5. April 2018

Bild: Sektempfang von Marco Verch, Lizenz: Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)
Seit einigen Wochen versendet der Kölner „Fotograf“ Herr Marco Verch „Rechnungen“, mit denen er für die Nutzung von Lichtbildern im Internet Beträge wie etwa in dem Fall 663,40 € fordert. Es handelt sich hierbei um Werke, die unter eine – eigentlich kostenlose – Creative Commons-Lizenz gestellt sind, in dem Fall Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0). Die rechtskonforme Nutzung erfordert allerdings, dass der werte Name des Knipsers sowie die Lizenz angegeben wird.
Das Geschäftsmodell habe ich durch eine Serie von Musterprozessen torpediert. Vor ein paar Tagen verhandelte das Oberlandesgericht Köln über die Frage, ob bei Verletzung solcher grundsätzlich kostenlosen Lizenzen ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und in welcher Höhe. Bislang nämlich schätzten die Kölner Gerichte in den Fällen des meinen Bloglesern vertrauten Fotolizenzeintreibers Herrn Thomas Wolf den Wert solcher Bilder auf 50,- € + 100 % Verletzerzuschlag und wiesen darüber hinausgehende Forderungen ab. (Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons)
OLG Köln: 0 x 0 = 0
Die Verhandlung OLG Köln 6 U 131/17 zur Berufung gegen Landgericht Köln 14 O 336/15 war insoweit kurios, weil der Senat noch nie über einen Streitwert von gerade einmal 100,- € verhandelt hatte, denn normalerweise muss eine Berufung mehr als 600,- € wert sein. Die Berufung war jedoch vom Landgericht Köln in der Sache nach § 543 ZPO zugelassen worden, weil die Sache eine grundsätzliche Bedeutung hatte.
In der mündlichen Verhandlung sah sich das Gericht entsprechend der Motorradteile-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 15.1.2015 – I ZR 148/13) gebunden, so dass durch den rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Lizenzinhabers stets ein fiktiver Lizenzschaden anzunehmen sei. Insoweit soll es also keine Rolle spielen, dass bei rechtskonformer Nutzung der CC-Lizenz gar kein Gewinn entstanden wäre, der dem Fotografen entgeht.
Allerdings muss der Rechteinhaber die Höhe eines Schadens entweder beweisen oder eine brauchbare Grundlage für eine richterliche Schätzung bieten. Und das wird bei einer grundsätzlich kostenlosen Lizenz nicht ganz einfach. Herrn Wolf gelang es in diesem Fall nicht, für den streitgegenständlichen Zeitraum dazulegen und zu beweisen, dass er im konventionellen Absatzwettbewerb tatsächlich Lizenzen veräußerte und damit einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hatte. Damit war der Lizenzschaden bei 0,- € zu taxieren, der Lizenzuschlag von 100% auf 0,- € ergab ebenfalls 0,- €, sodass sich die Schadensersatzforderung auf 0,- € summierte.
Newcomer Marco Verch
Nun stellt sich die Frage, ob es Herrn Verch gelingen wird, etwa die Kölner Gerichte von seinen „Lizenzschäden“ zu überzeugen. Das wird insoweit spannend, weil die ursprüngliche Profession des Herrn Verch offenbar weniger beim Urheben als beim Urheberrechteln lag.
So betreibt Herr Verch schon etwas länger den Suchdienst Plaghunter, mit dem Fotografen die Nutzung ihrer Werke im Internet nachverfolgen können, vgl. Basic Thinking vom 05.12.2005.
In der Wikipedia wurde Herr Verch unter seinem Nickname Wuestenigel gesperrt, weil er die Server mit offenbar über 10.000 Bildern geflutet und dann nach obigem Geschäftsmodell versucht hatte, aus – nach meiner Meinung provozierter – fehlerhafter Nutzung Kapital zu schlagen. (Die Sperrung geschah in der englischsprachigen Wikipedia, die deutschsprachigen Wikifanten diskutieren lieber.)
