Eine monegassisch-hannoveranische Prinzessin hatte sich bei öffentlichen Veranstaltungen gezeigten etwa bei einer Benefizgala im Pariser Centre Pompidou. Einen Bericht, sie sei mit ihrem Freund unterwegs, ließ sie den Normalsterblichen erfolgreich verbieten. Die heute 23 jährige junge Dame bzw. ihre Geschwisterlein hatten wir in Hamburg ausgiebig durch ihre Pubertät begleitet, wo sie fernab der Kameras behütet aufwachsen sollte.
Doch das Prinzesschen wollte auch die Fotos verbieten lassen – obwohl diese auf einer öffentlichen Veranstaltungen geknipst worden waren. Der Klage von Durchlaucht nahm sich das Berliner Kammergericht an, doch wie die Süddeutsche Zeitung meldet, hob der BGH das Urteil letzte Woche auf.
Was müssen wir heute auf SPIEGEL online für häßliche Dinge lesen? Peter Alexander, der sich der Dienste des wohl prominentesten deutschen Medienanwalts Prof. P. bediente, scheint über die erzielten Ergebnisse nicht glücklich zu sein.
Mit dem Verhältnis zwischen Anwalt zu Ex-Mandanten ist das so eine Sache. Der Ex-Mandant darf kräftig austeilen, während der Anwalt gegen die Schweigepflicht verstoßen könnte, wenn er sich angemessen zu verteidigen versucht. „Der Mandant von heute ist der Feind von morgen“ wird jungen Anwälten eingebläut. Was die nach Ansicht von Peter Alexander „völlig unverhältnismäßig hoch angesetzten Gegenstandswerte“ betrifft, so hat sich Alexander ja auf Angreifersache mitgetragen, wollte sie seinem Gegner zumuten, letzteres in offenbar unsicherer Sache. Da es u.a. um Schmerzensgeld/Geldentschädigung im sechsstelligen Bereich ging, sage ich da nur eins: Gier frisst Hirn.
Auf der Medienseite druckte die Süddeutsche heute eine Gegendarstellung des SWR-Intendanten wegen irgendwas ab. Darunter teilte die SZ (vorwurfsvoll?) mit, der SWR-Mann habe auf Abdruck der Gegendarstellung bestanden, obwohl man die Sache von sich aus bereits richtig gestellt habe.
Eigentlich ist eine redaktionelle Richtigstellung ein „Mehr“ im Vergleich zur Abdruckverpflichtung einer vom Berechtigten eingereichten Gegendarstellung, die stimmen kann oder auch nicht, trotzdem gedruckt werden muss. Bei redaktioneller Richtigstellung kann mitunter sogar das Rechtsschutzbedürfnis für presserechtliche Ansprüche entfallen, etwa dann, wenn man dem potentiellen Anspruchsteller zuvorkommt.
Der Regensburger Oberdomspatz Bischof Gerhard Ludwig Müller ließ folgenden unheiligen Spruch vom Stapel:
“Unsere Justizministerin gehört zur Humanistischen Union, sozusagen zur Freimaurerei”
Nun kann man zwar von der Schnarri eine Menge beleidigender Dinge sagen, etwa dass sie in der FDP sei und so weiter, aber das mit dem Freimauern (übrigens hervorgegangen aus den Dombauhandwerkern) ist wohl eher Mumpitz. Aber von Mumpitz leben Religionsunternehmen nun einmal.
“Für diesen Verein stellt die Pädophilie eine normale Realität dar. Sie wollen die Pädophilie entkriminalisieren.”
Das fanden die Humanistische Union und das Landgericht Berlin dann doch ein bisschen zu viel der Narren Religionsfreiheit und legten ihren Bann über den Frevel.
Wie der katholische Dampfplauderer Mathias Matussek dem SPIEGEL Schande macht, das lese ein jeder Gottesfürchtiger selbst im verlinkten Beitrag nach. Jede weitere Zeile darüber wäre eine zu viel.
Die chilenische Journalistin Monica Gonzalez Mujica hat den UNESCO- Preis für Pressefreiheit für ihre Berichte über Menschenrechtsverletzung während der Pinochet-Diktatur erhalten.
Wer wissen will, welchen Anteil die USA und deren Völkerverständigungs-Dienstleister CIA an der Pinochet-Diktatur hatten, dem sei diese Website der George Washington University empfohlen, die kürzlich freigegebene Dokumente zugänglich macht.
