Meine Güte, was rauchen eigentlich Schweizer Anwälte, die sich im deutschen Medienrecht versuchen, so für ein Kraut? Oder ziehen die möglicherweise ein ganzes Alphorn voll Gras durch?
Ein in den bisherigen Verfahren stets glücklos wie ungeschickt agierender eidgenössischer Kollege verstand bislang meine Hinweise nicht, weshalb es stets deren Wiederholung durch einen Richter bedurfte, um Einsicht zu stiften. Aus Mitleid vor seinem – übrigens multimillionenschweren – Mandanten machte ich ihn schließlich bei einem Vollstreckungsproblemchen darauf aufmerksam, dass er eine angebliche Begleichung eines Titels freundlicherweise binnen zwei Wochen nachweisen möge, andernfalls sein Mandant mit einer Zwangsvollstreckung zu rechnen hätte. Dem Unglücksvogel war nichts Intelligenteres eingefallen, als mich Minuten später per Email wegen dieser altruistischen Rechtsauskunft gegenüber der Anwaltskammer der Nötigung und Erpressung zu „denunzieren“.
Es kam noch besser: Die Gegenseite verklagte meinen Mandanten und mich auf Schadensersatz wegen der „Nötigung“ und „Erpressung“, da ich mit einer rechtswidrigen Vollstreckung gedroht hätte. Da ihm meine Klageerwiderung dann wohl doch etwas im Magen gelegen haben muss, versuchte er es wie ein gekränkter Wikipedianer mit persönlicher Diskreditierung:
„Im Internet erscheint der Beklagte zu 1) (…) als Zauberer (…). Es gibt also starke Hinweise, dass der Beklagte zu 1) (…) unerlaubte Handlungen vornimmt.“
Ich habe vor Lachen fast in die Tischkante gebissen … :-P
Was muss wohl die arme Richterin gedacht haben? Hält mich der Advokat etwa für einen Hexenmeister, der mit Voodoo seinen Mitmenschen Schadenszauber zufügt? Oder will er der Richterin gar verklickern, spleenige Herren, die mit Zauberkunststückchen der Welt etwas Farbe bringen, tendierten zu Kriminalität?
Lieber Kollege von der Alm, wenn Sie mich mal so richtig in Misskredit bringen möchten, dann erzählen Sie das nächste mal doch dem Gericht besser, ich sei Vorsitzender eines im Untergrund agierenden Falschspielersyndikats und pflege Freundschaft mit Taschendieben, falschen Hellsehern, echten Spionen und paranormalen Löffelverbiegern. … Spätestens dann wird die Richterin wohl die Lektüre der Schriftsätze abbrechen und sich fragen, ob denn der Schweizer Anwalt noch etwas von dem Kraut für sie übrig hat … ;-)
Hoffentlich kommt der Gegner nicht auf den Trichter, mal den Anwalt zu wechseln, dann wir werden noch viel Spaß miteinander haben …
Die für heute vorgesehene Koranverbrennung in Amiland scheint abgesagt zu sein. Hierzulande verfügen wir über ebenbürtige Gottesmänner im Namen des Herrn. So hatte der allseits beliebte Kardinal Meisner dem Kabarettisten Jürgen Becker 2007 vom Landgericht Kölle das folgende Zitat verbieten lassen:
„In Köln kann man keinen Moslem dazu ermuntern, Katholik zu werden. Denn von einem Hassprediger zu anderen zu wechseln, bringt nichts.“
Zur juristisch interessanten Frage, was denn genau ein Hassprediger sei, verweisen manche auf die Legaldefinition in § 55 Abs. 2 Nr. 8 Zuwanderungsgesetz, dem zufolge ein Ausländer ausgewiesen werden kann, der
8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder
b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
Eine Ermessensausweisung („kann“) erfolgt bei sogenannten Hasspredigern, also bei einer Verbreitung von Gedankengut, durch das Kriegsverbrechen oder Terrorismus in einer Weise gebilligt werden, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören sowie bei einer Aufstachlung zu Hass oder Gewalt gegen Teile der Bevölkerung oder Angriffen gegen die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, Verleumdung oder Verächtlichmachung von Teilen der Bevölkerung.
Da es den deutschen Predigern wohl am Migrationshintergrund fehlt, dürfen die also hassen, bis der Arzt kommt. Amen!
Das hatten sich die Medienrechtler so vorgestellt: Nachdem Schälike die Mediengerichte in Hamburg und Berlin überwacht, hielten sich namhafte Kanzleien für clever, die Zensurbegehren ihrer Mandantschaft lieber in Köln zu verhandeln.
Der Schuss geht jedoch zumindest an den Tagen nach hinten los, wenn Schälike selbst in Köln vor den Kadi gebeten wird, denn wenn Schälike schon mal eine Pressekammer aufsucht, harrt er dort grundsätzlich den ganzen Prozesstag aus – und bloggt und twittert, was eigentlich depubliziert werden sollte.
