Zu den Orten, an denen das Internet nur durch Internetausdrucker gelangt, zählt die Pressekammer des Landgerichts Hamburg. Wer den Abmahnanwälten, welche für die Hamburger Landrichter das Internet auszudrucken pflegen, das Leben schwer machen möchte, dem sei dieses Skript hier wärmstens empfohlen. Entsprechend geimpfte Websites vergelten Ausdruckversuche mit dieser Überraschung:
Das erinnert mich an einen lustigen Rechtsstreit vom letzten Jahr, als ein namhafter Presserechtsanwalt (der nach eigenen Angaben nicht wusste, was eine Computermouse sei) das Landgericht Köln durch Internetausdrucke von einem Frevel meines Mandanten zu überzeugen versuchte. Als Zeugen für die Echtheit des Internetausdrucks hatte er seinen ihm untergebenen Kanzleikollegen benannt. Für das Landgericht Köln reichte Internetausdrucken aus.
In späteren Verfahren gegen diesen Mandanten machte sich der prominente Presserechtler so richtig lächerlich: Zu Beweiszwecken filmten die sich in der Kanzlei, wie sie auf der Website des Mandanten nach verbotenen Inhalten surften. Solcher Mummenschanz dürfte bei verständigen Internetnutzern nur ein Kopfschütteln auszulösen, denn auch der Besuch einer Website lässt sich verhältnismäßig leicht inszenieren.
Eigentlich wollte ich zu diesem bemerkenswerten Statement von Stefan Niggemeier etwas bloggen. Nach reiflicher Überlegung habe ich den Text wieder gelöscht, denn Rechtsanwälte sind aufgrund ihres konservativen Standesrechts gehalten, nicht negativ über Kollegen zu sprechen.
Außerdem wäre es gut möglich, dass es mir der Kollege Gravenreuth übel nehmen könnte, würde ich ihn mit dem Kollegen Schertz vergleichen …
Vor genau einem Jahr hatte ich für einen Mandanten eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Hamburger Fehlurteil bzgl. der Haftung für User Generated Content (Foren, Wikis, Blogs) eingelegt. Nunmehr kam aus Karlsruhe ein Signal, das hoffen lässt:
Eine Zeitung hatte im sogenannten „Pressespiegel“ die Meldungen bzw. Meinungen der Mitbewerber abgedruckt (was im UrhG eigens erlaubt wird, um die Meinungsvielfalt zu fördern). Dummerweise riskiert man bei der Wiedergabe fremder Inhalte, dass diese ggf. unwahr oder sonstwie persönlichkeitsrechtsverletzend sind. Die Printmedien haben also ein ähnliches Problem wie Forenbetreiber mit User Generated Content. Inwieweit also muss man anderer Leute Informationen überprüfen? (more…)
Das Weblog netzpolitik.org hatte zu einem Wettbewerb aufgerufen, bei dem das Plakat einer politischen Partei variiert werden sollte („remixen“). Dies gefiel dem Fotografen nicht, der den Politiker abgelichtet hatte, und er verlangte Unterlassung. Der Urheber meinte, dass
„… sein Motiv nur für die CDU lizenziert wurde und nicht für “Wettbewerbe” und “Diffamierung” freigegeben worden sind.“
Netzpolitik nimmt für sich die Meinungsfreiheit in Anspruch, welche auch die Freiheit auf Satire beinhaltet. Fotomontagen im politischen Bereich haben die Rechtsprechung schon häufig beschäftigt. Die Greenpeace-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem kritischen Plakat gegen die Chemie-Industrie hatte (BVerfG 1 BvR 2126/93) aufgezeigt, wie weit bei einem politischen Anliegen die Meinungsfreiheit zulasten des Persönlichkeitsrechts gehen kann. Während des Wahlkampfes müssen sogar besonders scharfe Beeinträchtigungen hingenommen werden.