Ob Herr Verch bei den Kölner Gerichten Schadensersatz geltend machen kann, wird sich bald erweisen. Wer eine entsprechende Rechnung bekommen hat, sollte jedoch unbedingt eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, weil Herr Verch andernfalls einen Anwalt losschickt, der allein hierfür eine saftige Kostennote verschickt, die rechtlich zweifellos durchsetzbar wäre.
Update: Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung usw. bitte an meine Mitbewerber! Herzlichen Dank.
29. März 2018
Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Rechtsanwalts Markus Kompa gegen die Wahl von Herrn Dr. Marc Jan Eumann als neuen Direktor der LMK heute per Beschluss abgewiesen – mit folgender Begründung:
1. Die LMK-Versammlung hat Narrenfreiheit.
2. Die Bewerbung sei nicht ernst gemeint gewesen.
Die einen haben Narrenfreiheit, die anderen werden zu Narren erklärt.
Die Bewerbung des Rechtsanwalts war jedoch ganz sicher nicht satirischer als die des Herrn Dr. Eumann, der trotz fehlender Karenz und Eigenschaft als Jurist für ein Amt antrat, für das er in NRW genau diese Voraussetzungen per Gesetz installierte. Der private Rundfunk wird in Rheinland-Pfalz nunmehr von einer Person kontrolliert, die beim Umgang mit fremden Finanzen u.a. sogar strafrechtlich aufgefallen ist.
Die Verwaltungsakte zu dieser Direktorenwahl lässt keinen anderen Schluss zu, als dass hier mit Gewalt andere Bewerber abgehalten und einzig der Berufspolitiker ohne Perspektive Herr Dr. Eumann durchgeschleust werden sollte. Wie der langjährige Parteigänger und Ex-Medienstaatssekretär ausgerechnet „Staatsferne“ verwirklichen will, bleibt rätselhaft.
Nach einem Vierteljahrhundert SPD-Regierung in Rheinland-Pfalz scheint das Parteibuch des Herrn Dr. Eumann allerdings tatsächlich besser zu Land und Leuten zu passen. Der Vorsitzende des Senats, der diesen Beschluss gefasst hatte, war vor seiner Berufung zum Präsident des Oberverwaltungsgerichts von 2006 Justiziar der SPD-Fraktion im Mainzer Landtag.
Kompa dankt seinem Team an namhaften Verwaltungsjuristen, die ihn in Vorder- und Hintergrund unterstützt haben, sowie den 392 Personen, die ihm zur Finanzierung des Rechtsstreits ihren „Rundfunkbeitrag“ überwiesen haben. Kompa gratulierte als erstes auch seinem Kontrahenten Herrn Dr. Eumann, der solcherlei besonders zu schätzen weiß.
In der aktuellen Pressemitteilung legt das Oberverwaltungsgericht Kompa die Formulierung in den Mund, Kompa hätte sich in der Weise geäußert, als hätte er lediglich „formal“ kandidiert. Der Presseanwalt hat daraufhin das Gericht abgemahnt und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung gesetzt – kostenpflichtig.
15. März 2018
Jeder politische Journalist, der sich aus Social Media füttern lässt, muss mit Fakes und Propaganda rechnen. So ist etwa die Trollfabrik in St. Petersburg wohlbekannt (aktuell interessante Doku auf arte), die mit falschen Accounts Facebook und Foren unterwandert, um Stimmung zu lancieren. Seit den Snowden-Dokumenten wissen wir aus erster Hand von der Joint Threat Research Intelligence Group (JTRIG), mit welcher der britische Nachrichtendienst ganz genau das gleiche tut. Die NSA als Geburtshelfer des Internet mischt sowieso überall mit.
Professionelle Journalisten wissen das. Bei stern online stellt man sich naiv und hält sogar heute noch an der doch recht durchsichtigen Geschichte vom Twittermädchen aus dem Syrienkieg fest.
