Mindestens jeder zweite meiner Beiträge befasst sich (leider) direkt oder indirekt mit dem unsäglichen Missbrauchsinstrument „fliegender Gerichtsstand“, mit dem sich der Zugang zu entsprechend tendenziösen Richtern steuern lässt (forum shopping).
Nun hat auch das AG Frankfurt Meinung bei einem gefälschten Produkt, welches auf Ebay angeboten worden war, eine sachliche Nähe zwischen der Verletzungshandlung und dem angerufenen Gericht gefordert (13.02.2009 (Az.: 32 C 2323/08)). Der Umstand, dass die vom Kläger beauftragte Kanzlei am Ort des Gerichts ansässig war, interessierte das Gericht herzlich wenig. Entscheidend sei, dass im örtlichen Zuständigkeitsbereich die unerlaubte Handlung begangen worden sei. Für eine Abmahnung reiche die abstrakte Möglichkeit einer Begehung nicht aus, um den örtlichen Gerichtsstand zu begründen.
Vorsicht: Nach gegenwärtiger Dogmatik findet im Medienrecht („Presserecht“) die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Kenntnisnahme derselben statt: das ist im Internet nach wie vor da, wo sie zur Kenntnis genommen wird – und werden kann, also an jedem beliebigen Bildschirm in jeglichem Gerichtsbezirk.
Der Deutsche Richterbund hat sich zur Problematik, die gegenwärtig im Bundesjustizministerium überprüft wird, ebenfalls geäußert – wie kaum anders zu erwarten konservativ. Meines Erachtens völlig weltfremd. Hamburg ist überall.