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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Parteienrecht: Missbrauch von Parteiausschlussverfahren durch Bündnis90/Die Grünen in Hamburg

Neun hochspannende parteienrechtliche Mandate haben sich gestern mit einem Paukenschlag vorzeitig erledigt. Meine sechs Mandantinnen und Mandanten von Bündnis90/Die Grünen, die im Mai in die Bezirksvertretung Hamburg-Mitte gewählt wurden, sind aus der Partei ausgetreten und werden wohl bei der SPD andocken, die damit dort stärkste Kraft wird. Mit Parteiaustritt entfällt die Voraussetzung, parteienrechtliche Verfahren zu führen.

Der Landesverband hatte den Parteiausschluss gegen die sechs Mandanten beantragt, weil diese, nachdem man sie nicht in die Fraktion ließ, die Fraktion „Grüne 2“ gegründet hatten. Parteienrechtlich ist der Parteiausschluss ganz dünnes Eis. Umgekehrt hatten meine Mandanten den Parteiausschluss der Landesvorsitzenden Frau Anna Gallina, des Fraktionsvorsitzenden Herrn Anuel Muja und einer weiteren Person beantragt, allerdings mit ungleich aussichtsreicherer Begründung.

Der Reihe nach:

Im Januar waren bei der Aufstellungsversammlung einige Neu-Grüne mit Migrationshintergrund erfolgreich. Der Platzhirsch hingegen verfehlte seine Ambitionen und zog sich schmollend zurück. Mehrfach war aus dieser Richtung zu hören und lesen, Ausländer hätten sich verschworen, um die Grünen zu unterwandern. Für den Wahlkampf in der multikulturellen Weltstadt waren sie als Identifikationsangebote allerdings offenbar gut genug.

Im Umfeld des Landesverbands hatte man jedoch beschlossen, zwei Mitglieder aus der Partei zu ekeln. Jemand Unbekanntes hatte nämlich bei offenbar intensiven Streifzügen etwa auf Facebook Informationen gesammelt, um seine Verschwörungstheorie einer islamistischen Unterwanderung zu belegen. Für solche Gesinnungsschnüffelei haben normalerweise nur Geheimdienste Zeit.

Nachdem die Grünen dann im Mai bei der Wahl stärkste Kraft wurden, konfrontierte der Landesvorstand zwei der Grünen plötzlich mit abenteuerlich konstruierten Vorwürfen. So wurde einem Grünen unterstellt, er hätte bei der Aufstellungsversammlung den Koran über das Grundgesetz gestellt. Tatsächlich allerdings hatte der Kandidat das genaue Gegenteil geäußert, nachdem Zwischenrufer offenbar aus rassistischen Gründen pöbelten. Diese seltsamen Unterstellungen sind heute ausgeräumt.

Einem anderen Neu-Grünen wude vorgeworfen, er habe als Student 2015 (!) Klecker-Beträge an eine islamische Hilfsorganisation gespendet, die der NRW-Verfassungsschutz beobachte. Dies war dem Mann jedoch weder bekannt noch wäre politischer Missbrauch einer Hilfsorganisation etwas Ungewöhnliches, denn nahezu alle Hilfsorganisationen sind kriminell oder politisch missbraucht worden.

Bevor sich die Betroffenen gegenüber dem Landesverband äußern konnten, stach im Juni jemand mit guten Pressekontakten die böswilligen Gerüchte zu den Medien durch, die daraus einen Seite-1-Skandal fabrizierten. Beide Männer verloren ihren Job, einer erlitt ein Magengeschwür. Der „Skandal“ erfuhr bundesweite Aufmerksamkeit.

Statt sich schützend vor die Parteifreunde zu stellen und nach dem Denunzianten zu suchen, schürte der Hamburger Landesvorstand jedoch eine Hexenjagd. Statt die sehr konstruierten Vorwürfe zivilisiert aufzuklären und die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung zu ehren, betrieb der Landesvorstand von Anfang an konsequent die Ausgrenzung. Obwohl gewählte Abgeordnete unabhängig sind, schloss der Fraktionsvorsitzende Manuel Muja die beiden Grünen von der Gründung der Fraktion aus, sie wurden gar nicht erst eingeladen.

Eine gewählte Rechtsanwältin mit türkischen Wurzeln bewertete das Vorgehen der Grünen als Rufmord und legte ihr Mandat nieder. Einige Grüne, die aus terminlichen Gründen nicht bei der konstituierenden Sitzung der Fraktion anwesend waren, durften ebenfalls nicht Mitglied der Fraktion werden. Eine anwesende Abgeordnete, die das Verfahren gegen die vorverurteilten Grünen beanstandete, wurde ebenfalls von der Fraktionsgründung ausgeschlossen.

Diese vier Hamburger Grünen, darunter zwei mit und zwei ohne Migrationshintergrund, bewiesen Rückgrat und blieben zunächst wie die beiden anderen einfache Abgeordnete. Die Verwaltung wies sie darauf in, dass sie das Recht hatten, eine eigene Fraktion zu gründen, und schlug die Bezeichnung „Grüne 2“ vor. Die sechs Abgeordneten meinten, dass sie damit den Interessen der grünen Wähler am besten dienten.

Dies entsprach exakt dem Grünen Grundkonsens (8):

„Unsere Politik beruht auf Einmischung und Solidarität mit den Betroffenen und richtet sich gegen Gleichgültigkeit und Ignoranz.“.

