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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


23. Juni 2009

Fliegender Gerichtsstand bleibt – Kommunikationskultur verfliegt.

Richter Buske und der Hamburger Fremdenverkehrsverein dürfen sich freuen: Auch weiterhin werden Teilnehmer am Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit nach Hamburg pilgern müssen, wenn sie von selbigem Gebrauch machen. Der hier im Blog und anderswo regelmäßig kritisierte „fliegende Gerichtsstand“ wird bleiben, und auch die von vom Landgericht Hamburg augestellten „Regeln“ zur Verantwortlichkeit von Inhalten Dritter User (Foren, Blogs, Wikis), welche in der Rechtswissenschaft fast einhellig als weltfremd abgelehnt werden, werden weiterhin Rechtspraxis bleiben.

Die FDP-Fraktion hatte in Übereinstimmung mit den Branchenverbänden Änderungen gefordert. Doch die Damen und Herren Politiker, die das Internet nur aus der Zeitung kennen, waren gerade zu beschäftigt mit anderer Lobby-Arbeit. Jedenfalls wurde der Gesetzenturf letzte Woche abgelehnt – an dem Tag, als die Internetsperren beschlossen wurden.

Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen wird sowohl mit den Mitteln des öffentlichen als auch mit den Mitteln des Privatrechts erschwert und zum finanziell unkalkulierbaren Risiko gemacht. Wir nähern uns in großen Schritten wieder Orwellschen Informationsmonopolen, wie wir sie in den 80er Jahren hatten.

17. Juni 2009

Landgericht und hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg abermals vom BGH gemaßregelt

Der Daimler-Kritiker Jürgen Grässlin hat Grund zur Hoffnung, dass Karlsruhe abermals die absurden Redeverbote der Hamburger Gerichte, über die speziell dieses Blog häufig berichten muss, aufheben wird:

Der Bundesgerichtshof lässt Revision im Rechtsstreit
Schrempp ./. Grässlin in der Frage der Meinungsfreiheit
gemäß Art 5 Grundgesetz zu / Teilerfolg für die Meinungsfreiheit:
Schrempp-Rücktritt wird öffentlich vor dem BGH verhandelt ++

Entgegen dem Willen der Hamburger Justiz geht der Meinungsfreiheitsprozess des früheren Daimler-Vorsitzenden Schrempp gegen mich in die nächste Runde: Über einen am Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Anwalt hatte ich einen Antrag auf Zulassung der Revision gegen Urteile des Hamburger Landgerichts und das Hanseatische Oberlandesgericht eingelegt. Aktuell teilte der Bundesgerichtshof (BGH) mit: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten (Grässlin) wird die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. Dezember 2007 zugelassen.

Der Tübinger Rechtsanwalt Holger Rothbauer, der mich in den Verfahren gegen Schrempp und auch gegen Zetsche vertritt, begrüßte den Beschluss des BGH ausdrücklich: »In Karlsruhe vor dem höchsten deutschen Zivilgericht steht nicht nur mein Mandant, sondern auch die grundgesetzlich verbriefte Meinungsfreiheit vor Gericht. In diesem Sinne stellt die Zulassung der Revision auch einen Teilerfolg für die Meinungsfreiheit in Deutschland dar.« Weitere Informationen siehe Pressemitteilung der Kritischen AktionärInnen Daimler (KAD) »Teilerfolg für die Meinungsfreiheit in Deutschland!« vom heutigen Tage.

Zur Finanzierung der vielfachen juristischen Auseinandersetzungen mit dem Daimler-Konzern haben die Kritischen Daimler-AktionärInnen einen Unterstützerkreis gegründet, einen Finanzfonds eingerichtet und bitten um Spenden (siehe hierzu www.daimler-prozesse.net).

