27. Juni 2013
24. Juni 2013
Ich befasse mich seit einem Jahrzehnt mit der Welt der Geheimdienste, die noch seltsamer als die des Landgerichts Hamburg ist. Gestern habe ich mal beides verbunden und das britische GCHQ abgemahnt, weil ich Grund zu der Annahme haben, dass die ein Kunstwerk von mir mitgeschnorchelt und gespeichert haben. Eine Stellungnahme von mir findet sich hier.
Zum Thema Abhören und Geheimdienste habe ich in den letzten Tagen folgende Beiträge veröffentlicht:
12. Juni 2013
Als ich im Zusammenhang mit Peer Steinbrücks Kompetenzteam den Namen Christiane Krajewski hörte, musste ich schmunzeln. Während meines Studiums in Saarbrücken in den 1990er Jahren hatte sich Ministerpräsident Lafontaines damalige Wirtschaftsministerin Krajewski mit einem politischen Kabarettisten in die Wolle bekommen, mit dem ich befreundet war, und dadurch ähnlich schlechte Presse produziert, wie sie gerade Peer „Peerblog“ Steinbrück genießt.
„Dr. K. Odie“ nannte sich jener Satiriker, der als Wahlkampfmanager posierte und seine beiden Hunde als Spitzenkandidaten für die Landtags- und Bundestagswahlen antreten ließ. Der Künstlername beinhaltete eine Anspielung an den von Garfield unterdrückten Hund „Odie“ und „Chaot“. Einmal die Woche erschien der Mann auf dem St. Johanner Markt, deckte mit einer Holzplatte den dort befindlichen Brunnen ab und hielt für seine darauf prominent drapierten Hunde Wahlkampfreden. Der Urheber des Brunnens war damit ausdrücklich einverstanden. Das Programm des „Forums Dicker Hund – FDH“ hatte „Dr. K. Odie“ einem berühmten Lafontaine-Zitat nachempfunden: „Fressen, Saufen, Sex“.
Eines Tages war dem Hundeliebhaber in einer saarländischen Verordnung über Kampfhunde aufgefallen, dass die Autoren offenbar über keine allzu ausgeprägte Sachkenntnis verfügen konnten. Stutzig wurde er, als er heraus fand, dass die Verordnung von einer entsprechend promovierten Mitarbeiterin stammte und begann zu recherchieren. Dabei fiel ihm auf, dass die Kandidatin ein für ihr Thema absolut wesentliches Werk nicht in ihrem Literaturverzeichnis aufgeführt hatte, einige Informationen aber aus dem Werk zu stammen schienen. Dr. K. Odie machte seine Entdeckung öffentlich und empfahl der mäßig kompetenten Kraft, sich doch besser im emotionalen Tierschutz zu engagieren.
Kurz darauf erhielt der „Dr.“ K. Odie einen Strafbefehl – wegen Missbrauchs eines Titels. Der „Dr.“ ließ es auf eine Klage ankommen und verteidigte sich im wesentlichen selbst. Wie der Angeklagte hatte wohl auch kaum ein Prozessbeobachter Zweifel daran, dass dem plötzlichen Interesse der Staatsanwaltschaft eine Reaktion der von Dr. K. Odie nachhaltig angegriffenen Ministerin Krajweski zugrunde lag. Der Terminsvertreter der Staatsanwaltschaft explodierte während der Verhandlung über den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft würde sich zum Erfüllungsgehilfen der Politik machen. In der Hauptsacheverhandlung, die ich mir natürlich ansah, nutzte der Kabarettist sein Recht auf das letzte Wort und hielt ein mindestens einstündiges Schlussplädoyer, das wohl längste „letzte Wort“, von dem man im Saarland je gehört hatte. Die Amtsrichterin – laut K. Odie soll sie SPD-Mitglied gewesen sein – verurteilte den falschen Doktor der Wahlkampfkünste.