Vorliegend geht es nicht um Persönlichkeitsrecht, sondern um Urheberrecht. Aber auch das Urheberrecht gilt nicht unbegrenzt. So muss ein Urheber zugunsten der Freiheit von Kommunikation etc. hinnehmen, dass sein Werk in gewissen Grenzen zitiert werden darf. Nach § 51 Nr. 2 UrhG darf ein Werk zitiert werden, wenn hierdurch ein selbständiges Werk geschaffen wird. Was zu beachten ist, hat der Bundesgerichtshof im „Schnippselstreit“ festgestellt, als der Comedian Stefan Raab in seiner Resteverwertungsshow „TVTotal“ für lau zitieren und verwerten wollte. Vorliegend ist mit Sicherheit eine hinreichend geleistete eigene geistige Befassung der Spötter mit dem Werk gegeben. Überzeugen Sie sich selbst!
Update:
Im „Lawblog“ des Kollegen RA Udo Vetter wird gerade über die Rechtmäßigkeit der Sache diskutiert. Vetter geht von einer „freie Benutzung nach § 24 UrhG“ aus, während ein anderer Kollege dem widerspricht und auch kein Zitatrecht für die Fotografie („Lichtbildwerk“) annimmt.
Meine Lösung über § 51 Nr. 2 UrhG (Bildzitat in einem Sprachwerk) wird nicht in diskutiert.
Gleichwohl, wie man es juristisch eintütet, so geben jedenfalls die Urteile des Bundesverfassungsgerichts klar eine Tendenz zum Überwiegen der Meinungsfreiheit jedenfalls in Wahlkampfzeiten vor. Bei Motiven wie kitschigen Wahlplakaten könnte man sogar von „Anstiftung zur Parodie“ sprechen, so dass notfalls § 242 BGB greift … ;-)
Der Fall ist trivial, zu trivial selbst für ein Blog. Aber die Tatsache, dass es ihn überhaupt gibt und er es in die Presse geschafft hat, und außerdem sich vor meiner Haustüre abspielt, soll ein paar Zeilen wert sein.
Ein Münsteraner Jurastudent entwarf einen Münster-Kalender mit Fotos. Die Stadt Münster hat die Rechte nicht gekauft, befand es aber für in Ordnung, die Titelseite des nie gedruckten Kalenders im Portal muenster.de abzudrucken. Dass das ohne Verwertungsrechte oder Ausnahmen wie Zitatrecht usw. nicht geht, sollte eigentlich zur Allgemeinbildung gehören.
Man habe dem Studenten einen Gefallen tun wollen. Auch schön. Sein Angebot, für eine gemeinnützige Spende von 100,- Euro den Fall zu vergessen, schlug die Stadt aus, kassierte stattdessen eine einstweilige Verfügung und hat die Kosten des Rechtsstreits auf über 3.500,- Euro gesteigert.
Zwar bin ich leider an dem Rechtsstreit nicht beteiligt, bedanke mich aber im Namen der Anwaltschaft bei der Stadt Münster für diese Form der lokalen Konjunkturförderung!
Das Aktien-Blog hatte über ein für „Finanzexperten“ Markus Frick ungünstiges Urteil berichtet, jedoch nicht im Text darauf hingewiesen, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei. Die Blogger meinen, dass insoweit ein Link zu einem weiterführenden Artikel, in dem sämtliche relevanten Details des Urteils dargelegt werden, ausreichend sei.
Ferner wurde über einen Sachverhalt berichtet, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 12. August zwar vorlag, der inzwischen überholt worden sei.
Fricks Anwalt tat das einzig Richtige in solchen Situationen: Er stiefelte nach Hamburg und bekam seine einstweiligen Verfügungen.
Die Hamburger Rechtsauffassung, dass man zwar für verlinkte Inhalte haften, umgekehrt diese aber nicht als erläuternder Kontext einer Äußerung bewertet werden, habe ich selbst vor Jahren bei Richter Buske erleben müssen.
Schlechte Erinnerung weckt auch die zweite Unterlassungsverfügung: Ich hatte einmal einen Fall vertreten, bei dem einem Blogger eine angebliche Verdächtigung (indirekte Strafanzeige) unterstellt wurde. Da die Strafanzeige jedoch nie als solche gestellt worden war, sei dies eine Falschbehauptung. Wir stellten nun die Anzeige tatsächlich und argumentierten, dass es nunmehr keine Wiederholungsgefahr geben könne, denn der Sachverhalt habe sich entsprechend geändert. Hat Buske aber nicht interessiert.