Nach dem Griff ins Klo von neulich hat SPIEGEL online nun ein lesenswertes Interview mit dem einzig namentlich bekannten deutschen WikiLeaker geführt. Die arbeiten schon am nächsten Video.
Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Oberbürgermeisterin auch künftig wieder im Schambereich nackt und ansonsten in Strapsen gemalt werden darf. Das LG Dresden hatte zuvor eine einstweilige Unterlassungsverfügung bestätigt, da es das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Politikerin höher gewichtete als die Kunstfreiheit.
Da sowohl Persönlichkeitsrechte als auch die Kunstfreiheit Grundrechte ohne definiertes Rangverhältnis sind, muss bei Kollision beider Rechtsgüter in jedem Einzelfall eine Abwägung gemacht werden. Es handelt sich in jedem Einzelfall um eine Wertung, die man so oder so sehen kann. Grundsätzlich müssen sich Gerichte allerdings an vorbestehender Rechtsprechung orientieren, die bislang nahezu eindeutig war.
Auch, wenn ich die ausufernde Ausdehnung des Persönlichkeitsrechts oft und laut kritisiere und mich grundsätzlich Künstlern näher als Berufspolitikern fühle, habe ich persönlich Zweifel, ob das sein muss. Eine Frau vorgerückten Alters als nackt zu darzustellen und im Stile einer Prostituierten zu portraitieren, sogar noch mit geöffneten Schamlippen, ist nach meinem Geschmack ein sehr billiger Einfall, etwa auf dem Niveau, Polikern Hitler-Bärtchen zu malen. Gegen Lügen könnte man sich mit der Wahrheit wehren, aber dagegen, dass ein Gegner jemanden obszön durch ein Kunstwerk beleidigt – und die Pose ist nun wahrlich kein Kompliment – das empfinde ich rein persönlich als unfair.
Bislang galt in der Rechtsprechung, dass der nackte Unterleib zur Intimsphäre zählt und nicht gegen den Willen der betroffenen Person thematisiert werden darf. Wenn die aktuelle Dresdner Entscheidung das Dogma des Tabubereichs aufweicht und endlich das Ungleichgewicht der Abwägung Persönlichkeitsrechte zu Meinungsfreiheit aufweicht, dann begrüße ich die Entscheidung.
Für mein Verständnis für die ursprüngliche Entscheidung des Dresdner Landgerichts habe ich übrigens einiges an persönlicher Anfeindung bezogen – erstaunlicherweise von Leuten, die für die Meinungsfreiheit eintreten. Dass auch ich eine eigene Meinung haben und äußern darf, scheint manche in ihrer sendungsbewussten Toleranz zu überfordern. Toleranz ist halt immer die des anderen … Den seltsamen Vorwurf aber, ich persönlich sei prüde, sollten meine Leser als inzwischen entkräftet ansehen dürfen: Mein Beitrag Feuchtgebiete 2.0 führte fünf Tage lang die Liste der „most wanted“-Artikel bei Telepolis.de. ;-)
UPDATE:
Die SZ weiß etwas mehr: Ausschlaggebend für das OLG Dresden war die Satirefreiheit. Mit dieser Begründung war es ein guter Tag für die Meinungsfreiheit. Es wird langsam einsam rund um Hamburg … :P
Durch Zufall erfahre ich auf einer ausländischen Website, dass Anatoly Dobrynin vor ein paar Tagen verstorben ist. Wenn man Google News trauen darf, war das für die deutschen Medien nahezu kein Thema.
Dobrynin war der sowjetische Diplomat, der u.a. während der Kuba Krise mit Robert Kennedy etwas abwendete, was sehr leicht in einem atomaren Schlagabtausch hätte enden können. (Ich hatte mich mit dem Thema unter anderem letztes Jahr intensiv befasst.) Er hatte wesentlichen Anteil an der Beendigung des (sowjetischen) Afghanistan-Kriegs sowie des Kalten Kriegs. In den letzten Jahrzehnten erwarb er sich große Verdienste, Historikern beim Entschleiern unserer Geschichte zu helfen.
Zündeln
Trotz DEFCON 2, der höchsten Alarmbereitschaft der Streitkräfte unterhalb eines Krieges, setzte LeMays Air Force am 26. Oktober über dem Johnston Atoll eine Serie an Atombombentests fort, ohne dass das EXCOMM hiervon in Kenntnis gesetzt worden war. Wie erst seit kurzem bekannt ist, trafen die Sowjets an diesem Tag Vorkehrungen für einen Nuklearangriff auf den US-Stützpunkt Guantanamo aus kurzer Distanz, wobei es beim Transport zu einem tödlichen Unfall kam.
