Zum 60-jährigen Jubiläum des Grundgesetzes konnte man allerhand Lobeshymnen vernehmen. Die FAZ hingegen hat ein bisschen genauer hingesehen:
Auch die seriöse Berichterstattung ist spürbar schwerer geworden. Wo die Grenzen für eine an sich durchaus erlaubte Berichterstattung verlaufen, wenn beispielsweise Behörden gegen namhafte Zeitgenossen wegen des Verdachts auf eine Straftat ermitteln, kann seither kein Presserechtler und kein Verlagsjustitiar mehr auch nur annähernd vorhersagen. Obwohl Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof oft genug unterstrichen haben, dass Unschuldsvermutung, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre nicht in jedem Fall einer ausgewogenen Wahrnehmung der Chronistenpflicht entgegenstehen.
Sogar mir neu ist diese Praxis:
Mancher Mandant soll Presseanwälten seine Vollmacht sogar erst erteilt haben, nachdem diese bereits zugeschlagen haben – eine Form kalter Akquise, die in anderen Branchen als unlauterer Wettbewerb eingestuft würde.
Nicht laut genug kann man den zum Missbrauch einladenden „fliegenden Gerichtsstand“ beklagen:
Was ebenfalls maßgeblich zur Verwilderung der Sitten beiträgt, ist eine Besonderheit der deutschen Zivilprozessordnung: der „fliegende Gerichtsstand“. Wer Medien auf Unterlassung verklagen will (für das Begehren einer Gegendarstellung gilt das hingegen nicht), kann sich seinen Richter fast beliebig aussuchen. So kommt es, dass „Personen der Zeitgeschichte“, wie es im Presserecht heißt, besonders gern vor jenen ein oder zwei Landgerichten in der Bundesrepublik prozessieren, die als besonders „prominentenfreundlich“ gelten. Dabei garantiert das Grundgesetz den „gesetzlichen Richter“: Nur nach objektiven und vorab festgelegten allgemeinen Kriterien darf entschieden werden, wer jeweils dazu berufen ist, ein Urteil zu fällen. Darauf sollten doch verklagte Medien gleichfalls einen Anspruch haben.
Und ebenfalls mit Recht kritisiert FAZ-Autor Joachim Jahn das seltsame Ansinnen, via Persönlichkeitsrecht das Gedächtnis der Welt löschen zu wollen:
Mittlerweile sind überdies Zeitungsarchive, die jeder Bürger gegen eine Gebühr über das Internet nutzen kann, in die Zwickmühle geraten. Inhaftierte Straftäter (besonders gerne übrigens Mörder) ziehen serienweise vor den Kadi – ebenfalls wieder vertreten von einschlägigen Anwaltskanzleien – und fordern im Interesse ihrer „Resozialisierung“ die Löschung ihrer Namen. Aus Artikeln wohlgemerkt, die einst tatsächlich erschienen sind und deren Richtigkeit unumstritten ist.
Es ist an der Zeit, dass sich die Presse der absurden Zustände an den Pressekammern bewußt wird und die offensiv anprangert – bevor der nächste Krieg mit einer Lüge legitimiert wird, der nächste Blogger aufgrund anwaltlicher Winkelzüge im Knast landet oder kleine Verlage in den Ruin getrieben werden. Eine Zensur findet nämlich statt – täglich in Form der Selbstzensur.
Der Österreicher Europa-Abgeordnete Hans-Peter Martin ist ein unbequemer Geist, der aneckt: Der vormalige SPIEGEL-Journalist, Greenpeace-Aktivist und Enthüllungsbuchautor in Sachen Pharma-Industrie und Österreicher Politik wurde selbst Zielscheibe mancher Anschuldigung, welche dieser als Kampagne wertet. Wenn eine Botschaft nicht bekämpft werden kann, dann muss man halt deren Überbringer mundtot machen.
Nun möchte der ehemalige Bundeskanzler der Alpenrepublik, Alfred Gusenbauer, gegen einige Behauptungen in Martins neuem Buch „Die Europafalle“ juristisch vorgehen. So erhielt der Piper-Verlag eine Abmahnung, der nun ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung folgt. Was genau Herr Gusenbauer nicht in der Öffentlichkeit sehen möchte, ist derzeit noch nicht bekannt.