Ein grandioses Eigentor schoss gestern der Promianwalt Dr.S.-Zögling Rechtsanwalt H., der Dr. S. in der Fehde Dr. S. ./. Schälike vertrat. Weil Dr. H. auch andere Fälle in Köln verhandelte, terminierten die Kölner ebendiese Fälle ebenfalls gestern, damit Kollege H. nicht jedesmal neu kommen muss. Da also auch zwei Schälike-Fälle dabei waren, hatte Kollege H. sich den Anwaltsschreck quasi frei Haus bestellt, die Reisekosten und die Entschädigung für den Zeitverlust übernommen und musste ertragen, dass dieser auch über seine anderen Prozesse berichtete – die H. überwiegend verlor.
So richtig demütigend muss es aber gewesen sein, dass Schälike seine Fälle gewann – und zwar ausgerechnet auch den Prozess, in dem es darum ging, ob Schälike Prozesse auflisten darf, die Dr. S. gegen Schälike häufig verloren hatte! :-P Bei dieser Gelegenheit sei auf Schälikes Twitter-Service hingewiesen! ;-)
Auch die Kanzlei des prominentesten deutschen Presserechtlers hatte ihren Vertreter extra von Hamburg nach Köln gesandt, wo man über Schälike Anwesenheit wohl alles andere als glücklich war.
Der Axel Springer-Verlag wehrt sich gegen Kachelmanns Diskretionswünsche hinsichtlich seiner Strafakte und konnte gestern am Landgericht Köln einen weiteren Erfolg verbuchen. Für Presserechtspraktiker interessant ist, dass Kollege Höcker offenbar nur einen beschränkten Antrag stellte. So berichtet Media:
Verlagssprecher Tobias Fröhlich: „Wichtig ist, dass das Berichterstattungsverbot nun vom Tisch ist. Dass das Gericht die eigene Verfügung bestätigen konnte – und das für einen geringen Zeitraum bis zur Anklageerhebung – , ist nur darauf zurückzuführen, dass Kachelmann schon zuvor auf die EV für die Zeit nach dem 19. Mai verzichtet hatte. Anderenfalls hätte das Landgericht die gesamte EV aufheben müssen. Der Verzicht ist daher nichts anderes als eine juristische Nebelkerze um die Niederlage Kachelmanns zu verhüllen. Das wird sich in der Berufungsverhandlung zeigen.“
Vor ein paar Wochen sahen wir gemeinsam in der Hamburger Pressekammer die seltsame Widerspruchsverhandlung zum Fall des Herrn Ballack, der nicht über sein Karriereende lesen möchte. Die absurden Vorstellungen der Hamburger Kollegen inspirierten mich zu dieser heute erschienenen Glosse auf Telepolis.
Die Mechanismen der Aufmerksamkeitsökonomie fasst Constanze Kurz, Pressesprecherin des Chaos Computer Clubs, anhand der Duisburger Gängelei in der FAZ zusammen:
Gegen den Missbrauch des fliegenden Gerichtsstands hat das OLG Köln eine interessante Entscheidung erlassen. Ein bekannter Medienanwalt aus Berlin hatte in eigener Sache gegen einen bekannten Gerichtsblogger aus Hamburg geklagt – in Köln. Der fliegende Gerichtsstand macht´s möglich.
Das verursachte nicht nur dem Blogger sinnlose Fahrtkosten, auch der klagende Anwalt, der sich trotz eigener Sachkunde vornehm von einem Kanzleikollegen vertreten ließ, zahlte für dessen und die eigene Anreise zum Beweistermin von Berlin nach Köln über 1.800,- Euro. Enthalten waren Flüge in der Business Class sowie stolze 211,- Euro Taxigebühren für die Flughafentransfers.
Grund für das persönliche Erscheinen war allerdings auch die Doppelfunktion der Anwälte als Zeugen in eigener Sache: die tapferen Anwälte wollten einen bestimmten Inhalt im Internet gesehen haben, waren aber nicht clever genug, den Quelltext zu sichern. In ihrer Eigenschaft als Zeugen lehnten sie generös Ansprüche auf Zeugenentschädigung ab – die sie ja auch hätten vorleisten müssen. Das langwierige Verfahren wurde schließlich vom Medienanwalt letztinstanzlich gewonnen, und die Berliner Anwälte, die sich in Köln gegenseitig vertraten, baten für Reisekosten zum Kölschen Abstecher zur Kasse.
Nun sind der obsiegenden Partei grundsätzlich nur die Kosten für einen Anwalt vor Ort zu erstatten, nicht aber Reisekosten für einen auswärtigen Anwalt, denn andernfalls könnte man so dem Gegner künstlich die Prozesse verteuern. Doch das Landgericht Köln, das sich damals im Sommer 2008 nun erstmals des Glanzes des Promianwalts erfreuen durfte, setzte die beantragten Kosten gegen den Blogger wie beantragt fest.