Der Fall wurde in der Presse genüsslich verfolgt und erboste neben anderen den prominenten Strafverteidiger Prof. Dr. Egon Müller , der Odie prompt in der Berufung vertrat. Warum der Kollege Müller zu den bundesweit 10 besten Strafverteidigern gezählt wurde, war mir schon nach wenigen Minuten Verhandlung klar. Die Präsentation des Sachverhalts machte bereits das Tatbestandsmerkmal „Führen eines akademischen Grads“ mehr als zweifelhaft. Der Staatsanwalt beschränkte sich nach Müllers Rede darauf, einen Freispruch zu beantragen. Dem folgten die Richter vermutlich schon deshalb, um ein weiteres letztes Wort von Dr. K. Odie zu vermeiden. Nachzulesen ist die Geschichte in NJW 1996, 2665.
Während der Kabarettist aus dieser Affäre gestärkt hervorging, hinterließ Wirtschaftsministerin Krajewski keinen allzu souveränen Eindruck. Der grantelnde „Doktor“ eckte bei der Inanspruchnahme seines Rechts auf freie Meinungsäußerungen auch in den Folgejahren an, was ihn seine Anstellung kostete – zu Unrecht übrigens, wie das Saarländische Oberlandesgericht urteilte.
4. Juni 2013
23. Mai 2013
Während sich heute die SPD zum 150. Geburtstag gratuliert, gratuliere ich zur deren Abkehr vom mit ihren Stimmen zuvor vor vier Jahren beschlossenen Zugangserschwerungsgesetz. Der zur Umkehr erforderliche Wille reifte trotz gegenteiliger Erkenntnisse erst nach der letzten Bundestagswahl, bei denen den etablierten Parteien plötzlich 2% der Wählerstimmen durch eine bis dato unbekannte Partei streitig gemacht wurden.
Die Schweiz hatte leider weniger Glück. Unter dem Vorwand der – nach allen Expertenmeinungen in dieser Form sinnlosen – Eindämmung von Kinderpornographie richteten die Eidgenossen Netzsperren ein. Und wie nicht anders zu erwarten, will man nun auch Urheberrecht mit der Zensurinfrastruktur durchsetzen. Ein Schelm, der Böses hierbei denkt.
Da Filesharing mit urheberrechtlich geschützten Inhalten bislang in der Schweiz legal ist, hat fast jeder Dritte Schweizer schon heruntergeladen. Wenn die Ausübung dieser Freiheit demnächst bedroht wird, darf sich die Schweizer Piratenpartei auf einen massiven Anstieg der Mitglieder gefasst machen.
Egal, was die dann doch etwas seltsam gewichtenden Medien der deutschen Piratenpartei derzeit am Zeug flicken: Sie ist und bleibt die Partei, die den demokratiefeindlichen Irrsinn der Internetzensur verhindert hat. Mit Blick auf den Polizeistaat Russland oder die angeblich so freien USA, wo man heute in Bibliotheken nicht WikiLeaks aufrufen kann, kann man dieses historische Verdienst gar nicht hoch genug einschätzen.
22. Mai 2013
Im „BESCHLUSS DER PG URHEBERRECHT VOM 21.2.2013 – BAUSTEINE FÜR EIN MODERNES UND FAIRES URHEBERRECHT“ (ABSCHLUSSBERICHT DER PG URHEBERRECHT) der Bündisgrünen findet sich zum Sätzlein
Hier zeigt sich auch, dass klassische Unterscheidungen zwischen privat und öffentlich wie zwischen privat und gewerblich/geschäftlich, wie sie im Urheberrecht maßgeblich sind, mit zunehmender Vernetzung der BürgerInnen neu bestimmt werden müssen1.
in Fußnote 1 ein aufschlussreiches Sondervotum:
Sondervotum Agnes Krumwiede, an dieser Stelle Folgendes zu ergänzen: „Jede/r NutzerIn, die/der Werke öffentlich verbreitet, handelt potenziell kommerziell. Aufmerksamkeit für Angebote ist das Kapital im digitalen Raum. Aufmerksamkeit für ein Angebot im Netz, das auf Werken von UrheberInnen basiert, bedeutet einen mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, an welchem die UrheberInnen beteiligt werden müssen.“.
Was könnte Agnes damit gemeint haben?
