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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


4. November 2019

Aktuelle Fachliteratur im Medienrecht

Die Lektüre von Rezensionen über juristische Fachliteratur kann man sich im Regelfall sparen, da diese „Kritik“ wegen Interessenkonflikten praktisch immer positiv ausfällt.

Denn die Rezensenten sind meist selbst Buchautoren, die keinen Liebesentzug der Branche riskieren und außerdem weiterhin kostenfreie Rezensionsexemplare beziehen möchten. Zudem erscheinen die meisten Rezensionen in Fachzeitschriften der wenigen Verlage, welche die besprochenen Bücher anbieten. Alles muss man also selber machen …!

Presse- und Medienrecht

Soehring/Hoene, neben dem Wenzel DER Klassiker im Presse- und Medienrecht, hat nach nunmehr sechs Jahren eine überfällige Neuauflage erfahren. Die Überarbeitung war schon wegen etlichen neuen Gesetzen überfällig. Jan Böhmermann hat es sogar ins Vorwort geschafft! Zweifellos sind die 119,- € gut angelegt, aber es bestehen Zweifel, ob den Verfassern bei Redaktionsschluss April alle bis dahin wichtigen Urteile bekannt waren. Irritiert hat mich das Versprechen auf dem Cover, das Werk behandele auch das Recht der sogenannten Neuen Medien, denn die werden allenfalls gestreift.

Korte, der einst in der berüchtigten Hamburger Pressekammer wirkte, hat eine zweite Auflage seines Skripts „Praxis des Presserechts“ (2014) vorgelegt. Dessen praktischen Wert schmälert Kortes Perspektive als Richter, denn einen praktizierenden Rechtsanwalt werden vor allem spezifisch-prozessrechtliche Fragen interessieren, bei denen das Werk Lücken lässt. Für 59,- € OK, aber dafür, dass das Buch aus Kortes Fachanwaltskurs hervorgegangen ist und „Praxis“ im Titel trägt, wäre da noch Luft nach oben.

Urheberrecht

Im Urheberrecht im engen Sinn erscheinen in dieser Saison keine Titel. Zum einen waren die ganzen UrhG-Kommentare letztes Jahr aktualisiert worden, zum andern weiß nach der seltsamen Europäischen Urheberrechtsrichtlinie („Artikel 13“) niemand so genau, wo insoweit die Reise denn jetzt hingehen soll. Die Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht steht ja bekanntlich noch aus, und da hat der Gesetzgeber noch ausgiebig Gelegenheit zum weiteren Dilletieren.

Um genau zu sein, müsste man noch den Anfang des Jahres aktualisierten Wandtke/Bullinger erwähnen, der als „Praxiskommentar“ vermarktet wird. Meine Stichproben im Bereich Abmahnunrecht ergaben allerdings den Eindruck, dass die Bearbeitung oberflächlicher als anderswo ausfällt. Für 249,- € wird man bei Schricker, Dreier und Möhring besser bedient.

IT- und UWG

Im IT- und UWG-Recht sind gerade zwei Wälzer erschienen, die natürlich wieder als „unverzichtbar“ angepriesen werden. Beide Bücher haben mir im Prinzip gut gefallen, hielten aber meinen (subjektiven) Stichproben nicht stand.

Die soeben erschienene Neuauflage von Auer-Reinsdorff / Conrad: „Handbuch IT- und Datenschutzrecht“ erweckt den Eindruck einer eierlegenden Wollmilchsau. Laut Vorwort deckt das Werk alle Bereiche der Fachanwaltsordnung für IT-Recht ab. Die Autoren des Ende Oktober erschienenen Werks versprechen den redaktionellen Stand von Februar 2019, was mir im IT-Recht als ziemlich großzügig erscheint. Erstaunlicherweise fehlt allerdings manch höchst relevantes Urteil aus Mitte 2018, obwohl das Thema behandelt war. Bei einem Preis von 349,- € dürfte man eine sorgfältigere Endredaktion erwarten.

Nach einem Jahrzehnt Pause erfuhr das „Handbuch des Wettbewerbsrechts“ von Gloy/Loschelder/Danckwerts eine fünfte Auflage. Bei Werbung für ein Buch über unlautere Werbung darf man wohl die Werbung etwas genauer prüfen … Das Werk ist gut, aber der versprochene Praxisbezug bedeutet nicht, dass alle für Praktiker alltagsrelevanten Aspekte abgebildet werden, etwa bei der Abwehr von Abmahnungen. Insbesondere erspart der Kauf dieses 269,- € teuren Handbuchs nicht die jährliche Anschaffung einer Neuauflage des Köhler/Bornkamm/Federsen (185,- €), wo ich die vermissten praxisrelevanten Antworten fand.

Nachtrag: Die vierte Auflage des Spindler/Schuster „Recht der elektronischen Medien“ hatte ich zu erwähnen vergessen. Die 299,- € sind gut angelegt.

Hier in der Kanzlei nehmen noch Vorauflagen von Soehring/Hoene, Korte, Zöller und Fischer Platz weg, die ich gerne verschenke (Selbstabholer).

30. Oktober 2019

10 Jahre Interview mit Eugen Driverman

Dieser Tage jährte sich zum zehnten Mal mein satirisches Interview mit dem Wikipedia-Dissidenten „Eugen Driverman“:

„Ich kam schon in einer Zeit zurecht, als es gar keine Wikipedia gab“

Interview mit dem umstrittenen Medientheoretiker Prof. Eugen Driverman zur ihm drohenden Entziehung der Lehrbefugnis, der fefe-Krise von 2009 und der Kanzlerwahl Westerwelles von 2016

Mein am 26.10.2009 bei Telepolis erschienenes Interview führte ich mit einem fiktiven Systemkritiker aus der damaligen Zukunft. In meiner Distopie hatte die Wikipedia alle Printmedien und auch nahezu alle Online-Medien verdrängt, lediglich im Untergrund existierten noch Blogs. Die Wikipedia-Mächtigen hatten inwischen den Status einer Art Priesterkaste. Außerdem fusionierte ich die Pressekammer des Landgerichts Hamburg mit den Lösch-Admins.

