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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Die untote Linkhaftung

Halloween ist wohl der geeignete Zeitpunkt, um von der Exhumierung der Linkhaftung durch das Landgericht Hamburg zu erzählen.

2011 hatte ich in diesem Blog auf einen Gerichtstermin hingewiesen, in dem der Krebs-Wunderheilungs-Scharlatan Dr. Nikolaus Klehr dem ZDF die Ausstrahlung eines Videos verbieten wollte. Zur Dokumentation bettete ich das Video ein, ohne es inhaltlich zu kommentieren. Nach meiner fachlichen Meinung war an dem Video im Ergebnis nichts auszusetzen, doch das Urteil wollte ich den Bloglesern überlassen. Der Kontext war natürlich, dass ich den Zensurwünsche des Scharlatans Klehr und der subjektiven Rechtsauslegung des damaligen Vorsitzenden der Pressekammer Herrn Buske kritisch gegenüber stand.

Mir aber hatte Buske persönlich mein Blogposting durch eine einstweilige Verfügung verbieten lassen. Auch seine Nachfolgerinnen bestätigten ihn in der Hauptsache. Am Landgericht Hamburg war man der Meinung, ich hätte mir den Beitrag zu eigen gemacht, weil ich ihn eingebettet hätte und sich in einen Gedankengang einfüge. Mit den Details, die im Beitrag beanstandet wurden, hatte ich jedoch zweifellos nichts zu tun.

Wie sich später am OLG Hamburg herausstellen sollte, war der ZDF-Beitrag rechtmäßig, sowohl das ZDF als auch Google/YouTube durften ihn wieder zeigen. Ich hatte ebenfalls Berufung eingelegt, die über ein Crowdfunding finanziert wurde, die Operation Klehranlage. Hätten wir es zugelassen, dass die eigenmächtige Wiedereinführung der Linkhaftung durch die Hamburger Landrichter Bestand hätte, wäre es nahezu unmöglich gewesen, rechtssicher irgendwelche Videos in Social Media oder Websites einzubinden.

Leider dümpelte meine Berufung sechs Jahre am Oberlandesgericht Hamburg, ohne dass Buske Zeit für mein – von über 1.000 Leuten gesponsertes – Anliegen Zeit fand. Der Prozess starb vorzeitig, weil Erz-Querulant und Landgericht Hamburg-Dauerkunde Klehr inzwischen selbst das Zeitliche gesegnet hatte. Er hinterließ zwei Millionen € Steuerschulden. Zwar darf ich nun das Video wieder zeigen, doch den erhofften Weg durch die Instanzen, um den Hamburger Unrechtsweg zu überwinden, war mir durch Klehrs Ableben verwehrt.

Diese Rechtsfrage wurde Ende letzten Jahres schließlich in einer ähnlich gelagerten Sache durch den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden. In der Sache EGMR, Urteil vom 4.12.2018 – 11257/16 – Magyar Jeti ZRT gegen Ungarn, urteilten die Richter, es sei für Journalisten, die im Gegensatz zu Privatpersonen von der Pressefreiheit privilegiert sind, insbesondere die folgenden Aspekte relevant:

– Hat der Journalist den angegriffenen Inhalt befürwortet?

– hat der Journalist den angegriffenen Inhalt wiederholt (ohne ihn zu befürworten)?

– hat der Journalist lediglich einen Hyperlink zu dem angegriffenen Inhalt gesetzt (ohne ihn zu befürworten oder zu wiederholen)?

– wusste der Journalist oder hätte er vernünftigerweise wissen müssen, dass der angegriffene Inhalt verleumderisch oder auf andere Weise rechtswidrig war?

– hat der Journalist in gutem Glauben gehandelt, die ethischen Grundsätze des Journalismus geachtet und die im verantwortungsvollen Journalismus erwartete angemessene Sorgfalt angewandt?

In meinem Fall könnte man allenfalls eine Sympathie zum Inhalt unterstellen, doch die angegriffenen Punkte hatte ich mit keiner Silbe befürwortet, zumal sich diese die Angriffe ja als haltlos herausstellten. Außerhalb des Dunstkreises von Buske konnte niemand eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auch nur erahnen, sein eigener Senat hatte die Urteile gegen ZDF und Google/YouTube aufgehoben.

Und nun zum Grusel: Der Mann, der gewähnte Persönlichkeitsrechte eines zynischen Schwerverbrechers wie Klehr höher gewichtet als die Meinungsfreiheit eines ehrbaren Bloggers, ist noch immer Senatsvorsitzender des OLG Hamburg.

« 10 Jahre Interview mit Eugen Driverman – Aktuelle Fachliteratur im Medienrecht »

Autor:
admin
Datum:
31. Oktober 2019 um 13:43
Category:
Allgemein
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Ein Kommentar

  1. Aktuelle Fachliteratur im Medienrecht » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln

    […] aber es bestehen Zweifel, ob den Verfassern bei Redaktionsschluss April alle bis dahin wichtigen Urteile bekannt waren. Irritiert hat mich das Versprechen auf dem Cover, das Werk behandele auch das Recht […]

    #1 Pingback vom 04. November 2019 um 09:00

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