Während das Landgericht die temperamentvollen Äußerungen des Blauen Boten, der einen stern online-Autor als „Fake News-Produzent“ bezeichnete und des Verbreitens einer „offenkundigen Lügengeschichte“ beschuldigte, als zulässige Meinungsäußerung ansah, bewertete dies das Oberlandesgericht Hamburg als beweisbedürftige Tatsachenbehauptungen. Solche wären zutreffend, wenn stern online bzw. deren ebenfalls klagender Autor die Unwahrheit der berichteten Information zumindest für möglich gehalten hätten.
Nun ja …. Das aber war der Fall. So schrieb stern online selber am 04.10.2016 – mithin zwei Monate vor dem Missgriff:
„Doch es gibt nicht nur positive Kommentare. Manche glauben, dass es sich bei dem Profil um einen Fake handelt, da es in dem Stadtteil, in dem die Familie lebt, gar kein Strom mehr gebe. Andere gehen von Propaganda aus.“
Und bei solchem Recherchestand soll ein Redakteur des gleichen Magazins allen Ernstes damit überfordert sein, mit einem Fake zu rechnen? Seit den Hitler-Tagebüchern hat man beim Politmagazin stern offenbar wenig dazu gelernt.
Diesen Freitag wird die Hauptsache vor dem Landgericht Hamburg verhandelt. Dort hatte auch Erdogan seine Persönlichkeitsrechte eingeklagt – der gleiche Erdogan, auf dessen Schoß das gefeierte Twitter-Mädchen Platz nahm.
Bleibt es bei der aktuellen Haltung der Hamburger Pressegerichte, so muss ein privater Familienvater den Wahrheitsgehalt der Bezeichnung „offenkundige Lügengeschichte“ beweisen, während professionelle Journalisten eines politischen Magazins den größten Blödsinn ungeprüft durchreichen dürfen.
Was bisher geschah:

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27. Februar 2018
Heute hat der BGH ein wichtiges Urteil zur Störerhaftung verkündet. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.
-> Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16
Im vom BGH entschiedenen Fall bestand kein Haftungsfall, da die Voraussetzungen nicht vorlagen. Einen solchen Unterlassunganspruch habe ich jedoch neulich am OLG Köln durchgesetzt, wo die Suchmaschine über Jahre hinweg über meinen Mandanten ein wirklich furchtbares Suchergebnis zynisch weiter verbreitete, das ihn sozial und wirtschaftlich erledigte. Google hat selbst während des Prozesses keinen Anlass gesehen, das widerwärtige Ergebnis zu löschen.
Das OLG Köln hat nicht nur das unter Google.de ausgeworfene Suchergebnis untersagt, sondern auch einen entsprechenden Redirect von Google.com. Der Fall wird vorraussichtich ebenfalls vor dem BGH landen, auch deshalb, weil das OLG Köln eine neue Fallgruppe eröffnet hat:
Im Fall meines Mandanten war nämlich nicht die verlinkte Seite rechtswidrig, sondern der von Google aus Suchergebnis-Zeile und Snippet zusammengepuzzlete Eindruck. So wurde mein Mandant mit einer Straftat in Verbindung gebracht, nur weil dessen Name in anderem Zusammenhang im 56. Leserkommentar eines Blogbeitrags auftauchte.

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6. Februar 2018
Seit etwa sieben Jahren versenden diverse Fotografen Forderungsschreiben, in denen sie horrende Beträge fordern, weil ihre unter kostenlose Creative Commons-Lizenzen gestellte Lichtbilder von Nutzern nicht oder nicht hinreichend benannt werden. Angeblich wäre ihnen dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Bereits 2014 hatte ich am Berliner Kammergericht durchgesetzt, dass man dieses Geschäftsmodell „Abzocken“ nennen darf. Wenn solche Fälle allerdings tatsächlich mal vor Gericht landen, lassen sich die Abmahnopfer meistens zu einem Vergleich breitschlagen.
In den letzten zwei Jahren haben allerdings ca. 30 Abmahnopfer sog. „negative Feststellungsklagen“ gegen solche Forderungen erhoben. Seither habe ich diverse Gerichtsstände durchgetestet und etwa Herrn Wolf bzw. seine Anwälte nach Köln, Mannheim, Frankfurt, München, Hannover, Koblenz und Berlin gebeten. Inzwischen ist die Saat aufgegangen: Manche Gerichte erkennen zwar einen Bruchteil dieser Forderungen an, inzwischen aber folgen mir die meisten Richter und weisen die vermeintlichen Ansprüche vollends zurück.
