15. März 2011
Dr. Klehr entdeckte in den 90er Jahren nicht nur tolle Ideen gegen den lästigen Krebs, sondern auch seine Vorliebe für die Rechtspflege gegen unliebsame Journalisten. Und Dr. Klehr tat dann schließlich einen Advokaten auf namens Peter Gauweiler, der mal in der CSU irgendwas war. Vermutlich etwas sehr sympathisches.
Der Kollege Gauweiler, der sich anscheinend derzeit nicht mehr für Klehr verwendet (diese Ehre nimmt gegenwärtig vornehmlich ein Hamburger Kollege wahr), hat nun einen anderen höchst sympathischen Mandanten gefunden: den streitbaren Multimillionär Dr. Bernhard Schottdorf. Herr Schottdorf ließ einen ganzen Artikel verbieten, weil er meinte, dass dieser einen unschönen Eindruck erwecke, was ja irgendwie doof sei.
Für „Eindruck erwecken“ muss man übrigens nicht einmal nach Hamburg, das klappt auch am Landgericht Köln erfahrungsgemäß ganz hervorragend. Das OLG Köln jedoch, dem man keine sonderlich gute Meinung vom kölschen Landgericht nachsagt, wird nun morgen darüber entscheiden, ob der Passauer Bürgerblick dem ehrenwerten Herrn Schottdorf ein Unrecht getan haben sollte.
UPDATE: Schottdorf hat vor dem OLG Köln eine Bauchlandung gemacht!

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14. März 2011
Die gute Nachricht: Die Gottschalk-Brüder liegen nicht im Streit – so lässt es der Thommy der Nation jedenfalls von seinem Advokaten vortragen und begehrte Gegendarstellung. Dieses nicht zu knapp, selbst im Inhaltsverzeichnis sollte darauf hingewiesen werden. (Das kann doch nur ein Scherz gewesen sein …)
Für eine Gegendarstellung reichte es nicht, weil das Landgericht München I die Äußerung eines Streits unter den Brüdern als Meinung bewertete, und Gegendarstellungen gibt es nun einmal nur bei Tatsachenbehauptung.
Eine Meinung liegt in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung vor, wenn die Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern ein wertender Charakter im Vordergrund steht. Bei einer Berichterstattung über Vorgänge hinter den Kulissen, liegt schwerpunktmäßig dann eine Interpretation vor, wenn der Leser aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass der Autor aufgrund bestimmter Umstände einen möglichen, aber nicht zwingenden Schluss zieht. Daher werden Äußerungen zu Absichten, Motiven und Vorstellungen in der Regel Meinungsäußerungen sein, nicht Mitteilung sogenannter innerer Tatsachen. Sie sind hingegen als Tatsachenbehauptungen einzustufen, wenn sie sich unmittelbar aus eigenen Äußerungen des Betreffenden ergeben oder wenn der Schluss von der Handlung auf die innere Tatsache eindeutig, unbestreitbar und zwingend ist (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl., Rn. 377). Nicht anders wird es der Leser auch bei Berichten über familieninterne Vorgänge verstehen: Erweckt der Autor den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichtet er Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann sind solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Lassen die dargestellten objektiven Fakten hingegen nur einen vagen Rückschluss auf die aufgestellten Thesen zu den innerfamiliären Vorgängen zu, so verstehen die Leser diese als Interpretation. So liegt der Fall aber hier: Die Tatsachen, in Bezug auf welche dem Autor erkennbar verlässliche Informationen vorliegen sollen – insbesondere der Ausstieg des Bruders des Antragstellers aus dem gemeinsamen Unternehmen – lassen keineswegs zwingend auf einen Streit als Grund hierfür schließen, denn eine geschäftliche Trennung kann ohne Weiteres auch im Guten geschehen. Die gewählten Formulierungen lassen vielmehr erkennen, dass es sich insoweit um eine Interpretation des Autors handelt. Dass insoweit nur – nicht zwingende – Gründe vorliegen, geht insbesondere aus der These hervor, es „müsse“ „hinter den Kulissen“ (hinter welche mithin der Autor auch nicht sehen konnte) gekracht haben, … habe „offenbar“ die Nase voll gehabt von den merkwürdigen Geschäften seines Bruders.
via Prof. Dr. Schweizer.
Anträge auf Gegendarstellungen gehen häufig schief. Selbst sehr, sehr prominente Anwälte scheitern bisweilen daran, dass sie etwa Formerfordernisse wie die eigenhändige Unterschrift des Berechtigten schludern oder nach dem Pressegesetz des jeweiligen Bundeslande unzulässige Formulierungen verwenden.