Weitere wichtige Informationen siehe
www.juergengraesslin.com >> »Daimler/EADS« und
www.kritischeaktionaere.de

Grässlin weist auf etwas sehr wesentliches hin: Recht bekommen kostet Geld, Energie und Ausdauer. Die notorische Bevorzugung solcher Hirngespinste wie das angeblich existierende „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ gegenüber der ungleich wichtigeren Meinungsfreiheit echter Menschen führt zu einer permanenten Nötigung von Kritikern, die durch finanziellen Druck von Prozesskosten an der Wahrnehmung ihrer verbrieften Grundrechte gehindert werden. Was muss eigentlich passieren, bis das mal die Politik begreift?

7. Juni 2009

Kammern des Schreckens


Vor knapp zwei Jahren erschien auf Telepolis mein Beitrag „Der Gerichtsreporter und die Kammer des Schreckens“, mit dem ich versuchte, eine breite Öffentlichkeit für die aberwitzigen Zustände im gegenwärtigen Presse- und Medienrecht zu sensibilisieren. Zum Missbrauch einladender Schwachsinn wie der „fliegende Gerichtsstand“, unverhältnismäßige Tendenz zum Persönlichkeitsrechtsschutz zulasten der Meinungs- und Pressefreiheit, schmutzige Tricks zum Erzielen einer einstweiligen Verfügung usw. sollten für Nichtjuristen halbwegs unterhaltsam dargestellt werden.

Nun bin ich sicherlich nicht der erste Fachkritiker der Hamburger Zustände, wohl aber einer der lautesten. Steter Tropfen hölt den Stein. Auch andere Medien haben inzwischen die Demutshaltung aufgegeben und thematisieren offensiv den kulturellen Rückschritt des Landgerichts Hamburg.

Neulich brachte ZAPP einen sehenswerten Beitrag über meinen gelegentlichen Arbeitsplatz, wo man viele bekannte Gesichter sieht. (Natürlich nie das von Richter Buske, da wird er sich zu wehren wissen.) Auch dieser Beitrag ist manipuliert, denn weder in Hamburg, noch in Berlin sind die Pressekammern so ansehnlich möbliert. In Hamburg sieht es eher aus, wie einem Schulsaal. In Berlin gibt es für die Parteien nicht einmal Tische und Stühle, vielmehr wird Stehvermögen verlangt – kein Witz!

25. Mai 2009

FAZ: Die Pressefreiheit schwindet

Zum 60-jährigen Jubiläum des Grundgesetzes konnte man allerhand Lobeshymnen vernehmen. Die FAZ hingegen hat ein bisschen genauer hingesehen:

Auch die seriöse Berichterstattung ist spürbar schwerer geworden. Wo die Grenzen für eine an sich durchaus erlaubte Berichterstattung verlaufen, wenn beispielsweise Behörden gegen namhafte Zeitgenossen wegen des Verdachts auf eine Straftat ermitteln, kann seither kein Presserechtler und kein Verlagsjustitiar mehr auch nur annähernd vorhersagen. Obwohl Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof oft genug unterstrichen haben, dass Unschuldsvermutung, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre nicht in jedem Fall einer ausgewogenen Wahrnehmung der Chronistenpflicht entgegenstehen.

Sogar mir neu ist diese Praxis:

Mancher Mandant soll Presseanwälten seine Vollmacht sogar erst erteilt haben, nachdem diese bereits zugeschlagen haben – eine Form kalter Akquise, die in anderen Branchen als unlauterer Wettbewerb eingestuft würde.

Nicht laut genug kann man den zum Missbrauch einladenden „fliegenden Gerichtsstand“ beklagen:

Was ebenfalls maßgeblich zur Verwilderung der Sitten beiträgt, ist eine Besonderheit der deutschen Zivilprozessordnung: der „fliegende Gerichtsstand“. Wer Medien auf Unterlassung verklagen will (für das Begehren einer Gegendarstellung gilt das hingegen nicht), kann sich seinen Richter fast beliebig aussuchen. So kommt es, dass „Personen der Zeitgeschichte“, wie es im Presserecht heißt, besonders gern vor jenen ein oder zwei Landgerichten in der Bundesrepublik prozessieren, die als besonders „prominentenfreundlich“ gelten. Dabei garantiert das Grundgesetz den „gesetzlichen Richter“: Nur nach objektiven und vorab festgelegten allgemeinen Kriterien darf entschieden werden, wer jeweils dazu berufen ist, ein Urteil zu fällen. Darauf sollten doch verklagte Medien gleichfalls einen Anspruch haben.