Bluegill Triple Prime-Bombe, 26.10.1962. Bild: U.S. federal government (Bild vergrößern)
Am 27.Oktober, dem „Schwarzen Samstag“, zwang die Navy durch Einsatz von als solche schwer erkennbaren Übungswasserbomben ein U-Boot zum Auftauchen, das einen sowjetischen Frachter eskortiert hatte. Erst 2002 wurde bekannt, dass ohne Wissen der Amerikaner das U-Boot mit Nukleartorpedos bestückt gewesen war und zur Verteidigung autorisiert war. Angeblich hatte es an Bord sogar einen Streit über den Entschluss zur atomaren Verteidigung gegeben. Zu allem Überfluss „verirrte“ sich an diesem Tag auch wieder eine U2 in sowjetischen Luftraum, die von MIGs zurück gescheucht wurde. Die U2 wiederum flog einer US-Eskorte mit atomarer Bewaffnung entgegen, ohne dass es zu einem weiteren Zwischenfall kam. Und wieder überraschte EXCOMM die Nachricht eines amerikanischen Atombombentests in der Atmosphäre. Auch die Sowjets ließen in den Folgetagen zwei Atombomben in der Atmosphäre explodieren.
Über Kuba wurde ein U2-Pilot bei einem Spionageflug von einer sowjetischen Rakete abgeschossen, die ein Offizier Castros Wunsch folgend eigenmächtig abgefeuert hatte. Wie erst seit kurzem bekannt ist, hatte der Offizier die Entdeckung der taktischen Kurzstreckenraketen verbergen wollen, die heimlich auf Guantanamo gerichtet worden waren. Durch den U2-Abschuss hatten die Militärs nun ihren „Zwischenfall“ – und ließen sich aus irgend einem seltsamen Grund eineinhalb Stunden Zeit, bevor sie den Abschuss an Kennedy meldeten. Nach der damaligen in Befehle gefassten Doktrin hätte ein Abschuss binnen Stunden mit einem obligatorischen Vergeltungsschlag beantwortet werden müssen, sodass der weiche Kennedy nun unter zeitlichem Druck stand. Der Präsident verbot einen Vergeltungsschlag, zumal der Überflug völkerrechtlich ohnehin fragwürdig gewesen war. Der für die U2-Flüge verantwortliche CIA-Mann William Harvey, der die Mafia-Kontakte der Agency pflegte, hatte es während der Krise für sinnvoll erachtet, nicht weniger als 60 Paramilitärs mit Fallschirmen auf Kuba abzusetzen. Robert Kennedy stellte ihn auf einer Sitzung zur Rede, woraufhin Harvey den Brüdern wüste Vorhaltungen zu ihrer Kuba-Politik machte. Kurz darauf wurde Harvey auf den CIA-Posten in Rom abgeschoben.
Gegen Mittag verlangte LeMay von Kennedy, die Raketenbasen zu bombardieren und in der Folgewoche einzumarschieren. LeMay hatte Kennedy offen an „München“ erinnert, wo Kennedys Vater Joseph sich 1938 Hitler gegenüber beim Münchner Abkommen als zu nachsichtig gezeigt hatte.
Geheimdiplomatie
Am selben Tag lösten die Kennedy-Brüder den Konflikt auf diplomatische Weise durch Geheimgespräche mit Botschafter Anatoli Dobrynin. Sie verhinderten hierdurch jegliche Einflussnahme etwa der Militärs oder sonstiger Hardliner. Den ausgehandelten diskreten Abzug von Lemnitzers Jupiter-Raketen aus der Türkei konnten die Brüder als leicht verschmerzlich verkaufen, da die Funktion der stationären, veralteten Raketen ohnehin durch solche der moderneren Polaris-Klasse ersetzt wurde, die mobil von U-Booten aus abgefeuert werden konnten. Auch die Sowjets hatten strategische U-Boote, von denen ballistische Raketen gestartet werden konnten, sodass sie ebenfalls nicht auf landgestützte Basen angewiesen waren.