Der persönlich sehr sympathische, geschäftlich aber nicht ganz so freundliche Herr Thomas Wolf – TW Photomedia – behauptet zwar in seinen Anschreiben, das Amtsgericht Köln hätte ihm leztes Jahr 367,- € für ein Bild zugstanden. Letzten Sommer hat dieser Richter seine Ansicht in gleichgelagerten Fällen jedoch geändert und will wie seine Kollegen gerade einmal einen Hunni anerkennen. Derzeit ist am OLG Köln eine Revision anhängig, in der wir Herrn Wolf auch noch die lezten 100,- € streitig machen. 2016 hatte der Senat in einem viel zitierten PKH-Beschluss in dieser Sache anklingen lassen, dass 0 x 0,- € = 0,- € sei.
Auch an Herrn Wolfs eigenem Gerichtsstand, dem Amtsgericht Würzburg, hat sich nunmehr in einer Serie an Urteilen meine Rechtsauffassung durchgesetzt, dass solche Forderungen zur Gänze unbegründet sind. Während 0,- €-Urteile der Amtsgerichte Hannover und Düsseldorf inzwischen rechtskräftig sind, wird sich mit den Würzburger Judikaten noch das Landgericht Nürnberg-Fürth befassen.
Auch ein 0,- €-Urteil des Amtsgerichts Koblenz muss in die Verlängerung, und zwar zum Landgericht Frankenthal, das bislang in der Wikipedia noch kein Foto bekommen hat. Gebäudefotografie ist allerdings genau die Spezialität von Herrn Wolf. Vielleicht nimmt er ja mal die Kamera zum nächsten Gerichtstermin mit … ;)

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15. Januar 2018
Im Jahre des Herrn 2011 veröffentlichte ich einen Beitrag über Aufforderungsschreiben des Foto-Freunds Herrn Dirk Vorderstraße, der für eigentlich unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen stehende Bilder, die er via Wikipedia verbreitete, „Schadensersatz“ haben wollte, wenn sein werter Name nicht genannt war. Dabei ließ er sich nicht lumpen und wollte forsch sogar nach der MFM-Tabelle für professionelle Fotografen abrechnen.
Mein Beitrag hat Herrn Vorderstraße nicht gefallen. Besonders störte ihn die Bezeichnung „Hobbyjurist“. 2014 sandte mir daher der Kollege Herr Arno Lampmann von der Kölner Kanzlei Lampmann Haberkamm Rosenbaum eine Abmahnung inklusive Schadensersatzforderung. Zunächst ignorierte ich das Schreiben gnädig, aber als er dann noch einmal nachfasste, sandte ich zwei negative Feststellungsklagen an Gerichte in Münster aus, wo ich damals residierte.
Umweg
Zum einen wehrte ich mich gegen den Unterlassungsanspruch, zum anderen gegen die Kostennote der Abmahnung. Die negativen Feststellungsklagen überschnitten sich mit einer dann von Herrn Vorderstraße eingereichten Unterlassungsklage. Ursprünglich wollte Herr Vorderstraße, der wie ich im Münsterland lebte, den fliegenden Gerichtsstand nutzen und machte die Klage daher am Landgericht Köln anhängig (dem Sitz seines Anwalts). Ich konnte den Gerichtsstand Münster durchsetzen, was insoweit ulkig ist, weil ich inzwischen Kölner bin und die Kanzleien Lampmann und Kompa neben Rechtsansichten nur noch der Melaten-Friedhof trennt.
Holzweg
Herr Vorderstraße vertrat unbeirrbar die spannende Rechtsauffassung, zwischen einem Foto-Abmahn-Künstler und einem Rechtsanwalt bestünde ein Wettbewerbsverhältnis. Denn Wettbewerber müssen von ihrer Meinungsfreiheit ungleich höflicher Gebrauch machen, da andernfalls unlauterer Wettbewerb vorläge.
