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Rechtsanwalt Markus Kompa
Blog zum Medienrecht


17. Dezember 2009

BND und Bundeswehr außer Kontrolle

Geheimdienste und Demokratie vertragen sich nicht. Daher sind parlamentarische Untersuchungsausschüsse, die wissen wollen, was ihnen die Regierenden verheimlichen wollen, für Geheimdienste ein ungleich bedeutenderer Gegner als die auszuspionierenden Länder. Im Gegenteil sind feindliche Geheimdienste sogar nützlich, da sie dem eigenen Geheimdienst eine Daseinsberechtigung liefern, während die Parlamentarier lästig und existenzbedrohend sind. In den Niederlanden etwa hatte die Politik erkannt, dass man keine Geheimdienste braucht und selbige abgeschafft.

Daher fürchten Geheimdienste nichts so sehr wie Untersuchungsausschüsse. Die Ausschüsse wurden behandelt wie Pilze: Man hielt sie im Dunkeln und fütterte sie mit Dung. Insbesondere achtete man bei der personellen Besetzung auf eine gewisse „Loyalität“, damit nicht zu lästige Fragen gestellt würden. So konnte denn auch unser Auslandsgeheimdienst BND bis in die 70er Jahre alles, danach immerhin noch nahezu alles machen, was er wollte.

Bislang hatte es vor allem zwei bemerkenswerte Menschen in den Geheimdienstuntersuchungsausschüssen gegeben, die ihren Job ernst genommen hatten, einer davon BGH-Richter Wolfgang Nešković. Dieser hatte sich für seine Tätigkeit als Geheimdienstprüfer extra freistellen lassen und übte seine Aufgabe so gewissenhaft aus, dass er seinerzeit sogar beim BND ein Praktikum machte, um die Arbeitsweise dieser seltsamen Behörde kennen zu lernen. Nešković, der anscheinend das Grundgesetz sowie strafrechtliche Verbote von Angriffskriegen ernst nimmt und als exzellenter Jurist gilt, hatte sowohl die SPD, als auch die Grünen verlassen und war trotz damaliger Parteilosigkeit 2005 von der heutigen Linkspartei in den Untersuchungsausschuss entsendet worden. Während andernorts oftmals Dinge zu Journalisten durchsickern, stand Nešković auch hier im Ruf, seine Schweigepflichten zu ehren. Nach Beitritt zur Linkspartei wurde er in den aktuellen Bundestag gewählt.

Auf seiner Website schrieb er zum Kunduz-Massaker:

„Das gezielte Töten von afghanischen Taliban gleicht einer Todesstrafe ohne Gerichtsverfahren. Es verstößt gegen unser nationales Verfassungsrecht und gegen das Völkerrecht.“, erklärt Wolfgang Nešković, rechtspolitischer Sprecher der LINKEN, zu den heute berichteten Erkenntnissen aus dem geheimen NATO-Bericht über den Luftschlag von Kundus. Nešković weiter:

„Das ISAF-Mandat lässt das Töten nur in einer Notwehr- oder Nothilfesituation zu. Das gezielte Töten von Aufständischen abseits solcher Situationen stellt damit nach dem Völkerrecht und unserem nationalem Verfassungsrecht einen ungeheuren Tabubruch dar. In Afghanistan wurde somit die Todesstrafe ohne Gerichtsverfahren verhängt. Nach unserer Verfassung ist die Todesstrafe jedoch ausdrücklich abgeschafft.

Oberst Klein hat sich an der Logik des Krieges orientiert und nicht an der Logik unserer Verfassung. Der Bundesregierung ist dies offensichtlich bewusst. So erklären sich ihre anhaltenden Versuche, die Aufklärung der Vorgänge zu verzögern und zu vertuschen.“

Sowas darf man natürlich nicht sagen, wenn man irgendwas werden oder wenigstens bleiben will. Erst recht darf man nicht „Aufklärung verlangen“. Heute hat der neue Schwarz-Gelb-dominierte Bundestag dem fachlich unbestrittenen Experten den Platz im parlamentarischen Kontrollgermium verwehrt.

„Aktion Tier“ quält Menschen

Die sebsternannten Tierschützer von „Aktion Tier“ (Achtung! Es scheint scheint mehrere „Aktion Tiers“ zu geben!), die offenbar genug Geld für Anwälte aufbringen können, hatten neulich dem Landgericht Hamburg im Wege einer einstweiligen Verfügung befohlen, einen kritischen Artikel des SPIEGEL verbieten zu lassen. So weit, so schlecht, denn diese Leute scheinen unter Tierschützern tatsächlich ein bisschen umstritten zu sein.

