Da die Berichterstattung über Julian Assange erfahrungsgemäß unzuverlässig und politisch gefärbt ist, bin ich zum Berufungsverfahren der USA gegen die Ablehnung des Auslieferungsgesuchs persönlich nach London gefahren, um mir ein eigens Bild zu machen.
Dem Angeklagten, den die USA für sein restliches Leben wegsperren oder dieses beenden wollen, wurde die Teilnahme am Prozess offenbar gegen seinen Willen verwehrt. Auf einem Video, das uns kurz gezeigt wurde, konnte man ihn im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh sehen.
Den Prozessbeobachtern wird überwiegend auch nur ein Stream etwa im Nebenraum gewährt. Die Qualität unterschreitet den Standard, den deutsche Gerichte bei Online-Verhandlungen einhalten. So sieht man nur zwei Kameras aus der Totalen von hinten, und kann allenfalls erahnen, wer gerade spricht.
Das Absurde ist, dass Assange jahrelang von Schweden eine Online-Befragung zu den damaligen Vorwürfen verwehrt wurde. Video sei zur Vernehmung nicht gut genug. (Tatsächlich wird derartiges bei grenzüberschreitenden Vernehmungen offenbar schon lange gemacht.)
Das Auslieferungsbegehren der USA war einzig aus humanitären Gründen abgelehnt worden, das Suizidgefahr zu befürchten sei. Bei der gestrigen Verhandlung wurde darüber gefeilscht, wie suizidgefährdet und psychisch krank Assange wirklich sei. So könne er nach Meinung des US-Vertreters nicht autistisch sein, da er ja Beziehungen eingegangen sei und Kinder gezeugt habe. Wer autistische Freunde hat, kommt vermutlich zu anderen Ergebnissen.
Den Namen Julian Reichelt hörte ich das erste Mal, als ich auf einer journalistischen Veranstaltungen mit ihm in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema saß. Reichelts Äußerungen offenbarten nicht nur einen stramm transatlantischen Kompass, sondern auch eine erstaunliche Naivität zur Zuverlässigkeit von Kriegsberichterstattung. (Jeder, der hierzu auf Augenhöhe mitreden möchte, sollte mindestens Phillip Knightley: „The First Casualty“ gelesen haben.)
Umso erstaunter war ich, als ich erfuhr, dass der mir als journalistisches Greenhorn erscheinende Reichelt einmal ausgerechnet Kriegsreporter gewesen sein soll. Da ich BILD allenfalls aus beruflicher Veranlassung lese, ist mir Reichelts literarisches Schaffen praktisch nur aus Tweets bekannt. Als Reichelt ausgerechnet zum Häuptling der BILD befördert wurde, sagte das eigentlich alles.
Statt über seine überschaubaren journalistischen Fähigkeiten stolperte Reichelt nunmehr (erneut) über sein Privatleben, das er mit seiner beruflichen Position in einer Weise verquickte, wie es in den 1960er Jahren akzeptiert gewesen sein mag. Die beißende Pointe – auf die im Gegensatz zu deutschen Redaktionen nur die im prüden Amerika ansässige New York Times anspielt – ist die delikate Tatsache, dass Friede Springer ihre Verlegerinnen-Karriere in ähnlicher Weise wie Reichelts Affären mit Untergebenen begann, nämlich als Kindermädchen bei Axel Springer.
Die New York Times berichtet außerdem von angeblich gefälschten Scheidungspapieren, die Reichelt vorgelegt haben soll. Urkundenfälschung zählt bei Strafverfolgungsbehörden nicht zu den Kavaliersdelikten und erlaubt, wenn sich der schwerwiegende Vorwurf als zutreffend herausstellen sollte, Rückschlüsse auf Reichelts Integrität. Wenn man es mit Lug und Trug zu Deutschlands vermutlich mächtigstem Chefredakteur bringen kann, wenn man denn nur den richtigen Leuten nach dem Mund redet, wäre das Anlass zur Besorgnis.
Die Recherche zu Reichelt ist presserechtlich problematisch, da sensible Dokumente aus einem Compliance-Verfahren durchgestochen wurden, bei dem die Beteiligten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Verlag hat eine entsprechende Untersuchung angekündigt. Die Beurteilung wird sich nach der Wallraff-Rechtsprechung richten: Ähnlich wie beim Redaktionsgeheimnis und dem Anwaltsgeheimnis muss es bei interner professioneller Kommunikation geschützte Räume geben, in denen man offen sprechen kann. Kann jedoch ein gesellschaftlich erheblicher Missstand nicht anders recherchiert werden, darf bei überwiegendem Berichtsinteresse der Öffentlichkeit ausnahmsweise auch rechtswidrig beschafftes Material verwendet werden.
