Zum Inhalt springen


Rechtsanwalt Markus Kompa – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Köln
Blog zum Medienrecht


23. April 2019

Ende einer Trolljagd – Compact-Magazin scheitert am BGH mit Nichtzulassungsbeschwerde

2017 musste ich mich nahezu full time mit Reichsbürgern, rechtspopulistischen Verlagen und deren Influencern herumschlagen. Diese Leute verbreiteten in den (a)sozialen Medien über meinen Mandanten eine hirnverbrannte Schnapsidee, die bei schlichten Gemütern erstaunlich große Resonanz fand.

Ein vergleichbarer Fall, in dem eine verblendete Meute ein schamloses und offensichtlich substanzloses Gerücht derart massiv und aufdringlich wiederkäute, ist mir zumindest in Deutschland nicht bekannt. Ich bin ja eher zurückhaltend mit dem politischen Kampfbegriff Verschwörungstheoretiker, aber für diese wirren Eiferer, die meinen Mandanten mit einem buchstäblichen Shit-Tsunami überzogen, trifft er die Sachlage brauchbar.

Zu den Internet-Trollen gesellte sich auch der Verlag des Compact-Magazins, den wir in zwei Instanzen erfolgreich verklagt hatten. Weil das OLG Köln hiergegen keine Revision zuließ, erhob der Verlag Beschwerde beim Bundesgerichtshof. Letzte Woche nun wies der 6. Zivilsenat des BGH die Beschwerde als unbegründet ab. Dieser Rechtsstreit kostet die Gegenseite damit rund 25.000,- €.

Mit dieser BGH-Entscheidung sind nunmehr alle von uns erstrittenen Unterlassungsurteile rechtskräftig. Lediglich ein seltsamer Autor des Kopp-Verlags, der offenbar als erster das Gerücht ausgebrütet hatte, war mit einer Berufung überraschend erfolgreich, weil das Oberlandesgericht Köln dessen spökenkieckerisches Raunen als gerade noch zulässig ansah.

Da der in diesem Prozess mitverklagte Verlag die Berufung im Gegensatz zum Autor aber zuvor zurückgenommen hatte, ist das Urteil gegen den Verlag trotzdem rechtskräftig. Der Kopp-Verlag muss daher ohne meinen Mandanten auskommen und wieder über Reichsflugscheiben, Echsenmenschen und Mondlandungslüge drucken.

Im Mai letzten Jahres hatte der Mandant bei einer Konferenz in Berlin einen Vortrag über seinen Kampf gegen die Hetzer gehalten und mich kurzfristig um fachliche Mitwirkung gebeten. Dafür, dass wir den vor 2.000 Anwesenden gehaltenen Vortrag nicht geprobt, sondern erst am Vorabend beim Griechen abgesprochen hatten, ist das Ergebnis eigentlich ganz brauchbar geworden.

Die letzten Jahre waren insbesondere für meinen Mandanten eine extrem harte Zeit, allerdings gab es trotz des bitteren Themas sogar auch lustige Momente, etwa die hysterischen Reaktionen auf die Pfändung der Rechte an der Domain des Compact-Magazins. Das Blatt bekam dann in einem Kölner Gerichtssaal auch noch einen Cameo-Auftritt in einem launigen Musikvideo


17. April 2019

Streit um Wahlplakate

Vor der Europawahl nimmt wider die Dichte an Wahlplakaten zu. Die Art und Weise, ob und wo und wann und wieviele Plakate und in welcher Größe etc. aufgehangen werden dürfen, ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern richtet sich nach den Straßen- und Wegegesetzen der Bundesländer sowie nach den Gemeinde und Stadtsatzungen.

Da diese aber nur selten detailliert sind, entwickeln die Behörden häufig eine gwisse Kreativität, um die Plakateflut einzudämmen. So sollen etwa Kleinparteien nur im Verhältnis zu ihrer angeblichen reellen Wahlchance plakatieren usw..

2013 etwa wollte die Stadt Herne der Piratenpartei das Recht auf gleich viele Plakate absprechen. Parteien haben jedoch aus Artt. 3, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG iVm § 5 ParteienG einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte den Stadtvätern dann auch recht schnell die Rechtslage.

Manchmal werden Plakate auch vom politischen Gegner inhaltlich angegriffen. So ließ etwa die CDU Hessen 2013 allen Ernstes eine Parodie ihres Wahlplakats anwaltlich abmahnen, knickte dann aber ein.

Auch mit der Stadt Göttingen hatte ich wegen Wahlplakaten zu tun. Beim Telefonat mit den Verantwortlichen stellte sich heraus, dass dort die literarisch berühmte illegale Plakataktion des Naturwissenschaftlers Prof. Lichtenberg von 1777 nicht bekannt war. Da ich diese höchst amüsante Geschichte mal recherchiert hatte, ließ ich dem Stadtarchiv meine Darstellung der skurrilen Begebenheit zukommen. Leider führte mein „Bestechungsversuch“ nicht zum Erfolg, denn manchmal ist ein Plakatierungsverbot halt auch gerechtfertigt …

16. April 2019

Lizenzierungsanfrage Internet-Meme

An Constantin Film AG, vorab per E-Mail

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte freundlich um Auskunft, wie ich für meine Mandantschaft die Rechte für ein Internet-Meme Ihres Hauses erwerben könnte. Mein Mandant möchte insbesondere eine Zensur durch Uploadfilter vermeiden, sowie anwaltliche Abmahnungen.

