23. Februar 2018
Die letzten Wochen zog der Beck-Verlag mir wieder nur so das Geld aus der Tasche. Für vertiefte Rezensionen fehlt mir leider die Zeit, hier aber einige Stichproben aus den Neuzugängen im medienrechtlichen Bücherschrank:
- Spindler/Schmitz: Telemediengesetz mit Netzwerkdurchsetzungsgesetz, 2. Aufl. 2018, 99,- €
Mit dem NetzDG gibt es zwar noch keine Erfahrung oder gar Urteile hierzu, um so wichtiger ist natürlich die Einschätzung der Lehre. Prof. Liesching fiel die Aufgabe zu, mit dem NetzDG ein Gesetz zu kommentieren, dessen Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität er (wie die meisten anderen Fachleute auch) herzlich bezweifelt.
Stichprobe: Zur praktisch bedeutsamen Frage, wie sich die jüngsten Änderungen des TMG zur Störerhaftung für Privatleute mit WLAN auswirken, gibt Spindler einen knappen, aber prägnanten Überblick.
- Koreng/Lachenmann: Formularhandbuch Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2018, 129- €
Wenn im Mai die Datenschutzgrundverordnung endgültig scharf geschaltet wird und selbst bei Experten große Rechtsunsicherheit besteht, haben Abmahnanwälte Konjunktur. Soweit mir bekannt, handelt es sich um die erste Formularsammlung zur DSGVO. Der geschätzte Kollege Koreng wird wohl jetzt steinreich werden …
Stichprobe: Die knappen, aber prägnanten Ausführungen Thema Datenschutzerklärung sollte man gelesen haben.
- Binder/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, 239,- €
Pflichtlektüre für alle, die Landesmediendirektor werden wollen … ;)
Stichprobe: Bei der für Zivilrechtler relevanten Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann, war dem Bearbeiter offenbar nicht die Sicht der Landgerichte Hamburg und Berlin bzw. Kammergericht bekannt, die § 56 RfStV für anwendbar halten.
- Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann: ZPO, 76. Auffl. 2018
Medienrecht ist zur Hälfte Zivilprozessrecht, so dass auch dieser Standardjahreskommentar nicht fehlen darf. Das große Verkaufsargument der Neuauflage, auch die neuen Regeln zum beA zu kommentieren, hat sich allerdings vorerst erledigt … ;)
- Mes: Münchener Prozessformularbuch Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber- und Presserecht, 5. Auflage 2018, 179,- €.
Handwerkszeug.
- Köhler/Bornkamm/Feddersen: Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb, 36. Aufl. 2018, 179,- €.
Standard-Jahreskommentar zum UWG.
- Seitz: Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017
Wer beim anspruchsvollsten aller Anträge nicht jede Erfahrung selber machen möchte, wird um Seitz kaum herumkommen.
Stichprobe: Leider auch unergiebig für die Frage, ob ein Blog Gegendarstellungspflichten nach §§ 56, 54 RfStV auslösen kann.
- Limper: Entertainmentrecht – Das Recht der Unterhaltungsindustrie unter Berücksichtigung der Medienkonvergenz, 1. Aufl. 2017, 59,-€
Fächerübergreifende Darstellung der Rechtsbeziehungen von Künstlern und Verwertern etc..
Stichprobe: Obwohl es überwiegend um Vertragsrecht geht, enthält das Buch nur einen Mustervertrag (Sportlervertrag).
- Limper/Musiol: Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, 2. Aufl. 2017, 178,- €.
Stichprobe: Jedenfalls beim Presserecht eher Ausbildungsliteratur als Fundgrube.
Angekündigt:
- Sparen werde ich mir die angekündigte zweite Auflage von Götting/Schertz/Seitz: Handbuch Persönlichkeitsrecht, 2018, 188,- €, denn die Erstauflage erwies sich als eher akademisch denn als ein „Handbuch“. Stattdessen empfehle ich Praktikern Korte: Die Praxis des Presserechts, 1. Aufl. 2014, 49,- €, sowie den Abschnitt zum Persönlichkeitsrecht im jeweils aktuellen Palandt.
- Cepl/Voß: Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz – ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl 2018, 199,- €.