Eine andere Frage ist, ob sich die Hinweisgeber durch ihre Indiskretion strafbar gemacht haben. Davon wird auszugehen sein.
Ein Mandant, der vor Jahren in einen falschen Verdacht geraten war und sich damals hiergegen erfolgreich gewehrt hatte, wurde in der deutschsprachigen Wikipedia als Schuldiger dargestellt, dies mit despektierlichen und sarkastischen Formulierungen, die in einer Enzyklopädie nichts zu suchen haben und Pseudozitaten. Die vorverurteilende Darstellung entsprach weder den Wikipedia-Regeln noch ansatzweise den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an zulässige Verdachtsberichterstattung.
Wikimedia erkannte heute die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg an, da die Sach- und Rechtslage eindeutig war. Das war sie aber schon vor einem Jahr, als wir die Klage erhoben.
Entgegen der PR, die im Bezug auf das für einen anderen Mandanten erstrittene Schmerzensgeldurteil gegen Grünewald am Landgericht Koblenz verbreitet wurde, kümmern sich weder der deutsche Wikimedia-Verein noch die Wikipedia-Admins um Eingaben, die auf offiziellem Wege eingehen.
Rechtlich verantwortlich ist die in den USA ansässige Wikimedia Foundation, welche die Datenbank betreibt. Diese veranlasste weder auf das anwaltliche Hinweisschreiben vom Juni 2020 noch auf die Klagezustellung, die COVID-bedingt erst am 24.12.20 erfolgt war, irgendetwas. Erst zwei Monate später wurden kommentarlos einige Einträge halbherzig geändert. Im Gegenteil wurde der Mandant sogar für den „Frevel“, dass er einen fairen Umgang mit der falschen Verdächtigung eingefordert hatte, durch Nachtreten bestraft. Die von Wikimedia beauftragte Kanzlei beantragte trotz der eindeutigen Rechtslage eine Fristverlängerung nach der anderen.
Dem betagten Mandant raubte die rufmordende Wikipedia damit ein ganzes weiteres Lebensjahr, was ihn u.a. an ehrenamtlicher Tätigkeit in der Öffentlichkeit hinderte. Die bittere Ironie an der Sache ist, dass die Wikipedia auf diese Weise ausgerechnet ein Engagement des Mandanten für ein Denkmal über die Bücherverbrennung sabotierte.
Meine vor 15 Jahren gebildete Meinung über die Mentalität der deutschen Wikipediaverantwortlichen wurde erneut zu 100 % bestätigt: Neureich, arrogant, selbstherrlich, verantwortungslos. Für eine Enzyklopädie mit der Alltagsbedeutung der Wikipedia möchte man sich Besseres wünschen, insbesondere endlich ein Verfahren, das sich wenigstens im Ansatz an Rechtsstaatlichkeit messen lassen könnte. Dazu würde auch eine Weisung an die eigenen Anwälte gehören, dass aussichtlose Rechtsstreite vor Gericht nicht um ihrer selbst Willen in die Länge gezogen werden.
Während sich heute am Tag der Pressefreiheit konventionelle Medienmacher im jährlichen Ritual gegenseitig auf die Schulter klopfen, hält sich die Laune einiger Blogger und YouTuber in Grenzen. Seit einigen Wochen bekommen sie blaue Briefe von Landesmedienanstalten, die politisch unerwünschte Inhalte beanstanden und Fristen zur Änderung setzen.
Die ursprünglich für den privaten Rundfunk aufgebauten Landesmedienanstalten sind nämlich mit Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags vom 07.11.2020 zur Qualitätsaufsicht über Anbieter auch quasi-journalistischer Internetinhalte zuständig, sofern diese in Deutschland ansässig sind und sich nicht dem von der Verlegerlobby organisierten Deutschen Presserat angeschlossen haben. Wer nach dem äußeren Erscheinungsbild ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Telemedium betreibt, fällt unter § 19 MStV – gleichgültig, ob kommerziell oder nicht.
Solche Anbieter sollen angeblichen journalistischen Mindeststandards unterworfen sein. Nach Meinung der Landesmedienanstalten müssen daher u.a. die folgenden Grundsätze beachtet werden:
– Inhalte dürfen nicht billigend aus dem Zusammenhang gerissen werden.
