Umstritten ist nun ein von Ihnen recherchierter Fall in Leipzig. Das dortige Landgericht hat verfügt, dass der Name eines Leipziger Gastronomen in Ihrem Buch geschwärzt werden muss. Ist es für Sie eine Tatsache oder nur ein Verdacht, dass diese Person mafiosen Strukturen zuzuordnen ist?
Roth: Es geht nicht darum was ich glaube sondern was das Bundeskriminalamt festgestellt hat. Und das hat, aufgrund der Kooperation mit der Staatsanwaltschaft, festgestellt, dass die von mir im Buch genannte Person diese Beziehungen hat. Darüber zu berichten ist notwendig.
Warum stuft die Justiz in diesem Fall das Interesse des Klägers höher ein als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit? Roth: Ich glaube die Justiz im Allgemeinen hat immer noch nicht verstanden was a. Mafia ist und b. welche Bedrohung von ihr ausgeht. Daher wiegt das Persönlichkeitsrecht höher als die Berichterstattung über schwerwiegende Verdachtsmomente. (more…)
Vor knapp zwei Jahren erschien auf Telepolis mein Beitrag „Der Gerichtsreporter und die Kammer des Schreckens“, mit dem ich versuchte, eine breite Öffentlichkeit für die aberwitzigen Zustände im gegenwärtigen Presse- und Medienrecht zu sensibilisieren. Zum Missbrauch einladender Schwachsinn wie der „fliegende Gerichtsstand“, unverhältnismäßige Tendenz zum Persönlichkeitsrechtsschutz zulasten der Meinungs- und Pressefreiheit, schmutzige Tricks zum Erzielen einer einstweiligen Verfügung usw. sollten für Nichtjuristen halbwegs unterhaltsam dargestellt werden.
Nun bin ich sicherlich nicht der erste Fachkritiker der Hamburger Zustände, wohl aber einer der lautesten. Steter Tropfen hölt den Stein. Auch andere Medien haben inzwischen die Demutshaltung aufgegeben und thematisieren offensiv den kulturellen Rückschritt des Landgerichts Hamburg.
Neulich brachte ZAPP einen sehenswerten Beitrag über meinen gelegentlichen Arbeitsplatz, wo man viele bekannte Gesichter sieht. (Natürlich nie das von Richter Buske, da wird er sich zu wehren wissen.) Auch dieser Beitrag ist manipuliert, denn weder in Hamburg, noch in Berlin sind die Pressekammern so ansehnlich möbliert. In Hamburg sieht es eher aus, wie einem Schulsaal. In Berlin gibt es für die Parteien nicht einmal Tische und Stühle, vielmehr wird Stehvermögen verlangt – kein Witz!
Kaum ist man einmal ein paar Wochen weg, schon wetteifert die Szene der Zensurwünschenden um den Preis für die hirnrissigste Leistung auf dem Gebiet des Medienrechts:
Beim Landgericht Waldshut-Tingen hatte eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen einen Stadtrat wegen einer angeblichen Äußerung erlassen, die anscheinend gar nicht gefallen war. Vielleicht wird sich das ja mit „Stolpe“ irgendwie hinbiegen lassen …
Das Landgericht Hamburg ist immer schnell dabei, wenn jemand im Medienrecht etwas verbieten will. So wollte denn auch die Telekom anderen den Gebrauch der Marke „Gelbe Seiten“ verbieten lassen. Doch das OLG Hamburg drehte den Spieß um: Jetzt muss die Wortmarke „Gelbe Seiten“ gelöscht werden.
Die FDP-„Politikerin“ Sylvana Koch-Mehrin – oder wie sie die BILD nennt: „schöne EU-Politikerin“ – forderte über den FDP-Niebel und ihre Anwälte beim SWR Hofberichterstattung ein und war gegen die Ruhrbarone vorgegangen. Selbst meinen Freunden vom Landgericht Hamburg war das zu blöd.
Gegen die Ausstrahlung einer bereits abgedrehten RTL-Sendung beantragten irgendwelche freundlichen Menschen eine einstweilige Verfügung, weil man die Kunder schützen müsse, oder so. Vergeblich. Hier ein FAZ-Kommentar von Stefan Niggemeier.