Vorschläge, die Wogen zu glätten, etwa mit Mediation, schlug der Vorstand in den Wind. Statt zu deeskaliseren und die Partei zu einen, forderte die Landesvorsitzende die sechs Rebellen öffentlich zum Parteiaustritt auf. Eine prominente Grüne sagte sogar, man könne sich mit allen Fraktionen Koalitionen vorstellen, nur nicht mit AfD und Grüne 2. Wenn Grün nicht mit Grün zusammenarbeitet, könnte man das als parteischädliches Verhalten ansehen. Doch der Hamburger Landesvorstand pflegte eigene Maßstäbe, echauffierte sich über Majestätsbeleidigung und drohte mit Parteiausschlussverfahren.

Laut Parteiengesetz soll der Parteiausschluss jedoch nicht dazu missbraucht werden, Parteimitglieder in totalitäterer Weise von oben zu disziplinieren. Politischer Streit soll im politischen Diskurs stattfinden, ein Parteiausschluss ist nur in den im Parteiengesetz festgelegten Fällen möglich.

Die Hamburger Landessatzung der Grünen erlaubt Parteiausschlüsse nur, wenn gegen die Satzung oder Grundsätze der Partei verstoßen wurde. Beides ist evident nicht der Fall. Die Bundessatzung der Grünen lässt jedoch im Einklang mit dem ParteienG auch einen Verstoß gegen die sogenannte „Ordnung“ genügen, wobei ein Verstoß gegen eine ungeschriebene Ordnung ausreichend sein kann. Erforderlich ist allerdings, dass ein solcher Ordnungsverstoß einen schweren Schaden verursacht hat.

Die Gründung einer zweiten Grünen-Fraktion sollte dieser Ordnungsverstoß sein. Dies ist schon verfassungsrechtlich problematisch, weil Abgeordnete per Gesetz zur Unabhängigkeit verpflichtet sind und Aufträge – etwa solche der Partei – gar nicht ausführen dürfen. Die Abgeordneten sind der Wählerschaft und ihrem Gewissen verpflichtet, nicht der Partei.

Tatsächlich haben grüne Parteischiedsgerichte vor Jahrzehnten in zwei Fällen die Gründung konkurrierender Fraktionen als parteischädliches Verhalten bewertet, ohne auf die genannte Problematik überhaupt einzugehen. In diesen Fällen waren die Betreffenden aber aus eigener Motivation von der Fahne gegangen und hatten sich in tatsächliche Konkurrenz zur Partei gesetzt.

Vorliegend aber hatten die Mandanten nur auf Tatsachen reagiert, die vom Landesvorstand bzw. mit dessen Billigung geschaffen wurden. Die Abgeordneten hatten kaum eine andere Wahl, als sich in einer Fraktion zu organisieren. Das eigentliche parteischädigende Verhalten ging vielmehr vom Landesvorstand aus, der sämtliche grünen Abgeordneten mit Migrationshintergrund aus der Fraktion entfernt hatte.

Ende Juli kam es in meinem Beisein in Hamburg zu einem Gespräch mit fünf der Rebellen, das angeblich kein Tribunal werden sollte. Doch stat Verständigung ging es erkennbar einzig darum, weiteres „Material“ für Parteiausschlussverfahren zu sammeln, u.a. mit Suggestivfragen, was ich mir nicht bieten ließ. Nachdem wir hierüber dem sechsten Rebell berichteten, tat er sich ein solches Spießrutenlaufen nicht mehr an.

Als der Landesvorstand allen Ernstes die Parteiausschlüsse beantragte, beantragten wir entsprechende Verfahren gegen die Landesvorsitzende usw., denn diese verletzten definitiv die grünen Parteigrundsätze:

Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (6) verletzt, da die vorverurteilende Hexenjagd nicht mit dem dort proklamierten Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang zu bringen ist. Die Verantwortlichen haben den Grundkonsens 1.1 (9) und (10) verletzt, da die religiöse Diskriminierung nicht mit den dort proklamierten Menschenrechten auf Religion (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel UN-Menschenrechtskonvention) vereinbar ist. Die Verantwortlichen nehmen die Religiosität zweier Grünen zum Anlass, gegen diese zu hetzen. Ferner ist auch die Unschuldsvermutung in Art. 11 ein Menschenrecht, dem die Verantwortlichen keine Bedeutung beimaßen.

Pikant ist, dass man einem der Grünen ursprünglich vorgeworfen hatte, das Grundgesetz nicht hinreichend zu ehren. Im Gegenteil nämlich war es dieser Landesvorstand, der das Grundgesetz missachtete, denn diese Hexenjagd verletzte grundgesetzlich geschützte Rechte wie Persönlichkeitsrechte, die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung, das Verbot von religiöser Diskriminierung und die Unabhängigkeit von Mandatsträgern.

Eine der sechs Rebellen wird wegen Umzug in eine andere Stadt ihr Mandat ganz niederlegen. Deren grüner Nachrücker hat allerdings erklärt, dass er ebenfalls die grüne Fraktion meiden wird.

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Autor:
admin
Datum:
3. Oktober 2019 um 14:56
Category:
Allgemein,Medienmanipulation,Parteienrecht,Persönlichkeitsrecht,Politik
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