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10. März 2011
Die ARD hat es wieder getan! Man hatte die Reportage „Neues vom Drückerkönig“, die von lästigen Anwälten bedroht wurde, unter strenger Geheimhaltung ins Programm gehievt. Erst am Tag der Ausstrahlung wurde das Werk beworben. Eine einstweilige Verfügung gegen die Ausstrahlung rechtzeitig zu erwirken und zuzustellen wäre innerhalb dieser kurzen Zeit selbst für die Kollegen aus Hamburg und Berlin schwierig gewesen.
Genauso war man 2007 bei der Doku „Das Schweigen der Quands“ verfahren, die überraschend in ein Drittes Programm genommen wurde, bevor die superreiche Familie die Advokaten in Marsch setzen konnte. Die Quands haben darauf verzichtet, sich vor Gericht lächerlich zu machen, sondern stattdessen das einzig richtige getan: Sie haben sich ihrer Vergangenheit offensiv gestellt.
Während gegen die erste Drückerkönig-Doku BILD in die Bresche sprang und schon am nächsten morgen ein Pseudo-Interview mit Maschi brachte, war man diesmal wohl nicht schnell genug. Während Maschis PR-Leute derzeit vermutlich an einer Gegenstrategie basteln, meldet der STERN heute eine dubiose Maschi-Spende an die FDP.

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9. März 2011
Carsten Maschmeyer und seine Advokaten benötigen heute vermutlich einen Defibrillator. Denn der NDR, den Maschi zu gängeln versuchte und sogar strafrechtlich an den Karren fahren wollte, verfügt nach eigenen Angaben nunmehr über eine Liste von 30.000 Beratungsopfern des AWD. Die branchenspezifische Standardausrede „Einzelfälle“ dürfte wohl kaum ziehen.
Die heutige NDR-Sendung „Neues vom Drückerkönig“ (ARD, 22.35 Uhr) von Christoph Lütgert wird dem Gerd seinen Kumpel nicht gefallen.
Was Maschis Einlassung betrifft, er kenne den Gerd, den er 1998 mit einer provinziell patriotischen Zeitungsanzeige zur Wahl des Niedersachsenkönigs mitverhalf, erst seit 2002, so scheint es in Hannover ja nicht viele Partys zu geben, auf denen sich die Reichen und Mächtigen so über den Weg laufen.
Ich bin mal Prof. Selenz begegnet, der seinerzeit viel für Schröder getan hat, aber eines Tages nicht mehr zurückgerufen wurde. Lesenswert sein Buch: Wildwest in der Chefetage. Während Maschi in die Schröder-Memoiren eine Million investierte, wird er Herrn Selenz wohl nichts beigesteuert haben …
8. März 2011
Die unerschütterliche Bürgerrechtlerin Bärbel Bohley hatte nicht nur die Courage, gegen das SED-System zu rebellieren, sondern ergriff seinerzeit die Initiative, in der Normannenstraße die StaSi-Zentrale zu stürmen und am Vernichten der Akten zu hindern. Wäre Frau Bohley letztes Jahr nicht gestorben, sie hätte angesichts der Erstürmung der ägyptischen Geheimdienstzentrale ein Lächeln auf ihren Lippen gehabt.
Aufgrund der inzwischen im Netz kursierenden Geheimdienstpapiere, die man in Ägypten fand, besteht ein gewisser Anfangsverdacht, dass eine sympathische deutsche Firma in Sachen Schnüffelsoftware den ägyptischen Staatssicherheitlern so richtig nett zu Diensten war – was jetzt hierzulande auf einmal sehr peinlich ist. Und ein bekannter Berliner Promi-Anwalt ist sich natürlich nicht zu schade, der Presse präventiv damit zu drohen, jegliche Verdachtsberichterstattung sofort unterbinden zu lassen und Schadensersatz geltend zu machen.
SPIEGEL online hat sich von dem Säbelrasseln nicht beeindrucken lassen.

