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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


Landgericht Hamburg: Link entlastet (immer noch) nicht

Das Aktien-Blog hatte über ein für „Finanzexperten“ Markus Frick ungünstiges Urteil berichtet, jedoch nicht im Text darauf hingewiesen, dass dieses noch nicht rechtskräftig sei. Die Blogger meinen, dass insoweit ein Link zu einem weiterführenden Artikel, in dem sämtliche relevanten Details des Urteils dargelegt werden, ausreichend sei.

Ferner wurde über einen Sachverhalt berichtet, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels am 12. August zwar vorlag, der inzwischen überholt worden sei.

Fricks Anwalt tat das einzig Richtige in solchen Situationen: Er stiefelte nach Hamburg und bekam seine einstweiligen Verfügungen.

Die Hamburger Rechtsauffassung, dass man zwar für verlinkte Inhalte haften, umgekehrt diese aber nicht als erläuternder Kontext einer Äußerung bewertet werden, habe ich selbst vor Jahren bei Richter Buske erleben müssen.

Schlechte Erinnerung weckt auch die zweite Unterlassungsverfügung: Ich hatte einmal einen Fall vertreten, bei dem einem Blogger eine angebliche Verdächtigung (indirekte Strafanzeige) unterstellt wurde. Da die Strafanzeige jedoch nie als solche gestellt worden war, sei dies eine Falschbehauptung. Wir stellten nun die Anzeige tatsächlich und argumentierten, dass es nunmehr keine Wiederholungsgefahr geben könne, denn der Sachverhalt habe sich entsprechend geändert. Hat Buske aber nicht interessiert.

Einstweilige Verfügungen werden in Hamburg prinzipiell nicht gekippt – schon gar nicht aufgrund vernünftiger Argumente oder irgendwelcher Sachfragen. Das werden die Aktienblogger bald am eigenen Leib erfahren:

„Da wir die Vorwürfe von Markus Frick für nicht gerechtfertigt halten und in der gegen Aktien-Blog erwirkten einstweiligen Verfügung eine Gefahr für die grundrechtlich garantierte Presse- und Meinungsfreiheit sehen, haben wir uns zu Gegenmaßnahmen entschlossen: Aktien-Blog erhebt daher negative Feststellungsklage gegen beide in der Abmahnung formulierten Vorwürfe, sowie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg.“

Viel Spaß!

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