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Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


1. Oktober 2009

Und nun zu euch, Titanic!

Ich gratuliere euch zum 30.Geburtstag!

Wenn ihr aber schreibt, ihr wärt die am meisten verbotene Zeitschrift, dann ist das keine Satire, sondern statistisch meines Wissens zutreffend. Ein großer Anteil von eurem Kaufpreis besteht aus Rechtsverfolgungskosten.

Am witzigsten aber finde ich, dass euch die einstweiligen Unterlassungsverfügungen meistens kalt lassen, denn ihr verschickt ja den Großteil der Auflage im Abo, der bereits geliefert ist, wenn es Post aus Berlin oder Hamburg gibt.

Weiter so!

17. September 2009

Super-GAU bei Videofahndung

Nachdem man neulich per öffentlicher Bild-Fahndung einen Kinderschänder in Rekordzeit durch eine Massenfahndung dazu bringen konnte, sich der Polizei zu stellen, hielt man es für eine gute Idee, das jetzt in Wahlkampfzeiten zur Masche zu machen. Schäubles BKA fahndete nun erneut öffentlich mit dem Bildnis eines Kinderschänders, dessen Taten allerdings ersichtlich schon etwas zurücklagen.

Nicht nur, dass man riskierte, dass die Tat schon verjährt gewesen und die Fahndung damit nicht mehr von § 24 KunstUrhG gedeckt gewesen war – jetzt hat sich auch noch herausgestellt, dass der Täter bereits 1993 für die Tat verurteilt worden war. Sehr viel peinlicher geht es eigentlich nicht mehr.

Nun mag sich der geneigte Leser so seine Gedanken machen, ob man dem so freigiebigen BKA wirklich seine Daten via Bundestrojaner usw. zur Verfügung stellen möchte. Und es erhebt sich die Frage, ob man dem BKA nicht lieber Mittel für die korrekte Auswertung der bereits bestehenden Informationen zur Verfügung stellt, anstatt es in neuen, zur Kriminalitätsprävention völlig sinnlosen Technologien wie die DNS-Sperren zu verbrennen.

Siehe auch den Kommentar von Prof. Dr. Müller im Beck-Blog.

15. September 2009

Sehenswertes Video zu Internetsperren

So isses.

13. September 2009

FAS09: Private Fahndungsfotos – zulässig?

Der Vorfall mit dem Prügelpolizisten bei der Demo „Freiheit statt Angst“ schlägt hohe Wellen – und beschert der Demo „Freiheit statt Angst“ endlich die gewünschte PR. In wunderbar anschaulicher Weise demonstriert die Berliner Polizei, dass man unseren Volksvertretern nicht blind vertrauen kann. Bei allem Respekt für den harten und oftmals undankbaren Arbeitsalltag der Polizei und die ganz überwiegend soliden Polizisten, so ist eine Kette nun mal nur so stark, wie ihr schwächstes Glied. Was für willkürliche Gewalt gilt, das gilt für „Kavaliersdelikte“ wie Datenmissbrauch erst recht. Und nachdem die Polizei bei der Demo entgegen ihrem Versprechen gefilmt hatte, filmten die Datenschützer eben zurück. Nun haben findige Blogger aus dem Film zwei „Fahndungsfotos“ herausdestilliert und ins Netz gestellt. Dies wirft die Frage nach dem Recht am eigenen Bild auf. Darf man die Polizisten einfach so identifizierend abbilden?

Keine Ausnahme aufgrund von Versammlung

Grundsätzlich zählt die Rechtsprechung auch Polizisten bei ihrer Arbeit zu „Teilnehmern einer Demonstration“, sodass die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG für Versammlungen und Aufzüge etc. greift. Diese Ausnahme gibt es deshalb, weil man andernfalls kaum Personenmehrheiten abbilden könnte, denn wer kann schon alle Teilnehmer individuell nach ihrer Erlaubnis fragen? Doch die Fahndungsfotos, die beim Anlass einer Versammlung gemacht wurden, individualisieren nun diese beiden Polizisten. Damit wird jeweils nicht mehr eine Personenmehrheit abgebildet. Damit scheidet diese Ausnahme aus.