„Öffentliches Verbreiten“ liegt bereits dann vor, wenn man Filesharing macht, denn während des Downloads stellt man gleichzeitig auch einen Upload zur Verfügung – so das technische Prinzip des dezentralen Tauschens. Nach Meinung von Gerichten kann dies als „kommerziell“ zu werten sein, wenn etwa ein ganzes Album betroffen ist. Ein einziges Liedchen ist noch kein Indiz. Was genau Agnes jetzt mit „potentiell kommerziell“ meinen könnte, ist schwierig zu erraten. „Potentiell“ ist eine Nullaussage, potentiell jedenfalls …
Weitaus ärgerlicher ist, dass Agnes von „UrheberInnen“ spricht, die „beteiligt werden müssen“. Von den Verwertungseinnahmen, die Agnes im Sinn hat, geht nämlich gerade einmal ein Bruchteil an die Urheber, der Löwenanteil bleibt bei den unkreativen Verwertern hängen. Im Übrigen bedeutet der Genuss eines Werks nicht zwingend einen „wirtschaftlichen Vorteil“. Von einem „Vermögensschaden“ (das scheint Agnes zu meinen) kann man eigentlich nur dann sprechen, wenn denn ein Werk tatsächlich ohne Filesharing gekauft worden wäre. Wie es neulich eine EU-Studie gezeigt hat, sind wirtschaftliche Einbußen durch Filesharing nicht festzustellen. Was Agnes mit „mittelbarem“ und „unmittelbarem“ wirtschaftlichen Vorteil meinen könnte, übersteigt auch meine juristische Fantasie.
Die vormalige Profipianistin, im Bundestag zuständig für die bündnisgrüne Kulturpolitik, gilt als GEMA-freundlich.
19. Mai 2013
Bei Patenten auf Saatgut und Eigentum am Wasserkreislauf hört bei mir der Spaß auf. Daher wäre es wichtig, wenn sich die Politik konsequent gegen diese unsoziale Perversion von Gewinnstreben stellen würde. Daher habe ich gerade eine Petition des Piraten Bernd Schreiner unterzeichnet, die den freien Handel, Tausch und Anbau von Saatgut fordert.
Der Partei, die vor drei Jahrzehnten angetreten war, sich um den Erhalt unserer Umwelt zu kümmern, würde ich ein solches Mandat allerdings nicht anvertrauen wollen: Etliche grüne Spitzenpolitiker sind heute Lobbyisten in Konzernen.
2. Mai 2013
Die Bündnis-Grünen haben nunmehr ihr netzpolitisches Programm vorgestellt. Es liest sich auf den ersten Blick beinahe so, als sei es bei den Piraten abgeschrieben worden.
An sich ist es ein Grund zur Freude, wenn es gelingt, die etablierte Politik zu beeinflussen. Doch dieser Eindruck vermag nicht über die Erfahrung mit den Grünen hinwegtäuschen, wenn sie denn erst einmal an der Macht sind. Wir erinnern uns an die grüne Rückgratlosigkeit während der Regierung Schröder/Fischer: Kein Veto gegen die VDS Richtlinie der EU eingelegt, einem Angriffskrieg mit deutscher Beteiligung zugestimmt, Otto Schily bei seinem Amoklauf als Innenminister geduldet …
Gerade haben die Grünen der Musikindustrie zuliebe für die Verlängerung der Schutzfristen für Tonträgerhersteller zugestimmt, in Baden-Württemberg hat Kretschmer Spaß an Überwachung, und im Bundestag sitzt im Kulturausschuss ausgerechnet die GEMA-Lobbyistin Agnes Krumwiede, die bislang nur selten durch Sachverstand aufgefallen ist.
Gewogen und für zu leicht befunden.
25. April 2013
1990 gewann ich auf einem Fachkongress in Berlin mit einer experimentellen Zauber-Darbietung die „Ken Brooke-Medaille“. Ich hatte den Anspruch, neue Tricks, neue Effekte und eine neue Form der Präsentation zu entwickeln. Nicht ein einziges Detail meiner Performance hatte vorher irgendein anderer Künstler so gezeigt.