Wie von mir vorausgesagt, hat sich die Wirkmacht der Wikipedia auf die konventionellen Medien vervielfacht. Die Wikipedia ist nach wie vor ein closed shop, in dem Personen mit fragwürdiger Kompetenz und Agenda über Zugang und Kontext zum Wissen bestimmen wollen. Inzwischen hat auch der Großteil der etablierten Admins verstanden, wie man das Privileg eines Monopolisten geschäftstüchtig zu PR missbrauchen oder politische Propaganda betreiben kann.

Mein Interview ging 2009 ziemlich durch die Blogosphäre, doch der vorgehaltene Spiegel bewirkte bei nur wenigen Wikipedianern Einsicht. Stattdessen fiel mir die unvermutete Rolle des „Staatsfeinds Nr. 1“ in der Wikipedia zu, weil ich mit einer Serie an Beiträgen unerwünschte Wahrheiten ans Licht brachte. Die Tatsache, dass Geld den Charakter verdirbt, demonstrierte der neureiche Wikimedia e.V. auf denkbar arrogante Weise. Als Akademiker war ich von der schwachen Diskussionskultur und den primitiven Freund-Feind-Strukturen mehr als befremdet und verlor das Interesse.

Vor einem Jahr versuchte dann auch noch ein eifriger Wikipedia-Krieger seine Zensurwünsche gegen zwei Mandanten in der Hamburger Pressekammer durchzusetzen, machte allerdings erstinstanzlich dann doch ganz überwiegend eine Bauchlandung. Die Verfahren laufen noch.

Meine Mandanten machen da weiter, wo ich aufgehört hatte. Sie versuchen, die Strukturen hinter der Wikipedia zu erforschen und die doppelten Standards und Interessenkonflikte zu entlarven. Eigentlich wäre das Aufgabe konventioneller Journalisten, doch die lassen nicht unwichtige Thema entweder auslassen oder setzen erstaunliche Schwerpunkte.

3. Oktober 2019

Parteienrecht: Missbrauch von Parteiausschlussverfahren durch Bündnis90/Die Grünen in Hamburg

Neun hochspannende parteienrechtliche Mandate haben sich gestern mit einem Paukenschlag vorzeitig erledigt. Meine sechs Mandantinnen und Mandanten von Bündnis90/Die Grünen, die im Mai in die Bezirksvertretung Hamburg-Mitte gewählt wurden, sind aus der Partei ausgetreten und werden wohl bei der SPD andocken, die damit dort stärkste Kraft wird. Mit Parteiaustritt entfällt die Voraussetzung, parteienrechtliche Verfahren zu führen.

Der Landesverband hatte den Parteiausschluss gegen die sechs Mandanten beantragt, weil diese, nachdem man sie nicht in die Fraktion ließ, die Fraktion „Grüne 2“ gegründet hatten. Parteienrechtlich ist der Parteiausschluss ganz dünnes Eis. Umgekehrt hatten meine Mandanten den Parteiausschluss der Landesvorsitzenden Frau Anna Gallina, des Fraktionsvorsitzenden Herrn Anuel Muja und einer weiteren Person beantragt, allerdings mit ungleich aussichtsreicherer Begründung.

Der Reihe nach:

Im Januar waren bei der Aufstellungsversammlung einige Neu-Grüne mit Migrationshintergrund erfolgreich. Der Platzhirsch hingegen verfehlte seine Ambitionen und zog sich schmollend zurück. Mehrfach war aus dieser Richtung zu hören und lesen, Ausländer hätten sich verschworen, um die Grünen zu unterwandern. Für den Wahlkampf in der multikulturellen Weltstadt waren sie als Identifikationsangebote allerdings offenbar gut genug.

Im Umfeld des Landesverbands hatte man jedoch beschlossen, zwei Mitglieder aus der Partei zu ekeln. Jemand Unbekanntes hatte nämlich bei offenbar intensiven Streifzügen etwa auf Facebook Informationen gesammelt, um seine Verschwörungstheorie einer islamistischen Unterwanderung zu belegen. Für solche Gesinnungsschnüffelei haben normalerweise nur Geheimdienste Zeit.

Nachdem die Grünen dann im Mai bei der Wahl stärkste Kraft wurden, konfrontierte der Landesvorstand zwei der Grünen plötzlich mit abenteuerlich konstruierten Vorwürfen. So wurde einem Grünen unterstellt, er hätte bei der Aufstellungsversammlung den Koran über das Grundgesetz gestellt. Tatsächlich allerdings hatte der Kandidat das genaue Gegenteil geäußert, nachdem Zwischenrufer offenbar aus rassistischen Gründen pöbelten. Diese seltsamen Unterstellungen sind heute ausgeräumt.

Einem anderen Neu-Grünen wude vorgeworfen, er habe als Student 2015 (!) Klecker-Beträge an eine islamische Hilfsorganisation gespendet, die der NRW-Verfassungsschutz beobachte. Dies war dem Mann jedoch weder bekannt noch wäre politischer Missbrauch einer Hilfsorganisation etwas Ungewöhnliches, denn nahezu alle Hilfsorganisationen sind kriminell oder politisch missbraucht worden.

Bevor sich die Betroffenen gegenüber dem Landesverband äußern konnten, stach im Juni jemand mit guten Pressekontakten die böswilligen Gerüchte zu den Medien durch, die daraus einen Seite-1-Skandal fabrizierten. Beide Männer verloren ihren Job, einer erlitt ein Magengeschwür. Der „Skandal“ erfuhr bundesweite Aufmerksamkeit.

Statt sich schützend vor die Parteifreunde zu stellen und nach dem Denunzianten zu suchen, schürte der Hamburger Landesvorstand jedoch eine Hexenjagd. Statt die sehr konstruierten Vorwürfe zivilisiert aufzuklären und die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung zu ehren, betrieb der Landesvorstand von Anfang an konsequent die Ausgrenzung. Obwohl gewählte Abgeordnete unabhängig sind, schloss der Fraktionsvorsitzende Manuel Muja die beiden Grünen von der Gründung der Fraktion aus, sie wurden gar nicht erst eingeladen.