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19. Februar 2011
Der inzwischen nicht mehr als Anwalt tätige Kollege Gysi macht sich derzeit wieder um die Achtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdient. So geht der Kollege gegen den NDR vor, weil dieser in seiner jüngsten Dokumentation den Eindruck erzeugt haben soll,
er habe in seiner Zeit als Anwalt in der DDR mit der Stasi zusammengearbeitet. Unmittelbar vor der Ausstrahlung hatte Gysi dem NDR per einstweiliger Verfügung untersagt, in einer Vorankündigung zu behaupten, ihm sei als Anwalt die Staatsräson oft wichtiger gewesen als das Schicksal seiner Mandanten.
schreibt das Hamburger Abendblatt.
Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht in der Bevölkerung kann man medienrechtlich nicht nur wegen Tatsachenbehaupten in Anspruch genommen werden, die man tatsächlich gesagt hat, sondern auch für solche, die durch Schlussfolgerungen des Publikums entstehen. Nach Karlsruhe benötigt es einen „zwingenden Eindruck“, der unabweisbar erweckt werde, in Hamburg hingegen reicht es aus, wenn man etwas in den Mund gelegt bekommt. Man muss dann absurderweise Behauptungen, die man ggf. nie gesagt oder auch nur gemeint hatte, aufgrund der Beweislastumkehr beweisen. Während man Fehlurteile in Karlsruhe über eine Abwägung mit der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit korrigiert, ist in Hamburg die Meinungsfreiheit eher die des Richters. Meinungen über Sachverhalte sind in Hamburg Tatsachenbehauptungen.
Ich habe den Eindruck, die Geschichte des Herrn Gysi ließe sich nur sehr schwer erzählen, ohne, dass der Eindruck gewisser Interessenkonflikte des Kollegen Gysi entsteht. Daher lässt sich nicht ausschließen, dass der vom NDR erzeugte Eindruck den Tatsachen entspricht. Immerhin erlagen dieses Eindrucks etliche in der Doku erwähnten Ex-Mandanten. Nicht in der Doku erwähnt ist Gysis Ex-Mandantin Bärbel Bohley, der Gysi den StaSi-Verdacht in Hamburg untersagen ließ. Frau Bohley hatte schon zu DDR-Zeiten in der Bürgerrechtsbewegung eine Frau als Spitzel verdächtigt, was sie nicht beweisen konnte und sich durch den Vorwurf in Misskredit brachte. Die verdächtigte Frau war tatsächlich eine eingeschleuste – sogar hauptamtliche – Mitarbeiterin der StaSi, Frau Bohley hatte richtig gelegen.
Wenn Herr Gysi den Gegenbeweis nicht führen kann, dann hat man zwar nicht das Recht, zu behaupten, Gysi habe dies und das definitiv getan. Aber man hat das Recht, das zu meinen, und dies auch als Meinungsäußerung kund zu tun. Mit diesem – möglicherweise falschen – Eindruck muss er leben. Daran werden auch 1000 Sprüche des Landgerichts Hamburg nichts ändern. Versaut allerdings wird durch Gysis Prozess-Exzess die Kultur der Meinungsfreiheit, die Gysis Kumpel Manfred Stolpe so erfolgreich attackierte. Von beiden fühlte sich Bohley seinerzeit verraten und hatte geseufzt: „Wir wollten Gerechtigkeit, und haben den Rechtsstaat bekommen!“ Frau Bohley hat sich übrigens an das Hamburger Verbot nicht eine Sekunde gehalten.
Apropos Manfred Stolpe: Seiner früheren Behörde, dem Bundesverkehrsministerium, habe ich letzte Woche per einstweiliger Verfügung für einen Mandanten eine bestimmte Behauptung untersagen lassen. Der Rechtsstaat funktioniert gelegentlich auch nach oben … ;)