Nun haben die Tier-Aktionisten nichts besseres zu tun, als durchs Internet zu latschern und ihren Anwalt jeden anraunzen zu lassen, der den SPIEGEL-Artikel verbreitet, etwa in Internetforen. Anders als bei konventionellen Abmahnungen will man weder eine Unterlassungserklärung, noch stellt man Kostenforderungen, sondern begehrt lediglich konkrete Löschung des Artikels.

Dabei schreibt der Anwalt wörtlich, die Verbreitung und Zugänglichmachung des SPIEGEL-Beitrags sei durch die Verfügung verboten.

Langsam, liebe Tier-Aktionisten.

  1. Nur zwei Behauptungen sind dem SPIEGEL verboten worden, nicht aber der gesamte Artikel,
    1. Es geht um die Behauptung, in den Jahren 2006 bis 2008 nur etwa 20% der Einnahmen in Gnadenhöfe, Heime oder andere sogenannte Kooperationspartner geflossen seien,
    2. sowie um die Behauptung, Mitarbeiter der Aktion Tier zeigten sich mitunter eisern, wenn klamme Rentner usw. in den Geschäftsstellen anrufen und um Senkung der am Stand vereinbarten Monatsbeiträge bitten.
  2. Dieses Verbot ist wohl noch nicht rechtskräftig und wurde lediglich in Form einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen, in der Sache also noch keinerlei Beweis erhoben. Der Gegner wurde nicht einmal angehört.
  3. Dieses Verbot gilt nur gegenüber dem Verlag des SPIEGEL. Es ist kein objektives Verbot. Ein gegen Dritte gerichtetes Verfahren kann nach ggf. aktualisiertem Informationsstand usw. ganz anders ausgehen.
  4. Die Entscheidung kommt von der Pressekammer des Landgerichts Hamburg, muss also nur bedingt ernst genommen werden.

Soweit ich hörte, haben alle Empfänger der „kostenlosen Rechtsberatung“ den SPIEGEL-Artikel komplett vom Netz genommen. Es hätte gereicht, die beiden Passagen zu schwärzen oder sich im Begleittext davon zu distanzieren. Eine solche Distanzierung bzw. Richtigstellung sollte jedoch unbedingt vor Eintreffen einer kostenpflichtigen Abmahnung erfolgen.

15. Dezember 2009

BGH: Mörder haben keine Macht über Archive

Die Serie an BGH-Entscheidungen, die den Hamburger Humbug des dortigen Landgerichts neutralisieren, reißt nicht ab:

Heute wurde die Meinung der berühmt-berüchtigten 24. Zivilkammer, Presse- und Rundfunkunternehmen müssten die Namen von Mördern nachträglich in ihren Archiven anonymisieren, als Quatsch enttarnt:

Im Streitfall hat das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.

Wer tötet, muss damit leben – zumindest in den Archiven. Der Fall hat eine Besonderheit:

Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar.

Der BGH setzt definitiv ein Signal Richtung Hamburg:

Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.

Da der BGH Medienkompetenz hat, bietet er ab sofort einen RSS-Feeder. In Hamburg muss man erst warten, bis Herr Schälike die interessanten Sachen in seinem Blog hat.

Bild: StromBer

EGMR: Quellenschutz wichtiger als wirtschaftliche Interessen

Wie der Kölner Stadtanzeiger meldet, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Zeugnisverweigerungsrecht britischer Journalisten gestärkt. Diese hatten über ein Übernahmeangebot betreffend einer Brauerei berichtet, was den Aktienkurs verzwanzigfachte. Daraufhin wollte man gerichtlich die Journalisten zur Preisgabe ihrer Quellen zwingen.

Der Menschenrechtsgerichtshof gab nun den Medien Recht. Würden die Quellen preisgegeben, könnte das eine abschreckende Wirkung auf künftige Informanten haben, so die Richter. Mögliche Schadenersatzforderungen an den Informanten seien geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse am Schutz der journalistischen Quellen. Der Menschenrechtsgerichtshof sprach den Medien 160.000 Euro Auslagenersatz zu.

In Deutschland werden Journalisten umfassend durch Zeugnisverweigerungsrechte geschützt.

Übrigens: Hierzulande sollten sich Journalisten – auch Blogger! – besser § 13, § 14 und  §§ 20a Wertpapierhandelsgesetz ansehen, bevor sie Nachrichten mit solcher Sprengkraft ventilieren. Denn etwa bei illegalen Insiderinformationen und vermeidbaren Falschmeldung helfen auch keine Zeugnisverweigerungsrechte.