Martin nutzt seine von Gusenbauer geschenkte PR-Chance und veranstaltet am Montag eine Pressekonferenz, für die er ein neckisches Wortspiel verwendet: „H.P. Martin schwärzt sein Buch wegen den Roten“
Und meinen Respekt, dass Sie es durchgezogen haben!
Mit Urteil vom 03.02.2009 hat Ihnen der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und das angeschlossene OLG Hamburg einfach ihren Job nicht machen.
Risiko Unternehmenskritik
Wer immer etwas gegen einen finanziell übermächtigen Gegner zu sagen hat, bekommt deswegen einstweilige Unterlassungsverfügungen und Kostendruck. Seit der in Hamburg exzessiv betriebenen Stolpe-Rechtsprechung können findige Anwälte praktisch jede Kritik in eine angebliche Tatsachenbehauptung umdeuten, mit der Folge, dass der Äußernde die ihm unterstellte „Verdachtsberichterstattung“ zu beweisen hat.
Daraus folgt, dass Journalisten ohne (und selten genug mit) starker Rechtsabteilung nicht mehr kritisch berichten können – erst recht keine Kleinen wie freie Publizisten, Blogger usw. Öffentliches Äußern ist heutzutage zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. Verdachtsberichterstattung ist praktisch seit einigen Jahren tot. Wer genug Geld hat, kann schalten und walten, wie er will.
Hamburger Humbug
Die Urteilsgründe in der aktuellen Entscheidung sind alles andere als neu, wie man an den zahlreichen Rechtsprechungszitaten leicht ersehen kann. Trotzdem war der Gang nach Karlsruhe nötig, denn die Hamburger Presserichter scheren sich schlicht und ergreifend nicht um BGH und Bundesverfassungsgericht.
Wie oft habe ich die Hamburger angefleht, bei der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und von der Meinungsfreiheit besonders geschützten Werturteilen den Kontext heranzuziehen, wie es eigentlich höchstrichterlich Brauch ist? Interessiert die Hanseaten nicht. Sollen die Leute doch erst einmal zwei Jahre Rechtsstreit in kauf nehmen!
Nachhilfe des BGH zwischen den Zeilen
Der BGH hat das Verfahren nicht etwa an die Hamburger mit Hinweis zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung zurückverwiesen, sondern selbst die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht habe die Äußerungen nicht als Meinungsäußerungen qualifiziert, und so sei insoweit keine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht geboten gewesen.
Das war noch sehr höflich, denn diese gebotene Abwägung, macht die Hamburger Pressekammer so gut wie nie, sondern löst ihre Probleme durch schematische Qualifikation einer Äußerung als angebliche Tatsachenbehauptungen, die vom Äußernden bewiesen werden muss. Richter Buske nennt das dann „Meinungsäußerung mit Tatsachenhintergrund“. Und – Zack! – wird’s verboten!
„Unternehmenspersönlichkeitsrecht“
Da die Meinungsäußerung vom Bundesgerichtshof nicht verboten wurde, stellte sich ihm erst gar nicht die noch immer spannende Frage, ob es denn ein presserechtliches „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ überhaupt gibt. Dazu hat man in Karlsruhe bislang nie Stellung genommen, und es gibt sehr gute Gründe, diese Konstruktion für ein Hamburger Hirngespinst zu halten.
Richterliche Unabhängigkeit
Ändern wird das neue Urteil freilich nichts. Die Hamburger werden auch künftig die Rechtsprechung aus Karlsruhe einfach weiterhin ignorieren und das Wasser die Elbe herunterfließen lassen. Recht bekommen ist im Presserecht nur etwas für betuchte Leute, die den unnützen Hamburger Rechtsweg beschreiten.
Herr Prof. W., Sie sind über zweieinhalb Jahre einen weiten Weg gegangen, haben sich von Richtern mitleidig ansehen und wie einen Querulanten behandeln lassen müssen. Sie haben Ihr Grundrecht in Anspruch genommen und sind standhaft geblieben. Und nun dürfen Sie endlich Ihre Meinung („Lüge“, „Täuschung“ und „Vertuschung“) sagen. Respekt, Herr Prof. W.!
Die BILD-Zeitung ist mal wieder sauer, weil sie beim Verwerten der Persönlichkeit und des Leides von Promis durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin behindert wird. Nachdem BILD über eine Erkrankung einer Sängerin sowie deren Inhaftierung wegen Verdachts auf schuldhafte Ansteckung Dritter („Köperverletzung“) berichtet hatte, hat diese einen mit BILD nicht unerfahrenen Medienanwalt in Stellung gebracht.
