Unglaublich! Schon nach fast einem halben Jahr kommt der DFB-Boss auf die Idee, dass die Austragung von Befindlichkeiten vor Gericht in denkbar arroganter Weise vielleicht doch keine so gute PR ist. Inzwischen hat es Zwanzigers Anwalt wohl zugelassen, dass sich sein Mandant mit dem unbequemen Journalist einigen darf. Nun ist der tragikkomische Streit beigelegt – nachdem die Aufmerksamkeit für die Peinlich denkbar maximiert worden war.
Wer wissen will, wie man einen Menschen mit dem Äußerungsrecht fertig machen kann, der lese unbedingt den neusten Beitrag in Weinreichs Blog samt Presseerklärung der Anwälte. Wie man an der Kostenregelung sieht, zeigt sich der DFB alles andere als generös.
Weinreich hat in seiner Erklärung erklärt, was er „schon immer erklärt habe“.
Und jetzt die schlechte Nachricht: Geschichten wie „Zwanziger gegen Weinreich“ sind im Presserecht an der Tagesordnung – nur, dass sich die Öffentlichkeit selten so solidarisiert wie mit Weinreich. Schade.
Warum der DFB-Anwalt, der in der Sache also wirklich nichts gewonnen hat, solange resistent gegen das vernünftige Friedensangebot blieb, möchte ich nicht kommentieren.
Die Stiftung Warentest hatte einer Molkerei kräftig eins reingebuttert, in dem sie das Produkt eines Anbieters als „mangelhaft“ bezeichnete.
Man stritt sich um das Testkriterium „Milchsäurebakterien„, da diese der den Warntestern zufolge in Sauerrahmbutter ein wichtiges Qualitätskriterium sei und der Anbieter nur eine zu geringe Anzahl an Milchsäurebakterien enthalten hatte. Die Molkerei hatte sich auf Milchexperten von Behörden und Universitäten berufen, die ihr bestätigt hatten, dass die Beurteilungsgrundlage des Buttertests fachlich indiskutabel falsch gewählt worden war. Erstaunlicherweise sah das auch der Autor eines Fachbuches so, auf den sich die Tester berufen hatten.
Der Antragsteller war nach der ersten Instanz laut durchs Dorf gelaufen und sah sogar die Qualität seines Produkts bestätigt. Die nun festgestellte Rechtswidrigkeit der einstweiligen Unterlassungsverfügung wird für den Anbieter nun ein teurer Spaß. Aber mit einem säuerlichen Beigeschmack kennen sich die Butterfreunde ja aus.
Als „Sohn eines Kuhfladens“ bezeichnet zu werden ist im wahrsten Sinne des Wortes beschissen. Jedenfalls keine allzu gelungene Satire. Und das hat ein prominenter Sänger gerade verbieten lassen.
Der Betroffene war schon häufiger Objekt von Satire. Berühmt ist sein Rechtsstreit um die Markenrechte an „Heino“. Damals stritt sich der „echte“ Heino mit dem „wahren“ Heino, bürgerlich Norbert Hähnel. Auch der hatte einen Hang zur Fäkalsprache, besaß etwa einen „Scheißladen“. Als Hähnel damals eine einstweilige Verfügung kassierte hatte, lehnte er die Offerte der Rockband „Die toten Hosen“ ab, die ihm ein gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- DM sponsern wollten und saß freiwillig 20 Tage in Ordnungshaft ab.
Leute, die aus solchem Holz geschnitzt sind, imponieren mir. Ein früherer Mandant von mir hat ähnliches einmal durchgezogenen, was ihm den Respekt vieler Anwälte einbrachte, die sich seither zweimal überlegen, ob sie ihn angehen – denn Einschüchterung ist offensichtlich zwecklos.
Als meine Freunde vom Landgericht Hamburg mich selbst einmal des Verstoßes gegen eine dubiose einstweilige Verfügung zeihten, der natürlich keiner war, hatte auch ich angekündigt, demonstrativ in den Knast zu gehen. Ein großes deutsches Nachrichtenmagazin in Hamburg wollte darüber berichten, und vielleicht hätte sich der freundliche Hamburger Kollege, der mich auftragsgemäß infam denunziert hatte, vielleicht doch ein bisschen geschämt. Leider wurde aus dem PR-Gag nichts, denn meine Beschwerde beim OLG Hamburg hatte auf ganzer Linie Erfolg. Schade aber auch …
Wie bereits berichtet, hatte das OLG Hamburg dem permanenten Umfug des Landgerichts Hamburg gewisse Grenzen gesetzt. So verweigerten die hanseatischen Oberrichter den Hamburger Hardlinern die Gefolgschaft, welche durch ihre grotesk überspannten Anforderungen an Selbstzensur den Betrieb von Internetforen zu einem ruinösen Risiko machen.