Mein Mandant möchte gerne zu nicht kommerziellen Zwecken auf der Plattform YouTube Bildmaterial Ihres Films „Der Untergang“ verwenden. So möchte er die legendäre Szene nutzen, in welcher der Führer im Führerbunker ausflippt. Statt des Originaltons soll jedoch in unterschiedlichen Fassungen jeweils eine Stimmimitation von Axel Voss und Helga Trüpel verwendet werden.

Bitte teilen Sie mir nicht nur Ihre Konditionen mit, sondern auch, was von den Lizenzeinnahmen an die Urheber bzw. an deren Erben geht!

Ich danke für Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüßen

Kompa
Rechtsanwalt

UPDATE: Constantin kann mir leider aus vertragsrechtlichen Gründen nix für YouTube lizenzieren. Mein Meme wird also in den Uploadfiltern zensiert werden, nix zu machen.

11. März 2019

Das Köln-Foto des Thomas Wolf – reloaded

Wer dieses Bild im Internet kostenlos nutzen will, soll in zuordbarer Weise die in der Wikimedia-Meta-Datei gewünschte Urheberbenennung

Thomas Wolf, www.foto-tw.de

leisten, sowie die Lizenzangabe CC BY-SA 3.0. Die wenigsten Leute verstehen, was von Ihnen überhaupt verlangt wird.

2015 hatte Herr Wolf einer Kölnerin gegenüber eine Forderung iHv ursprünglich 5.310,38 € behauptet, weil die Kölnerin das in der Wikipedia (die „freie Enzyklopädie“) gefundene Foto für gemeinfrei hielt. Vor drei Jahren hatte ich über die negative Feststellungsklage der Kölnerin berichtet: Das Köln-Foto des Thomas Wolf – negative Feststellungsklage gegen Abkassieren mit Creative Commons

Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht hatten wir den Klageantrag so formuliert, dass festgestellt werden sollte, dass Wolf jedenfalls nicht mehr 100,- € verlangen darf. Das erwies sich dann auch als der Betrag, den das Amtsgericht Köln als angemessen erachtete. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Als Herr Wolf dann aber nach dem Prozess „seine 100,- €“ zzgl. Umsatzsteuer (!) einforderte, machte die Kölnerin Nägel mit Köpfen und erhob auch bzgl. der restlichen 100,- € eine negative Feststellungsklage. Diese schaffte es schließlich in die 3. Instanz zum Bundesgerichtshof, wo normalerweise nur Revisionen mit Streitwert ab 20.000,- € zugelassen sind.

Inzwischen hatte das OLG Köln in einem ebenfalls von mir betreuten Verfahren wegen eines Wolf-Fotos (Speicherstadt) geurteilt, dass bei Verletzung gegen eine kostenlose Creative Commons-Lizenz ein Fotograf das Vorliegen von Schadensersatz zu beweisen habe, was ihm in dem Fall allerdings nicht gelang. -> 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz für Thomas Wolf – TW Photomedia

Gegen Wolf und seine Mitbewerber wie Dirk Vorderstraße, Marco Verch und Christoph Scholz habe ich knapp 50 negative Feststellungsklagen wegen solcher Forderungen betreut. Während eine Vielzahl an Gerichten dem OLG Köln folgt und den „Schaden“ bei 0,- € sieht, gestehen etliche Gerichte mit diffusen Begründungen eine Zahlung iHv 100,- € zu.

Diese Rechtsunsicherheit hätte nun der BGH beenden können, was das Geschäftsmodell der Creative Commons-Fallensteller beseitigt hätte. „Leider“ hat Herr Wolf nunmehr überraschend die Klage anerkannt. Allein der Rechtsstreit um die „100,- €“ hat Herrn Wolf über 2.000,- € gekostet. Bereits der ursprüngliche Prozess war ähnlich teuer, so dass der Rechtsstreit um das Köln-Foto mit ca. 4.000,- € zu Buche schlägt.

Die Kölnerin hingegen muss nur den Sekt bezahlen, den wir nach drei Jahren Prozessen trinken werden. Den Sekt illustriere ich standesgemäß mit einem Foto von Marco Verch:

https://www.flickr.com/photos/149561324@N03/29713960147/

Foto: Marco Verch, Mehrere Flaschen Sekt auf Eis, flickr Attribution 2.0 Generic (CC BY 2.0)

31. Oktober 2018

Creative-Commons-Abzocke: negative Feststellungsklagen gegen Marco Verch, Thomas Wolf, Christoph Scholz, Christian Fischer, Dirk Vorderstraße, Dennis Skley und den Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Thomas Wolf, www.foto-tw.de, Schloss Neuschwanstein 2013, CC BY-SA 3.0 DE

Seit 2011 beobachte ich diverse „Fotografen“, die ihre Werke auf Plattformen wie Wikipedia, Flickr oder der eigenen Homepage unter kostenlosen Creative Commons-Lizenzen verbreiten. Oft wird sogar die kommerzielle Nutzung kostenlos gestattet. Aber wenn mal jemand einen Fehler bei der komplizierten Benennung macht, kriegt man von den scheinbar so freigiebigen Fotografen plötzlich saftige Rechnungen oder gar Anwaltspost.