Ein praktisches Werk, das es schon viel früher hätte geben sollen. Leider hat sich der Erscheinungstermin für die Zweitauflage um zwei Monate verzögert.
- Nach drei Jahren ist die 6. Auflage des Dreier/Schulze: Urheberrecht angekündigt. Auf den Zuwachs zur bereits jetzt ausgiebigen Kommentierung zu § 97a UrhG bin ich schon gespannt, nachdem Schricker letztes Jahr nicht allzuviel hierzu bot. Mal sehen, ob wir etwas über die Rechtsprechung zu Creative Commons lesen werden.
29. Januar 2018
https://youtu.be/G7Vpvq5P_ws?t=13393
Vergangene Woche hat der Landtag Rheinland-Pfalz über Gesetzentwürfe zur Besetzung der Direktorenstelle der LMK (mein dann wohl künftiger Arbeitsplatz) debattiert. Die Oppositionsparteien haben Gesetzesentwürfe eingebracht, die als Vorraussetzung für dieses Amt die Befähigung zum Richteramt sowie eine Karenzzeit vorsehen – so, wie Herr Dr. Eumann dies für NRW durchgedrückt hatte.
Ich bin mal gespannt, ob das Thema im Mainzer Karneval aufgegriffen wird. Einen karnevalistischen Vorgeschmack bietet (unfreiwillig) ein Abgeordneter namens „Braun“, der aber grün ist. :)
Hier die aktuelle Pressemitteilung der LMK:
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 19. Januar 2018 für die Streitigkeit um die Besetzung der Direktorenstelle bei der LMK den Verwaltungsgerichtsweg vorgegeben. Die LMK hat deshalb in der vergangenen Woche die beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Damit ist sichergestellt, dass alle Verfahren in diesem Zusammenhang beim Verwaltungsgericht in Neustadt verhandelt werden. Nach Vorlage der Akten, der Einsichtnahme der Parteien und dem entsprechenden Schriftsatzwechsel wird das Verwaltungsgericht über die eingebrachten Eilanträge entscheiden.
22. Januar 2018
Die LMK ist nunmehr auch am Oberverwaltungsgericht Koblenz mit ihrer Rechtswegbeschwerde gescheitert. Die Behörde wollte unbedingt vor die Zivilgerichte und verlautbarte sogar, die Frage der Zuständigkeit habe über die Besetzung der Direktorenstelle hinaus grundsätzliche Bedeutung.
Das war auf mehreren Ebenen Unfug.
1.
Da ein evidenter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt, ist im Ergebnis der Rechtsweg bedeutungslos.
Jedenfalls aber ist jetzt geklärt, dass die Beschwer aus Art. 33 Abs. 2 GG für den Verwaltungsrechtsweg ausreicht und die LMK dies nicht durch Vertragsgestaltung des Dienstverhältnisses ihres Direktors umgehen kann.
2.
Die eigentliche „Bedeutung“ dieses Manövers dürfte darin liegen, dass die Behörde im Verwaltungsrechtsweg ihre Akten vorlegen muss, was eigentlich längst hätte passiert sein müssen. Und was in diesen Akten (nicht) steht, dürfte nicht anders als peinlich sein.
3.
Eigentlich müsste die LMK im Gegenteil ein wirtschaftliches Interesse am Verwaltungsrechtsweg haben, weil sie sich kostenbewusst am Verwaltungsgericht von hauseigenem Personal hätte vertreten lassen können. Die Befähigung hierzu gehört mehr oder weniger sogar zur Arbeitsbeschreibung der Direktorin der LMK (§ 12 Abs. 2 Hauptsatzung LMK). Vor dem Landgericht hingegen wäre der Prozess in jedem Fall deutlich teurer geworden.
(Die LMK indes scheut keine Kosten und Mühen, sondern hat die renommierte Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs angeheuert, die Bundeskanzler, Bundespräsidenten und sogar den Papst vertrat. Der beigeladene Sozialdemokrat Herr Eumann lässt sich ebenfalls nicht lumpen und bemüht CBH Rechtsanwälte.)