Eine gewählte Rechtsanwältin mit türkischen Wurzeln bewertete das Vorgehen der Grünen als Rufmord und legte ihr Mandat nieder. Einige Grüne, die aus terminlichen Gründen nicht bei der konstituierenden Sitzung der Fraktion anwesend waren, durften ebenfalls nicht Mitglied der Fraktion werden. Eine anwesende Abgeordnete, die das Verfahren gegen die vorverurteilten Grünen beanstandete, wurde ebenfalls von der Fraktionsgründung ausgeschlossen.

Diese vier Hamburger Grünen, darunter zwei mit und zwei ohne Migrationshintergrund, bewiesen Rückgrat und blieben zunächst wie die beiden anderen einfache Abgeordnete. Die Verwaltung wies sie darauf in, dass sie das Recht hatten, eine eigene Fraktion zu gründen, und schlug die Bezeichnung „Grüne 2“ vor. Die sechs Abgeordneten meinten, dass sie damit den Interessen der grünen Wähler am besten dienten.

Dies entsprach exakt dem Grünen Grundkonsens (8):

„Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidarität mit den Betroffenen und richtet sich gegen Gleichgültigkeit und Ignoranz.“.

Vorschläge, die Wogen zu glätten, etwa mit Mediation, schlug der Vorstand in den Wind. Statt zu deeskaliseren und die Partei zu einen, forderte die Landesvorsitzende die sechs Rebellen öffentlich zum Parteiaustritt auf. Eine prominente Grüne sagte sogar, man könne sich mit allen Fraktionen Koalitionen vorstellen, nur nicht mit AfD und Grüne 2. Wenn Grün nicht mit Grün zusammenarbeitet, könnte man das als parteischädliches Verhalten ansehen. Doch der Hamburger Landesvorstand pflegte eigene Maßstäbe, echauffierte sich über Majestätsbeleidigung und drohte mit Parteiausschlussverfahren.

Laut Parteiengesetz soll der Parteiausschluss jedoch nicht dazu missbraucht werden, Parteimitglieder in totalitäterer Weise von oben zu disziplinieren. Politischer Streit soll im politischen Diskurs stattfinden, ein Parteiausschluss ist nur in den im Parteiengesetz festgelegten Fällen möglich.

Die Hamburger Landessatzung der Grünen erlaubt Parteiausschlüsse nur, wenn gegen die Satzung oder Grundsätze der Partei verstoßen wurde. Beides ist evident nicht der Fall. Die Bundessatzung der Grünen lässt jedoch im Einklang mit dem ParteienG auch einen Verstoß gegen die sogenannte „Ordnung“ genügen, wobei ein Verstoß gegen eine ungeschriebene Ordnung ausreichend sein kann. Erforderlich ist allerdings, dass ein solcher Ordnungsverstoß einen schweren Schaden verursacht hat.

Die Gründung einer zweiten Grünen-Fraktion sollte dieser Ordnungsverstoß sein. Dies ist schon verfassungsrechtlich problematisch, weil Abgeordnete per Gesetz zur Unabhängigkeit verpflichtet sind und Aufträge – etwa solche der Partei – gar nicht ausführen dürfen. Die Abgeordneten sind der Wählerschaft und ihrem Gewissen verpflichtet, nicht der Partei.

Tatsächlich haben grüne Parteischiedsgerichte vor Jahrzehnten in zwei Fällen die Gründung konkurrierender Fraktionen als parteischädliches Verhalten bewertet, ohne auf die genannte Problematik überhaupt einzugehen. In diesen Fällen waren die Betreffenden aber aus eigener Motivation von der Fahne gegangen und hatten sich in tatsächliche Konkurrenz zur Partei gesetzt.

Vorliegend aber hatten die Mandanten nur auf Tatsachen reagiert, die vom Landesvorstand bzw. mit dessen Billigung geschaffen wurden. Die Abgeordneten hatten kaum eine andere Wahl, als sich in einer Fraktion zu organisieren. Das eigentliche parteischädigende Verhalten ging vielmehr vom Landesvorstand aus, der sämtliche grünen Abgeordneten mit Migrationshintergrund aus der Fraktion entfernt hatte.

Ende Juli kam es in meinem Beisein in Hamburg zu einem Gespräch mit fünf der Rebellen, das angeblich kein Tribunal werden sollte. Doch stat Verständigung ging es erkennbar einzig darum, weiteres „Material“ für Parteiausschlussverfahren zu sammeln, u.a. mit Suggestivfragen, was ich mir nicht bieten ließ. Nachdem wir hierüber dem sechsten Rebell berichteten, tat er sich ein solches Spießrutenlaufen nicht mehr an.

Als der Landesvorstand allen Ernstes die Parteiausschlüsse beantragte, beantragten wir entsprechende Verfahren gegen die Landesvorsitzende usw., denn diese verletzten definitiv die grünen Parteigrundsätze:

Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (6) verletzt, da die vorverurteilende Hexenjagd nicht mit dem dort proklamierten Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen ist. Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (9) und (10) verletzt, da die religiöse Diskriminierung nicht mit den dort proklamierten Menschenrechten auf Religion (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel UN-Menschenrechtskonvention) vereinbar ist. Die Verantwortlichen nehmen die Religiosität zweier Grünen zum Anlass, gegen diese zu hetzen. Ferner ist auch die Unschuldsvermutung in Art. 11 ein Menschenrecht, dem die Verantwortlichen keine Bedeutung beimaßen.

Pikant ist, dass man einem der Grünen ursprünglich vorgeworfen hatte, das Grundgesetz nicht hinreichend zu ehren. Im Gegenteil nämlich war es dieser Landesvorstand, der das Grundgesetz missachtete, denn diese Hexenjagd verletzte grundgesetzlich geschützte Rechte wie Persönlichkeitsrechte, die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung, das Verbot von religiöser Diskriminierung und die Unabhängigkeit von Mandatsträgern.

Eine der sechs Rebellen wird wegen Umzug in eine andere Stadt ihr Mandat ganz niederlegen. Deren grüner Nachrücker hat allerdings erklärt, dass er ebenfalls die grüne Fraktion meiden wird.