Die Richter Rachow (Kammer für Urheberrecht) und Buske (Kammer für Medienunrecht) werden wohl umdenken müssen. Für einen meiner Mandanten kommt diese Kehrtwende leider zu spät. Wie haben jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die eigenwilligen Richtersprüche vom Landgericht Hamburg haben selten in Karlsruhe Bestand.
Mindestens jeder zweite meiner Beiträge befasst sich (leider) direkt oder indirekt mit dem unsäglichen Missbrauchsinstrument „fliegender Gerichtsstand“, mit dem sich der Zugang zu entsprechend tendenziösen Richtern steuern lässt (forum shopping).
Nun hat auch das AG Frankfurt Meinung bei einem gefälschten Produkt, welches auf Ebay angeboten worden war, eine sachliche Nähe zwischen der Verletzungshandlung und dem angerufenen Gericht gefordert (13.02.2009 (Az.: 32 C 2323/08)). Der Umstand, dass die vom Kläger beauftragte Kanzlei am Ort des Gerichts ansässig war, interessierte das Gericht herzlich wenig. Entscheidend sei, dass im örtlichen Zuständigkeitsbereich die unerlaubte Handlung begangen worden sei. Für eine Abmahnung reiche die abstrakte Möglichkeit einer Begehung nicht aus, um den örtlichen Gerichtsstand zu begründen.
Vorsicht: Nach gegenwärtiger Dogmatik findet im Medienrecht („Presserecht“) die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Kenntnisnahme derselben statt: das ist im Internet nach wie vor da, wo sie zur Kenntnis genommen wird – und werden kann, also an jedem beliebigen Bildschirm in jeglichem Gerichtsbezirk.
Der Deutsche Richterbund hat sich zur Problematik, die gegenwärtig im Bundesjustizministerium überprüft wird, ebenfalls geäußert – wie kaum anders zu erwarten konservativ. Meines Erachtens völlig weltfremd. Hamburg ist überall.
Der hochnotpeinliche Rechtsstreit über die Äußerung des Sportjournalisten Jens Weinreich, der DFB-Häuptling Theo Zwanziger einen „unglaublichen Demagogen“ nannte, sorgt seit Monaten für Heiterkeit. Er dient als mahnendes Beispiel dafür, wie Anwälte durch unverhältnismäßige Aggression einen medialen Super-GAU provozieren und hierdurch ihren Mandanten in der Öffentlichkeit nahezu irreparabel blamieren können.
Während die Öffentliche Sympathie für den unbequemen Journalisten streitet, der sich gegen den übermächtigen wie arroganten DFB wehrt, und Weinreich insoweit das Recht auf freie Meinungsäußerung nahezu geschlossen zubilligt, hat die Meinungsfreiheit auch einen ganz anderen Freund gefunden: Theo Zwanziger, der sich seinerseits abträglich über den Journalisten äußerte und damit ohne Not Sauerstoff in das PR-Feuer blies. Während Zwanzigers Anwälte dessen Äußerungen als „Meinung“ gewertet wissen wollen, befand nun das Landgericht Frankfurt, dass es sich um Tatsachenäußerungen handele. Wer sich durch Unterstellungen tatsächlich unzutreffender Tatsachen in den Medien verleumdet sieht, dem steht ein Recht auf Gegendarstellung zu. Und genau die hat das Gericht am 06.03.2009 Weinreich zugebilligt.
Zwanzigers Kommunikationsstrategie hat dieser (zitiert nach Weinreich) selbst offen formuliert:
»Wenn Sie die Kommunikationsherrschaft nicht haben, sind Sie immer Verlierer.«
Was man davon halten darf, sich diese „Kommunikationsherrschaft“ im Gerichtssaal ertrotzen zu wollen, liegt auf der Hand.