Ach ja: Die No Angels-Sängerin hät nicht mehr an ihrer Absicht fest, der BILD-Zeitung Kumnmer zu machen. Hier spricht der Kollege Schertz höchstpersönlich.
Zum 60-jährigen Jubiläum des Grundgesetzes konnte man allerhand Lobeshymnen vernehmen. Die FAZ hingegen hat ein bisschen genauer hingesehen:
Auch die seriöse Berichterstattung ist spürbar schwerer geworden. Wo die Grenzen für eine an sich durchaus erlaubte Berichterstattung verlaufen, wenn beispielsweise Behörden gegen namhafte Zeitgenossen wegen des Verdachts auf eine Straftat ermitteln, kann seither kein Presserechtler und kein Verlagsjustitiar mehr auch nur annähernd vorhersagen. Obwohl Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof oft genug unterstrichen haben, dass Unschuldsvermutung, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre nicht in jedem Fall einer ausgewogenen Wahrnehmung der Chronistenpflicht entgegenstehen.
Sogar mir neu ist diese Praxis:
Mancher Mandant soll Presseanwälten seine Vollmacht sogar erst erteilt haben, nachdem diese bereits zugeschlagen haben – eine Form kalter Akquise, die in anderen Branchen als unlauterer Wettbewerb eingestuft würde.
Nicht laut genug kann man den zum Missbrauch einladenden „fliegenden Gerichtsstand“ beklagen:
Was ebenfalls maßgeblich zur Verwilderung der Sitten beiträgt, ist eine Besonderheit der deutschen Zivilprozessordnung: der „fliegende Gerichtsstand“. Wer Medien auf Unterlassung verklagen will (für das Begehren einer Gegendarstellung gilt das hingegen nicht), kann sich seinen Richter fast beliebig aussuchen. So kommt es, dass „Personen der Zeitgeschichte“, wie es im Presserecht heißt, besonders gern vor jenen ein oder zwei Landgerichten in der Bundesrepublik prozessieren, die als besonders „prominentenfreundlich“ gelten. Dabei garantiert das Grundgesetz den „gesetzlichen Richter“: Nur nach objektiven und vorab festgelegten allgemeinen Kriterien darf entschieden werden, wer jeweils dazu berufen ist, ein Urteil zu fällen. Darauf sollten doch verklagte Medien gleichfalls einen Anspruch haben.
Und ebenfalls mit Recht kritisiert FAZ-Autor Joachim Jahn das seltsame Ansinnen, via Persönlichkeitsrecht das Gedächtnis der Welt löschen zu wollen:
Mittlerweile sind überdies Zeitungsarchive, die jeder Bürger gegen eine Gebühr über das Internet nutzen kann, in die Zwickmühle geraten. Inhaftierte Straftäter (besonders gerne übrigens Mörder) ziehen serienweise vor den Kadi – ebenfalls wieder vertreten von einschlägigen Anwaltskanzleien – und fordern im Interesse ihrer „Resozialisierung“ die Löschung ihrer Namen. Aus Artikeln wohlgemerkt, die einst tatsächlich erschienen sind und deren Richtigkeit unumstritten ist.
Es ist an der Zeit, dass sich die Presse der absurden Zustände an den Pressekammern bewußt wird und die offensiv anprangert – bevor der nächste Krieg mit einer Lüge legitimiert wird, der nächste Blogger aufgrund anwaltlicher Winkelzüge im Knast landet oder kleine Verlage in den Ruin getrieben werden. Eine Zensur findet nämlich statt – täglich in Form der Selbstzensur.
Wie u.a. die ZEIT berichtet, wurde der Urheber der obigen Satire Dubistterrorist.de auf die unsägliche „Du bist Deutschland“-Kampagne am Freitag zunächst wegen Verletzung von Markenrechten und Persönlichkeitsrechten abgemahnt, woraufhin eine Einigung erzielt wurde.