23. April 2019

Ende einer Trolljagd – Compact-Magazin scheitert am BGH mit Nichtzulassungsbeschwerde

2017 musste ich mich nahezu full time mit Reichsbürgern, rechtspopulistischen Verlagen und deren Influencern herumschlagen. Diese Leute verbreiteten in den (a)sozialen Medien über meinen Mandanten eine hirnverbrannte Schnapsidee, die bei schlichten Gemütern erstaunlich große Resonanz fand.

Ein vergleichbarer Fall, in dem eine verblendete Meute ein schamloses und offensichtlich substanzloses Gerücht derart massiv und aufdringlich wiederkäute, ist mir zumindest in Deutschland nicht bekannt. Ich bin ja eher zurückhaltend mit dem politischen Kampfbegriff Verschwörungstheoretiker, aber für diese wirren Eiferer, die meinen Mandanten mit einem buchstäblichen Shit-Tsunami überzogen, trifft er die Sachlage brauchbar.

Zu den Internet-Trollen gesellte sich auch der Verlag des Compact-Magazins, den wir in zwei Instanzen erfolgreich verklagt hatten. Weil das OLG Köln hiergegen keine Revision zuließ, erhob der Verlag Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Letzte Woche nun wies der 6. Zivilsenat des BGH die Beschwerde als unbegründet ab. Dieser Rechtsstreit kostet die Gegenseite damit rund 25.000,- €.

Mit dieser BGH-Entscheidung sind nunmehr alle von uns erstrittenen Unterlassungsurteile rechtskräftig. Lediglich ein seltsamer Autor des Kopp-Verlags, der offenbar als erster das Gerücht ausgebrütet hatte, war mit einer Berufung überraschend erfolgreich, weil das Oberlandesgericht Köln dessen spökenkieckerisches Raunen als gerade noch zulässig ansah.

Da der in diesem Prozess mitverklagte Verlag die Berufung im Gegensatz zum Autor aber zuvor zurückgenommen hatte, ist das Urteil gegen den Verlag trotzdem rechtskräftig. Der Kopp-Verlag muss daher ohne meinen Mandanten auskommen und wieder über Reichsflugscheiben, Echsenmenschen und Mondlandungslüge drucken.

Im Mai letzten Jahres hatte der Mandant bei einer Konferenz in Berlin einen Vortrag über seinen Kampf gegen die Hetzer gehalten und mich kurzfristig um fachliche Mitwirkung gebeten. Dafür, dass wir den vor 2.000 Anwesenden gehaltenen Vortrag nicht geprobt, sondern erst am Vorabend beim Griechen abgesprochen hatten, ist das Ergebnis eigentlich ganz brauchbar geworden.

Die letzten Jahre waren insbesondere für meinen Mandanten eine extrem harte Zeit, allerdings gab es trotz des bitteren Themas sogar auch lustige Momente, etwa die hysterischen Reaktionen auf die Pfändung der Rechte an der Domain des Compact-Magazins. Das Blatt bekam dann in einem Kölner Gerichtssaal auch noch einen Cameo-Auftritt in einem launigen Musikvideo


27. September 2018

Tops und Flops aktueller medienrechtlicher Fachliteratur

Buchdruckerfinder Johannes Gutenberg verlor in einem Rechtsstreit seinen Betrieb, vermutlich deshalb, weil er logischerweise noch keine juristische Fachliteratur besaß. Unserer Tage stellt sich eher die Frage, welche aktuellen Werke man denn wirklich braucht. Diesen Herbst erscheinen wieder viele Neuauflagen eingeführter Medienrechtsliteratur (siehe auch meine Stichproben vom Februar), die uns als „unentbehrlich“ angepriesen werden. Mindestens die Hälfte genügt jedenfalls meinen Ansprüchen nicht.

TOP: Wenzel: „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung – Handbuch des Äußerungsrechts“, 6. neu bearbeitete Auflage, 2018, Otto-Schmidt-Verlag, 179 €

Der „Wenzel“ galt als die Bibel der Presserechtler, wurde aber seit 2003 nicht mehr aktualisiert. Das war insoweit tragisch, weil das Presserecht durch die Interpretation der Stolpe-Entscheidung von 2005 etwa durch das Landgericht Hamburg umgepflügt wurde. In den letzten eineinhalb Jahrzehnten hat sich zudem die einst von Gatekeepern geprägte Medienlandschaft durch Social Media grundlegend verändert.

Nun aber erschien – endlich – die vom Kollegen Prof. Burkhardt betreute 6. Auflage eines Wälzers, der so detailliert wie keine andere Publikation das Presserecht darstellt. Allerdings erweckt das Buch in fahrlässiger Weise den Eindruck, dass die etwa an Karlsruhe orientierte Auslegung des Presserechts etwa auch in Hamburg eine Rolle spielt. Dennoch: Klare Kaufempfehlung.

(Wohl) FLOP: Götting / Schertz / Seitz: „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 188,- €

Im Kontrast zum hohen Gebrauchswert des „Wenzel“ steht dieses in seiner Erstauflage eher akademisch geratene Werk, das ein „Handbuch“ sein will. Die nun erscheinende Zweitauflage werde ich auslassen, denn ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir die Erstauflage von 2008 jemals irgendwo eine Hilfe gewesen wäre. Vor allem die Besonderheiten des Prozessrechts, das im Persönlichkeitsrecht die eigentliche Kunst ist, werden allenfalls gestreift. Man konnte von Kollege Prof. Schertz ja auch nicht ernsthaft erwarten, dass er wirklich seine Geschfäftsmethoden breittreten würde. Wer Praktiker-Lektüre von Co-Autor und OLG-Richter a.D. Seitz lesen will, dem sei „Der Gegendarstellungsanspruch“ empfohlen. Wer ein allgemeines weiteres Handbuch zum Persönlichkeitsrecht lesen will, sollte auf die Zweitauflage des angekündigten Prinz/Peters/Perten: „Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche“, 109,- €, warten (oder gleich zum Wenzel greifen).

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf Dezember verschoben worden.

FLOP: Möhring/Nicolini: „Urheberrecht – Kommentar zum UrhG, KUG, VerlG, VGG„, 4. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 189,- €

In diesen Wochen wollte der Beck-Verlag gleich drei (!) Kommentare zum Urheberrechtsgesetz auf den Markt werfen. Hat denn diese Konkurrenz im eigenen Haus einen Mehrwert, oder pflegt man hier fröhlich Zitierkartelle und kassiert für einen Bedarf gleich dreimal? Der verlegerische Sinn jedenfalls des Möhring/Nicolini erschließt sich mir nicht. Auch das knappe Vorwort verrät keinen Hinweis auf einen Unique Selling Point.