– Werden nicht unerhebliche Teile von Fremdinhalten aus einer Drittquelle übernommen, so ist die Quelle zu benennen. Gleiches gilt für Zitatsammlungen.
– Anonyme Quellen sind als solche zu kennzeichnen.
– Zitate müssen unverfälscht aus Drittquellen übernommen werden.
– Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind einzuhalten.
– Bei Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
Die Landesmedienanstalten belassen es allerdings nicht bei diesen rührenden Appellen, sondern beanstanden ganz konkrete Texte der Blogger, deren journalistischen Gehalt sie anzweifeln. So verlangen Landesmedienanstalten in mehreren Fällen von Bloggern die Angabe von Quellen für unerwünschte Beiträge. Auch das restliche Angebot sollen die Betreiber auf Einhaltung journalistischer Standards überprüfen. Für den Fall, dass die Anbieter nicht innerhalb der gesetzten Frist wunschgemäß reagieren, drohen die Landesmedienanstalten u.a. mit Sperrverfügungen.
Das ist neu in der deutschen Medienlandschaft. Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 galt Artikel 5 Abs. 1 GG:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Daraus leiteten Verfassungsjuristen das Prinzip ab, dass sich der Staat aus Angelegenheiten der Presse möglichst herauszuhalten hat. Abgesehen von Fragen des Jugendschutzes oder strafrechtlich verbotener Volksverhetzung usw. hatte der Staat gegenüber Medienhäusern inhaltlich nichts zu melden. Anders als bei den meisten Berufen gibt es für Printjournalismus keine Aufsichtsbehörde wie etwa eine berufsständische Kammer usw. Wer sich auf den Schlips getreten fühlt, kann privat die Gerichte bemühen, nicht aber der Staat.
Ein weiteres Prinzip war die Sicherung von Meinungsvielfalt durch ein möglichst breites Spektrum an Meinungsführern und Angeboten. Dem wurde insbesondere bei der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Rechnung getragen, der keinen staatlichen Weisungen untergeordnet ist und von bunt gemischten Rundfunkräten indirekt kontrolliert wird.
Im Adenauer-Deutschland verhinderten klüngelnde Verleger den Erlass eines angedachten Ehrenschutzgesetzes, indem sie 1956 den Deutschen Presserat gründeten, der Missständen branchenintern auf dem Parkett eines privaten Lobbyvereins mit Gentlemen’s Agreements entgegenwirken soll.
Als man dann Ende der 1980er Jahre den privaten Rundfunk zuließ, baute man nach dem Vorbild der angeblich staatsfernen Rundfunkräte die Landesmedienanstalten auf, um die Medienlandschaft auf mögliche politische Einseitigkeit und Meinungsmonopole zu überprüfen.
Die junge Generation unserer Tage allerdings kauft keine gedruckten Zeitungen mehr und sieht auch kaum noch lineares Fernsehen. Dass Influencer Einfluss auf das Wahlverhalten ausüben, bewies 2019 eindrucksvoll das Rezo-Video (Die Rezo-zialisierung der CDU).
Im Super-Wahljahr 2021 sowie im Streit über die Deutungshoheit über COVID-19-Themen rasseln die Landesmedienanstalten nun mit den Ketten, an die sie die Blogger legen wollen. Das Wahlvolk soll sich gefälligst an den konventionellen Medien orientieren – die den Klimawandel vier Jahrzehnte krass unterberichteten, weder den Brexit noch eine Trump-Regierung für realistisch hielten und Kriegsverbrechern Kränze flechten (Auf den Hund gekommen).
Wie sich § 19 MStV mit dem Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG in Einklang bringen lassen soll, sowie mit dem Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 GG, wird eine spannende Frage. Insbesondere also haben diese öffentlich-rechtlichen Organisationen nicht nur die Macht, einzelne Beiträge nachträglich zu beschneiden, sondern sie können per § 109 MStV die gesamten Websites und Kanäle sperren. Befremdlich ist das Verlangen nach Quellenangaben, denn konventionelle Journalisten beanspruchen Quellenschutz und dürfen sogar vor Gericht das Zeugnis verweigern.