Und ebenfalls mit Recht kritisiert FAZ-Autor Joachim Jahn das seltsame Ansinnen, via Persönlichkeitsrecht das Gedächtnis der Welt löschen zu wollen:

Mittlerweile sind überdies Zeitungsarchive, die jeder Bürger gegen eine Gebühr über das Internet nutzen kann, in die Zwickmühle geraten. Inhaftierte Straftäter (besonders gerne übrigens Mörder) ziehen serienweise vor den Kadi – ebenfalls wieder vertreten von einschlägigen Anwaltskanzleien – und fordern im Interesse ihrer „Resozialisierung“ die Löschung ihrer Namen. Aus Artikeln wohlgemerkt, die einst tatsächlich erschienen sind und deren Richtigkeit unumstritten ist.

Es ist an der Zeit, dass sich die Presse der absurden Zustände an den Pressekammern bewußt wird und die offensiv anprangert – bevor der nächste Krieg mit einer Lüge legitimiert wird, der nächste Blogger aufgrund anwaltlicher Winkelzüge im Knast landet oder kleine Verlage in den Ruin getrieben werden. Eine Zensur findet nämlich statt – täglich in Form der Selbstzensur.

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19. März 2009

Fliegender Gerichtsstand macht am AG Frankfurt eine Bauchlandung: Bei Urheberrechtsverletzung „sachliche Nähe“ gefordert

Mindestens jeder zweite meiner Beiträge befasst sich (leider) direkt oder indirekt mit dem unsäglichen Missbrauchsinstrument „fliegender Gerichtsstand“, mit dem sich der Zugang zu entsprechend tendenziösen Richtern steuern lässt (forum shopping).

Nun hat auch das AG Frankfurt Meinung bei einem gefälschten Produkt, welches auf Ebay angeboten worden war, eine sachliche Nähe zwischen der Verletzungshandlung und dem angerufenen Gericht gefordert (13.02.2009 (Az.: 32 C 2323/08)). Der Umstand, dass die vom Kläger beauftragte Kanzlei am Ort des Gerichts ansässig war, interessierte das Gericht herzlich wenig. Entscheidend sei, dass im örtlichen Zuständigkeitsbereich die unerlaubte Handlung begangen worden sei. Für eine Abmahnung reiche die abstrakte Möglichkeit einer Begehung nicht aus, um den örtlichen Gerichtsstand zu begründen.

Vorsicht: Nach gegenwärtiger Dogmatik findet im Medienrecht („Presserecht“) die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Kenntnisnahme derselben statt: das ist im Internet nach wie vor da, wo sie zur Kenntnis genommen wird – und werden kann, also an jedem beliebigen Bildschirm in jeglichem Gerichtsbezirk.

Der Deutsche Richterbund hat sich zur Problematik, die gegenwärtig im Bundesjustizministerium überprüft wird, ebenfalls geäußert – wie kaum anders zu erwarten konservativ. Meines Erachtens völlig weltfremd. Hamburg ist überall.

7. Januar 2009

Fliegender Gerichtsstand – bald ausgeflogen?

Heute hätte ich einen Termin am Landgericht X wahrrnehmen müssen, 150 km Anreise. Mein Mandant hätte 700 km zurückzulegen gehabt, der Kläger 200 km, und auch dessen Anwalt wohnt nicht etwa in X, sondern hat sich den Gerichtsort wohl aus taktischen Gründen ohne erkennbaren Bezug zur Sache gewählt. Der fliegende Gerichtsstand macht’s möglich.