Herr Vorderstraße bemühte sich also zum Landgericht Münster, wo man die Klage 2015 abwies. Herr Vorderstraße versuchte es nun mit einer Berufung zum OLG Hamm. Inzwischen hatte die URL soviel Aufmerksamkeit erfahren, dass sie bei einer Google-Suche nach „Vorderstraße“ ganz oben steht.
Irrweg
In der Zwischenzeit hatte ein besorgter Bürger aus Berlin vorsichtshalber meine Beiträge in einem Blog konserviert, das den Namen des Herrn Vorderstraße und das Wort „Abzocker“ enthielt. Der gescholtene Lichtbildner beantragte hiergegen vergeblich am Landgericht Berlin eine einstweilige Unterlassungsverfügung.
Als ich über den gescheiterten Antrag berichtete, beantragte Herr Vorderstraße hiergegen am Landgericht Frankfurt eine einstweilige Unterlassungsverfügung, da ich den Eindruck erweckt hätte, die Abweisung sei rechtsbeständig. Inzwischen allerdings hatte das Berliner Kammergericht die Abweisung bestätigt, das Geschäftsgebaren dürfe „getrost als Abzocken“ bezeichnet werden. Dementsprechend scheiterte der streitlustige Fotograf sowohl am Landgericht als auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Rückweg
Nach einer prozessualen Deutschlandreise lag der eigentliche Prozess nun in Herrn Vorderstraßens Heimatstadt Hamm, wo das Westfälische Oberlandesgericht in einem ungewöhnlich modernern Gerichtsgebäude residiert. Weil es vom Atrium des Hauses bei Wikipedia keine Fotos gibt, hatte ich gehofft, dass Herr Vorderstraße die Kamera mitbringt.
Doch die Berufung lag auf der langen Bank. Irgendwann ging ich dazu über, Weihnachts-, Oster- und Halloween-Grüße zu versenden. In der Zwischenzeit betrieb ich ein bisschen Rechtsforschung und sandte gegen Herrn Vorderstraßens Mitbewerber Herrn Thomas „Photomedia“ Wolf, der sich vom gleichen Anwalt vertreten ließ, eine Lawine von ca. 30 negativen Feststellungsklagen an diversen Gerichten aus. Inzwischen ist klar, dass Vorderstraße und Wolf entweder nichts oder allenfalls einen Bruchteil ihrer Forderungen verlangen dürfen.
Rechtsweg
Dann endlich terminierte das OLG Hamm auf den 16.01.2018. Auf den High Noon im Gerichtssaal hatte ich mich seit Jahren gefreut.
Heute hat Herr Vorderstraße seine Berufung vorzeitig zurückgenommen. Damit endet ein siebenjähriger Weg, an dem der Kollege und ich gut verdient haben.
Wie ich schon 2011 sagte: Der Nächste bitte!
(Gerne berate ich Sie in dieser Sache zu fairen Konditionen. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber.)

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15:31 •
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9. Januar 2018
Der Scharlatan Dr. Nikolaus Klehr, der zynisch Krebspatienten im Endstadium mit unwirksamen Therapien abzockte, beschäftigte über Jahrzehnte Medienanwälte, die jegliche Kritik an diesem denkbar dreisten Hochstapler mit mehr oder weniger unappetitlichen Tricks verbieten ließen. Der durch seinen Betrug reich gewordene „Krebsheiler“ finanzierte Rechtsstreite aus der Portokasse.
Viele der Klehr-Klagen waren glatter Prozessbetrug. So bestritt Klehrs Hamburger Anwalt lächelnd, ein bestimmter Ärztefunktionär habe Klehr als erwerbsgetriebenes Ungeheuer bezeichnet, obwohl der dies in einem TV-Interview getan hatte, das Klehr genau kannt.