„Markenrecht“ ist hier völliger Quatsch, denn der Abgemahnte verfolgte ersichtlich keine wirtschaftlichen Interessen, was eine Anwendungsvoraussetzung des Markenrechts ist. Letztlich hatte der Abgemahnte allerdings nicht die Persönlichkeitsrechte von Kindern beachtet, welche allerdings beim Original eingewilligt hatten.
Juristisch ist das problematisch, weil grundsätzlich jeder ein „Recht am eigenen Bild“ hat, also die Veröffentlichung von Fotos, die ihn erkennbar abbilden, verbieten lassen kann. Das geht dann aber nur schwerlich, wenn das Original einer Parodie willentlich veröffentlicht worden war, denn eine Parodie darf das Original zitieren.
Hier wollte sich der Abgemahnte nicht nachsagen lassen, den Streit auf dem Rücken der abgebildeten Kinder auszutragen – PR-mäßig hätte er dann schlechte Karten gehabt und zog das Unkenntlichmachen einem Rechtsstreit vor. Der Ausgang eines entsprechenden Prozesses wäre kaum vorhersehbar gewesen, weil hier zwei persönlichkeitsrechtsrelevante Spannungsfelder kollidieren. Minderjährigenschutz wird von der Rechtsprechung der Pressekammern grundsätzlich großgeschrieben. Die Reichweite einer Einwilligung eines Minderjährigen bzw. seiner gesetzlichen Vertreter in das Recht zur Veröffentlichung bei § 2 KunstUrhG ist in der Rechtslehre umstritten und in der Praxis noch völlig ungeklärt.
Wie immer: Man hat mal wieder den Gegner unfreiwillig aufgewertet. Verdient hat die bissige Aufmerksamkeit jeglicher Form! Grüße an die Macher nach Kaiserslautern! Weiter so!
Als sich Mitte der 90er Jahre das Internet als Massenmedium durchsetzte, bekamen es viele mit der Angst zu tun:
Was würde passieren, wenn die klassischen Medien ihren Status als Gatekeeper verlieren? Würden die Journalisten und Redakteure Ihren Anspruch auf Meinungsführerschaft einbüßen? Würden die Massen merken, dass sie Mumpitz konsumieren, die Medien nicht wirklich unabhängig sind, möglicherweise durch aufgeklärte Menschen sogar eine soziale Revolution ausbrechen? Wie sollte man die Bevölkerung weiter belügen, wenn ein jeder eine Website mit aufklärerischem Gedankengut verbreiten könne?
Sofort erhob sich ein Chor an Bedenkenträgern, die vor der Verbreitung von allerlei bösen Dingen warnen: Bombenbauanleitungen, Nazi-Propaganda, Kinderpornographie, Snuff-Movies … 10 Jahre später steht fest: Weder das eine, noch das andere trat ein. Die Internet-vernetzten Massen blieben genauso dumm, wie sie es schon immer waren, und die an die Internet-Wand gemalten Schreckensszenarien traten so, wie man es uns prognosdiziert hatte, nicht ein. Nach den Inhalten, die Frau von der Leyen angeblich so sehr fürchtet, sucht man im normalen Internet vergeblich.
Indem man nun Hand an die Provider anlegt und die Strukturen etabliert, um Verbindungen ins in Sachen Meinungs- und Pressefreiheit tolerantere Ausland zu kappen, trägt man ein gutes Jahrzehnt an Kommunikationskultur mündiger Individuen zu Grabe.
Halten wir uns also wieder an die Massenmedien. Alles, was hierzu zu kommentieren wäre, überlassen ich Georg Schramm im oben verlinkten Video.
Letztes Jahr fetzten sich die Produzenten zweier parallel produzierter Neuverfilmungen von Jack Londons Klassiker „Der Seewolf“. Sowohl der Produzent des ZDF-Films, als auch der des Pro7-Films wollten nämlich den Werktitel des Buches auch für ihre Neuverfilmung verwenden. Nach Ablauf der Urheberrechte ist der Titel „gemeinfrei“, das heißt, jeder kann ihn verwenden, ohne eine Erlaubnis einzuholen oder Tantiemen zu bezahlen.