BILD beruft sich auf die Pressefreiheit und führt an, dass die Meldung bereits durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei unter Nennung des Namens, der Krankheit und des Tatvorwurfs bereits verbreitet worden sei. Bei offiziellen Pressemeldungen von Behörden ist deren Verbreitung normalerweise privilegiert, d.h. Journalisten dürfen sich auf den Wahrheitsgehalt verlassen und die Meldung ungeprüft übernehmen.
Das Landgericht Berlin hat sich allerdings der Meinung des Anwalts angeschlossen, die Staatsanwaltschaft hätte die Persönlichkeitsrechte nicht hinreichend beachtet und sich daher nicht in der genannten Weise verbreiten dürfen. Dies ist insofern bemerkenswert, als dass die Staatsanwaltschaft vor ihrer Meldung auf die Problematik anwaltlich hingewiesen worden war, sich also sehenden Auges zur Verbreitung entschlossen hatte. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung im Persönlichkeitsrecht spricht vieles dafür, dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich die Persönlichkeitsrechte auch von Prominenten im vorliegenden Falle hätte höher gewichten müssen als das Berichtsinteresse.
Während der Medienrechtler nicht schnell genug seinen Star vor der Öffentlichkeit zu schützen suchte, scheint es der Strafverteidiger nicht ganz so eilig zu haben. Hierzu kommentiert der Kollege Udo Vetter in seinem Lawblog.
Andere Medien wie etwa die Süddeutsche scheinen den Fall verbreiten zu dürfen. Andere Springerblätter – deren Verlag Adressat des Verbots ist – dürfen offenbar indirekt weiterberichten, nämlich über das Verbot. Derartiges hatte übrigens genau der hier aktive Medienanwalt kürzlich einem Blogger verboten.
Der Autorin bleibt nun eine Passage aus dem Buch verboten, an denen sich ein Gastronom störte. Der Verlag spricht von einem „schwarzen Tag für die Pressefreiheit.“ Das Buch ist mit Schwärzungen allerdings noch weiterhin erhältlich.
Bei einer anderen Verhandlung, diesmal am Landgericht Duisburg, kommentierte DIE ZEIT:
[Der Antragsteller], der aus San Luca stammt, machte bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Duisburg jedoch einen überraschenden Vorschlag: Gegen eine Zahlung von 10000 bis 15000 Euro dürfe das Buch unverändert im Umlauf bleiben. »Vermutlich geht es darum, hier schnelles Geld zu machen und weniger darum, Persönlichkeitsrechte zu wahren«, erklärt Reskis Verlag Droemer Knaur.
Heute läuft in dieser Sache am OLG Düsseldorf die Berufungsverhandlung.
Petra Reski hat übrigens ein eigenes Weblog, in dem über die laufenden Rechtsstreite berichtet wird: Reskis Republik.
Update:
Auch das OLG Düsseldorf bestätigte ein Schwärzungsverlangen. Es sei unter Rückgriff auf 10 Jahre alte, jedoch ergebnislose Akten und Hinweis auf ein Verwandtschaftsverhältnis ein ehrverletzender Verdacht geäußert worden.
Im Presserecht ist es nun mal so, dass bei einem Verdacht grundsätzlich der Äußernde die Beweislast trägt. Faktisch heißt dies, dass man einen Verdacht praktisch nur dann äußern kann, wenn er bewiesen ist – also kein Verdacht mehr ist. Nur in extremen Ausnahmefällen darf man unter Beachtung der sogenannten „journalistischen Sorgfaltspflichten“ wie gründlicher Recherche, ausgewogener Berichterstattung und Anhörung des Verdächtigten berichten.
Dass die Presse ihrer Aufgabe als Wächter und Mahner unter solchen Voraussetzungen nicht effizient nachkommen kann, liegt auf der Hand. Das Ergebnis ist eine lückenhafte und damit illusionäre Darstellung der Realität zugunsten von lichtscheuen Gestalten. Während Boulevardmedien Verstöße gegen Persönlichkeitsrechte aus Portokasse zahlen, werden seriöse Autoren durch diese Rechtsprechung hart getroffen.