Die Medienaufseher jedoch fordern in ihren Schreiben sogar das Einhalten von journalistischen Sorgfaltspflichten ein, insbesondere die Prüfung der Aussagen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit. Das Einhalten journalistischer Sorgfaltspflichten müssen konventionelle Medien allerdings nur nachweisen, wenn ein konkret Betroffener sie wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unwahre Verdachtsberichtserstattung verklagt. Nunmehr also maßen sich die Landesmedienanstalten die Rolle einer allzuständigen Spanischen Inquisition wegen aller möglichen Themen an und legen an Privatleute Maßstäbe an, denen häufig selbst professionelle Journalisten nicht genügen.
Medienjuristen haben erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 19 MStV mit Europa- und Verfassungsrecht. Mit der Aufforderung zur Angabe von Quellen für offenbar unerwünschte Information begeben sich die Landesmedienanstalten in das Zeitalter vor dem Reichspreßgesetz von 1874, das die Presse vor der Polizei schützte. Stattdessen maßen sich die Medienaufseher die Rolle eines Orwellschen Wahrheitsministerium an.
Ob ausgerechnet die Landesmedienanstalten als Politkommissare fachlich taugen oder wenigstens Kompetenz für rechtsstaatliche Verfahren erwarten lassen, darf man mit Blick auf deren Personal herzlich bezweifeln. Nur einige der Landesmediendirektoren verfügen über die Befähigung zum Richteramt, durchweg allerdings beweisen sie ideologisches und machtpolitisches Talent. In Rheinland-Pfalz konnte sich ein strafrechtlich aufgefallener Politiker mit drittklassig überstandenem Doktortitelaberkennungsverfahren ins Amt klüngeln (Der Fall Marc Jan Euman). Der Landesmediendirektor von NRW fiel mit einem spannenden Verhältnis zur Meinungsfreiheit auf (Rezo-Fallout: „Wir brauchen Regeln gegen Desinformation“). Etliche Landesmediendirektoren sind Ex-Politiker und daher nicht wirklich unabhängig.
Wer sich dem Zugriff der forschen Medienaufseher entziehen möchte, muss entweder seinen Sitz ins Ausland verlegen oder sich, wie es § 19 MStV als Ausweg vorsieht, dem Pressekodex des Deutschen Presserats unterwerfen. Wer eine solche Selbstverpflichtungserklärung abgibt und vom Presserat akzeptiert wird, kann sich mit einem nach Reichweite gestaffelten „Jahresentgelt“ zwischen 100,- € und 100.000,- € aus der Zuständigkeit der Landesmedienanstalten freikaufen.
Zu einem solchen Ablaßhandel wäre Bloggern dringend zu raten, denn anders als die Landesmedienanstalten verfügt der Presserat nicht über scharfe Waffen, sondern kann bei Verstößen gegen den Pressekodex gerade einmal Flüche ausstoßen wie „Beanstandungen“ und „Rügen“. Im noblen Presserat sitzen außerdem nur Gesandte von Verlagshäusern und Journalistenvereinigungen, die sich einander nur selten ein Auge aushacken. Der Deutsche Presserat ist ein schlechter Witz und spielt im realen Medienrecht keine messbare Rolle.
Dennoch ist es ein fragwürdiger Eingriff in die Medienfreiheit, wenn der Staat Blogger quasi zum Coteau gegenüber dem Presserat nötigt und ihnen eine indirekte Abgabe auferlegt. Mit der Unterwerfung unter den Pressekodex ist übrigens keine Vereinsmitgliedschaft im Presserat mit irgendwelchen Mitspracherechten verbunden. Mitglied im Presserat sind nur große Verlagshäuser und gesalbte Journalisten. Und die verwalten dann demnächst ein Monopol – also genau das, was mit Konzept der Medienvielfalt vermieden werden sollte.
Theoretisch sieht § 19 MStV auch die Möglichkeit vor, sich alternativen „freiwilligen“ Selbstkontrollorganisationen anzuschließen, wenn es solche eines Tages geben sollte. Die allerdings müssten von den Landesmedienanstalten anerkannt werden – die damit ihre seltsamen Auffassungen von Anfang an induziert. Spannend wäre es ja schon, wenn sich der Papiertiger „Deutscher Presserat“ einer Konkurrenz stellen müsste, die das Thema Qualitätsjournalismus zur Abwechslung mal ernst nähme. Wenn sich alternative Presseräte formieren, besteht allerdings das Risiko, als Medium zweiter Klasse eingestuft zu werden, oder gar einer Stigmatisierung durch Assoziation mit „Schmuddelkindern“.