Die Firma der ZDF-Produktion beanspruchte die ausschließlichen Titelrechte für sich, weil man bereits vor 39 Jahren eine (höchst erfolgreiche) Verfilmung unter diesem Titel herausgebracht habe, sodass es sich gewissermaßen um dessen Remake handele. Damit bekamen die Mainzelmänner in einer einstweiligen sogar vorläufig Recht.
Doch im Hauptsacheverfahren wollten weder das Landgericht München, noch das Oberlandesgericht München der Argumentation folgen. Gemeinfrei ist gemeinfrei und bleibt es auch dann, wenn jemand als erstes das frei gewordene Werk nutzt.
Die Gerichtsberichterstatterin des SPIEGEL, Gisela Friedrichsen, kommentiert den Fall der redseligen Staatsanwaltschaft und der seltsamen einstweiligen Verfügung gegen den Axel Springer-Verlag: Prügelt den Boten!
Zivilgerichte haben die Rechte von Personen, über die berichtet wird, in letzter Zeit erheblich gestärkt, bis hin zur Einschränkung der Pressefreiheit. Gelten für die Staatsanwaltschaften solche Einschränkungen nicht, die doch immer wieder mit schneidigen Auftritten auf ihre „Erfolge“ aufmerksam machen – zu Lasten derer, die die Unschuldsvermutung schützen soll?
Lieber scheint man stattdessen auf den Überbringer der Nachricht einzuprügeln und ihm die Verantwortung für Vorverurteilung und Verletzung von Rechten zuschieben zu wollen. Eine ganze Anwaltssparte – auch der Anwalt zählt als Organ der Rechtspflege zur Justiz – verdient nicht schlecht daran. Da geht zur Zeit offensichtlich so manches durcheinander.
Letzte Woche lief auf Telepolis mein Kommentar Advocatus Angeli.
UPDATE:
Auch der zuständige Landesjustizminister möchte kommentieren:
Der Minister wurde nach eigener Darstellung am Gründonnerstag über den Fall informiert. Eine Weisung an die Staatsanwaltschaft wegen deren Öffentlichkeitsarbeit sei für ihn nicht infrage gekommen; so etwas lehne er auch grundsätzlich ab. Die Staatsanwaltschaft sei zudem von Medienvertretern konkret auch nach der HIV-Infektion gefragt worden. Nach dem hessischen Pressegesetz habe der Staatsanwalt informieren müssen.
Die christlichen Glaubensorganisationen pflegen eine fast zweitausend Jahre währende Tradition, Ungläubigen ihren Unglauben zu verbieten. Im Hause Vatikan bediente man sich eines Indexes, der Inquisition und so praktischer Dinge wie dem „Gotteslästerparagraphen“.
Nunmehr tobt in Berlin ein (Un)glaubenskrieg, den ich besser nicht kommentieren möchte. Statt Hexenverbrennungen bemüht man zu Exorzierung in Berlin die Justiz:
Eine rothaarige Hexe hatte die Pressure Group „Pro Reli“ schnell ausgemacht. So ließen die Berliner Glaubenskrieger der Bundestagsvizepräsidentin beim im Presserecht bislang nicht durch irgendwelche Kompetenz aufgefallenen Landgericht Köln(!) durch eine einstweilige Verfügung die Äußerung verbieten, die Initiative Pro Reli wolle den Ethikunterricht abschaffen. Die Bundestagsvizepräsidentin hatte geglaubt, diese Schlussfolgerung über die Motive der Initiative sei eine von Art. 5 GG geschützte Meinung. Aber in Zeiten der Stolpe-Entscheidung bestimmen nun einmal die Richter, was eine Meinung ist.
Jetzt will Pro Reli sogar gegen den Berliner Senat zu Felde ziehen und diesem eine Anzeigenkampagne untersagen lassen. Der Senat tritt für die Beibehaltung des Pflichtfaches Ethik ein, was er künftig nicht mehr in Anzeigen artikulieren können dürfen soll.
Viel Spaß dabei!
Update: Sie haben es tatsächlich geschafft: Nachdem das Berliner Verwaltungsgericht das Zensurbegehren abgelehnt hatte, hat nun das Oberverwaltungsgericht eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen den Berliner Senat erlassen.