Personen der Zeitgeschichte?

Die beiden Polizisten könnten jedoch Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG sein. Hierfür spricht das breite mediale Interesse, das der Vorfall auch in den etablierten Medien findet und der Umstand, wie sehr die beiden das Misstrauen gegen die Obrigkeit im Sinne der Organisatoren der Demo unfreiwillig beweisen.

Prangerwirkung

Doch die Nutzung der Bildnisse in Form eines Fahndungsplakats stellt die Polizisten an einen virtuellen Pranger. Und Prangerwirkung ist ein Zauberwort, dass etwa Richter Buske besonders gerne verwendet. Denn die Interessen an der Verbreitung sind nach § 23 Abs. KunstUrhG immer auch mit den „berechtigten Interessen“ der Betroffenen abzuwägen. Die Verbreitung des Fahndungsaufrufs ist also juristisch nicht ohne Risiko. Was die Richter in solchen Fällen zulassen, und was sie verbieten, ist selbst für Kenner der Pressekammern nur schwierig vorauszusagen.

Praxisrelevanz

Eine pragmatisch relevantere Frage wäre allerdings, ob die beiden Polizisten gegen die Fotos vorgehen werden. Da sie möglicherweise sehr schnell begreifen werden, dass mit dem ccc nicht zu spaßen ist und ins Netz entsendete Informationen nicht reversibel sind, wäre es ungleich sinnvoller, sich eine neue Frisur wachsen zu lassen, als zum Anwalt zu rennen.

Präventive Beschlagnahme

Der Fall wird allerdings das allgemeine Bewusstsein für das Zurück-Fotografieren stärken und die – rechtlich höchst anfechtbare – Praxis begünstigen, der zufolge Polizisten, die sich fotografiert fühlen, Fotografen vor Ort zur Löschung der Bilder zwingen. Trotz eigentlich fehlender Rechtsgrundlage machen derzeit Gerichte präventive Beschlagnahmungen mit. Normalerweise ist die Anfertigung von Fotografien im öffentlichen Raum zulässig, erst die Verbreitung oder die unmittelbar drohende Gefahr einer Verbreitung könnte Maßnahmen rechtfertigen. Künftig werden Polizisten wohl sehr viel schneller Kameras bzw. Handys mit Kamerafunktion einkassieren wollen. Die Antwort hierauf wird sein, dass Demonstranten dann eben verdeckt filmen – oder eben parallel in so großen Scharen, dass die Polizisten nicht nachkommen werden, zumal die Bilder schnell ins Netz gefunkt werden können.

UPDATE:

Im Lawblog gibt es inzwischen die langerwartete Stellungnahme der Polizei – und Anzeichen, dass diese wohl etwas unglaubwürdig ist.

3. September 2009

Neuer Rekord: 400.000,- EURO

Das OLG Hamburg hat es wieder getan!

Eine schwedische Prinzessin bekommt statt der vom Buske-Gericht bewilligten 300.000,- Euro nun deren 400.000,-. Und zwar vom Klambt-Verlag, weil dieser seine Klatschzeitungen mit unzutreffendem Klatsch füllte.

Dies wirft mal wieder die Frage nach der Verhältnismäßigkeit auf: Eine vergewaltigte Frau darf sich glücklich schätzen, wenn sie als Schadensersatz auch nur ein Prozent dieser Summe bekommt. Wie sehr leidet wohl ein schwedisches Prinzeßchen, wenn im fernen Deutschland irgendwelche Hausfrauen irgendwelchen Klatsch lesen?

