Der Kollege Prof. Schweizer berichtet, dass dem Amtsgericht Charlottenburg der fliegende Gerichtsstand langsam zu doof wird.
Das Gericht argumentiert, die Ausnahmeregel des § 32 ZPO verfolge den Zweck, die Sachnähe zum Ort des Geschehens herzustellen. Der Kläger könne sich deshalb nicht einen beliebigen Ort aussuchen. Die bloße Abrufbarkeit im Internet reiche nicht aus.
Aus meiner Praxis weiß ich, dass auch namhafte Landgerichte langsam fragen, ob denn die Gerichtstouristik im Rechtsprechungsgefälle des Presserechts im Sinne des Erfinders ist. Aber keine Angst, liebe Kollegen: Noch ist Hamburg nicht verloren!
Abmahnwahn 2.0 - allumfassend - Seite 330 - netzwelt.de Forum
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#1 Pingback vom 17. Februar 2011 um 17:18