(Hätten sich die Parteien gestern nicht außergerichtlich geeinigt, so wäre der Verkehr heute bei den sibirischen Temperaturen um vier Verkehrsteilnehmer mehr belastet gewesen … ;-) )

Angesichts der in diesem Blog schon geführten Diskussion über die kontraproduktiven Resultate des von der Rechtspraxis entwickelten „fliegenden Gerichtsstandes“ äußert sich in der Frankfurter Rundschau auch der Kollege Rechtsanwalt Jan Hegemann darüber, warum Prominente so gerne in Hamburg klagen:

(…) Die Hamburger Gerichte, sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht, haben eine eigenwillige und für die Betroffenen sehr günstige Auffassung zum Beweiswert von Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit – mit der Folge, dass alle möglichen Leute, denen Stasi-Vorwürfe gemacht werden, egal, ob diese nun in Leipzig, Dresden oder Berlin publiziert werden, mit ihren Unterlassungsansprüchen nach Hamburg gehen. Darüber hinaus ist die Pressekammer Hamburg beliebt bei Verfahren gegen People- und Yellow-Zeitschriften, weil sie sehr engagiert ist, was die Geldentschädigungen angeht. Die sind nach Ansicht vieler Beobachter höher, als sie es zum Beispiel in Berlin und München wären. (…)

Auch den von mir vehement vertretenen Standpunkt, dass es ja auch im verwandten Gegendarstellungsrecht nach dem Sitz des Verbreiters geht, greift Hegemann auf. Zu Recht weist er darauf hin, dass die Länder die Möglichkeit zur Bildung von „Schwerpunktgerichten“ haben, so dass regional in Pressesachen kompetente Gerichte geboten werden könnten. Forum-Shopping und Kostendruck durch weite Anfahrtswege – sowie das unsägliche parallele Anhängigmachen identischer Anträge auf Unterlassungsverfügungen – wären dann obsolet.

Würde man solche in Pressesachen kompetenten Kammern bilden, so bleibt natürlich das Risiko, dass man im Revier eines dennoch im Medienrecht inkompetenten Gerichts wohnt. Im Revier der Medienstadt X würde ich dann nicht gerade wohnen wollen … ;-)

26. November 2008

Geerdeter Prüfstand für fliegenden Gerichtsstand

Heute erschien auf Telepolis mein Beitrag über eine Petition gegen den fliegenden Gerichtsstand.
Es wären noch weitere Beispiele für den Gebrauch des fliegenden Gerichtsstands durch findige Kollegen zu ergänzen:

  • Fall Zwanziger ./. Weinreich: Nachdem es am Landgericht Berlin nicht so recht geklappt hat, versucht die Kanzlei des Klägers es jetzt in Koblenz – warum auch
    immer.
  • Die gleiche Kanzlei (Berlin) bemühte dieses Jahr in eigener Sache
    einen Hamburger(!) Kritiker nach Köln – wegen einer (angeblichen) Äußerung im
    Internet. Der dort Beklagte hegt den Verdacht, dass diese Kanzlei
    eine Art „Deutschlandkarte“ austestet, wo man welche Urteile am
    besten bekommen kann.
  • Für eine andere Äußerung wurde der Hamburger Kritiker von einem Frankfurter Anwalt nach Nürnberg gebeten.
  • 28. Oktober 2008

    Götting/Schertz/Seitz: „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“ – Besprechung

    Hamburg verboten

    Nach langer Ankündigung erschien nun Anfang Oktober im renommierten Beck-Verlag das als neues Standardwerk angepriesene „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“. Das „erste Werk“ zu Fragen des Persönlichkeitsrechts in einer umfassenden systematischen Darstellung soll es sein. Hört, hört!

    Da für die angesprochene Zielgruppe das Persönlichkeitsrecht nahezu identisch mit dem Medienprivatrecht sein dürfte, ist dieses Alleinstellungsmerkmal ein wenig hoch gegriffen. Zwar anders betitelt und praxisrelevanter aufgebaut deckte der (in die Jahre gekommene) Wenzel: „Das Recht der Wort- und Bildberichtserstattung“ im Wesentlichen dieselbe Thematik ab.