Auch der Fall Weinreich ist nicht nur für den Streisand-Effekt ein exzellentes Beispiel, sondern auch für die Instrumentalisierung der Prozesskosten im Äußerungsrecht. So müsste Weinreich im Unterliegensfall mit Anwaltskosten von 70.000,- Euro rechnen – für einen freien Journalisten eine Summe, die jenseits von Gut und Böse liegt, während der mächtige DFB das aus der Portokasse zahlen könnte. Wie bei den meisten äußerungsrechtlichen Streitigkeiten läuft die Sache absehbar auf ein Gefeilsche um Kosten hinaus. Weinreichs Verhandlungsposition wird nicht unwesentlich von seiner Kriegskasse abhängen, weshalb er letzten Monat entgegen seiner bisherigen Überzeugung um Spenden bat.
Wie immer sich dieser Fall entwickeln wird, eines scheint sicher: Zwanzigers Anwälte – solche einer im Medienrecht alles andere als unerfahrenen Kanzlei – werden nichts unversucht lassen, Weinreichs Position als führender Journalist in Sachen Korruption im Sport zu festigen, wenn auch wider Willen. Und zumindest das ist gut so. Wenn das kein Scherz ist …
Wie heise heute meldet, hat das Berwertungssportal Mein Prof eine abträgliche Äußerungen über einen Regensburger Professor abwehren können.
Über den Satz „Er und ein PC, das passt leider nicht!“ heißt es etwa, ein „vernünftig denkender Dritter“ sei sich im Klaren, „dass diese rein subjektiven Bewertungen nicht unbedingt mit den objektiven Gegebenheiten übereinstimmen müssen.“
Was für ein unvernünftiger Prof! Hätte der mal besser nicht in Regensburg geklagt, sondern in Hamburg! Da hätten die Chancen nicht schlecht gestanden, dass man sich bei der Äußerung auf den Tatsachenhintergrund kapriziert hätte. Dann hätte der Äußernde darlegen und beweisen, wie es um das Verhältnis des Prof zu PC´s steht.
„Vernünftig denkende Dritte“ sind Hamburg eher seltener anzutreffen. An der Alster kommt es nämlich auf „durchschnittliche Dritte“ an, die häufig auf den Namen Buske hören und ein aufmerksames Ohr für Unan-s-tändigkeiten haben.
Zu einer parallelen Problematik, bei der ebenfalls ein Lehrkörper gegen ein user generated content-Portal zuletzt am Oberlandesgericht Köln unterlag, steht eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs an.
Also, lieber geschmähter Prof: Solange man noch den Trick mit dem fliegenden Gerichtsstand durchgehen lässt – und daran wird mittlerweile gesägt – grenzt es an einen groben Kunstfehler, nicht bei Herrn Buske vorbeizuschauen … ;-)
Der hatte ein bestimmtes Mordprodukt Qualitätsindustriegut zur Stützung der Außenwirtschaft als „Streubomben“ bezeichnet:
Der Anwalt des Rüstungskonzerns war angesichts der großen, überwiegend kritischen Aufmerksamkeit, die Diehls Klage gegen Aigner in den Medien gefunden hatte, darum bemüht, den Imageschaden für seinen Arbeitgeber zu begrenzen. Diehl übernahm die gesamten Verfahrenskosten, die sich auf 15.000 bis 20.000 Euro belaufen. Aigner muss lediglich Kosten in Höhe von rund 1.600 Euro tragen, die im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung gegen ihn entstanden sind.
Abgrenzung Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung
Wie fast immer ging es um die Abgrenzung, was als Tatsachenbehauptung, was als Meinungsäußerung (subjektive Wertung) anzusehen ist, diesmal an der Frage, was als Streumunition anzusehen ist:
Der Richter erklärte, die Aussage, Diehl produziere Streumunition – beziehungsweise „bei der von Diehl hergestellten ,Smart 155′ handele es sich um Streumunition“ -, sei weiterhin zulässig, solange dabei zwischen der „Smart 155“ und anderen Typen von Streumunition differenziert werde. Oder wenn diese Aussage eindeutig als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung formuliert werde.
Zitiert nach TAZ.
Es wäre hochinteressant, zu erfahren, wie sich dieser Münchner Richter denn die „eindeutige“ Formulierung vorstellt. Beim Landgericht Hamburg etwa erfolgt die Einordung einer Äußerung mit Tatsachenkern (und welche sinnvolle Meinungsäußerung kommt schon ohne Tatsachenelemente aus) nur alle Jubeljahr mal als zulässige Meinungsäußerung. Ein Beispiel:
„Die XY-Firma darf man wohl zur „Organisierten Kriminalität“ rechnen.“
Es folgen Ausführungen über die Ermittlungsverfahren gegen die Firmenspitze wegen Bilanzfälschung, Insidergeschäfte und Links auf Pressemeldungen über plumpe Scheingeschäfte usw., deren Bekanntwerden Anlegern Verluste von über 90% einbrachten, wobei viele auf Pump spekuliert und sich damit ruiniert hatten. Das Bild wurde von einer mysteriösen Abhöraffäre zur Vorbereitung einer feindlichen Übernahme, einem Sexskandal und Hausdurchsuchungen abgerundet.