Beim UrhG besteht die Kommentierung des Möhring/Nicolini gefühlt aus Zitierung von Schulze/Dreier (2015) und Schricker/Loewenheim (2017) – warum dann nicht die Originale einfach direkt nehmen – zumal aus der nunmehr überholten Altauflage (!) des Schulze/Dreier zitiert wird? Wesentliches Kaufargument für mich war das bereits 2016 inkraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetzes („GEMA-Gesetz“), das dieses Werk als wohl erstes  kommentierte. Damit überholte das Buch die ebenfalls eigentlich fürs Frühjahr angekündigten anderen UrhG-Kommentare aus dem Hause Beck.

UPDATE: Unter § 97 UrhG Rn. 33 ist zu lesen, dass sich der Schadensersatzanspruch einer Verwertungsgesellschaft auf § 13c WahrnG stützt. Ähm … Dieses WahrnG wurde vor zwei Jahren vom soeben genannten VVG ersetzt. Da stellt sich ernsthaft die Frage, wann denn für diese Kommentierung der Redaktionsschluss war.

Die Stichproben im Möhring/Nicolini, die ich zu aktuellen urheberrechtlichen Fragen machte, überzeugten mich allerdings nicht. Wurden § 44a und § 97a UrhG wirklich aktualisiert und lektoriert? Die praktisch wichtige Frage, wie eine Urheberbenennung bei einem im Internet genutzten Bild vorgenommen werden sollte (direkt am Bild, auch auf Unterseiten wie Vorschaubilder oder in Metadatei?) wird dort so beantwortet:

„Zur Urheberbenennung im Fall der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet vgl. Hofmann/Handschigl ZUM 2016, 25, Schneider CR 2016, 35“

Na, herzlichen Dank auch! Laut Sachregister kommt die Pixelio-Entscheidung nicht vor. Ach was, welcher Urheberrechtler braucht schon Infos zu diesem Internet? Randgebiet! Geht bestimmt wieder weg, dieses Internet!

Brauchbarer wird man etwa zu diesen Fragen im aktuellen Dreier/Schulze bedient – aber noch lange nicht brauchbar genug.

FLOP: Dreier/Schulze: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 6. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €.

Dreier/Schulze hat sich als Praktiker-Kommentar einen Namen gemacht. Im Gegensatz zu den anderen Titeln, die in doppelter bis siebenfacher Mannschaftsstärke produziert werden, zeichnen für dieses Buch ganze drei Autoren (Prof. Dr. Dreier, RA Dr. Schulze und Prof. Dr. Specht) verantwortlich. Warum der Kommentar erst jetzt erscheint, obwohl das Vorwort und offenbar auch der Bearbeitungsstand auf März datieren, ist unverständlich.

Die meisten meiner Stichproben blieben leider unergiebig. Als Praktiker interessierte mich, was denn inzwischen die Rechtsprechung so mit dem 2013 geänderten § 97a UrhG zum Abmahnrecht gemacht hat. Viel schlauer als in der Vorauflage von 2015 (verschenke ich gerne, bitte E-Mail an mich) lässt mich Frau Prof. Specht leider nicht zurück. Naheliegende Praxisprobleme mit dem Aufwendungsersatzanspruch zu Unrecht abgemahnter Parteien scheinen nicht bekannt zu sein.

Nicht einmal einen Monat nach Erscheinen des also ein halbes Jahr abgelegenen Dreier/Schulze beschloss das EU-Parlament die Urheberrechtsreform. Damit ist die Neuauflage bereits schon wieder ein Dokument der Rechtsgeschichte.

(Vielleicht) TOP: Wandtke/Bullinger: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 5. Aufl. 2018 (angekündigt), C.H. Beck-Verlag, 215,- €

Die Neuauflage dieses meiner Erinnerung nach auch für Frühjahr angekündigten Klassikers war ebenfalls für September angesetzt, dann wurde sie auf Oktober verschoben und jetzt soll es offenbar Januar 2019 werden.

Mehrwert des Werks dürfte eine erstmals enthaltene Kommentierung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) sein, die als „für die europarechtskonforme Interpretation des Urheberrechts von überragender Bedeutung“ beworben wird. Stimmt. Aber … Ähm … Wenn die so überragend wichtig ist … Warum fehlt eine solch wichtige Kommentierung dann bei den anderen Beck-Titeln in Möhring/Nicolini, Schulze/Dreier und Schricker/Loewenheim?

-> Vermutlich reicht einer dieser drei aktuellen Beck-Kommentare vollkommen aus, und schwächer als die beiden anderen Kommentare wird die angekündigte Neuauflage des Wandtke/Bullinger dann hoffentlich nicht sein.

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf März 2019 verschoben.

FLOP: Alle aktuellen DSGVO-Kommentare

Aus berufenem Munde hörte ich, dass alle aktuellen DSGVO-Kommentare hinter ihren Möglichkeiten zurückbleiben, um es höflich zu formulieren. Nachvollziehbar, denn mit der (handwerklich grottenschlecht realisierten) DSGVO und dem (stellenweise sehr seltsam angepassten) BDSG hat man halt noch wenig Erfahrung und vor allem keine Urteile. Gerüchteweise soll die angekündigte Neuerscheinung von Simitis (200,- €) brauchbar sein, bis dahin sollte es der Kühling/Buchner (2. Aufl. 2018) tun.

Die gute Nachricht: Die Abmahner haben auch keine Ahnung!

UPDATE: Der für Ende September angekündigte Simitis ist auf 2019 verschoben worden.