WISO-Detektiv
Das hier verlinkte Video mit dem WISO-Detektiv von 2010 ließ Klehr dem ZDF verbieten. Sein findiger Anwalt, der die extrem subjektiven Vorlieben des damaligen Vorsitzenden der Hamburger Pressekammer zu deuteln wusste, erwirkte sowohl gegen das ZDF als auch gegen Google/YouTube, wo jemand die Reportage hochgeladen hatte, einstweilige Verfügungen.
Und auch gegen mich, weil ich das Video in meinem medienrechtlichen Blog eingebunden hatte, um dessen Zulässigkeit aus meiner professionellen Sicht kurz zu kommentieren – zutreffend übrigens. Der für seine absurden Urteile bekannte Hamburger Landrichter wollte mich für dieses Einbetten von fremdem Content, den er rechtsirrig für rechtswidrig hielt, genauso haften lassen, als wäre ich das ZDF (dessen Rechtsabteilung den Film abgesegnet hatte).
Faktisch war dies eine Wiederbelebung der überholten Linkhaftung, denn in Social Media werden aus Links auf YouTube-Videos häufig sogar automatisch Einbettungen. Ungeachtet der irren Rechtsfrage, ob das Verlinken für ein Zu-Eigen-Machen jeglicher möglicher Hamburger Pseudoprobleme des ZDF-Videos ausreichen sollte, war extrem zweifelhaft, dass die drei in Hamburg beanstandeten Punkte ernsthaft das Persönlichkeitsrecht des Scharlatans verletzten.
Hamburger Unrechtsweg
Ich ging sofort in die Hauptsache und ließ mich vom Kollegen Thomas Stadler vertreten. Doch auch der versierte IT-Rechtler vermochte die Richterinnen nicht von ihrer sturen Linie abzubringen, denn in der Hamburger Pressekammer ist es Policy, dass eine einstweilige Verfügung aus Prinzip zu halten ist. Auch das ZDF und Google, die teuerste Medienanwälte beauftragten, mussten mit ihren Widersprüchen das Landgericht Hamburg als Durchlaufinstanz passieren.
Wäre dieses steinzeitliche Urteil rechtskräftig geworden, wäre das Verlinken von YouTube-Videos in Deutschland eine hochgefährliche Sache geworden. Faktisch wäre die Linkhaftung wieder da gewesen. Daher ging ich in Berufung. Da der Hamburger Richter inwischen Vorsitzender der Berufungsinstanz geworden war, musste ich damit rechnen, dass der Leidensweg erst in Karlsruhe enden würde und bis zu 20.000,- € hätte kosten können.
Aktion Klehranlage
Da ich anders als Klehr solche Prozesse jedenfalls 2011 nicht aus der Portokasse finanzieren konnte, rief ich die Aktion Klehranlage ins Leben.
Eigentlich hatte ich nur mit geringer Unterstützung gerechnet, welche mich bei den aktuell anfallenden Kosten für die Berufung entlasten würde. Tatsächlich aber landeten innerhalb weniger Tage ca. 37.000,- € auf meinem Konto. Ich bekomme noch heute Tränen in den Augen, wenn ich daran denke, wie ich damals diese unverhoffte Solidarität erfuhr.
Auch die Presse berichtete über die ungewöhnliche Aktion.
Ein „Gewinn“ war allerdings ebenso wenig geplant wie Verwaltung der vielen Eingänge, die damals pragmatisch auf mein Gechäftskonto überwiesen wurden. Schon allein die steuerrechtliche Verbuchung solcher Eingänge von über 1.228 Geldgebern erforderte die Gründung eines Vereins, der Klehranlage e.V..
Sieben Jahre Oberlandesgericht Hamburg
Da sich ZDF und Google auch gegen die einstweilige Verfügung wehrten, wurden deren Berufungen alsbald vom OLG Hamburg verhandelt, wo inzwischen der berüchtigte Landrichter hinbefördert wurde. Der sah schließlich doch ein, dass er grottenfalsch lag und gab dem ZDF und Google den Film wieder frei. Meine Berufung allerdings ließen die Hanseaten erst einmal fünf Jahr liegen.
