Die Serie an BGH-Entscheidungen, die den Hamburger Humbug des dortigen Landgerichts neutralisieren, reißt nicht ab:
Heute wurde die Meinung der berühmt-berüchtigten 24. Zivilkammer, Presse- und Rundfunkunternehmen müssten die Namen von Mördern nachträglich in ihren Archiven anonymisieren, als Quatsch enttarnt:
Im Streitfall hat das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
Wer tötet, muss damit leben – zumindest in den Archiven. Der Fall hat eine Besonderheit:
Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar.
Der BGH setzt definitiv ein Signal Richtung Hamburg:
Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.
Da der BGH Medienkompetenz hat, bietet er ab sofort einen RSS-Feeder. In Hamburg muss man erst warten, bis Herr Schälike die interessanten Sachen in seinem Blog hat.
Bild: StromBer
Bäcker Seligenstadt
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BGH: Mörder haben keine Macht über Archive » Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
#1 Trackback vom 10. November 2016 um 00:08