Einstweilige Verfügungen werden in Hamburg prinzipiell nicht gekippt – schon gar nicht aufgrund vernünftiger Argumente oder irgendwelcher Sachfragen. Das werden die Aktienblogger bald am eigenen Leib erfahren:
„Da wir die Vorwürfe von Markus Frick für nicht gerechtfertigt halten und in der gegen Aktien-Blog erwirkten einstweiligen Verfügung eine Gefahr für die grundrechtlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit sehen, haben wir uns zu Gegenmaßnahmen entschlossen: Aktien-Blog erhebt daher negative Feststellungsklage gegen beide in der Abmahnung formulierten Vorwürfe, sowie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg.“
Der richterliche Aberglaube an die Existenz eines „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ hält sich hartnäckig. Dieser vor allem in Hamburg grassierenden Irrlehre zufolge haben juristische Personen im Endeffekt ein universales Abwehrrecht gegen alle Informationen, die ihnen nicht passen.
Gegen den Betreiber eines Videoportals, in dem jedermann Videos uploaden kann oder woanders upgeloadete Videos eingebunden werden können, erließ die in Sachen Internet bereits unangenehm aufgefallene Pressekammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Ein Benutzer hatte nämlich einen Mitschnitt eines TV-Beitrags, der sich kritisch mit der Antragstellerin befasst hatte, hochgeladen. Der fragliche Beitrag enthielt angeblich eine Falschbehauptung. Auf eine entsprechende Abmahnung reagierte das Videoportal nicht, da eine Falschbehauptung nicht nachgewiesen sei.
Normalerweise prüft das Videoportal von Nutzern eingestellte Inhalte nicht – und könnte derartiges ohne eine Rechtsabteilung in der Größenordnung von öffentlich-rechtlichen TV-Sendern auch gar nicht vorab leisten. In der Widerspruchsverhandlung verteidigte sich das Videoportal mit dem Argument, die Anspruchstellerin habe die Falschbehauptung nicht nachgewiesen und es liege auch sonst kein evidenter Fall einer Rechtsverletzung vor.
„Durch den Hinweis „hochgeladen by B“ sowie dem „B“ Logo sei für jedermann erkennbar, dass es sich um fremde Inhalte handele, welche sich die Verfügungsbeklagte nicht zu Eigen mache. Sie hafte auch nicht als Störerin. Allein aufgrund der unstreitig erfolgten Löschungsaufforderung liege keine Verletzung eigener Prüfungspflichten der Verfügungsbeklagten vor.“
Das Landgericht Köln bestätigte die einstweilige Verfügung.
Es bejaht das Vorliegen und Betroffensein eines Unternehmenspersönlichkeitsrechts:
„Denn bei den Fragen, wie die Verfügungsklägerin mit den persönlichen Daten und Angaben ihrer Kunden umgeht und ob eine Löschung ohne weiteren möglich ist, werden die unternehmensbezogenen Interessen der Verfügungsklägerin betroffen.“
Ausnahmsweise dürfte die Entscheidung der Kölschen Presserichter in der Sache selbst nicht ganz daneben liegen: Denn bei der Antragstellerin handelte es sich um ein Dating-Portal, in welchem sensible private Informationen preisgegeben werden und der Flirtsuchende jederzeit die Möglichkeit hat, die Information wieder zu löschen. Dann ist es nun mal ein bisschen unanständig, diese Info durch TV bzw. Upload des Mitschnitts zu konservieren, insofern treffen das Dating-Portal durchaus gewisse Sorgfaltspflichten ihren Kunden gegenüber. Es geht also faktisch um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten Dritter, für deren Wahrnehmung man die Antragstellerin als aktivlegitimiert betrachtet.
Im Rahmen von einstweiligen Verfügungen geht es nicht um „Beweise“, ausreichend ist plausibles Vorbringen, weshalb Anwälte diese unfaire Verfahrensart so lieben. So weit, so schlecht. Daher trägt nun einmal der Äußernde die „Beweislast“. Und „Äußernder“ bzw. Haftender ist ein Hoster von User Generated Content jedenfalls dann, wenn er eine Beanstandung wie z.B. „Petz-Button“ oder Abmahnung ignoriert.