2016 segnete der Nikolaus Klehr das Zeitliche. Der verhasste Scharlatan wurde an einem unbekannten Ort bestattet. Lange war unklar, ob ein Erbe den Prozess aufnehmen – und mir für meine Prozesskosten haften würde. Nunmehr steht fest, dass das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen wurde. Der Großbetrüger hatte nämlich erhebliche Steuerschulden. Man darf vermuten, dass der Schweinepriester seine Reichtümer ohnehin so organisiert hatte, dass für Gläubiger nichts zu holen war.
Dank OLG Hamburg bleibe/n ich/wir nun auf den bislang angefallenen Rechtskosten sitzen. Herr Buske darf mal wieder stolz auf sich sein.
Eines aber wurde erreicht: Das Hamburger Schandurteil wird nie rechtskräftig werden. Und ich kann das Video verlinken und zeigen, so viel ich will. Und ich will …
Rechtshilfefonds
Die meisten Kehranleger hatten im Betreff wie vorgeschlagen verfügt, dass die Überweisung, wenn sie für den Prozess nicht mehr gebraucht würde, in einen Rechtshilfefonds für gegängelte Blogger fließen soll. Ansonsten haben sie jedoch Anspruch auf anteilige Rückzahlung der unverbrauchten Zuwendungen.
Mein Verein muss sich daher demnächst Gedanken machen, wie wir eine ggf. gewünschte Rückzahlung organisieren, denn wir müssen 1.228 Vorgänge zum Teil anonyme Vorgänge abgleichen, Verwendungswillen und ggf. Bankverbindungen erfragen usw.. Ich halte euch hier im Blog auf dem Laufenden.

admin •

11:27 •
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21. Dezember 2017
Diesen Januar ließ der AfD-Politiker John Hoewer etliche Leute abmahnen, weil diese einen Tweet mit einem Link auf einen offenbar nicht völlig zutreffenden Veranstaltungsbericht retweetet hatten. Für die Abmahnung baten KOMNING Rechtsanwälte freundlich um angeblich geschuldete Erstattung von 334,75 €.
Daraufhin erhob meine Mandantin eine negative Feststellungsklage. Inzwischen hatte nämlich das OLG Dresden erkannt, dass sich ein linkteilender Nutzer dessen Inhalte erst dann zu eigen macht, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung versieht. Einen „Fav“ hatte die Mandantin aber nicht gemacht. Das Amtsgericht Lünen hat demgemäß der Feststellungsklage stattgegeben. Wir werden dann Herrn Hoewer zur Kasse bitten.
19. Dezember 2017
Als ich gestern die Sicherheitsschleuse des Landgerichts Köln passierte, erschien dort hinter mir Harald Schmidt, um als Zeuge gegen einen Stalker auszusagen. Kurioserweise hatte Schmidt einst Anteil an meinem ersten Prozess an den Kölner Gerichten.
Damals hatte ich einen Zauberkünstler vertreten, dem von RTL übel mitgespielt worden war. Die RTLis hatten den Manipulator angeheuert, weil dieser im Rahmen seiner Show „die Lottozahlen verhersagt“ – ein klassisches Zauberkunststück, das u.a. David Copperfield lange vorführte. RTL jedoch filmte den Künstler heimlich mit versteckter Kamera, dieses sogar beim Umziehen in der Garderobe und spionierte mit diesem Foulspiel seinen Trick aus. Damit nicht genug, stellte ihn RTL nicht als unterhaltenden Zauberkünstler dar, sondern unterschlug seine Profession und machte ihn vermeintliche Scharlatan. Man versuchte, ihn zur Behauptung zu bewegen, er habe übersinnliche Kräfte. Als er sich weigerte, legte RTL dem Mann diese inszenierten Worte einfach per Stimme aus dem Off-Kommentar in den Mund. Vor laufender Kamera konfrontierte man den Künstler mit den verräterischen Aufnahmen und stellte ihn bloß.
