offenbar haben die Hellseher in der Redaktion …
Update:
Wie BILDblog berichtet, haben auch andere Zeitungen, die nicht zum Springer-Verlag gehören, die (inwzischen bundesweit bekannte) Meldung aus ihrem Online-Angebot genommen.
BILDblog äußert sich (naturgemäß) ausschließlich contra Berichterstattung, bringt jedoch die Argumente von Kai Diekmann – und die sind nicht ganz von der Hand zu weisen, mag man Dieckmann und die BILD mögen oder auch nicht.
Dass sich das BILDblog dem Anti-BILD-Anwalt kritiklos („Das [Die] Zeitung hat kein Recht dazu.“) anschließt, dürfte nicht zuletzt daran liegen, dass der Kollege auch den BILDblogger vertritt. Im vorliegenden Fall jedenfalls machen es sich die Medienblogger mit der schwarz-weiß-Malerei wohl etwas sehr einfach.
UPDATE zum Update:
Wie mich BILDblogger Stefan Niggemeier freundlicherweise hat wissen lassen, habe ich ihn unzutreffend interpretiert. „Die Zeitung hat kein Recht dazu.“ war nicht als eigene Wertung, sondern als Hinweis auf den entgegenstehenden Richterspruch aufzufassen.
Die BILDblogger legen Wert auf die Tatsache, dass sie den Richterspruch nicht bewertet haben. Lesenswert sind insbesondere Niggemeiers Ausführungen in seinem eigenen Medien-Blog zum Ganzen.
Die BILD-Zeitung ist mal wieder sauer, weil sie beim Verwerten der Persönlichkeit und des Leides von Promis durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin behindert wird. Nachdem BILD über eine Erkrankung einer Sängerin sowie deren Inhaftierung wegen Verdachts auf schuldhafte Ansteckung Dritter („Köperverletzung“) berichtet hatte, hat diese einen mit BILD nicht unerfahrenen Medienanwalt in Stellung gebracht.
BILD beruft sich auf die Pressefreiheit und führt an, dass die Meldung bereits durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei unter Nennung des Namens, der Krankheit und des Tatvorwurfs bereits verbreitet worden sei. Bei offiziellen Pressemeldungen von Behörden ist deren Verbreitung normalerweise privilegiert, d.h. Journalisten dürfen sich auf den Wahrheitsgehalt verlassen und die Meldung ungeprüft übernehmen.
Das Landgericht Berlin hat sich allerdings der Meinung des Anwalts angeschlossen, die Staatsanwaltschaft hätte die Persönlichkeitsrechte nicht hinreichend beachtet und sich daher nicht in der genannten Weise verbreiten dürfen. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Meldung auf die Problematik anwaltlich hingewiesen worden war, sich also sehenden Auges zur Verbreitung entschlossen hatte. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht spricht vieles dafür, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Persönlichkeitsrechte auch von Prominenten im vorliegenden Falle hätte höher gewichten müssen als das Berichtsinteresse.
Während der Medienrechtler nicht schnell genug seinen Star vor der Öffentlichkeit zu schützen suchte, scheint es der Strafverteidiger nicht ganz so eilig zu haben. Hierzu kommentiert der Kollege Udo Vetter in seinem Lawblog.
Andere Medien wie etwa die Süddeutsche scheinen den Fall verbreiten zu dürfen. Andere Springerblätter – deren Verlag Adressat des Verbots ist – dürfen offenbar indirekt weiterberichten, nämlich über das Verbot. Derartiges hatte übrigens genau der hier aktive Medienanwalt kürzlich einem Blogger verboten.
In unserer reizüberfluteten Medienwelt wird es für die Presse immer schwieriger, Aufmerksamkeit zu erreichen. Also muss man schon der Taktik wegen provozieren, will man wahrgenommen werden. Dies ist gerade der TAZ mit einer vergleichsweise harmlosen Fotomontage gelungen. So hatte man passend zur Karwoche das Portrait des derzeit glücklosen Bayern-Trainers in eine Szene der Kult-Satire „Live of Brian“ projiziert und ihn „gekreuzigt“.
Der so gescholtene hat offenbar keine anderen Sorgen, als sich zutiefst beleidigt zu fühlen. Er sei „Objekt und gleichzeitig Opfer blasphemischer Angriffe, die ihn zutiefst und massiv in seiner Menschenwürde und in seinem – auch religiösen – Persönlichkeitsrecht verletzen“.
An Prozessorten wie Hamburg oder Berlin wäre ein Achtungserfolg der Klinsmann-Anwalt nicht völlig ausgeschlossen. Aber angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Satire und der Zähigkeit des TAZ-Hausanwalts wäre Klinsmann beraten, seine Energien auf die Nöte des FC Bayern zu konzentrieren. Bei der TAZ jedenfalls führte die uncoole Reaktion des Bayerntrainers zu Heiterkeitsausbrüchen.
Der Autorin bleibt nun eine Passage aus dem Buch verboten, an denen sich ein Gastronom störte. Der Verlag spricht von einem „schwarzen Tag für die Pressefreiheit.“ Das Buch ist mit Schwärzungen allerdings noch weiterhin erhältlich.
Bei einer anderen Verhandlung, diesmal am Landgericht Duisburg, kommentierte DIE ZEIT:
[Der Antragsteller], der aus San Luca stammt, machte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Duisburg jedoch einen überraschenden Vorschlag: Gegen eine Zahlung von 10000 bis 15000 Euro dürfe das Buch unverändert im Umlauf bleiben. »Vermutlich geht es darum, hier schnelles Geld zu machen und weniger darum, Persönlichkeitsrechte zu wahren«, erklärt Reskis Verlag Droemer Knaur.