14. Dezember 2009

Streng geheim: Darf man auf Wikileaks verlinken?

Diese Nacht brachte DIE ZEIT einen Vorabbericht über den geleakten Bericht zum Kundus-Massaker. Darin wird auch auf den bei Wikileaks vorgehaltenen Bericht verlinkt, der wie folgt klassifiziert ist:

VS – Nur für den Dienstgebrauch

Nur Deutschen zur Kenntnis

„VS“ heißt natürlich „Verschlusssache“, so dass wir uns im Bereich der §§ 94 ff StGB befinden – bei den Staatsgeheimnissen.

Mit Wikileaks fetzte sich letztes Jahr jemand, der sich als BND-Chef Ernst Uhrlau ausgab und den untauglichen Versuch unternahm, die Veröffentlichung eines geheimen Dokuments betreffend das Kosovo zu beenden.

Wie aber verhält es sich mit der Linkhaftung auf so eine Website? Macht man sich bei Verlinkung möglicherweise ebenfalls strafbar? Man denkt unwillkürlich an das seltsame Urteil des Landgerichts Humbug von 1998.

Hm. Naja … Wenn etwas bei Wikileaks eingstellt wurde, ist es dort für jedermann auffindbar. Soweit bekannt, hat diese international agierende Organisation – „Geheimdienst des Volkes“ – noch nie ein Dokument wieder gelöscht.

Daraus folgt: Wenn ein Staatsgeheimnis von Wikileaks verbreitet wurde, ist es keines mehr. Daher: Verlinken, was das Zeug hält! Spread the word!

UPDATE:

Der Kollege Jens Ferner kommentiert meinen Beitrag auf seiner Website und verweist auf den Fall mit der Hausdurchsuchung. Beim Betreffenden handelte es sich allerdings nicht um einen „Webmaster“, sondern um einen Förderer, der die deutsche Domain auf seinen Namen angemeldet hatte.

Recht hat er allerdings, nicht zu unbekümmert zu verlinken. Wie besonders die Leser meines Blogs wissen, macht man sich ja ggf. verlinkte Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu eigen, wenn man sich aus Sicht des Landgericht Hamburgs nicht schnell genug distanziert.

UPDATE:

Scheint doch einen Linkfall zu geben.

13. Dezember 2009

Olaf Scholz und „das Gewürge“

Diesen August saß ich bei einer Geburtstagsfeier eines Freundes in Hamburg Altona unverhofft am gleichen Tisch wie der damalige Arbeitsminister Olaf Scholz. Ich war versucht, ihn auf die unhaltbare Position seiner Partei zum Internetsperrengesetz anzusprechen. Aber mir war klar, dass das nichts bringen würde, denn der Mann wusste mit Sicherheit ohnehin schon selbst, dass das Gesetz absoluter Mumpitz ist.

Einer meiner Quellen zufolge hatte ein Wahlkämpfer namens Herr Struck den Sozis ausgemalt, wie es denn wohl sein würde, wenn die BILD-Zeitung titele, die SPD täte nichts gegen Kinderpornographie. Besagter Herr Struck geht bekanntlich über Leichen und halluziniert, Deutschland müsse am Hindukush verraten verteidigt werden usw..

Wie man am Wahlergebnis der FDP sieht, welche als einzige im Bundestag vertretene Partei das Zensursula-Gesetz einstimmig abgelehnt hatte, war die SPD einer krassen Fehleinschätzung erlegen. Und noch eine Partei legte um 2,5 % der Gesamtstimmen zu: Die Piratenpartei.

Gestern nun hat Scholz öffentlich eingestanden, dass der Verrat ein Fehler gewesen ist. Besser spät, als nie. Trotzdem war die Nummer unverzeihlich, wenn man für solche Erkenntnisse eine Partei erst in die Opposition schicken muss, sollte sie dort auch bleiben. Schade, dass keine wirklichen Alternativen im Angebot sind. Wenn die SPD aber wieder Wählbarkeit beansprucht, dann gibt es im IT-Recht noch jede Menge anderer Baustellen. Und solange die etablierten Parteien hier versagen, wird die Piratenpartei den Weg weisen müssen.

11. Dezember 2009

„Buskeismus“-Forscher in der TAZ

Justizkritiker Rolf Schälike, den ich 2007 bei Telepolis vorgestellt hatte, wird heute in der TAZ portraitiert.