    So handverlesen auch das Autorenkollektiv sein mag, so inkonsistent ist das fertige Werk geworden. Sucht man etwa nach Informationen zum Verhältnis von Persönlichkeitsrecht zur Wissenschaftsfreiheit, so scheint dieses Thema glatt übersehen worden zu sein. Da gegenwärtig Mörder ihre Namen in wissenschaftlichen Werken schwärzen wollen, dieses sogar in Archiven, ist die Frage durchaus praxisrelevant, denn anders als die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Pressefreiheit unterliegt die in Abs. 3 erfasste Wissenschaftsfreiheit nicht ohne weiteres den Schrankenbestimmungen des Abs. 2. Zur dort ebenfalls angesiedelten Kunstfreiheit gibt es jedoch breite Ausführungen.

    Ebenso ratlos lässt das Handbuch den Leser zurück, wenn sich dieser über den Ehrenschutz von Unternehmen aus Persönlichkeitsrecht informieren will: Für den Ehrenschutz von juristische Personen des öffentlichen Rechts gibt es ein Kapitel, zu dem von juristischen Personen – dem sogenannten „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ – sucht man vergeblich nach eindeutigen Aussagen.

    Das bei weitem größte Manko jedoch ist die irreführende Darstellung der Rechtsprechung. So orientiert man sich – wie in der Rechtswissenschaft üblich – an den Urteilen von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht, die im Prinzip auch für die unteren Gerichte maßgeblich wären. Die Praxis jedoch etwa der Pressekammer Hamburg sieht anders aus: Dort schert man sich nicht um die Sichtweise in Karlsruhe, wo man so seltsamen Ideen wie einer „Vermutung für die Äußerungsfreiheit“ anhängt. Wer sein Recht durchsetzen will, der muss erst am Hamburger Rechtsweg vorbei, was einen langen Atem sowie Zeit und Geld beansprucht. Doch dieses Insiderwissen wollen die Praktiker, die an diesem Werk mitgeschrieben haben, offenbar nicht preisgeben. Dabei spricht sich selbst in der Tagespresse langsam herum, dass die Verbote oder aberwitzigen Geldansprüche für angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die man in Hamburg regelmäßig zuspricht, in Karlsruhe wieder aufgehoben werden. Wer tagesaktuell berichten will, dem nutzt der Rechtsweg nach Karlsruhe wenig. Praxisrelevant ist daher allein das ungeschriebene „Hamburger Landrecht“.

    Manche Auskünfte des Werkes sind schlichtweg falsch. So wird ohne weiteres behauptet, ein Domainunterlassungsanspruch beinhalte auch die Verpflichtung, die Domain beim Provider abzumelden. Das gegenteilige (in der Fachpresse veröffentlichte) Urteil des OLG Hamburg hatte ich letztes Jahr selbst herbeigeführt: eine „Baustellenseite“ ist ausreichend. Wenn der Kläger mehr als schlichtes Unterlassen will, dann soll er das gefälligst auch ausdrücklich beantragen und tenorieren lassen, damit der Gegner weiß, was von ihm verlangt wird.

    Von einem „Handbuch“ könnte man eine praxisrelevante Auflistung der mehrfach angesprochenen „Grundsätze der Verdachtsberichterstattung“ erwarten, doch ist der Leser hinterher genauso schlau als wie zuvor. Auch die Stolpe-Entscheidung, jene „Allzweckwaffe“ der Presserechtssprechung der Gegenwart, wird nur am Rande dargestellt.

    Fazit:
    Für ein Werk zum Preise von 158,- Euro, das ein Handbuch sein will, bietet Götting/Schertz/Seitz leider keinen echten Gegenwert. Im Gegenteil ist die Darstellung des Presserechts für den Praktiker unbrauchbar, da in Hamburg nicht durchsetzbar. Das Handbuch des Persönlichkeitsrechts ist für den Rechtslaien sogar eine gefährliche Einrichtung. Abzuraten.