Obwohl diese Äußerung im Rahmen einer Glosse fiel und auf der Website, wo sie fiel, weitere satirische Elemente auf den Meinungscharakter hinwies, sah sie Richter Buske als Tatsachenbehauptung und als Schmähkritik an. Wo, zum Henke, soll denn die Trennlinie zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung gezogen werden? Ich meine: An der Stadtgrenze vom Stadtstadt Hamburg. (Lieber Herr Buske, das soll nur meine Meinung sein, denn wir wissen beide, das dank des fliegenden Gerichtsstand Hamburg überall ist.)
Kostenkeule
Nachdem für den Journalisten Stefan Aigner nun der Rechtsstreit im sogenannten Hauptsacheverfahren vorbei ist, bleibt er auf den Kosten des Verfahrens betreffend der einstweiligen Verfügung sitzen. Die sind aufgrund der im Medienrecht regelmäßig abartig hohen Streitwerte grundsätzlich keine Peanuts. Je nachdem, wie standhaft man sich gegen einen Maulkorb wehrt, steigen die Kosten:
Kosten für den Beschluss auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (fallen für den Inanspruchgenommenen sofort an).
Kosten für ein Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss, gegen den man sich aufgrund der eingeschränkten Verteidigungsmittel nur schwer wehren kann (keine Beweiserhebung, Lügen des gegnerischen Anwalts sind ausreichend), das mit einem Urteil endet.
Kosten für ein Berufungsverfahren gegen ein solches Widersspruchsurteil, das lediglich das Widerspruchsurteil überprüft, aber kein neues Vorbringen oder eine Beweisaufnahme zulässt.
Da sich solche Widerspruchs- und Berufungsverfahren über Jahre hinziehen können, ist es eine Farce, hier noch von „einstweiligem Rechtsschutz“ zu sprechen. Manche spezialisierten Rechtsanwälte setzen die prozessualen Möglichkeiten der einstweiligen geschickt wie skrupellos ein, wobei der Kostendruck auf den Gegner, der nicht weiß, wie ihm geschieht, strategisch als Waffe zur Einschüchterung instrumentalisiert wird.
Das Gemeine an der Sache ist: Die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verschütt gehen, sind endgültig verloren. Und zwar auch dann, wenn man den Gegner zur Erhebung der Hauptsacheklage auffordert und dann gewinnt oder sich im Wege des Vergleichs einigt.
Clevere Advokaten wissen: Hat man ein Gericht erst einmal zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bewegt (und das geht mit dreisten Lücken, vollmundigen anwaltlichen oder eidesstattlichen Versicherungen und „Telefonieren mit dem Richter“), dann bleibt es auch tendenziell bei dieser Entscheidung. Wer möchte sich schon gerne einen Fehler eingestehen? In Hamburg etwa, wo man besonders fix mit einstweiligen Verfügungen im Medienrecht ist, wird nur im Ausnahmefall mal eine einstweilige Verfügung aufgehoben.
Prozesstaktik
Manche Praktiker ziehen daher den prozesswirtschaftlichen Schluss: Zähneknirschend die einstweilige Verfügung als solche nicht anzugreifen, den hiermit verbundenen finanziellen Verlust zu akzeptieren und zur Klage in der Hauptsache aufzufordern, wo man sich dann mit Beweisaufnahmen gegen die Zensurwünsche des Klägers wehren kann.
Wie Aigner hat man jedoch im Äußerungsrecht durch die Aufmerksamkeit, die mit solchen Prozessen hergestellt werden kann, eine gewisse Genugtuung. Für die ca. 1.600,- Euro, welche Aigner dem Gegner überweisen musste, hätte er in seiner Tageszeitung in Regensburg vielleicht eine Anzeige schalten können. So aber haben etliche Zeitungen und Blogs überregional über seinen Fall und die Problematik von Streubomben und spziell der SMART 155 berichtet. Das Geld ist gut angelegt, wie ich meine.