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17. Februar 2011
Der Kollege Prof. Schweizer berichtet, dass dem Amtsgericht Charlottenburg der fliegende Gerichtsstand langsam zu doof wird.
Das Gericht argumentiert, die Ausnahmeregel des § 32 ZPO verfolge den Zweck, die Sachnähe zum Ort des Geschehens herzustellen. Der Kläger könne sich deshalb nicht einen beliebigen Ort aussuchen. Die bloße Abrufbarkeit im Internet reiche nicht aus.
Aus meiner Praxis weiß ich, dass auch namhafte Landgerichte langsam fragen, ob denn die Gerichtstouristik im Rechtsprechungsgefälle des Presserechts im Sinne des Erfinders ist. Aber keine Angst, liebe Kollegen: Noch ist Hamburg nicht verloren!

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3. Februar 2011
Durch einen geschickten Schachzug hat Kachelmanns Starverteidiger Schwenn das Klima im Gerichtssaal bereinigt und Alice Schwarzer ab sofort auf den Flur gesetzt. Denn Schwenn hat Schwarzer lässig zur Zeugin ausgerechnet der Verteidigung (!) gemacht … Schwarzer soll aussagen, dass sie einen Klönschnack mit einem streitbaren Gutachter hatte.
„Es wird sich die Einbindung der Zeugin Schwarzer und anderer Gleichgesinnter in dem öffentlichen Feldzug gegen Herrn Kachelmann erweisen.“
Die BILD-Zeitung muss sich nun einen anderen Boulevard-Star holen. Vielleicht Richterin Barbara Salesch?

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27. Januar 2011

In der Hamburger Pressekammer saß man zu Gericht über den Autor des Werkes „Das Wissenschaftsplagiat“ – einen Münchner Juraprofessoren. Der Jurist hatte in seinem Buch einen weiten Plagiatsbegriff definiert, der reichen sollte
vom Abschreiben bis zu fahrlässiger Unkenntnis des Forschungsstandes verwandt,
weiß Legal Tribune Online. Der Juraprofesor glaubte, der nicht gesetzlich definierte Begriff des Plagiats und die grundgesetzlich garantierte Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit könnten ihn schützten.
Doch der Kläger, der nicht nur selbst Honorarprofessor, sondern auch Bundesverfassungsrichter ist, mochte nicht des Plagiats geziehen werden. Womöglich hat er in der Karlsruher Kantine von den Auslegungskünsten der Hamburger Pressekammer gehört, wo er mit Rubrum „c/o Bundesverfassungsgericht“ klagte: Die Hamburger wollten dem „schillernden Plagiatsbegriff“ denn auch nicht folgen und legten die Äußerung selbst aus. Die Äußerung enthalte nun einmal einen „Tatsachenkern“, der zu beweisen sei. Auch, wenn es Karlsruhe noch und nöcher in die Urteile schreibt, wird der Kontext am Sievekingplatz häufig ignoriert. Und auf die gebotene Abwägung mit der Meinungsfreiheit wartet man in Hamburg vergeblich, wie man in Karlsruhe sehr genau weiß.
Mehr Glück in Hamburg hatte der beklagte Juraprofessor bei einem anderen Plagiator, nämlich bei einem Anwalt, der seinen Namen wegen Resozialisierungsinteresse nicht lesen wollte. Das machen so ohne weiteres auch die Hamburger nicht mehr mit, seit man diese Masche in Karlsruhe „geSTOPPt“ hat.

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25. Januar 2011
Der Kollege Nümann von der Kanzlei Nümann und Lang, welche sich um das Urheberrecht gegen die bösen Filesharer verdient macht, hatte sich in erster Instanz erfolgreich gegen einen Artikel gewehrt, in dem u.a. auch sein Namen erwähnt wurde. Dem Landgericht Köln hatte er auf die Nase gebunden, dass schändliche Überlegungen zu Massenabmahnern mit ihm verbunden würden. Das sah das OLG Köln anders. Nümann ist nicht der erste Massenabmahner, der an einer Einzelabmahnung gescheitert ist … ;-)

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