Zwei Jahre wurde Eckart von Hirschhausen Träger der Ken Brooke-Medaille. Seine Darbietung war alles andere als originell. Zu jedem Kunststück und zu jedem Gag könnte ich den Urheber benennen. Auch wenn seine Leistung unkreativ war, so war sie dennoch hervorragend gut. Auch David Copperfield ist mehr ein Interpret als ein Erfinder, auch Goethe hat sich bei anderen bedient. Da Eckart aber die Künstler, die er kopierte, nicht bezahlt hat, darf man ihn wohl einen „Piraten“ nennen.
Eckart hat inzwischen zu Ende studiert und promoviert, wurde zwischendurch Profi-Zauberkünstler, entdeckte dann die Sparte medizinisches Kabarett und ist auch als Buchautor äußerst erfolgreich. Er gehört zu dem homöopathisch gering dosierten Bruchteil von Autoren, die von ihren Schreibkünsten tatsächlich leben können. Da er sogar mehr Geld verdient, als er sinnvoll ausgeben kann, spendet er einen Großteil seiner Einkünfte. So weit, so sympathisch.
Um so erstaunter bin ich nun, dass sich Eckart, der es absolut nicht nötig hätte, in die unterirdische Kampagne der VG Wort einspannen lässt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Propaganda möchte ich mir ersparen, dazu habe ich bzgl. des ähnlich unsäglichen ZEIT-Aufrufs „Wir sind die Urheber“ eigentlich schon alles gesagt. Interessant ist aber die Mentalität der Leute, in deren Gesellschaft sich Eckart begibt. Das muss man sich schon im Original ansehen, bevor man das glaubt:
Ach, übrigens: Die VG Wort erwartet demnächst ein wohl peinliches Urteil. Sie hat nämlich ihre Urheber zugunsten von Verlagen über den Tisch gezogen. Pharisäer eben …
18. April 2013
Die WAZ-Mediengruppe hatte im November 2012 Dokumente geleaked, die als Verschlusssache nur für den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestags bestimmt waren. Mitte März diesen Jahres hat das Bundesverteidigungsministerium der WAZ eine Abmahnung geschickt. Der Verlag sollte das Veröffentlichen unterlassen, weil er * Trommelwirbel * gegen Urheberrecht verstoße.
Bei der WAZ blieb man standhaft und ließ das Datum verstreichen. Die Fraktion der NRW-Piraten fackelte nicht lange und stellte heute einen Mirror der Dokumente auf ihre Website, der heute präsentiert wurde. Im Rahmen einer Pressekonferenz erläuterte ich heute im Landtag die Rechtslage, die ich hier kurz skizziere.
Das Bundesverteidigungsministerium konnte die Dokumente nicht mehr mit Geheimhaltungsbedürfnissen einfangen, denn geleakte Dokumente sind nun einmal nicht mehr geheim. Daher versuchen es die Strategen nunmehr mit der Wunderwaffe Urheberrecht. Das Urheberrecht ist aber eigentlich zu dem Zweck bestimmt, die Interessen der eigentlichen Urheber (Urheberpersönlichkeitsrecht) und die Interessen der Verwerter zu schützen. Ersichtlich dienen die Berichte jedoch keinen künstlerischen Zwecken, ebenso wenig sind sie für eine urheberrechtliche Verwertung bestimmt. Im Gegenteil werden die Dokumente eines Tages nach Ablauf von Geheimhaltungs- und Archivfristen zu Zwecken der Forschung veröffentlicht und in diesem Moment zu „amtlichen Dokumenten“ im Sinne von § 5 UrhG werden, also gemeinfrei sein.
Ob die Dokumente strukturell tatsächlich vom Urheberrecht geschützt sind, ist zweifelhaft. Hierzu müsste es sich um Werke im Sinne von § 2 UrhG handeln, was eine persönlich geistige Schöpfung erfordert, die ein Mindestmaß an Individualität und sog. Gestaltungshöhe aufweisen muss. Die vorliegenden Dokumente sind aber überwiegend Berichte, die festgelegten Strukturen folgen. Die Autoren haben gerade keine Spielräume für Kreativität und Formgebung, sondern erfüllen einen militärischen Standard. Die enthaltenen Daten genießen schon gar keinen urheberrechtlichen Schutz. Auch die hieraus erstellten Graphiken sind keine individuellen Kunstwerke. Zur Orientierung: Gerichte halten anwaltliche Schriftsätze im Regelfall auch nicht für urheberrechtlich geschützt, denn diese dienen keinem ästhetischen oder wissenschaftlichen Zweck.