Ärgerlich wäre die Taktik der LMK wohl in erster Linie für Herrn Eumann geworden: Denn auf dem Zivilgerichtsweg hätte er wohl deutlich länger auf seinen Amtsantritt warten müssen …
Schöne Grüße an dieser Stelle nochmals an die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Frau Heike Raab, die es für „bemerkenswert“ hielt, wenn Volljuristen den Rechtsweg nicht kennen. Dieses Kompliment gebe ich gerne an die LMK-Anwälte weiter, die sich mit ihrer Rechtswegtrickserei nun ein zweites Mal blamierten. ;)
9. Januar 2018
Der Scharlatan Dr. Nikolaus Klehr, der zynisch Krebspatienten im Endstadium mit unwirksamen Therapien abzockte, beschäftigte über Jahrzehnte Medienanwälte, die jegliche Kritik an diesem denkbar dreisten Hochstapler mit mehr oder weniger unappetitlichen Tricks verbieten ließen. Der durch seinen Betrug reich gewordene „Krebsheiler“ finanzierte Rechtsstreite aus der Portokasse.
Viele der Klehr-Klagen waren glatter Prozessbetrug. So bestritt Klehrs Hamburger Anwalt lächelnd, ein bestimmter Ärztefunktionär habe Klehr als erwerbsgetriebenes Ungeheuer bezeichnet, obwohl der dies in einem TV-Interview getan hatte, das Klehr genau kannt.
WISO-Detektiv
Das hier verlinkte Video mit dem WISO-Detektiv von 2010 ließ Klehr dem ZDF verbieten. Sein findiger Anwalt, der die extrem subjektiven Vorlieben des damaligen Vorsitzenden der Hamburger Pressekammer zu deuteln wusste, erwirkte sowohl gegen das ZDF als auch gegen Google/YouTube, wo jemand die Reportage hochgeladen hatte, einstweilige Verfügungen.
Und auch gegen mich, weil ich das Video in meinem medienrechtlichen Blog eingebunden hatte, um dessen Zulässigkeit aus meiner professionellen Sicht kurz zu kommentieren – zutreffend übrigens. Der für seine absurden Urteile bekannte Hamburger Landrichter wollte mich für dieses Einbetten von fremdem Content, den er rechtsirrig für rechtswidrig hielt, genauso haften lassen, als wäre ich das ZDF (dessen Rechtsabteilung den Film abgesegnet hatte).
Faktisch war dies eine Wiederbelebung der überholten Linkhaftung, denn in Social Media werden aus Links auf YouTube-Videos häufig sogar automatisch Einbettungen. Ungeachtet der irren Rechtsfrage, ob das Verlinken für ein Zu-Eigen-Machen jeglicher möglicher Hamburger Pseudoprobleme des ZDF-Videos ausreichen sollte, war extrem zweifelhaft, dass die drei in Hamburg beanstandeten Punkte ernsthaft das Persönlichkeitsrecht des Scharlatans verletzten.
Hamburger Unrechtsweg
Ich ging sofort in die Hauptsache und ließ mich vom Kollegen Thomas Stadler vertreten. Doch auch der versierte IT-Rechtler vermochte die Richterinnen nicht von ihrer sturen Linie abzubringen, denn in der Hamburger Pressekammer ist es Policy, dass eine einstweilige Verfügung aus Prinzip zu halten ist. Auch das ZDF und Google, die teuerste Medienanwälte beauftragten, mussten mit ihren Widersprüchen das Landgericht Hamburg als Durchlaufinstanz passieren.
Wäre dieses steinzeitliche Urteil rechtskräftig geworden, wäre das Verlinken von YouTube-Videos in Deutschland eine hochgefährliche Sache geworden. Faktisch wäre die Linkhaftung wieder da gewesen. Daher ging ich in Berufung. Da der Hamburger Richter inwischen Vorsitzender der Berufungsinstanz geworden war, musste ich damit rechnen, dass der Leidensweg erst in Karlsruhe enden würde und bis zu 20.000,- € hätte kosten können.
Aktion Klehranlage
Da ich anders als Klehr solche Prozesse jedenfalls 2011 nicht aus der Portokasse finanzieren konnte, rief ich die Aktion Klehranlage ins Leben.