Effizienter hätte man die Anzeige nicht bewerben können! Hallelujah!
Und meinen Respekt, dass Sie es durchgezogen haben!
Mit Urteil vom 03.02.2009 hat Ihnen der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und das angeschlossene OLG Hamburg einfach ihren Job nicht machen.
Risiko Unternehmenskritik
Wer immer etwas gegen einen finanziell übermächtigen Gegner zu sagen hat, bekommt deswegen einstweilige Unterlassungsverfügungen und Kostendruck. Seit der in Hamburg exzessiv betriebenen Stolpe-Rechtsprechung können findige Anwälte praktisch jede Kritik in eine angebliche Tatsachenbehauptung umdeuten, mit der Folge, dass der Äußernde die ihm unterstellte „Verdachtsberichterstattung“ zu beweisen hat.
Daraus folgt, dass Journalisten ohne (und selten genug mit) starker Rechtsabteilung nicht mehr kritisch berichten können – erst recht keine Kleinen wie freie Publizisten, Blogger usw. Öffentliches Äußern ist heutzutage zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Verdachtsberichterstattung ist praktisch seit einigen Jahren tot. Wer genug Geld hat, kann schalten und walten, wie er will.
Hamburger Humbug
Die Urteilsgründe in der aktuellen Entscheidung sind alles andere als neu, wie man an den zahlreichen Rechtsprechungszitaten leicht ersehen kann. Trotzdem war der Gang nach Karlsruhe nötig, denn die Hamburger Presserichter scheren sich schlicht und ergreifend nicht um BGH und Bundesverfassungsgericht.
Wie oft habe ich die Hamburger angefleht, bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und von der Meinungsfreiheit besonders geschützten Werturteilen den Kontext heranzuziehen, wie es eigentlich höchstrichterlich Brauch ist? Interessiert die Hanseaten nicht. Sollen die Leute doch erst einmal zwei Jahre Rechtsstreit in kauf nehmen!
Nachhilfe des BGH zwischen den Zeilen
Der BGH hat das Verfahren nicht etwa an die Hamburger mit Hinweis zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung zurückverwiesen, sondern selbst die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht habe die Äußerungen nicht als Meinungsäußerungen qualifiziert, und so sei insoweit keine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht geboten gewesen.
Das war noch sehr höflich, denn diese gebotene Abwägung, macht die Hamburger Pressekammer so gut wie nie, sondern löst ihre Probleme durch schematische Qualifikation einer Äußerung als angebliche Tatsachenbehauptungen, die vom Äußernden bewiesen werden muss. Richter Buske nennt das dann „Meinungsäußerung mit Tatsachenhintergrund“. Und – Zack! – wird’s verboten!
„Unternehmenspersönlichkeitsrecht“
Da die Meinungsäußerung vom Bundesgerichtshof nicht verboten wurde, stellte sich ihm erst gar nicht die noch immer spannende Frage, ob es denn ein presserechtliches „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ überhaupt gibt. Dazu hat man in Karlsruhe bislang nie Stellung genommen, und es gibt sehr gute Gründe, diese Konstruktion für ein Hamburger Hirngespinst zu halten.
Richterliche Unabhängigkeit
Ändern wird das neue Urteil freilich nichts. Die Hamburger werden auch künftig die Rechtsprechung aus Karlsruhe einfach weiterhin ignorieren und das Wasser die Elbe herunterfließen lassen. Recht bekommen ist im Presserecht nur etwas für betuchte Leute, die den unnützen Hamburger Rechtsweg beschreiten.
Herr Prof. W., Sie sind über zweieinhalb Jahre einen weiten Weg gegangen, haben sich von Richtern mitleidig ansehen und wie einen Querulanten behandeln lassen müssen. Sie haben Ihr Grundrecht in Anspruch genommen und sind standhaft geblieben. Und nun dürfen Sie endlich Ihre Meinung („Lüge“, „Täuschung“ und „Vertuschung“) sagen. Respekt, Herr Prof. W.!