Ob die Medienregulierung des § 19 MStV wirklich überzeugend ist, darf man unterschiedlich bewerten. Langfristig wird sich das Bundesverfassungsgericht mit diesen Konstrukten beschäftigen. Die ersten Blogger und YouTuber stehen bereits in den Startlöchern nach Karlsruhe. Für das Superwahljahr 2021 jedoch wird § 19 MStV voraussichtlich halten.
Für den Jahreskongress des Chaos Computer Clubs habe ich einen Talk mit dem investigativen Journalisten Peter F. Müller organisiert, der vor knapp einem Jahr die Cryptoleaks-Affäre ins Rollen brachte. Der freiberufliche Journalist war auf das strengst geheime Minerva-Dokument gestoßen und organisierte daraufhin mit Kollegen und Fachleuten einen Rechercheverbund. Die CIA war über die Enthüllungen not amused, in der Schweiz wurde die Sache zum Politikum.
Ebenfalls im Talk dabei waren Paul Reuvers und Marcus Simons vom Cryptomuseum.com. Weiterführende Links:
Leider wurde der Live-Stream durch eine DDOS-Attacke sabotiert, sodass der Frage- und Antwort-Teil etwas kurz ausfiel und der Talk bislang noch nicht online war. Vielen Dank an alle CCC-Leute, die trotz der COVID-Situation und dem DDOS den Talk möglich gemacht haben!
Der Bundesgerichtshof kassiert das Verbot der Afghanistan-Leaks
Nach einem über sieben Jahre währenden Stellungskrieg hat ein Zeitungsverlag den Angriff der Urheberrechtskompanie zurückgeschlagen. Die Bundeswehr hatte sich dagegen gewehrt, dass für die Unterrichtung des Parlaments verfasste Berichte über den Afghanistan-Einsatz, die an einen Zeitungsverlag geleakt worden waren, im internet geleakt wurden. Da Geheimhaltungsvorschriften nicht greifen konnten und das Material ohnehin inzwischen bei Wikileaks lag, versuchte es die Truppe mit dem eigentlich nicht für die Kriegskunst, sondern für die schönen Künste geschaffenen Urheberrecht.
Was bisher geschah:
Die Künstler-Kompanie – Bundeswehr kämpft ab sofort mit Wunderwaffe Urheberrecht, 27.07.2013
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr den Leak nach dem Ausflug an die europäische Front wieder zugunsten der Pressefreiheit erlaubt. Es könne offenbleiben, ob die für die für die Unterrichtung des Parlaments geschaffenen Berichte urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Der Verlag hat durch die Veröffentlichung der diese jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu seinen Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.
Eine Berichterstattung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor. Das OLG Köln hatte bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen Bundeswehr-Berichten stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Verlag diese nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.
Die Berichterstattung hat auch ein Tagesereignis zum Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.
Die Berichterstattung hat zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind, grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung, dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 – Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt, ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.
Im Blick auf die Interessen der Bundeswehr ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der Bubdeswehr-Berichte allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil diese nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Bundeswehr haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
BGH, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15 – Afghanistan Papiere II
„Das wird ganz groß!“ hatte mir mein Kontaktmann bei WikiLeaks vor zehn Jahren gemeldet. Er hatte recht behalten. Über Nacht verwandelte sich das eher Nerds und Aktivisten bekannte Projekt WikiLeaks durch Collateral Murder zum Internationalen Begriff für zivilen Ungehorsam im Netz. Bemerkenswert an diesem Game Changer war die Tatsache, dass das Video vorher konventionellen Medien zugespielt worden war, diese sich jedoch in patriotischer Selbstzensur übten. Und dass, obwohl ein Reuters-Fotograf seinen Beruf mit dem Leben bezahlen musste.
Zehn Jahre später haben sich die Hoffnungen, dass die Welt sich vom Feuer der Wahrheit und Erkenntnis erleuchten lassen würde, nicht wirklich erfüllt. Die Mörder aus dem Hubschrauber laufen frei herum, die Whistleblowerin wurde erst nach zwei Suizidversuchen aus dem Folterknast entlassen, und die Medienmeute beteiligt sich noch immer treudoof an der Diskreditierung von Julian Assange.