Eigentlich hatte ich nur mit geringer Unterstützung gerechnet, welche mich bei den aktuell anfallenden Kosten für die Berufung entlasten würde. Tatsächlich aber landeten innerhalb weniger Tage ca. 37.000,- € auf meinem Konto. Ich bekomme noch heute Tränen in den Augen, wenn ich daran denke, wie ich damals diese unverhoffte Solidarität erfuhr.
Auch die Presse berichtete über die ungewöhnliche Aktion.
Ein „Gewinn“ war allerdings ebenso wenig geplant wie Verwaltung der vielen Eingänge, die damals pragmatisch auf mein Gechäftskonto überwiesen wurden. Schon allein die steuerrechtliche Verbuchung solcher Eingänge von über 1.228 Geldgebern erforderte die Gründung eines Vereins, der Klehranlage e.V..
Sieben Jahre Oberlandesgericht Hamburg
Da sich ZDF und Google auch gegen die einstweilige Verfügung wehrten, wurden deren Berufungen alsbald vom OLG Hamburg verhandelt, wo inzwischen der berüchtigte Landrichter hinbefördert wurde. Der sah schließlich doch ein, dass er grottenfalsch lag und gab dem ZDF und Google den Film wieder frei. Meine Berufung allerdings ließen die Hanseaten erst einmal fünf Jahr liegen.
2016 segnete der Nikolaus Klehr das Zeitliche. Der verhasste Scharlatan wurde an einem unbekannten Ort bestattet. Lange war unklar, ob ein Erbe den Prozess aufnehmen – und mir für meine Prozesskosten haften würde. Nunmehr steht fest, dass das Erbe wegen Überschuldung ausgeschlagen wurde. Der Großbetrüger hatte nämlich erhebliche Steuerschulden. Man darf vermuten, dass der Schweinepriester seine Reichtümer ohnehin so organisiert hatte, dass für Gläubiger nichts zu holen war.
Dank OLG Hamburg bleibe/n ich/wir nun auf den bislang angefallenen Rechtskosten sitzen. Herr Buske darf mal wieder stolz auf sich sein.
Eines aber wurde erreicht: Das Hamburger Schandurteil wird nie rechtskräftig werden. Und ich kann das Video verlinken und zeigen, so viel ich will. Und ich will …
Rechtshilfefonds
Die meisten Kehranleger hatten im Betreff wie vorgeschlagen verfügt, dass die Überweisung, wenn sie für den Prozess nicht mehr gebraucht würde, in einen Rechtshilfefonds für gegängelte Blogger fließen soll. Ansonsten haben sie jedoch Anspruch auf anteilige Rückzahlung der unverbrauchten Zuwendungen.
Mein Verein muss sich daher demnächst Gedanken machen, wie wir eine ggf. gewünschte Rückzahlung organisieren, denn wir müssen 1.228 Vorgänge zum Teil anonyme Vorgänge abgleichen, Verwendungswillen und ggf. Bankverbindungen erfragen usw.. Ich halte euch hier im Blog auf dem Laufenden.
admin •
11:27 •
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28. Dezember 2017
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat meine Rechtsauffassung bestätigt, dass für meinen Eilantrag gegen die Besetzung der Position des Direktors der LMK die Verwaltungsgerichte zuständig sind. An seinen ursprünglichen Bedenken, der Fall gehöre möglicherweise vor die Arbeitsgerichte, hält das Gericht nicht mehr fest. Auch vom LMK-Anwalt, der den Weg zu den ordentlichen Gerichten wies, ließ sich das Verwaltungsgericht keinen Floh ins Ohr setzen.
Die rheinland-pfälzische Staatssekretärin Heike Raab verpasste eine wunderbare Gelegenheit, zu schweigen. So hatte Raab die ursprünglichen Zweifel des Verwaltungsgerichts zum Anlass genommen, öffentlich die Kompetenz von Rechtsanwalt Markus Kompa infrage zu stellen. Anders als von Raab nachgeplappert, ist Arbeitsrecht jedoch für die Besetzung von Behördenchefs gar nicht einschlägig – was die altkluge Staatssekretärin bereits bei schlichter Lektüre von §§ 3, 5 ArbGG hätte erkennen können.