Einen ähnlichen Fall hatte es 1998 mal in der Harald-Schmidt-Show (Sat.1) gegeben, als dort ein Zauberkünstler während der Fußball-WM ein Spielergebnis vorhersagen wollte. Auch damals war der Magier heimlich aus einer nicht abgesprochenen Perspektive gefilmt worden, den versiegelten Safe mit der Vorhersage öffnete man mit dem Schlüsseldienst. Weil die Parteien damals einen Vergleich geschlossen hatten, wollte mir der dortige Zauberer nichts über den Prozess verraten.
Das Landgericht Köln ließ bei meinem Zauberer überraschend die grundsätzliche Einwilligung in Filmaufnahmen ausreichen, obwohl die ganz sicher keine solchen aus versteckten Kameras umfasste. Doch in der Berufung am OLG Köln erinnerte sich der Senatsvorsitzende noch gut an den Fall mit der Harald-Schmidt-Show, den er selbst verhandelt hatte. Der Richter liebte Zauberkunst, hatte etwa gerade den damals aktuellen Kinofilm „The Prestige“ gesehen. Die faulen Tricks von RTL hingegen zogen bei ihm nicht. Der Beitrag der RTLümmel liegt nun für alle Zeiten im Giftschrank. ;)
3. Dezember 2017
Schon seit Jahren ist Lama Ole Nydahl zu Gast in meinem Blog, weil seine Heiligkeit gerne mal seine Mitmenschen erdenschwer verklagt. Aktuell geht der Heilige Mann gegen mehrere Blogger vor, die angeblich unzutreffend über die Sympathien des Lamas für Rechtspopulisten und fragwürdige Ansichten über Muslime berichten. Auf dem hier verlinkten Video sagt er ab Minute 19 solche Sachen:
„Die Leute hätten einfach nur das Koran lesen müssen und verstehen müssen, dass das wirklich für uns alle gegeben wurde, dann hätten wir vielleicht nicht so viele über die Grenze geholt oder aus dem Wasser geholt, sogar [lacht].“
Während sich der Lama nachdrücklich für die Meinungsfreiheit der Rechtspopulistin Marine Le Pen einsetzt, hält er von solcher seiner abtrünnigen Jünger offenbar nicht ganz so viel. Wie sich der Geistliche die weltlichen Prozesse mit strammen Streitwerten leisten kann, ist unklar. Vor Gericht lässt er vortragen, er besäße kein nennenswertes Vermögen und legt gesteigerten Wert darauf, dass die Verfahren nicht von der ca. 35 Millionen schweren Diamantwegstiftung finanziert werden, der er vorsitzt.
In einem Verfügungsverfahren hatte Nydahls Anwalt beantragt, dem Antragsgegner solle die Äußerung verboten werden, Nydahl habe erklärt, „Muslime schneiden Frauen im Namen des Islam den Kitzler ab“ und legte einen Videomitschnitt seiner diesjährigen Rede vom „Osterkurs“ in Kassel vor, der allerdings unvollständig war. Eine Zeugin hatte den Schluss der Rede jedoch mit einem Handy gefilmt. Auf dem Video kann man deutlich hören, wie Nydahl über den islamophoben Bill Warner referiert. „… Frauen, die den Kitzler abgeschnitten bekommen, nicht, irgendwo und auch die anderen Sachen, die immer wieder geschehen, im Namen des Islams.“ Nydahl hatte diesen Teil-Antrag allerdings zurückgenommen, bevor er mit der doch sehr, sehr ähnlichen Äußerung konfrontiert wurde.
Aktuell geht der Lama gegen einen Blogger aus Österreich vor, weil der angeblich unzutreffend über Nydahls Rede vom letzten Jahr berichtet hatte. Eine Aufzeichnung hat der Lama diesmal bislang nicht vorgelegt – obwohl er offenbar eine hat. Die Rede des Lamas war 2016 sogar live ins Internet gestreamt worden, so dass wir bereits mehrere Zeugen haben, die sich daran erinnern. Wer sich ebenfalls an Nydahls Tiraden über gewalttätige Muslime vom letzten Jahr erinnern kann, wird freundlich gebeten, sich mit mir in Verbindung zu setzen.

admin •

23:27 •
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