Nach wie vor haben insbesondere die US-Amerikaner zu ihrem Militär ein ungetrübt positives Verhältnis; wer sich für die Friedensbewegung engagiert, hat auch in Deutschland gute Chancen, in eine Spinnerecke geschrieben zu werden. Die Alt-68er staunen nicht schlecht, was ihre Kinder und Enkel im Blätterwald so fabrizieren. Auch ein noch so seltsamer US-Präsident ist für führende deutsche Journalisten kein Anlass, die Nibelungentreue zu Washington und NATO infrage zu stellen.
Man lässt US-Präsidenten ihre Drohnenbombardements durchgehen und hofiert sie sogar beim evangelischen Kirchentag. Stattdessen jedoch kritisiert man Russland für Hilfslieferungen mit Hygieneartikeln nach Italien und sogar die USA, das sei ja nur Propaganda. Ich bin gespannt, wie künftige Generationen über unser Zeit urteilen werden.
Nach wie vor machen bei uns Comedians einen deutlich besseren Job als so mancher Journalist.
Ein Wikipedia-Autor namens „Feliks“, dem die sonst so argwöhnischen Admins auffällig freie Hand bei der Diskreditierung von Politikern, Aktivisten und Publizisten lassen, wenn diese nicht seine politisch-religiöse Auffassung etwa zum Nahost-Konflikt teilen, war vorletzten Herbst enttarnt worden. Feliks bemühte in neureicher Manier eine renommierte Hamburger Anwaltskanzlei, die unter Heranziehung etlicher branchüblicher Tricks den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragte, um das YouTube-Video über Feliks zu attackieren.
Nunmehr hat das OLG Hamburg geurteilt, dass der Antrag jedenfalls erstinstanzlich gänzlich unbegründet war. Feliks muss also erstinstanzlich die gesamten Kosten tragen, was bei einem ursprünglichen Streitwert von 216.000,- € gegen ursprünglich drei Gegner schon ein teurer Spaß ist.
Von den in der Berufungsinstanz noch verhandelten Einzelanträgen mit Streitwert 108.000,- € nahm Feliks auf dringendes Anraten des Gerichts alles bis auf einen Antrag zurück. Bei diesem Antrag hatte er in der zweiten Instanz neue „Glaubhaftmachung“ angeboten, die dem Gericht insoweit ausreichte. Für die zweite Instanz muss Feliks 80% der Kosten tragen.
Wie bereits im Blog besprochen, ist die Deanonymisierung von Wikipedanten dem OLG Hamburg zufolge bereits dann zulässig, wenn diese zu meinungsbildenden Themen wie Politik oder Gechichte schreiben.
Ebenfalls ist es zulässig, konspiratives Verhalten von Feliks mit dem von Geheimdienstlern zu vergleichen, ohne hierdurch einen zwingenden Eindruck einer Mitgliedschaft in einem Geheimdienst zu erzeugen. Die Mandanten müssen also nicht mehr den Beweis für die aberwitzig untergeschobene Behauptung erbringen, Feliks sei ein Geheimagent.
Untersagt wurde nunmehr eine Äußerung über Berichte über ein Foto, das den Mandanten übereinstimmend von mehreren Personen beschrieben wurde. Aufgrund der Beweislastumkehr in § 186 StGB trägt bei Tatsachenbehauptungen die Beweislast der Äußernde. Zwar konnten die Mandanten eine schlüssige eidesstattliche Versicherung eines gut beleumundeten Zeugen vorlegen, die erstinstanzlich zum Erfolg führte. In der zweiten Instanz nun legte Feliks eine eigene eidesstattliche Versicherung in eigener Sache vor, in welcher er die Existenz des Fotos bestritt.
Nach Rechtsmeinung des OLG Hamburg sollen die Mandanten, die sich in einem YouTube-Video äußerten, für die Meldung haften, ihnen hätten Dritte die Existenz eines Foto bestätigt, das Feliks in einer für ihn angeblich ansehensmindernden Situation zeige. Eine eigene Behauptung hatten die Mandanten schon nicht aufgestellt. Beantragt war auch nicht etwa das Verbot eines unwahren Eindrucks, sondern der Bericht über Aussagen Dritter soll zur Haftung führen. Dieses Haftungskonzept erinnert auffällig an die vom BGH aufgehobene Markwort-Entscheidung der Hamburger Richter, die eine Zeitung für den Abdruck eines Interviews mit Roger Willemsen haften ließen, in welchem diesem ein Irrtum unterlief.