19. Dezember 2017
Als ich gestern die Sicherheitsschleuse des Landgerichts Köln passierte, erschien dort hinter mir Harald Schmidt, um als Zeuge gegen einen Stalker auszusagen. Kurioserweise hatte Schmidt einst Anteil an meinem ersten Prozess an den Kölner Gerichten.
Damals hatte ich einen Zauberkünstler vertreten, dem von RTL übel mitgespielt worden war. Die RTLis hatten den Manipulator angeheuert, weil dieser im Rahmen seiner Show „die Lottozahlen verhersagt“ – ein klassisches Zauberkunststück, das u.a. David Copperfield lange vorführte. RTL jedoch filmte den Künstler heimlich mit versteckter Kamera, dieses sogar beim Umziehen in der Garderobe und spionierte mit diesem Foulspiel seinen Trick aus. Damit nicht genug, stellte ihn RTL nicht als unterhaltenden Zauberkünstler dar, sondern unterschlug seine Profession und machte ihn vermeintliche Scharlatan. Man versuchte, ihn zur Behauptung zu bewegen, er habe übersinnliche Kräfte. Als er sich weigerte, legte RTL dem Mann diese inszenierten Worte einfach per Stimme aus dem Off-Kommentar in den Mund. Vor laufender Kamera konfrontierte man den Künstler mit den verräterischen Aufnahmen und stellte ihn bloß.
Einen ähnlichen Fall hatte es 1998 mal in der Harald-Schmidt-Show (Sat.1) gegeben, als dort ein Zauberkünstler während der Fußball-WM ein Spielergebnis vorhersagen wollte. Auch damals war der Magier heimlich aus einer nicht abgesprochenen Perspektive gefilmt worden, den versiegelten Safe mit der Vorhersage öffnete man mit dem Schlüsseldienst. Weil die Parteien damals einen Vergleich geschlossen hatten, wollte mir der dortige Zauberer nichts über den Prozess verraten.
Das Landgericht Köln ließ bei meinem Zauberer überraschend die grundsätzliche Einwilligung in Filmaufnahmen ausreichen, obwohl die ganz sicher keine solchen aus versteckten Kameras umfasste. Doch in der Berufung am OLG Köln erinnerte sich der Senatsvorsitzende noch gut an den Fall mit der Harald-Schmidt-Show, den er selbst verhandelt hatte. Der Richter liebte Zauberkunst, hatte etwa gerade den damals aktuellen Kinofilm „The Prestige“ gesehen. Die faulen Tricks von RTL hingegen zogen bei ihm nicht. Der Beitrag der RTLümmel liegt nun für alle Zeiten im Giftschrank. ;)
18. Dezember 2017
Warum haben Sie letzte Woche doch noch einen Eilantrag bei Gericht gegen die Besetzung des LMK-Direktoriats mit Herrn Dr. Marc Jan Eumann gestellt?
Ich hatte den politischen Instinkt der Beteiligten dramatisch überschätzt und einen geordneten Rückzug erwartet. Das Amt und die Autorität aller Gremien, in denen der gewählte LMK-Direktor wirkt, werden durch diese Personalie offenkundig beschädigt.
Doch mir wurde aus Rheinland-Pfalz zugetragen, dass dort solche Ämterpatronage eher die Regel sei. Tatsächlich habe ich bislang kein Unrechtsbewusstsein registriert, obwohl die Staatsferne bei der Rundfunkaufsicht und das Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung öffentlicher Ämter Verfassungsrang haben.
Wegen der Schamlosigkeit bei der abgekarteten Besetzung ausgerechnet mit einem in vielfacher Hinsicht fragwürdigen Bewerber haben mich viele Personen aus unterschiedlichen Bereichen ermutigt, die Sache durchzufechten.
Wie bewerten Sie die Sitzung des Mainzer Landtags vom 13.12.2017 zum Thema (oben im Video ab 1:00:44)?
Die von der parteipolitischen Farbenlehre geprägten Redebeiträge haben mich in meiner Entscheidung von 2013 bestätigt, mich von parlamentarischer Politik fernzuhalten. Die Ignoranz der Regierungsparteien, die auf die Autorität der „staatsfernen“ Wahlversammlung pochten und jeden Zweifel an der Rechtswidrigkeit und der charakterlichen Eignung zurückwiesen, ist befremdlich.
