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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


OVG Koblenz: Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG ist dem öffentliche Recht zuzuordnen, auch wenn Vertrag privatrechtlich ausgestaltet werden soll

Die LMK ist nunmehr auch am Oberverwaltungsgericht Koblenz mit ihrer Rechtswegbeschwerde gescheitert. Die Behörde wollte unbedingt vor die Zivilgerichte und verlautbarte sogar, die Frage der Zuständigkeit habe über die Besetzung der Direktorenstelle hinaus grundsätzliche Bedeutung.

Das war auf mehreren Ebenen Unfug.

1.

Da ein evidenter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vorliegt, ist im Ergebnis der Rechtsweg bedeutungslos.

Jedenfalls aber ist jetzt geklärt, dass die Beschwer aus Art. 33 Abs. 2 GG für den Verwaltungsrechtsweg ausreicht und die LMK dies nicht durch Vertragsgestaltung des Dienstverhältnisses ihres Direktors umgehen kann.

2.

Die eigentliche „Bedeutung“ dieses Manövers dürfte darin liegen, dass die Behörde im Verwaltungsrechtsweg ihre Akten vorlegen muss, was eigentlich längst hätte passiert sein müssen. Und was in diesen Akten (nicht) steht, dürfte nicht anders als peinlich sein.

3.

Eigentlich müsste die LMK im Gegenteil ein wirtschaftliches Interesse am Verwaltungsrechtsweg haben, weil sie sich kostenbewusst am Verwaltungsgericht von hauseigenem Personal hätte vertreten lassen können. Die Befähigung hierzu gehört mehr oder weniger sogar zur Arbeitsbeschreibung der Direktorin der LMK (§ 12 Abs. 2 Hauptsatzung LMK). Vor dem Landgericht hingegen wäre der Prozess in jedem Fall deutlich teurer geworden.

(Die LMK indes scheut keine Kosten und Mühen, sondern hat die renommierte Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs angeheuert, die Bundeskanzler, Bundespräsidenten und sogar den Papst vertrat. Der beigeladene Sozialdemokrat Herr Eumann lässt sich ebenfalls nicht lumpen und bemüht CBH Rechtsanwälte.)

Ärgerlich wäre die Taktik der LMK wohl in erster Linie für Herrn Eumann geworden: Denn auf dem Zivilgerichtsweg hätte er wohl deutlich länger auf seinen Amtsantritt warten müssen …

Schöne Grüße an dieser Stelle nochmals an die rheinland-pfälzische Medienstaatssekretärin Frau Heike Raab, die es für „bemerkenswert“ hielt, wenn Volljuristen den Rechtsweg nicht kennen. Dieses Kompliment gebe ich gerne an die LMK-Anwälte weiter, die sich mit ihrer Rechtswegtrickserei nun ein zweites Mal blamierten. ;)

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