Darin wird sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht wüst traktiert:

„Der 71-Jährige ist ein anregender, aber auch anstrengender Gesprächspartner. Er kommt vom Hundertsten ins Tausendste, lässt oft fünfminütige Grundsatzeinleitungen vom Stapel, ehe er auf eine Frage antwortet.“

Wallstreet Online hat kein Rückgrat

Der in die Kritik geratene Anlegerschützer(?) Heinz Gerlach, bekannt durch den „Gerlach Report“, scheint nicht von Beiträgen im Forum „Wallstreet Online“ erbaut zu sein. Wie die leicht gallige Website Akte Heinz Gerlach schreibt, werden Threads und dort vorgehaltene Blogs dicht gemacht.

Vor drei Jahren hatte meine Mandantschaft bei Wallstreet Online ähnliche Erfahrungen bei Kritik an einem Finanzdienstleister gemacht. Kritische, rechtlich gesehen jedoch harmlose Beiträge wurden schon bei leichtem Gegenwind gelöscht und Sperren eingebaut, die bei bestimmten Wörtern den Beitrag bockierten. Die logische Reaktion meiner Mandantschaft auf diese Mimosenhaftigkeit war dann die Eröffnung eines eigenen Weblogs gewesen, mit dem die betreffende Firma dann erst recht Spaß hatte.

Ähnlich scheint es Gerlach ja auch zu gehen, der inzwischen ja sogar mehrere „Fan-Seiten“ hat. Dort wird auch erklärt, wie man Gerlachs Informationsangebot zurückzensieren lassen könne. Gerlach bzw. seinen Partner scheint selbst der Mut für eigene Kolportagen verlassen zu haben. Dies könnte mit dieser vom LG Hamburg erlassenen einstweiligen Verfügung zu tun haben.

Der Fall Gerlach bleibt spannend.

Von den Inhalten der verlinkten Websites möchte ich mich mit Blick nach Hamburg distanzieren. Ich kenne Herrn Gerlach nicht näher. Vielleicht wird ihm furchtbares Unrecht getan. Wie das halt so ist, im bösen Internet …

Tierschützer wollen nicht dubios sein

Das Landgericht Hamburg hat sein Problem, Meinungsäußerungen als Tatsachenbehauptungen zu bewerten, trotz jüngster Hilfestellung vom BGH noch immer nicht überwunden.

Die „Aktion Tier“ rennt mit einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL ONLINE durchs Dorf und berühmt sich ausdrücklich, man sei nicht gegen Meinungsäußerungen, sondern gegen Tatsachenbehauptungen vorgegangen. Ersteres geht per Definitionem normalerweise nicht, ob letzteres vorliegt, darf unterschiedlich gesehen werden.

So schreiben die Tierschützer:

So dürfen die beiden Antragsgegner z.B. nicht mehr behaupten, der Verein verwende lediglich 20% seiner Einnahmen für den aktiven Tierschutz. Auch dürfen unsere Kooperationspartner, d.h. die von uns geförderten Tierschutzvereine, nicht mehr als „dubios“ bezeichnet und die absurde Behauptung aufgestellt werden, es gebe Hinweise auf „Verschleierungsabsichten“ innerhalb dieser Vereine.

Das wird SPON vermutlich kaum auf sich sitzen lassen. Bei einer einstweiligen Verfügung wird der Gegner normalerweise nicht gehört, so dass die Pressekammer gar nicht wissen kann, ob es vielleicht doch solche Hinweise gibt. Klärungsbedürftig erscheint denn auch, was unter „aktivem Tierschutz“ genau verstanden werden darf.

„Dubios“ scheint mir dann doch eine stark meinungsgeprägte Wertung zu sein. Zwar ist dieses Prädikat nicht schmeichelhaft, aber m.E. doch eher etwas für die öffentliche Auseinandersetzung als für eine einstweilige Verfügung. In Hamburg jedoch fordert man für solche Wertungen so genannte „Anlasstatsachen“. Man darf also nur nach bestimmten Regeln meinen. Steht zwar so nicht in Art. 5 GG, aber in Hamburg laufen die Dinge nun einmal anders. Ich hingegen meine, Anlass zu haben, das Landgericht Hamburg für dubios zu halten. Ich kann mich aber auch irren.

Filtertüten in Hamburg

Wie berichtet, kämpfen die Filtertüten um ihre Ehre. Nunmehr hat mir der Kaffee-Automathersteller freundlicherweise die Antragsschrift zur Verfügung gestellt. Als überzeugter Anhänger dieser Technologie genieße ich gerade einen frisch gemahlenen und aufgebrühten Kaffee (schwarz), der mir den Genuss der Antragsschrift, die selbstverständlich an das Landgericht Hamburg adressiert gewesen war, nochmals verstärkt.