Irritiert hat mich das von Medienvertretern unkritisch übernommene Narrativ, die Fachkompetenz des berücksichtigten Bewerbers stehe außer Frage. Da habe ich anderes gelesen.
Wie gut sind Ihre Chancen bei Gericht, die Ernennung zu verhindern?
Exzellent. Für eine geheime „Findungskommission“ zur Besetzung öffentlicher Ämter gibt es keine Rechtsgrundlage. Da hilft auch kein behördliches Selbstorganisationsrecht. An einer Ausschreibung oder einem vergleichbaren Verfahren zur Bestenauslese, das aus Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben ist, kommt man nicht vorbei.
Wie ist der aktuelle Verfahrensstand?
Der Presse entnehme ich, dass das Gericht die Gegenseite gebeten hat, die Stelle vorerst nicht zu besetzen, bevor über meinen Eilantrag entschieden wurde. Dem wird man nachkommen. Wann die Gerichte entscheiden werden, weiß ich nicht.
Warum wurde der Antrag ursprünglich am Verwaltungsgericht gestellt?
Grundsätzlich ist bei der beamtenrechtlichen Konkurrentenklage der Verwaltungsrechtweg gegeben. Allerdings will die öffentlich-rechtliche Anstalt LMK mit ihrem Direktor offenbar einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag schließen, so dass insoweit ggf. die Arbeitsgerichte zuständig wären. Da mir die LMK jede Auskunft verweigerte und ein solcher Antrag einer drohenden Besetzung etwa durch Vertragsschluss zuvorkommen musste, war Eile dringlicher als die Recherche des idealen Eingangsgerichts (zumal ich mit Arbeit ausgelastet bin).
Jedes Gericht prüft seine sachliche Zuständigkeit sofort von Amts wegen und entscheidet über einen Verweisungsantrag unanfechtbar, § 291 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daher kann es taktisch sogar sinnvoll sein, in Zweifelsfällen einen solchen Verweisungsbeschluss zu provozieren, um für den weiteren Prozess insoweit Rechtssicherheit schaffen.
Die sachliche Zuständigkeit ist aber letztlich unbedeutend, denn auch im Arbeitsrechtsweg ist bei der Besetzung entsprechender Stellen auf eine gebotene Bestenauslese abzustellen, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2016 – 9 AZR 673/14. Davon kann vorliegend keine Rede Rede sein.
Gibt es ein Spendenkonto?
Nein. Zwar werden mir derzeit in Social Media Spenden angeboten, ich kann diese Sache jedoch aus der Portokasse finanzieren. Die Verwaltung und steuerrechtliche Verbuchung solcher Spenden würde mir zudem Zeit rauben, die ich für meine Mandate dringender benötige.
Müssen Sie sich als LMK-Direktor das Programm von Sat.1 ansehen?
Möglich. Sat.1 folgt zwar dem Beispiel der hauseigenen Wanderhure und versucht gerade, von der LMK Rheinland-Pfalz zur Landesmedienanstalt von Schleswig-Holstein zu flüchten. Allerdings treffen den LMK-Direktor weitere Verpflichtungen wegen der bundesweiten Kooperation der Landesmedienanstalten etc., so dass der Blick auf Privatfernsehen nicht ausbleiben wird. Ich erwäge, den entsprechend gestählten Experten Holger Kreymeier von massengeschmack.tv als Referenten einzustellen.
8. Dezember 2017
Mein Ausflug vom Montag ins geheimisvolle Rheinland-Pfalz ist nun verfilmt worden.
Am 13.11.2017 um 14 Uhr bekundete ich per E-Mail bei der LMK Rheinland-Pfalz mein Interesse, dort den privaten Rundfunk zu beaufsichtigen, und erkundigte mich nach dem Verfahren. Am 14.11.2017 wurde mir beschieden, dass eine „Findungskommission“ eingerichtet worden sei, die ihre Arbeit bereits abgeschlossen habe. Offenbar geschah dies genau am 13.11.2017.