Das Landgericht war damals dem Medienanwalt in dessen Argumentation gefolgt, er hätte sich bislang immer von seinem Kanzleikollegen vertreten lassen. Zur alternativen Einarbeitung eines Kölner Anwalts hätte er mindestens zweimal nach Köln fliegen müssen. Offenbar hatten sich Konferenzlösungen wie Skype noch nicht zum Medienanwalt herumgesprochen, der in diesem legendären Termin sogar bestritt, zu wissen, was eine Computermaus sei.
Schon gar nicht störte sich das Landgericht Köln an der willkürlichen Wahl des Gerichtsorts Köln, auch wenn der Medienanwalt auch zu Hause in Berlin hätte klagen können – wie in zahlreichen Fällen gleichen Rubrums. Auch das OLG hatte keine prinzipiellen Einwände gegen die Anwendung des fliegenden Gerichtsstands.
Da der Kläger sich jedoch als Koryphäe für Medienrecht versteht, wäre er jedoch wohl auch sachkundig genug gewesen, einen Prozessvertreter aus Köln mit vertretbarem Aufwand zu instruieren. Auch in Köln gibt es fähige Medienanwälte. Ein „eingängiges Mandantengespräch auf persönlicher Basis“ sah das OLG Köln nicht als erforderlich an.
Nun bleibt der Kollege auf seinen über 1.800,- Euro Fahrtkosten sitzen.
Just for the records: Ich hatte den Blogger in dem Beweisaufnahmetermin von 2008 als kurzfristig zugezogener weiterer Anwalt mitvertreten, war jedoch an dem weiteren Gang des Verfahrens nicht beteiligt. Das haben zwei Kollegen vor Ort gemacht.
Das Landgericht Köln hält das Gutachten für eine persönlich geistige Schöpfung und macht Urheberrecht fruchtbar. Bei 300 Seiten scheint das wohl vertretbar. Eine interessante Frage ist, warum man nach Köln ging, denn Duisburg hätte doch „näher“ gelegen. Nun ja: Bei Leaks haben die Kölner sich einen gewissen Ruf erworben.
Ich hatte in der Kölner Pressekammer mal erlebt, dass die einer gemailten Löschungsaufforderung, die aus zwei Sätzen bestand, Urheberrechtsqualität beigemessen hatte. Als ich denen ob diesen groben Unfugs die Augen geöffnet hatte, kam der Vorsitzenden eine neue Idee: das Briefgeheimnis! Eine Information, die aufgeschrieben ist, scheint in Köln automatisch ein von Dritten zu wahrendes Geheimnis zu sein. Das entsprechende Urteil, in dem man sich dann auch mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht behalf, wurde natürlich nie rechtskräftig.
Nun gut, lieber Oberbürgermeister! Sein Sie bitte nicht böse, wenn das Ding bei WikiLeaks auftaucht! Manche werden das Internet hat nie begreifen …
Die Hamburger Morgenpost hatte über den Fall eines sympathischen Hamburger Anwalts berichtet, dem das Landgericht Hamburg die Blog-Behauptung untersagt hatte, ein ehemaliger Bundeskanzler habe eine ehemalige Päpstin oder so ähnlich bei einer Trunkenheitsfahrt begleitet. Der Bericht über das Dementi des Ex-Kanzlers war diesem zu viel und er klagte. Der Ex-Kanzler, der die Hamburger Pressekammer schon früher wegen Haarspaltereien behelligte, wollte den Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung erreichen.
Unstreitig war zwischen den Parteien, dass der Ex-Kanzler nicht bei der Fahrt anwesend gewesen sei. Den Anspruch auf redaktionelle Richtigstellung lehnte der für seine Weisheit bekannte Vorsitzende mit der Begründung ab, die Berichterstattung enthalte keine ansehensmindernden Elemente von erheblichem Gewicht. Rumms!
Anders als für den Anspruch auf redaktionelle Richtigstellung werden für den Unterlassungsanspruch solche Elemente allerdings nur im Ausnahmefall benötigt. Nicht bekannt ist, was aus dem Fall des Hamburger Anwalts wurde, dem einstweilig noch ein Berichtsverbot auferlegt wurde.
Sollte für die Hamburger Richter der Eindruck entstanden sein, der hiesige Blogbetreiber wolle sich die Behauptung über die Anwesenheit des Ex-Kanzlers im Pkw der heiligen Frau zu Eigen machen, so distanziert sich der Blogbetreiber rein vorsorglich. Er hat hierzu keine Meinung und teilt die des Hamburger Kollegen nur im Ausnahmefall.
UPDATE: Der Hamburger Kollege hat seine Behauptung inzwischen längst zurückgenommen. Also bleibt die spannende Frage nach Käßmanns geheimnisvollen Begleiter offen. Hatte Kachelmann eigentlich schon ein Alibi?