Die Filtertüten meinen es ernst und haben ein Schwergewicht im gewerblichen Rechtsschutz bemüht. Der entsprechende Hersteller erkennt sich trotz Anonymisierung der Filtertüten im Werbespot wieder, obwohl die von einem anderen Hersteller stammen. Das könnte für einen Anspruch aus UWG auch ausreichend sein, denn die Firma hat nun einmal einen Marktanteil von über 50%. Andererseits wurde eine ganze Branche angegangen, ohne dass auf einen bestimmten Hersteller angespielt wurde. Darf man jetzt eine bestimmte Technologie nicht mehr kritisieren, wenn sie überwiegend von einem Hersteller dominiert wird?

Die Werbung wird als vergleichende gesehen und als unsachlich und herabsetzend empfunden, mithin als Verstoß gegen § 6 UWG. Filtertüten werden als etwas Ekelhaftes dargestellt, und es wird der Eindruck erweckt, sie seien unwirtschaftlich, was unzutreffend sei. So lägen die Sachkosten für eine Tasse Filterkaffee tatsächlich jedoch bei 8 Cent, während der Vollautomat 30 Cent fordere. Dies sei irreführend im Sinne des § 5 UWG. Das sind im Wettbewerbsrecht durchaus ernst zu nehmende Argumente, wobei es nicht überraschen würde, wenn der Automatenhersteller bei seiner Berechnung zu anderen Ergebnissen käme.

Nicht minder interessant ist jedoch die Kulturkritik:

„Abgesehen davon, dass der Spot wirklich nicht komisch ist (denn er offenbart ein merkwürdiges Verhältnis zur modernen Bürowelt und des Verhältnis zwischen Sekretärin und „Chef“), zieht er in pauschal-herabsetzender Weise Kaffeepapiereinsätze und die dazugehörigen Maschinen „durch den Kakao“.

Wow! Das ist Poesie! Das ist Lyrik! Liest man in Schriftsätzen mit diesen Streitwerten eher selten … Der Kollege schreibt jedoch ganz Kavalier, die Schauspielerin Mirja Boes sei „begabt“.

Der Kollege hat nicht ganz Unrecht: Der Spot ist tatsächlich nicht komisch, sondern nähert sich lediglich stilistisch an die Unterhaltungsangebote des Privatfernsehens der späten 90er Jahre an. Aber das allein wird für ein Verbot nicht ausreichen …

Denkbar komisch ist allerdings das Ansinnen, einen solchen Spot durch Wettbewerbsrecht verbieten zu lassen und damit dramatisch aufzuwerten. Man könnte – und das klingt ironischerweise auch in der Antragsschrift an – genauso gut auf die Nachteile der Kaffeevollautomaten verweisen, denn da muss ständig der Trester geleert werden, andernfalls der Schimmel droht, usw. Da nehmen sich Filtertüten und Automaten nichts, der Gang zum Mülleimer bleibt! Und die Filtertüten könnten auch das Kosten-Argument in der eigenen Werbung fruchtbar machen (wenn es denn stimmt).

Das Verbot ist natürlich die denkbar beste Werbung für den Spot, von dem ich sonst nie erfahren hätte. Die Prozesskosten sind im Vergleich zu dem, was man für die Sendung eines TV-Spots anlegen muss, ein Fall für die Portokasse.

Der Fall bleibt spannend. In der Antragsschrift wird auch auf eine als „Todesanzeige“ für Filtertüten gestaltete Werbemaßnahme verwiesen, so dass der Spot als Teil einer Filtertüten-feindlichen Kampagne zu werten sei. Verständlich, dass eine Papiertüte da die Pappe auf hat!

Ein Problem werden die Filtertütenkaffeebrüher aber auch durch das Landgericht Hamburg nicht lösen können: Wer einmal von den Freuden eines Automatenkaffees gekostet hat, wird gefilterte Kaffeebrühe nicht einmal geschenkt trinken wollen …

UPDATE: Artikel im Westfalen-Blatt

Schauspielerin Mirja Boes scheint tatsächlich eine unkomische Person zu sein und singt anscheinend eher laut als gut. Aber in dem Video hier erkannte ich den Varietékünstler Sos Petroysian, der ihr beim sog. „Quick Chance“ hilft, dem zauberhaften Kleidungswechsel. Quickchanger und ähnliche Kuriositätenkünstler etc. gehören nämlich zu meinem Mandantenstamm – und da bin ich wohl Marktführer ;-). Finde ich spannender,  als Filtertüten zu vertreten …