Für die Wahl des Direktors ist jedoch einzig die Versammlung der Landesmedienanstalt zuständig, die zur Wahrung der Staatsferne nicht von der Regierung, sondern aus Vertretern gesellschaftlicher Gruppen wie Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, Sportverbänden usw. gebildet wird. Was sich jedoch abzeichnete, war eine Krönungsmesse für einen parteipolitisch ausgekungelten Kandidaten. Man hätte sich das Theater mit der Staatsferne also sparen können.
Wer dieser Findungskommission so alles angehörte, wie sie tagte und welche Fristen zu wahren gewesen wären, ist geheim. Bekannt ist lediglich, dass sie nicht suchte, sondern nur fand. Es hätten sich mehrere Bewerber gemeldet, aber man habe dann wohl nur mit einem gesprochen.
Am 20.11.2017 kandidierte ich formal für die Position, Fax vorab. Am 04.12.2017 – dem Wahltag – erklärte mir der Versammlungsleiter der LMK, dass er diese „erst heute morgen“ auf den Tisch bekommen habe. Eine „lange Leitung“ bei einer für Kommunikation zuständigen Behörde finde ich bei Chefsachen schon ein bisschen anstrengend.
Auch meine Andienung bei den Versammlungsmitgliedern und meine Videobewerbung scheinen die Medienwächter nicht erreicht zu haben, Social Media kennen die wahrscheinlich nur aus Papierausdrucken. Wenigstens der Postweg funktioniert. Mit Schreiben vom 05.12.2017, zugestellt am 07.12.2017, habe ich es nun schriftlich, dass meine Bewerbung keine Berücksichtigung finden konnte.
Darüber bin ich allerdings alles andere als unglücklich. Zwar wäre ein Salär von 10.000,- €/Monat für einen eher lockeren Job nicht zu verachten, die Leitung einer Papiertigerbehörde sehe ich allerdings nicht als Herausforderung. Ich bin hier in Köln als Medienanwalt gerade sehr glücklich und habe seit 2003 (Ende der damaligen Harald-Schmidt-Show) kein Privatfernsehen mehr gesehen.
4. Dezember 2017
Heute habe ich als Gast an der Versammlung der LMK Rheinland-Pfalz in Ludwigshafen teilgenommen. Zu Beginn wurde die Öffentlichkeit für den ersten Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, nämlich für den Bericht der etwas diffusen Findungskommission. Angesichts der Misstöne im Vorfeld wäre durchaus eine Vertagung der Wahl zu erwarten gewesen.
Nach dem Wiedereinlass wurde mitgeteilt, dass nur ein Kandidat zugelassen worden sei, zwei weitere Bewerber – einer davon ich – seien halt zu spät dran gewesen. Interessant hieran ist, dass der Posten nie ausgeschrieben wurde, wie dies etwa in NRW Standard ist. Der zugelassene Kandidat, zufällig Herr Dr. Eumann, wurde später befragt, wie er [zum richtigen Zeitpunkt] auf die vakante Position aufmerksam gemacht worden und wie er in die Auswahl gekommen sei. So richtig präzise beantworte Eumann diese Frage nicht. Der NRW-Staatssekretär sei im Juni (nach der NRW-Wahl) in den Ruhestand gegangen und habe sich halt umgehört und sich dann bei der LMK beworben.
Herr Dr. Eumann nutzte ausgiebig die Gelegenheit, um sich vorzustellen. Dabei überzeugte er weniger mit seinen – mir etwas zu plattitüdenhaften und predigermäßigen – Inhalten, als vielmehr mit seiner Herzlichkeit und dem Charisma, das Herr Dr. Eumann verströmte. Man muss den knuffigen Mann einfach gerne haben! Schwächen vermochte er einfach wegzulächeln. Seine dieses Wochenende eher schlecht gemischten Karten spielte der routinierte Politiker souverän aus.
Mich überzeugte Herr Dr. Eumann, als er seine häufigen Besuche in Gimmeldingen anführte. Hatte ich zuvor nicht verstanden, warum Rheinland-Pfalz einen Medienaufseher aus einem fremden Bundesland mit hanseatischem Migrationshintergrund benötigte, war ich durch den Hinweis auf Herrn Dr. Eumanns Besuche in Gimmeldingen endlich versöhnt.