Wenn man diese drakonische Verbreiter-Haftung auf die Wikipedanten anwendet, haften die übrigens auch für jede falsche oder nicht beweisbare Aussage, welche sie aus fremden Quellen übernehmen. Ob sich ausgerechnet unser Feliks da wirklich einen Gefallen tut, solche Urteile zu produzieren?
Als Beleg für seine Rechtsmeinung zur Verbreiterhaftung zitierte der Senat eine Rechtsmeinung in einem juristischen Buch, dessen Autor insoweit allerdings der beteiligte Richter des OLG-Senats persönlich ist. Ich wage mal die Prognose, dass diese in Karlsruhe nicht geteilt wird. -> Hamburg hört in Karlsruhe auf
Allerdings wird es voraussichtlich nicht so weit kommen, denn während im Verfügungsverfahren so seltsame Beweismittel erlaubt sind wie eidesstattliche Versicherungen einer Prozesspartei in eigener Sache (Interessenkonflikt?), und diese dann in Hamburg auch nicht gewichtet werden, können im Hauptsacheverfahren Zeugen gehört werden, und da bieten wir mehrere.
Prozessrechtlich ist das Urteil auch interessant. So soll das Landgericht nicht verpflichtet gewesen sein, hinsichtlich der von Anfang an abgewiesenen Anträge die Mandanten einzubeziehen. Dies ist vor allem deshalb ungewöhnlich, weil die Mandaten vor Antragstellung eine umfangreich begründete Schutzschrift hinterlegt hatten und sich die Abmahnung praktisch im Antragstenor erschöpfte.
Spannend ist auch, dass ein Antragsteller, der eine Erstveröffentlichung erwartet, sich sechs Wochen mit seinem Antrag Zeit lassen darf und eine Abmahung mit kurzer Frist übers Wochenende akzeptiert wird. Nach wie vor also laden die Hamburger Gerichte jeden Querulanten zur Gängelung von Journalisten und Bloggern durch absurde einstweilige Verfügungen ein.
Ein gewisser „Feliks“ hatte am Landgericht Hamburg zunächst eine einstweilige Verfügung erstritten, die es den Mandanten verbot, Feliks echten Namen zu verraten. Feliks gehört zu den ca. 300 Wikipedia-Autoren, die in kontroversen Beiträgen im Ergebnis die Macht haben, diese zu kontrollieren – dieses, obwohl er häufig extrem subjektiv editiert und Interessenkonflikte nicht offenlegt. So kontrollierte er eine beträchtliche Anzahl an Wikipedia-Biographien von Politikern der Linkspartei sowie politische Lemmata, obwohl er selbst Mitglied der Linken ist, sogar mal im Vorstand der bayrischen PDS saß. Wer immer Feliks‘ (extreme) Meinung zum Nahost-Konflikt nicht teilte, musste damit rechnen, gebrandmarkt und verächtlich gemacht zu werden.
Das Landgericht Hamburg hatte vor einem Jahr die einstweilige Verfügung unter anderem in diesem Punkt wieder einkassiert, denn wenn jemand andere ausgiebig anprangert und sehr, sehr einseitig und irreführend dar- und bloßstellt, der müsse sich halt auch die eigene Medizin schmecken lassen. Der Serienrufmörder ging in Berufung.
Das Oberlandesgericht Hamburg ließ in der Berufungsverhandlung erkennen, dass es an dieser Bewertung nicht nur festhält, sondern die Hürden für eine De-Anonymisierung sogar deutlich niedriger legt. Laut dem Bundesverfassungsgericht hat der Einzelne eine Unterlassungsanspruch, gegen seinen Willen nicht ohne besondern Anlass etwa in einem Text identifiziert zu werden. Wenn sich jemand aber an einer Diskussion über politische oder historische Themen beteiligt, tendiert das OLG Hamburg dazu, eine Deanonymisierung zu gestatten. Mit anderen Worten: Die Denunziationen und Interessenkonflikte, die Feliks nachgewiesen werden konnten, waren nicht einmal nötig, um ihn beim Namen nennen zu dürfen.
Feliks hat damit den anderen Heckenschützen in der Wikipedia einen Bärendienst erwiesen, denn jeder, der nicht gerade zu Themen wie „Algebra“ editiert, muss nun damit rechnen, mit seinen Hinterlassenschaften öffentlich konfrontiert zu werden. Ein Urteil hierzu wird es nicht geben, denn mangels Erfolgsaussicht nahm Feliks diesen und weitere Anträge im Gerichtssaal auf Anraten seiner Anwältin zurück.