FLOP: Moser / Scheuermann / Drücke: „Handbuch der Musikwirtschaft“, 7. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €

Mit insgesamt 80 Autoren ist dieses zuletzt vor 15 Jahren aktualisierte Werk zum vertragsrechtlich bisweilen undurchsichtigen Musikrecht denkbar breit aufgestellt. Viel mehr wirklich praktizierende Musikrechtler dürfte es hierzulande auch kaum geben, da natives Musikrecht nach wie vor ein Orchideenfach ist. (Musiker haben eh kein Geld für Anwälte …)

Das Buch ist hochinteressant – aber ein juristisches „Handbuch“ ist es wohl eher nicht. Bei den praktischen musikrechtlichen Fragen, die ich in aktuellen Fällen gerade recherchiere, hat mir der Wälzer bislang nicht geholfen. Dafür sind alle 80 Autoren mit eigenem Porträt abgebildet – in juristischer Literatur eher ungewöhnlich – warum eigentlich nicht gleich als Centerfolds?

Was man unter einem brauchbaren Handbuch versteht, demonstrieren zwei bereits bereits im Frühjahr erschienene Werke zum IT-Recht:

TOP: Michael Intveen / Klaus Gennen / Michael Karger: „Handbuch des Softwarerechts“, 1. Aufl. 2018, Anwaltsverlag, 129,- €

Eine wirklich praxisfreundliche Neuerscheinung ist das von 35 Experten geschriebene Handbuch des Softwarevertragsrechts, in welchem die einzelnen Vertragstypen etc. systematisch behandelt werden. Interessant ist die Herangehensweise, in jedem Kapitel unterschiedliche Autoren sowohl für die Anbieter- als auch für die Anwendersicht zu bieten. Die Darstellung ist prägnant und hilfreich. Nicht erwarten darf man auch Vertragsmuster. Zwar gibt es ja reichlich Alternativen, allerdings wäre ein Formularbuch hilfreich, das bereits die hier vorgeschlagenen Klauseln enthält, denn die scheinen subtiler zu sein als die aktuellen Formulare vom Beck-Verlag für IT-Recht.

TOP: Schläger/Thode: „Handbuch Datenschutz und IT-Sicherheit“, 2018, Erich Schmidt Verlag, 94,- €

Auch diese Neuerscheinung, die von Mitarbeitern der Datenschutzgruppe Nord betreut wurde, hat auf mich einen kompetenten Eindruck gemacht und wird den Ansprüchen an ein prägnantes Handbuch voll gerecht. Wer irgendwie mit Datenschutz zu tun hat, sollte nicht nur den juristischen, sondern vor allem den organisatorischen Stand der Kunst kennen.

Technisch praktizierer Datenschutz ist ohnehin effizienter als DSGVO-Esoterik.

FLOP: Cepl/Voß: „Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz“, ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 249,- €

Auch bereits im Juni erschienen ist die Neuauflage des Cepl/Voß, welche das Prozessrecht im Hinblick auf Immaterialgüterrecht kommentiert. Von dem Buch hatte ich mir deutlich mehr versprochen, etwa zu gewissen Tricks der Branche. Einen Gegenwert für den stolzen Preis habe ich für mich bislang noch nicht gefunden, ein herkömmlicher ZPO-Kommentar ist jedenfalls für meine Zwecke vollkommen ausreichend.

FLOP: Ipsen: ParteienG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 109,- €

Als Medienrechtler hat man gelegentlich mit dem Parteiengesetz zu tun. Nachdem die letzte Kommentierung zum ParteienG auf 2012 datiert (Lenski) und inzwischen mit den Piraten und der AfD zwei neue Parteien für reichlich Rechtsstreite gesorgt hatten, wäre für eine juristische Kommentierung eigentlich neuer Stoff  zu erwarten gewesen.

Den Ipsen kann man sich jedoch sparen, Lenski ist noch aktuell. Zur praktisch wichtigen und von der Rechtsprechung nur unscharf behandelten Frage, wie lange man einen ggf. verschleppten parteiinternen Rechtsweg beschreiten muss, bevor man zu den ordentlichen Gerichten darf, findet man erstaunlicherweise nichts. Da Ipsen nur das ParteienG, nicht jedoch das Recht der Kandidatenaufstellung behandelt, sollte man besser zum Lenski greifen.

22. September 2018

Presserecht im Norden der Republik …

In einem Kommentar zum Urteil des BGH  vom 10.4.2018VI ZR 396/16, in welchem der BGH die Fehlurteile der Hamburger Gerichte zu unerwünschten Filmaufnahmen im angeblichen Bio-Hühnerstall aufhob, merkt Professor Dr. Tobias Gostomzyk, Dortmund zur Verzerrung durch den (tief)fliegenden Gerichtsstand an:

Die Entscheidung soll die restriktive Auslegung des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit durch das OLG Hamburg korrigieren, das nicht nur bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß anzunehmen ist. Zu diesem Ergebnis kam bereits das OLG Stuttgart (Urt. v. 8.7.2015 – OLGSTUTTGART Aktenzeichen 4U18214 4 U 182/14, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 12149). Durch den „fliegenden Gerichtsstand“ im Presserecht – also die prinzipiell freie Wahl des örtlich zuständigen Gerichts – hätte dies dazu führen können, dass gleichgelagerte Fälle jetzt aber vor allem im Norden der Republik verhandelt worden wären (zur Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“ Jürgens, NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 3061). Und nicht jedes Medium kann oder will sich den Gang durch die Instanzen bis zum BGH oder BVerfG mehr leisten. Insofern wurde die Rechtsprechung hier begrüßenswert im Sinne des öffentlichen Informationsinteresses harmonisiert. Die mit der Abwägung verbundenen Unsicherheiten bleiben indes bestehen.

Zum Hamburger Unrechtsweg, der regelmäßig vom BGH korrigiert wird, hatte ich 2009 bei Telepolis geschrieben: Hamburg hört in Karlsruhe auf.

5. September 2018

Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs im unlauteren Wettbewerb

Inzwischen liegt ein Referentenentwurf zu einem (neuen) Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs in UWG-Sachen vor.

„Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“

Hört, hört!

Der von mir seit einem Jahrzehnt hier im Blog kritisierte fliegende Gerichtsstand soll im UWG abgeschafft werden. Könnte man bei der Gelegenheit nicht gleich auch im Urheberrecht und im Presserecht verbindliche Einschränkungen machen? Derzeit handhaben nämlich die Gerichte die Vorraussetzungen für ihre örtliche Zuständigkeit regional unterschiedlich.