Die eigentliche Ratio dieser hohen Summen bei Pressedelikten ist die, dass große Verlage Geldentschädigungen aus der Portokasse zahlen können und daher von vorneherein einkalkulieren, wenn sich die Sache lohnt. Also will man den Verlagen den Zahn ziehen, in dem man das wirtschaftliche Motiv unterläuft und kalkulierte Rechtsverstöße unattraktiv macht. Wer allerdings mit den Werbepreisen vertraut ist, dem werden selbst 400.000,- Euro nur ein müdes Lächeln abgewinnen. Wie man aus Verlagskreisen hört, haben die ungleich mehr Angst davor, dass sie auf den Titelseiten Gegendarstellungen bringen müssen – denn die vergraulen Anzeigenkunden.

Das eigentlich tragische ist, dass diese überflüssigen Klatschmagazine dazu beitragen, die gegenwärtige Presserechtssprechung immer mehr zu verhärten. Mehr zum Urteil, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Glückwunsch an den Kollegen Prof. Prinz und seine Rechte Hand Dr. Michael Veddern. (Die Sache mit dem Kleiderhaken ist mir noch immer peinlich, Michael …)

31. August 2009

Kollege E. – the man without a face

Foto:kress.de/C. Meier via BILDblog.
Text auf der Bild: Rechtsanwalt E./Richter Mauck/ Meret B.

Der Berliner Kollege E. gilt völlig zu Recht als einer der besten Presserechtler überhaupt. Hätte ich in eigener Sache ein Problem, wäre er sogar meine erste Wahl. Sein Gebaren vor Gericht mag streitbar sein (eigentlich eher nicht), aber wenn das Teil seiner Erfolgsmethode sein sollte, Respekt!

Der Kollege E. ist seit Jahren dafür bekannt, dass er nicht in der Öffentlichkeit mit einem Foto abgebildet werden möchte. Letztes Jahr beobachtete ich ihn in einer temperamentvollen Sitzung, wo er in eigener Sache gegen eine Boulevardzeitung klagte, die ihn in seiner Eigenschaft als Strafverteidiger bei der Begleitung eines Mandanten abgebildet hatte. Die Boulevardzeitung wurde ausgerechnet von Rechtsanwalt S. vertreten, der sich als großer Kritiker von Boulevardzeitungen gefällt. E und S, dessen Temperament ebenfalls als bemerkenswert gilt, pflegen vor Gericht ein, nun ja, eher gespanntes Verhältnis. E. verlor, da Richter Mauck dem Foto zeitgeschichtliche Bedeutung und damit öffentliches Interesse beimaß. Dessen ungeachtet hat E. viele Fälle, in denen er sein Recht am eigenen Bild verletzt sah, gewonnen. Und er hat auch der BILD-Zeitung gelegentlich ihre Grenzen aufgezeigt, siehe obiges Foto.

Nun hat die BILD-Zeitung eine Glosse über angebliche Außerirdische gemacht und dabei auch gegen Rechtsanwalt E. gefrotzelt, der auch ein Alien sei:

„Tarnt sich als Anwalt, kämpft gegen investigative Medien und argumentiert wie von einem anderen Stern.“

Hierbei griff BILD auch in das Recht am eigenen Bild ein, also an dem von E. Und wie immer bei solchen Fotos geht E. hiergegen vor. Er sei weder eine Person der Zeitgeschichte noch ein getarnter Rechtsanwalt, noch ein Außerirdischer! „Bild“ habe ihn quasi entmenschlicht und damit in seiner Menschenwürde verletzt. Hört, hört!

Darüber wiederum macht sich nun die ebenfalls zu Springer gehörende „Die Welt am Sonntag“ lustig, also eine Art BILD-Zeitung für Abiturienten, die den pennälerhaften BILD-Beitrag zur Satire erhebt. Eines ist sicher: Der Humor ist im Hause Springer ganz sicher nicht erfunden worden. Bemerkenswert ist es allerdings schon, dass Kollege E., immerhin Mitbegründer und häufiger Anwalt der TAZ, häufig gegen die Pressefreiheit vorgeht. Neben Mandanten etwa aus seinem politischen Spektrum vertritt er übrigens auch das BKA und sogar den BND. Wow! Das nenne ich mal Professionalität!

