Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs im unlauteren Wettbewerb

Inzwischen liegt ein Referentenentwurf zu einem (neuen) Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs in UWG-Sachen vor.

„Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“

Hört, hört!

Der von mir seit einem Jahrzehnt hier im Blog kritisierte fliegende Gerichtsstand soll im UWG abgeschafft werden. Könnte man bei der Gelegenheit nicht gleich auch im Urheberrecht und im Presserecht verbindliche Einschränkungen machen? Derzeit handhaben nämlich die Gerichte die Vorraussetzungen für ihre örtliche Zuständigkeit regional unterschiedlich.

Und könnte man bitte den Abmahnmissbrauch vielleicht auch für das Urheberrecht regeln?

Spannend wird bleiben, ob der geplante Aufwendungsersatz für zu Unrecht abgemahnte Abmahnopfer durchkommt, wie es ihn ähnlich bereits im Urheberrecht gibt. Bislang ist das Gesetz der Meinung, dass solche Abmahnungen zum allgemeinen Lebensrisiko eines Unternehmers zählen und er bei vorgerichtlicher Einschaltung eines Anwalts diesen selber zahlen soll. Wenn jedoch künftig unseriöse Abmahner sich eine blutige Nase holen können, werden gewisse Kollegen bald wenig zu tun haben …

Regulieren will man nun auch Verbände, die zu Abmahnungen in Sachen Verbraucherschutz berechtigt sind. Während solche Vereine bislang ihre Leistungsfähigkeit und ihre satzungsgemäße Befugnis zur Wahrnehmung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor Gericht darlegen mussten, sollen sie nun in einer Liste beim Bundesamt für Justiz geführt werden. Im Entwurf lese ich, dass ein Verband nur eingetragen werden soll, wenn

(…) 3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, (…)

Nun ja, da fragt man sich, ob das Bundesjustizministerium mit der aktuellen Rechtslage vertraut ist. Nach aktueller Rechtsprechung nämlich dürfen solche Verbände überhaupt keine Einnahmen mehr aus Abmahnungen erzielen. Denn wenn der Verband ernst zu nehmen ist und über eine entsprechende Größe und Professionalität verfügt, und der Verbraucherwelt Gutes tun möchte, sollte er seinen Anwalt halt aus der Portokasse bezahlen. Sollte dieser Text allerdings Gesetz werden, kann und muss wohl die Rechtsprechung künftig daraus folgen, dass Verbänder für solche Abmahnungen wieder Aufwendungsersatz beim Abgemahnten verlangen können. (Mir soll es recht sein, da ich einen (allerdings seriösen) Berufsverband als Hausanwalt vertrete …)

« Ist der sog. Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) zur Geltendmachung von Rechten prozessführungslegitimiert? – Spaß mit #beA – StartDaShit »

Keine Kommentare

No comments yet.

Kommentar-RSS: RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.