Heute läuft in dieser Sache am OLG Düsseldorf die Berufungsverhandlung.
Petra Reski hat übrigens ein eigenes Weblog, in dem über die laufenden Rechtsstreite berichtet wird: Reskis Republik.
Update:
Auch das OLG Düsseldorf bestätigte ein Schwärzungsverlangen. Es sei unter Rückgriff auf 10 Jahre alte, jedoch ergebnislose Akten und Hinweis auf ein Verwandtschaftsverhältnis ein ehrverletzender Verdacht geäußert worden.
Im Presserecht ist es nun mal so, dass bei einem Verdacht grundsätzlich der Äußernde die Beweislast trägt. Faktisch heißt dies, dass man einen Verdacht praktisch nur dann äußern kann, wenn er bewiesen ist – also kein Verdacht mehr ist. Nur in extremen Ausnahmefällen darf man unter Beachtung der sogenannten „journalistischen Sorgfaltspflichten“ wie gründlicher Recherche, ausgewogener Berichterstattung und Anhörung des Verdächtigten berichten.
Dass die Presse ihrer Aufgabe als Wächter und Mahner unter solchen Voraussetzungen nicht effizient nachkommen kann, liegt auf der Hand. Das Ergebnis ist eine lückenhafte und damit illusionäre Darstellung der Realität zugunsten von lichtscheuen Gestalten. Während Boulevardmedien Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte aus Portokasse zahlen, werden seriöse Autoren durch diese Rechtsprechung hart getroffen.
Der Satiriker Martin Sonneborn, Mitherausgeber der am Landgericht Hamburg oft gelesenen Zeitschrift „Titanik“, weiß, wie man provoziert und entsprechende Unterlassungswünsche in PR umwandelt. In diesem erfrischenden Interview der Neuen Osnabrücker Zeitung erklärt er, wie er kaputt lacht, was andere kaputt macht. Sicher: Über Geschmack und Fairnis lässt sich streiten. Aber man kann sehr schön lernen, wie man sich durch Zensurwünsche lächerlich machen (lassen) kann.
Der Eichborn-Verlag muss das aktuelle Buch „Mafialand Deutschland“ des Wirtschaftskriminalitätsexperten Jürgen Roth um einen Namen schwärzen. Das hat das Landgreicht Leipzig gerade in einer einstweiligen Verfügung auf Antrag eines Leipziger Gastronomen entschieden.
Interessant ist zweierlei: Die Existenz des „Sachsensumpf“ wurde von manchen etablierten Medien infrage gestellt bzw. bestritten, wobei man es allerdings meist bei dieser Behauptung und bei Angriffen auf den Autor Jürgen Roth beließ. Überzeugend ist so eine „Kritik“ angesichts der Sachlage schwerlich, wirft aber ein interessantes Licht auf die Zuverlässigkeit unserer anegblichen Qualitätsmedien.
Ich kenne zwar die Gesamtumstände des Falles nicht, aber es erstaunt schon, dass ein Verlag das Risiko der Namensnennung eingeht. In jedem Falle wünsche ich dem Verlag Standfestigkeit und hoffe, dass die einstweilige Verfügung sich als brauchbarer Pressegag erweist, denn effiezienter als mit einem Verbot kann man Bücher kaum bewerben!
Unglaublich! Schon nach fast einem halben Jahr kommt der DFB-Boss auf die Idee, dass die Austragung von Befindlichkeiten vor Gericht in denkbar arroganter Weise vielleicht doch keine so gute PR ist. Inzwischen hat es Zwanzigers Anwalt wohl zugelassen, dass sich sein Mandant mit dem unbequemen Journalist einigen darf. Nun ist der tragikkomische Streit beigelegt – nachdem die Aufmerksamkeit für die Peinlich denkbar maximiert worden war.
Wer wissen will, wie man einen Menschen mit dem Äußerungsrecht fertig machen kann, der lese unbedingt den neusten Beitrag in Weinreichs Blog samt Presseerklärung der Anwälte. Wie man an der Kostenregelung sieht, zeigt sich der DFB alles andere als generös.
Weinreich hat in seiner Erklärung erklärt, was er „schon immer erklärt habe“.
Und jetzt die schlechte Nachricht: Geschichten wie „Zwanziger gegen Weinreich“ sind im Presserecht an der Tagesordnung – nur, dass sich die Öffentlichkeit selten so solidarisiert wie mit Weinreich. Schade.
Warum der DFB-Anwalt, der in der Sache also wirklich nichts gewonnen hat, solange resistent gegen das vernünftige Friedensangebot blieb, möchte ich nicht kommentieren.
Die Stiftung Warentest hatte einer Molkerei kräftig eins reingebuttert, in dem sie das Produkt eines Anbieters als „mangelhaft“ bezeichnete.
Man stritt sich um das Testkriterium „Milchsäurebakterien„, da diese der den Warntestern zufolge in Sauerrahmbutter ein wichtiges Qualitätskriterium sei und der Anbieter nur eine zu geringe Anzahl an Milchsäurebakterien enthalten hatte. Die Molkerei hatte sich auf Milchexperten von Behörden und Universitäten berufen, die ihr bestätigt hatten, dass die Beurteilungsgrundlage des Buttertests fachlich indiskutabel falsch gewählt worden war. Erstaunlicherweise sah das auch der Autor eines Fachbuches so, auf den sich die Tester berufen hatten.
Der Antragsteller war nach der ersten Instanz laut durchs Dorf gelaufen und sah sogar die Qualität seines Produkts bestätigt. Die nun festgestellte Rechtswidrigkeit der einstweiligen Unterlassungsverfügung wird für den Anbieter nun ein teurer Spaß. Aber mit einem säuerlichen Beigeschmack kennen sich die Butterfreunde ja aus.