Und könnte man bitte den Abmahnmissbrauch vielleicht auch für das Urheberrecht regeln?

Spannend wird bleiben, ob der geplante Aufwendungsersatz für zu Unrecht abgemahnte Abmahnopfer durchkommt, wie es ihn ähnlich bereits im Urheberrecht gibt. Bislang ist das Gesetz der Meinung, dass solche Abmahnungen zum allgemeinen Lebensrisiko eines Unternehmers zählen und er bei vorgerichtlicher Einschaltung eines Anwalts diesen selber zahlen soll. Wenn jedoch künftig unseriöse Abmahner sich eine blutige Nase holen können, werden gewisse Kollegen bald wenig zu tun haben …

Regulieren will man nun auch Verbände, die zu Abmahnungen in Sachen Verbraucherschutz berechtigt sind. Während solche Vereine bislang ihre Leistungsfähigkeit und ihre satzungsgemäße Befugnis zur Wahrnehmung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor Gericht darlegen mussten, sollen sie nun in einer Liste beim Bundesamt für Justiz geführt werden. Im Entwurf lese ich, dass ein Verband nur eingetragen werden soll, wenn

(…) 3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, (…)

Nun ja, da fragt man sich, ob das Bundesjustizministerium mit der aktuellen Rechtslage vertraut ist. Nach aktueller Rechtsprechung nämlich dürfen solche Verbände überhaupt keine Einnahmen mehr aus Abmahnungen erzielen. Denn wenn der Verband ernst zu nehmen ist und über eine entsprechende Größe und Professionalität verfügt, und der Verbraucherwelt Gutes tun möchte, sollte er seinen Anwalt halt aus der Portokasse bezahlen. Sollte dieser Text allerdings Gesetz werden, kann und muss wohl die Rechtsprechung künftig daraus folgen, dass Verbänder für solche Abmahnungen wieder Aufwendungsersatz beim Abgemahnten verlangen können. (Mir soll es recht sein, da ich einen (allerdings seriösen) Berufsverband als Hausanwalt vertrete …)

24. August 2018

Ist Fotografieren auf einer Demo eine „Strofdood“?

Zum Fall des Pegidioten von Dresden haben sich bereits die geschätzten Kollegen Herr Stadler, Herr Dr. Sajuntz und Frau Bölke (am Ende des obigen Videos) qualifiziert und der nicht geschätzte Kollege Herr Dr. Bittner unqualifiziert geäußert. Hier mal eine systematische Darstellung:

Grundsätzlich hat man einen Unterlassungsanspruch aus § 22 KunstUrhG gegen das Verbreiten oder öffentlich-zur-Schau-stellen identifizierender Abbildungen. Das Anfertigen und Speichern der Aufnahme selbst ist zwar eigentlich keine Tathandlung im Sinne des Gesetzes, allerdings wenden Gerichte ergänzend das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, etwa dann, wenn man nicht mit Aufnahmen rechnen muss oder aufgrund Social Media zu erwarten ist, dass die Bilder sofort online gehen und dann irrevisible Fakten geschaffen werden. Gerichte haben auch Polizisten das Recht zugestanden, vor Ort Löschung zu verlangen.

Anders als die Kollegin Frau Bölke im obigen Video meint, hat der Hutbürger das Filmen allerdings gerade nicht „billigend“ inkauf genommen, sondern missbilligend. Damit fehlt es eindeutig an einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG. Der Mann handelt auch (insoweit) nicht widersprüchlich, denn er hat ein berechtigtes Interesse, seinen Widerspruch dokumentiert zu sehen.

Theoretisch wäre ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG tatsächlich eine „Strofdood“, denn § 33 KunstUrhG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr vor. Ein Anwendungsfall dieser historischen Vorschrift wäre mir allerdings nicht bekannt und würde auch das Filmen selbst gar nicht erfassen, sondern erst die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG).

Vorliegend allerdings hatte das Kamerateam die Absicht, eine Demonstration und deren unmittelbares Umfeld zu filmen. Für Versammlungen, Aufzügen und ähnliche Vorgänge, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sieht § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme vor. Bei einer Demonstration dürfen Personenmehrheiten also auch dann gezeigt werden, wenn die einzelnen Teilnehmer dabei identifiziert werden können. Zu den Teilnehmern zählen die Gerichte übrigens auch Polizisten, welche dort beruflich wirken und zum Anliegen der Demonstranten keinen Bezug haben. Es ist auch nicht erforderlich, dass man die Versammlung vollständig zeigen muss, ein repräsentativer Ausschnitt reicht. Und genau das hatten die ZDF-Leute ursprünglich auch gemacht, bis der gute Mann plötzlich ausfallend wurde.

Bei dieser Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG gibt es aber zwei Einschränkungen:

Von der Abbildung einer Personenmehrheit kann dann keine Rede mehr sein, wenn man aus einem Gruppenfoto gezielt jemanden ausschneidet oder an eine Person heranzoomed. Anders liegt der Fall aber, wenn jemand aus dieser Personenmehrheit zum Protagonist wird und besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, etwa ein Steinewerfer, jubelnder Fan oder eine Busenherzeigerin. Es ist umstritten, ob Einzelaufnahmen dann zulässig sind, wenn sie für die Veranstaltung repräsentativ bzw. charakteristisch sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das beim Hutbürger für eine Pegida-Demo der Fall war …

Weitere Einschränkung ist nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG, dass kein berechtigtes Interesse des Abgebildten verletzt wird, etwa wenn in die Privatsphäre einegriffen oder der Mensch einer Gefährdung ausgesetzt würde. Tja, Freunde, also das muss man sich halt vorher überlegen, wenn man auf eine Demo geht, bei der Vermummungsverbot gilt. Denn da geht es halt darum, für eine Sache sein Gesicht zu zeigen, und da muss man halt damit rechnen, dass Medienvertreter filmen. (Ein berechtigtes Interesse wäre allerdings dann verletzt, wenn jemand die Abbildung kommerziell vermarktet, etwa auf T-Shirts aufbringt.)