Während ich auf Fotos von E. eigentlich ganz gut verzichten kann, fände ich solche von seiner Kanzleikollegin Dr. S., die ihn normalerweise bei dessen Klagen in eigener Sache vertritt, ungleich reizvoller. Wer E. beleidigt, darf sich ihrer Aufmerksamkeit sicher sein. Hm, das wäre es mir eigentlich wert … Ob sie wohl so antworten wird wie die E.-Mandantin …?

Update: Hier ist die BILDblog-Version. Von der Bezeichnung „verhasster Anwalt“ distanziere ich mich ausdrücklich. E. genießt selbst bei seinen Gegnern Respekt.

21. August 2009

Starfake

Eine Kulturschaffende, die vor allem auf dem Gebiet des deutschen Naturfilms bekannt geworden ist, geht gegen ein Starfake vor. Jemand hatte ihr Konterfei auf einen nackten Körper montiert und damit Werbung für ein Produkt gemacht. Wie der Werbetreibende auf den Gedanken kommen konnte, mit sowas durchzukommen, ist mir schleierhaft, zumal die Künstlerin an ihrem ebenfalls ausgebeuteten Künstlernamen sogar ein Markenrecht hält. Der konservativen FAZ war der triviale Fall immerhin eine Meldung wert.

Ich hingegen freue mich, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg endlich mal interessante Fotos zu sehen kriegt, nicht bloß kitischige Kinder von Prinzessinnen oder Sockenfüße, die deren Ehemänner aus dem Auto hängen lassen. Die Prinzenrolle hatten wir ja schon.

14. August 2009

Horst Schlämmer versteht keinen Spaß

„Horst Schlämmer“ alias Hape Kerkeling hat der Grevenbroichener CDU untersagt, mit seinem Bild Wahlkampf zu machen. Eine CDU-Politikerin war mit ihm zusammen auf einem Foto abgebildet gewesen.

Kerkeling kann sich auf sein Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild berufen, das auch in seiner Rolle als künstliche Persönlichkeit „Horst Schlämmer“ gilt. Anders als eine politische Meinungsäußerung oder Satire handelt es sich hier um Wahlwerbung, bei der es vorliegend in erster Linie um Aufmerksamkeit geht, nicht aber um eine politische Aussage. Sofern man also überhaupt zu einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht käme, würde in diesem Fall letzteres mit Sicherheit überwiegen.

Image-Parasitentum ist etwas für Comedians und Kabarettisten, Politiker jedoch sollten mit eigenen Inhalten werben – sofern vorhanden. Wie man am Video sieht, war dies für Schlämmer nicht die erste Erfahrung mit Trittbrettfahrern …

8. August 2009

Journalistische Sittenstrolche bei SPON

Vorgestern hatte ich auf den eher pragmatischen Umgang mit den Persönlichkeitsrechten eines wegen KP verdächtigten Täters hingewiesen. Mich zitierende Blogs hatten u.a. SPIEGEL-online (SPON) als löblich hervorgehoben, der das Bildnis aus seinem Speicher entfernt hatte. Offenbar nicht aufgefallen war, dass SPON den Bericht über den sich stellenden Täter jedoch mit dem Bildnis illustriert hatte. Und genau der SPON-Beitrag war es gewesen, der mich entsetzt hatte, ohne dass ich ihn beim Namen genannt hatte. Schwamm drüber …

Heute aber bringt SPON ein weiteres mal das KP-Thema und zitiert dabei aus einem „internen Bericht“ über Jörg Tauss, der SPON vorliege. Seltsam, denn so ein Bericht dürfte dem SPON gar nicht vorliegen. Verrat von Dienstgeheimnissen ist eine Straftat (wie Besitz von KP), die SPON sich hier zunutze macht. Ob da wohl jemand ein politisches Interesse hat, dem Mann und der Piratenpartei zu schaden? Auch das ist nicht mein Thema.