Der Abzug der Jupiter-Raketen war bereits intern im Planungsstadium gewesen. Lemnitzer hatte Vizepräsident Johnson während der Krise zu Bedenken gegeben, dass ein Abzug der Zustimmung der europäischen NATO-Partner bedürfe, da andernfalls deren Vertrauen erschüttert würde. Die Kennedys handhabten die Krise pragmatischer und versprachen den Abtransport Dobrynin in die Hand, was Lemnitzer in Paris ausbaden musste.
Wie Chruschtschow später in seinen Memoiren anmerkte, sei für ihn ein wesentlicher Beweggrund zum Einlenken die alternative Aussicht gewesen, dass Kennedy durch einen rechtsgerichteten Staatsstreich beseitigt werden würde. Diese Befürchtung hatte Robert Kennedy bei seinen Geheimverhandlungen gegenüber Dobrynin sogar ganz direkt geäußert. Aber auch der eigenmächtige Abschuss der U2 durch einen russischen Offizier hatte Chruschtschow bewogen, die bislang unentdeckt gebliebenen taktischen Bomben abzuziehen. Auch Chruschtschow wollte nicht riskieren, dass übereifrige Militärs einen Weltkrieg vom Zaun brachen oder die Entdeckung der taktischen Waffen zu unkontrollierbaren Kurzschlüssen führen würde.
Der Tod dieses Mannes, der sich um den Weltfrieden verdient gemacht hat wie wohl nur wenige andere, ist für unsere Qualitätsmedien nicht interessant genug. SPIEGEL online spielt stattdessen lieber Volksempfänger und übt sich in Frontberichterstattung. Ob Herr zu Guttenberg die vier heute getöteten Soldaten bei seiner eigens geänderten Reise wieder zum Leben erwecken kann – in Afghanistan, wo Leute wie Dobrynin einst den Krieg beendeten?
Eine bekannte Pokerspielerin wurde in einem Klatschmagazin als scheinbar halbnacktes Luder mit Spielkarten im Bikinihöschen dargestellt, wobei es sich auf einem Foto offenbar um ein Model handelte. Das sollte einen Flirt mit einem bekannten Ex-Tennisspieler illustrieren. Durch derartiges Falschspiel fühlte sich die einen eigenen Po besitzende Pokerqueen abgezockt und verlangte eine Gegendarstellung. Dabei wollte sie auch, dass das fragliche Bild in der Gegendarstellung abgedruckt wird, damit diese für den Leser besser nachvollziehbar wird.
(1) 1 Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. 2Sie muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. 3 Ergeben sich begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung, so kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.
(2) 1 Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. 2 Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. 3Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten.4 Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei.
(3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden.
Zwar hat es durchaus solche Gegendarstellungen mit Bildillustration gegeben. Aus dem Gesetz lässt sich ein solcher Anspruch aber nicht unmittelbar herleiten, auch wenn die Verpflichtung zur gleichen Schrift eine solche Analogie nahe legen mag. Aber selbst in dem Fall sah es das Landgericht München als wesentliches Überschreiten des zuzubilligen Umfangs und gab nur einen Anspruch auf Abdrucken eines Textes.
Off Topic:
Wem die oben verlinkte Pokerrunde gefallen hat, der hat vielleicht auch Spaß am Wilsberg-Krimi „Royal Flusch“ (2007). Am Ende der Folge ist eine Pokerrunde mit einem Geber zu sehen, der ähnliche Kartenkunststückchen wie (scheinbar) Terence Hill macht. Gerüchten zufolge soll es sich bei diesem Darsteller um einen Münsteraner Anwalt mit Hang zum Falschspiel gehandelt haben … ;-)
Das Landgericht Hamburg scheint langsam zu verstehen, dass die grotesk weite Haftung für User Generated Content nicht uferlos bleiben kann. Während die 24. Kammer (Pressekammer) noch vor zwei Jahren ein Wiki nicht von einem „Tagebuch“ unterscheiden konnte (ich hatte den Fall selbst vertreten), scheint die 25. Kammer („Internetkammer“) da flexibler zu sein.
Viel Neues hat die Entscheidung nicht gebracht, weil Wikimedia e.V. ein feiger Laden ist: Die distanzieren sich von der deutschsprachigen Wikipedia, das wäre alles Sache der Wikimedia Foundation in den USA. Faktisch gesehen Heuchelei auf hohem Niveau, aber juristisch haltbar. Hier mein aktueller Bericht bei Telepolis.de.
Haften tut Wikimedia e.V. allerdings für Einträge in deren Blog. Da gibt es zur Zeit zwei aktuelle Entscheidungen der Landgerichte Hamburg und München. ;)