Man kann jedoch nicht ausschließen, dass ein Gericht zu einer anderen Bewertung gelangt. Riskant ist insoweit, dass einige der unsorgfältig eingescannten Dokumente unleserlich sind und daher der mögliche Inhalt nicht beurteilt werden kann. Daher ist von einem Risiko auszugehen, dass die Berichte als urheberrechtlich relevant eingestuft werden können.
In diesem Fall würden die im Urheberrecht statuierten Ausnahmen nicht greifen. Zwar dürfen Journalisten urheberrechtlich geschützte Werke bei der Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse verwenden (§ 50 UrhG), auch ansonsten darf man sie zitieren, wenn man sich geistig mit den Werken auseinandersetzt (§ 51 UrhG). Dies gilt aber nur für veröffentlichte Werke. Außerdem stellt Leaken von Dokumenten keine inhaltliche Befassung dar, die für die genannten Ausnahmen aber erforderlich sind. Nach bislang herrschender Meinung sind die Ausnahmen, die im Urheberrechtsgesetz geregelt werden, abschließend.
Damit wäre das Urheberrecht stärker als das Presserecht. Anders als im Spannungsverhältnis zwischen Presse-, Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits, die jeweils Grundrechte sind, ist im deutschen Recht keine Abwägung zum Urheberrecht anerkannt. Daher dürfen die Zivilgerichte nicht ohne weiteres eine solche einführen. Aus diesem Grund bleibt entweder der Rechtsweg, der bis zur Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft werden muss, oder aber ein Richter verfährt nach Art. 100 GG und legt die Sache bereits früher dem Bundesverfassungsgericht vor.
Allerdings gab es vor einigen Monaten eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, der sich zum Spannungsverhältnis zwischen Presserecht und Urheberrecht äußerte. Geklagt hatten dort Modeschöpfer, die das Verbreiten von Fotos über ihre Modenschauen verbieten wollten. Zwar gaben die Richter den Klägern recht, allerdings war ausschlaggebend, dass die Beklagten die Fotos auf ihrer Website zu kommerziellen Zwecken benutzten. Sie bereicherten sich also an der Kreativität der Schneider. Hätten die Beklagten jedoch über einen Missstand im Modebereich berichtet, etwa über magersüchtige Models, so hätte ein solch ideeller Bericht nicht durch Rückgriff auf Urheberrecht verhindert werden dürfen.
Exakt so liegt der Fall hier. Dem Bundesverteidigungsministerium geht es nicht um den Schutz kreativer Leistungen, sondern um das Prinzip. An dem Material besteht aber ein legitimes, sogar überragend wichtiges Interesse der Öffentlichkeit, denn solange deutsche Soldaten in Afghanistan eingesetzt werden, sollten wir schon wissen, wie das gegenüber der Politik wirklich begründet wird. Insoweit greift das „Lex Wallraff“, das bei Berichten über eklatante Missstände auch das Verbreiten rechtswidrig beschaffter Informationen erlaubt.
Im Ergebnis also spricht alles dafür, dass die Verbreitung der geleakten Dokumente nicht durch Urheberrecht eingeschränkt werden kann. Aus den genannten Gründen ist aber nicht auszuschließen, dass in den unteren Instanzen die Entscheidung des EGMR nicht angemessen umgesetzt wird. Am Landgericht Hamburg etwa brauchen die dortigen Richter erfahrungsgemäß häufig eine Extraeinladung. Sollte das Verteidigungsministerium die WAZ-Mediengruppe oder die NRW-Piraten verklagen, so gäbe es einen Musterprozess, der insoweit Rechtsklarheit erzeugen würde. Der Schuss dürfte daher nach hinten losgehen.
Auf der Hardthöhe wäre man gut beraten, den geordneten Rückzug anzutreten. Gegen das Piratenschiff wird auch die Marine nicht helfen … ;-)
Zur Vertiefung über das Verhältnis geleakter Dokumente zum Urheberrecht: Hoeren/Herring, MMR 2011, S. 143ff. und S. 500ff.