Zwar meldeten sich mehrere Kritiker zu Wort, die sowohl das fadenscheinige Verfahren kritisierten als auch die Tatsache, dass Dr. Eumann sich auf einen Posten bewarb, den er für andere in NRW nur einem Volljuristen nach 18-monatiger Karenzzeit zubilligt. Und mancher äußerte starke Bedenken, ob durch eine solche Vergabepraxis das Ansehen des Landes gefährdet würde.
Mit knapper Mehrheit wurde der einzige Kandidat Herr Eumann dann gewählt. Herzlichen Glückwunsch!
Deutschland schaut heute auf Ludwigshafen, wo der neue Direktor der Landeszentrale für Medien und Kommunikation gewählt wird. Das ist die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, welche die Aufsicht über den privaten Rundfunk usw. ausübt. Dies soll den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend „staatsfern“ erfolgen. Um diese Staatsferne zu gewährleisten, wird der Direktor nicht von der Politik bestimmt, sondern von einer Versammlung gewählt, die sich wie bei den Rundfunkräten aus Vertretern aus der Gesellschaft zusammensetzt, mit Gesandten von Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften und Sportverbänden usw. („Gesegnet sind die Skifahrer“).
Doch nun pfeifen die Spatzen von den Dächern, dass diese Wahl manipuliert sein soll. So bekommt die Versammlung nicht etwa eine Auswahl an Bewerbern, vielmehr wurde ein einziger Kandidat unter extrem konspirativen Umständen ausgekungelt und soll ganz kurz vor der Wahl bekannt gegeben werden. Die angeblich nicht parteipolitisch entsandten 42 Vertreterinnen und Vertreter des pfälzischen Volkes sollen den – tatsächlich wohl von der Politik präsentierten – Direktor abnicken. Das Ganze wäre dann ein pseudodemokratisches Ritual, absolviert von Statisten, die den Souverän parodieren.
Diese Wahlvorbereitung ohne Ausschreiben oder sonstig transparentes Verfahren scheint mir eine originelle Interpretation des eigentlich auch in Rheinland-Pfalz geltenden Art. 33 Abs. 2 GG zu sein, der bei Besetzung von Staatsämtern eigentlich den Leistungs- und Wettbewerbsgedanken vorsieht:
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
Der Mann, den man unter strengster Geheimhaltung offenbar ausgekaspert hat, ist der in NRW neulich arbeitslos gewordene Ex-Staatssekretär Herr Dr. Eumann. Medienpolitisch hat Herr Dr. Eumann eigentlich immer das Falsche getan. So soll er an der Schnapsidee mit der Haushaltsabgabe beteiligt gewesen sein, die auch dann anfällt, wenn dort weder Empfangsgeräte vorhanden sind noch Personen mit deutschen Sprachkenntnissen wohnen.
Auch persönlich ist Herr Dr. Eumann ein spannender Kandidat: Mit seiner Doktorarbeit hatte er wohl gewisse Probleme, im Kölner Müllskandal machte der Sozialdemokrat eine unglückliche Figur. So richtig sympathisch aber wurde er durch den Schachzug, den NRW-Landesmedienchef (CDU) aus dem Amt zu kegeln, in dem er das Gesetz änderte. So muss man in NRW nun Volljurist sein und mindestens 18 Monate Karenz zur aktiven Politik vorweisen. Nach seinen eigenen Maßstäben dürfte sich der Nichtjurist Herr Dr. Eumann, der noch vor einem halben Jahr die NRW-Regierung repräsentierte, heute nicht in Ludwigshafen sehen lassen.
Kölner Verhältnisse auch rheinaufwärts in Ludwigshafen? Nun ja, es geht es um Bimbes.
Also wenn es bei der Wahl schon so provinziell zugehen sollte, dann könnte man doch wenigstens konsequent sein und einen Kandidaten aus ebendieser Provinz berücksichtigen. Soll wirklich ein Hamburger den Pfälzern erzählen, wie sie ihr Radio zu hören haben?
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