Das (einen Steinwurf von meiner Kanzlei beheimatete) Weblog telemedicus.org bewertet es als „heikel, dass der Betreiber des Flirt-Portals lediglich behauptet hatte, dass der Bericht des Sat.1-Magazins falsch sei.“
Hm. AUFWACHEN! Das ist genau das Problem des durch einstweilige Verfügungen dominierten Presserechts. Die Antragsteller dürfen Lügen wie die Kesselflicker, bekommen zur Belohnung ihre Verfügung und dürfen in der Widerspruchsverhandlung dem Gegner nochmals die Zunge rausstrecken – und ihn mit den Kosten belasten. Das ist die tägliche Realität in Deutschlands Pressekammern.
Telemedicus verweist auf ein neueres Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.09.2008, das ein sogenanntes „Laienprivileg“ festgestellt hat, wenn ein Privatmann einen Zeitungsartikel auf seiner Website wiedergibt:
„Der Presse obliegt zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Dagegen ist es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen.“
Dieser vernünftige Ansatz war vom Kammergericht am 29.01.2009 bestätigt worden. Ob sich dieser Trend generell in der Rechtspraxis durchsetzen wird, insbesondere in Hamburg, wo man maßlos mit der Sense über alle Äußernden hinwegfährt und den kleinsten Blogger wie die BILD-Zeitung behandelt, darf man bezweifeln.
Vorliegend dürfte auch insoweit die Berliner Rechtsprechung nicht fruchtbar zu machen sein, denn hier waren die Parteien nicht privat, sondern stehen als gewerbliche Informationsanbieter in einem Wettbewerbsverhältnis (->UWG), und da weht der Wind ohnehin schärfer. Außerdem waren die Infos über Datingwünsche nun einmal privat, auch wenn sie durch die Hände des TV-Senders gegangen sind.
Niemand Geringeres als das Oberlandesgericht München folgt in einem Beschluss der Rechtsansicht des Landgerichts Krefeld, das häufig als abwegig diskreditiert wird:
„In der neueren Rechtsprechung ist ohnehin eine Tendenz zu beobachten, den „fliegenden Gerichtsstand der bestimmungsgemäßen Verbreitung“, der als zu ausufernd empfunden wird, einzuschränken und zusätzlich einen gewissen Ortsbezug bzw. die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im betreffenden Gerichtsbezirk zu fordern […]. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgerichts München seine Zuständigkeit durchaus verneinen.”
Heute Vormittag hatte ich mich angesichts der hier berichteten Urteile zur Forenhaftung der OLGe Hamburg und Zweibrücken entschieden, die Kommentarfunktion freizuschalten, da man nunmehr wohl nicht mehr für unbekannte Kommentare haftet.
Wer den Gag an der obigen Überschrift nicht versteht, ist definitiv im falschen Blog.
Mal wieder hat sich gezeigt, wie schnell die Internet-Community reagieren kann – und da sind die Politiker jener Partei, die Zensursulas Unfug mitgetragen hat, eine willkommene Zielscheibe.
Was die armen Ruhrbarone nicht wissen: Sie müssen gar nicht „gesagt“ haben, was man ihnen verbieten will. Ausreichend ist nämlich seit der Stolpe-Rechtsprechung der bloße Eindruck, etwas angedeutet zu haben. Verdachtsberichterstattung ist hierzulande nämlich praktisch nahezu unzulässig geworden. Und deshalb hat der Anwalt der SPD-Frau bei gewisser Chuzpe gute Chancen, in Berlin oder Hamburg eine einstweilige Verfügung zu erwirken.
Doch den Ruhrbaronen sprang als Engel in der Not SPIEGEL-Online bei, das als Leitmedium gesehen wird. Und viel schöner kann man sich in der Online-Gemeinde (und um die ging es ja) anscheinend gar nicht blamieren. Die SPD-Frau hat also an der PR-Front ein gewaltiges Eigentor geschossen und sollte sich ganz schnell Gedanken um Schadensbegrenzung machen. Sollte sie die Sache tatsächlich vor den Kadi bringen, wird man ihr politischen Sachverstand absprechen dürfen. Um sich vom Verdacht des Zensierens reinzuwaschen sind die Ankündigung von privatrechtlicher Zensur und die hiermit verbundene Einschüchterung das denkbar ungeschickteste Mittel.