Anders als das Landgericht Hamburg vermochte das Oberlandesgericht aus den Äußerungen keinen zwingenden Eindruck zu konstruieren, Feliks sei Mitarbeiter eines Geheimdienstes. Den Mandanten war aufgefallen, dass es sehr schwierig war, ein Foto von Feliks zu finden, was einen Mandanten, einen renommierten Geheimdienstexperten, eben an Geheimdienstler erinnerte, die Weisung haben, jegliche Fotos zu vermeiden.
Erfolgsaussichten hat Feliks jedoch mit einem Antrag gegen die berichtete Behauptung eines Zeugen, dieser habe auf einem Foto eine bestimmte Uniform getragen. Im Verfügungsverfahren konnte Feliks die Mandanten mit einer eidesstattlichen Versicherung in Beweisnöte bringen. Im Rahmen der allerdings von den Mandanten erhobenen negativen Feststellungsklage am Landgericht München wird ihm dieses „Beweismittel“ nicht zur Verfügung stehen.
Die Verhandlung war auch prozessrechtlich interessant. Eine einstweilige Verfügung ist nur zulässig, wenn man mit dem Antrag nicht zu lange trödelt. Vorliegend hatte sich Feliks allerdings in mehrfacher Weise dringlichkeitsschädlich verhalten:
Die Enthüllung war ihm angekündigt worden, sodass er eine Woche zuvor sogar anwaltlich auf Unterlassung abmahnen ließ, dann aber keine Unterlassung gegen eine Erstveröffentlichung durchsetzte.
Feliks ließ nach dem Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme fünf Wochen Zeit verstreichen.
Es gibt starke Indizien dafür, dass Feliks die Enthüllung bereits am Tag der Veröffentlichung und nicht erst am Folgetag gekannt haben dürfte.
Die Zivilprozessordnung definiert nicht, wann eine Sache dringlich ist und wann nicht mehr. Normalerweise zählen die Umstände des Einzelfalls. In Hamburg gibt es allerdings eine Tradition, dass man dort „sehr strikt“ an einer Ausschlussfrist von fünf Wochen festhält, die Feliks nach unserer Auffassung um ein paar Stunden verpasst hätte.
Das Landgericht hatte einer einsilbigen eidesstattlichen Versicherung von Feliks Glauben geschenkt, das OLG hingegen meint, dass es auf ein paar Stunden mehr gar nicht ankomme. Das ist insbesondere dann sehr großzügig, wenn man bedenkt, dass Feliks ja nach seiner Abmahnung noch eine Woche ins Land gehen ließ und keine weiteren Maßnahmen ergriff, etwa die Erstveröffentlichung zu unterbinden.
Es bleibt dabei, dass Feliks die ursprünglich mit einem Streitwert von 216.000,- € angesetzte einstweilige Verfügung, die es in der Berufung noch immerhin auf 108.000,- € brachte, fast vollständig verloren hat. Den Rest machen ihm die Mandanten am Landgericht München streitig. Unterm Strich dürfte Feliks das Hamburg-Abenteuer knapp 30.000,- € gekostet haben. Dafür hätte man auch anders Spaß haben können.
Der Rechtsstreit hat noch eine ironische Wendung: Der Titel der ersten Dokumentation eines der Mandanten über Manipulationen in der Wikipedia lautete „Zensur“. Die ist Feliks nun im wahren Leben nicht gelungen.
Vor der Europawahl nimmt wider die Dichte an Wahlplakaten zu. Die Art und Weise, ob und wo und wann und wieviele Plakate und in welcher Größe etc. aufgehangen werden dürfen, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer sowie nach den Gemeinde und Stadtsatzungen.
Da diese aber nur selten detailliert sind, entwickeln die Behörden häufig eine gwisse Kreativität, um die Plakateflut einzudämmen. So sollen etwa Kleinparteien nur im Verhältnis zu ihrer angeblichen reellen Wahlchance plakatieren usw..
2013 etwa wollte die Stadt Herne der Piratenpartei das Recht auf gleich viele Plakate absprechen. Parteien haben jedoch aus Artt. 3, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG iVm § 5 ParteienG einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte den Stadtvätern dann auch recht schnell die Rechtslage.
Manchmal werden Plakate auch vom politischen Gegner inhaltlich angegriffen. So ließ etwa die CDU Hessen 2013 allen Ernstes eine Parodie ihres Wahlplakats anwaltlich abmahnen, knickte dann aber ein.