Kommt man zum Ergebnis, dass die erste Einschränkung greift, wäre eine weitere Ausnahme zu prüfen: Eine Einwilligung ist auch dann entbehrlich, wenn Ereignis des Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berichtet wird und hieran ein besonderes Berichtsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Anpöbeln des Kamerateams und die Polizeischikane, die zur Feststellung der Personalien eine Dreiviertelstunde gebraucht haben will, dürften ein solches Ereignis darstellen, denn die sächsischen Politiker meldeten sich zu Wort und immerhin die Bundeskanzlerin persönlich hat den Vorfall kommentiert (und sich dabei für Pressefreiheit ausgesprochen). Inzwischen hat es der Skandal bundesweit in die Medien geschafft, hier in NRW beginnt der WDR heute sogar die stündliche Nachrichtensendung mit dem Thema. Inzwischen wurde auch noch bekannt, dass der Hutbürger ein LKA-Mann ist und ausgerechnet Zugriff auf sensible Daten wie die Ausländerdatenbank hat – bei einem Pegida-Demonstrant drängt sich da der Verdacht eines Interessenkonflikts auf.

Das dürfte für ein Berichtsinteresse der Öffentlichkeit locker reichen.

Streng genommen müsste man an dieser Stelle nun die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Meinungs- und Pressefreiheit diskutieren. Denn das Anfertigen und Speichern von Bildnissen ist ein personenbezogenes Datum und damit auch nach der DSGVO prinzipiell zustimmungsbedürftig. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bislang verpasst, den Ausnahmenkatalog des § 23 KunstUrhG auf die Verbote der DSGVO gemäß der Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO auszuweiten. Die Fachdiskussion ist in vollem Gange, allerdings hat kaum jemand Zweifel daran, dass Gerichte – mit welchem juristischen Kunstgriff auch immer – künftig zu gleichen Ergebnissen kommen werden wie schon zur bislang geltenden Rechtslage. Da es sich vorliegend um ein Kamerateam des ZDF handelt, greift in diesem Fall die Privilegierung aus § 9c des Rundfunkstaatsvertrags.

Ergebnis: Das Filmen des Hutbürgers ist weder eine Straftat noch wäre ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sonderlich aussichtsreich.

Update: Zum gleichen Ergebnis gelangt der geschätzte Kollege Solmecke, der es bereits für ausreichend hält, dass der Mann auf die Kamera zugegangen ist und hierdurch Aufmerksamkeit provoziert hat. Ob das alleine ausreicht, habe ich so meine Zweifel. Vorliegend allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände und die politischen Reaktionen jedenfalls vorliegend die Annahme eines Berichtsinteresses der Öffentlichkeit.

29. Mai 2018

Urteil gegen Google wegen irreführendem Suchergebnis ist jetzt rechtskräftig

Das gegen den Google-Konzern erstrittene Urteil Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17 ist nunmehr rechtskräftig. Mein Mandant war durch ein zusammengepuzzletes Suchergebnis in den falschen Anschein geraten, ein nicht-therapiefähiger Sexualstraftäter zu sein, der sich an kleinen Mädchen vergehe. Diese an erster Stelle erscheinende Verleumdung hatte den Mann als Unternehmer und Privatmann praktisch erledigt.

Google hat nun entschieden, eine Revision doch nicht weiter zu verfolgen. Für den Mandanten endet nun eine schreckliche Zeit und ein ca. drei Jahre andauernder harter Prozess. Beharrlichkeit führt zum Ziel.

Das Urteil erschloss nicht nur eine bislang unbekannte Fallgruppe, sondern hat auch auf der Rechtsfolgenseite Neuland betreten. So muss Google auch Suchergebnisse unterlassen, wenn solche nicht über google.de sondern auch über google.com initiiert wurden.

12. Mai 2018

Recht am eigenen Bild – Einwilligung widerruflich?

In nicht einmal mehr zwei Wochen tritt die Datenschutzgrundverordnung inkraft. Während insbesondere Fotografen wegen der noch ungelösten Rechtsfragen den Weltuntergang heraufbeschwören, lassen es andere vielleicht eine Spur zu ruhig angehen.

Das Bundesministerium des Inneren hat nun eine Informationsseite eingerichtet, welche der Bevölkerung Orientierung bieten soll. In einem Tweet kommentiert man dort zum Recht am eigenen Bild, das Kunsturhebergesetz werde durch die DSGVO nicht verdrängt! (Ausrufezeichen im Original.) Schon die erste Stichprobe stellt allerdings die Kompetenz der Autoren infrage. So steht da allen Ernstes:

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können.

Offenbar glaubt man im Bundesinnenministerium, eine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG in das Verbreiten oder Zur-Schau-Stellen von Aufnahmen, die ein Gesicht erkennen lassen, sei jederzeit widerrufbar.

Ähm … Nein. Wer seine Einwilligung für das Nutzen eines Fotos rechtswirksam erklärt hat, muss sich daran festhalten lassen. Sonst könnte man sich das nämlich gleich ganz sparen. Man nennt so etwas in Fachkreisen „Rechtssicherheit“. Nur in dramatischen Ausnahmen, wenn etwa ein Nacktmodel nach Jahren zur Tugend gefunden hat und eine Jugendsünde bereut, kann eine entsprechende Einwilligung nachträglich angegriffen werden, allerdings verbunden mit dem Risiko, dem Rechteinhaber den Vertrauensschaden ersetzen zu müssen.

So jedenfalls die bis zum 25.05.2018 geltende Rechtslage. Der Gesetzgeber hat es bislang leider verpasst, die im KunstUrhG verbliebenen Paragraphen gemäß Art. 85 DSGVO anzupassen. Das wäre aber eine ganz gute Idee gewesen, denn bereits das Anfertigen einer Fotografie ist eine Datenverarbeitung, für die dann eben die DSGVO gilt. Nach Meinung des Bundesinnenministeriums soll das Posieren dann also jederzeit wirderruflich sein.

Neulich frotzelte übrigens jemand in einer juristischen Zeitschrift über den Umstand, dass der neue Bundesinnenminister erstmals kein Jurist ist, sondern sich als „Erfahrungsjurist“ bezeichnet. Ich bin mal gespannt, welche Erfahrungen wir mit den Rechtstipps des BMI sammeln werden.

UPDATE: Der Kollege Härting hat gerade zum Thema gebloggt.