Mein Thema ist, dass SPON sehenden Auges (erneut) seine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt. Tauss hat wie jeder andere auch Persönlichkeitsrechte, und als absolut geschützt gilt die Intimsphäre. Es kommt im Bereich der Intimsphäre nicht darauf an, ob etwas wahr oder unwahr ist, sondern es gilt der Grundsatz, dass hierüber nur im extremen Ausnahmefall berichtet werden darf. Möglicherweise wäre hierzulande eine originäre Berichterstattung über den Lewinsky-Fall nicht zulässig gewesen (worüber man sich streiten kann).

Nun bin ich bekanntlich ein erklärter Gegner von Zensur und entsprechender Überdehnung des Persönlichkeitsrechts, auch bin ich dem investigativen Journalismus sehr verbunden, aber einfach so aus „internen Unterlagen“ in einem laufenden Gerichtsverfahren zu zitieren, das ist schon kein Journalismus mehr, sondern Wild West.

Es geht mir nicht darum, für Verdächtige im KP-Bereich Partei zu ergreifen. Aber was mich auf die Palme bringt, ist durchsichtiger Kampagnen-Journalismus und Rufmord. SPON online gilt seit Jahren als „Leitmedium“. SPON ist für das Internet so meinungsbildend wie die BLÖD-Zeitung für die Printmedien. Das sollte eigentlich Ansporn zu journalistischer Qualität sein.

Ob irgendjemand unter 100 Millionen Leuten in Deutschland KP besitzt oder nicht, ist vergleichsweise irrelevant. Für die politische Meinungsbildung ist es ungleich relevanter, wenn Spitzenpolitiker die Bundeswehr nach Afghanistan schicken, wo sie Kinder erschießt. (Die haben wohl eine schwächere Lobby.)

Wenn SPON so weiter macht, werde ich meine Bookmarks demnächst überprüfen müssen. Und unter uns: Sueddeutsche online ist ohnehin um Klassen besser.

Update: Der SPON-Artikel scheint entschärft worden zu sein.

6. August 2009

Bildberichterstattung und Fahndung

Eigentlich ist das Thema zu widerwärtig, um an einem schönen Sommertag wie diesem darüber zu bloggen. Was soll’s …

Die Polizei hat heute zu Fahndungszwecken Bilder eines Täters, der sich bei seinen „Heldentaten“ filmte, in den Medien platziert. Dazu gibt es im KunstUrhG eigens eine Rechtsgrundlage, die den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild erlaubt. Dem Täter war dieser Pranger natürlich peinlich, weshalb er sich noch heute stellte.

Damit wäre der Zweck der Verbreitung des Bildnisses entfallen, denn die Fahndung ist zuende. Was machen die Medien? Sie illustrieren die Meldung, dass der Täter sich gestellt hat, exakt mit dem Fahndungsfoto – das nunmehr keines mehr ist.

Für eine Anprangerung in den Medien eines nicht verurteilten Täters gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Regeln über die Art und Weise entsprechender Berichterstattung sind im Kodex des Deutschen Presserates hinreichend ersichtlich. Strafe ist Sache des Strafrichters.

Im Internetzeitalter, wo jede Information im digitalen Gedächtnis haften bleibt, ist die Diskussion natürlich irgendwo müssig. Was immer der Täter machen wird, er braucht nun ein neues Gesicht und eine neue Identität. Sicher, unser Mitleid mit dem Mann hält sich in Grenzen. Was mich aber stört, ist die unprofessionelle Gleichgültigkeit, die manche angeblich seriösen Medien an den Tag legen. Wenn es sich um ein sozial besonders geächtetes Delikt handelt, dann scheint man mit zweierlei Maß messen zu dürfen.