Widersprüchliches Verhalten

Stolz berufen sich die vorgeblich so selbstlosen Fotografen auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Dabei wird so getan, als würden die Gerichte diese Tarife kritiklos anwenden. Diese Empfehlungen werden aber nur für wirklich professionelle Fotografen anerkannt, und Professionalität definiert sich nun einmal dadurch, dass man seine Werke nicht kostenlos lizenziert.

Einer ging sogar noch darüber hinaus, machte dann im selben Schreiben aber jeweils ein „großzügiges“ Angebot, mit dem die Sache aus der Welt geschafft werden könne. Dennoch bewegten sich bei allen die Forderungen im drei bis vierstelligen Bereich.

Meistens berechnen die Fotografen zunächst persönlich ihre angeblichen Forderungen, bei Christoph Scholz und dem Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE), beide vertreten von Herrn Rechtsanwalt Lutz Schroeder, kommt offenbar immer direkt eine anwaltliche Abmahnung, was noch einmal Extra-Kosten auslöst.

Doch welcher wirklich professionelle Fotograf, der ernsthaft Lizenzen seiner Werke verkaufen will, stellt diese online unter eine kostenlose Lizenz, die sogar Nutzung zu kommerziellen Zwecken erlaubt? Wer Schadensersatz geltend machen will, muss auch einen Schaden beweisen. Kostenlose Bilder haben aber nun einmal eher keinen Marktwert.

Obwohl entsprechende Klagen die Justiz umfangreich beschäftigen, schweigt die aktuelle Fachliteratur zu diesem Thema.

Negative Feststellungsklagen

Ich habe inzwischen knapp 50 sogenannte negative Feststellungsklagen gegen solche Fotografen geführt, bei denen festgestellt werden sollte, dass die suggerierten Ansprüche nicht bestehen.

In keinem einzigen Fall konnte ein verklagter Fotograf plausibel machen, dass er professioneller Fotograf sei, der mit den abgemahnten Werken tatsächlich Geld verdient hätte, jedenfalls nicht nennenswert. Einige Gerichte haben „aufgrund richterlicher Schätzung“ aus Prinzip einen Bruchteil der Forderungen zugestanden, meistens 100,- €, aber auch das passiert immer seltener.

Thomas Wolf TW-Photomedia

Die höchsten Beträge für solche CC-Lichtbilder forderte ein Fotograf aus Würzburg. Etwa für dieses auf Wikipedia verramschte Lichtbild berühmte er sich einer Forderung iHv sagenhaften 5.310,38 € gegenüber einer Kölnerin, die damit ein Gästezimmer bewarb. Die Kölner Gerichte stellten vor zwei Jahren antragsgemäß fest, dass kein höherer Betrag als 100,- € verlangt werden kann. Und auch den macht ihm die Kölnerin in einer weiteren Klage in nunmehr zwei Instanzen streitig.

Thomas Wolf, www.foto-tw.de CC BY-SA 3.0.

Für dieses Frankfurter Panorama hier behauptete der Fotograf gegenüber einer Mandantin Ansprüche über 2.250,- €. Das Amtsgericht Würzburg sah auch hier antragsgemäß keine über 100,- € hinausgehenden Ansprüche, die Berufunfgsinstanz am Landgericht Nürnberg-Fürth sah dies in einem gleichgelagerten Fall genauso.

Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Skyline von Frankfurt am Main, CC BY-SA 3.0

Für dieses Bild der Deutschen Bank wollte er 1.650,- €. Das Amtsgericht Würzburg gab 0,- €. Einem anderen Mandanten sollte das gleiche Lichtbild sogar 2.250,- € wert sein. Auch das Amtsgericht Hannover gab 0,- €.


Thomas Wolf (Der Wolf im Wald), Deutsche Bank neue Fassade, CC BY-SA 3.0

Ebenfalls 2.250,- € sollte die oben wiedergegebene Ansicht von Neuschwanstein wert sein. Das Amtsgericht Kempten gab 0,- €. Einen Teil seiner angeblichen Forderungen hatte der Würzburger Fotograf an eine Inkasso-Gsellschaft aus Wuppertal abgetreten. Das Amtsgericht Düsseldorf bewertete deren Wert ebenfalls mit 0,- €.

In den letzten Jahren habe ich allein gegen den Würzburger Fotofreund rund 30 Klagen betreut und diverse Gerichtsstände von München bis Berlin zum Teil über mehrere Inszanzen durchgetestet. Mehr als 100,- € sind heute wohl nirgendwo mehr drin.

Marco Verch

Für Werke wie Sektempfang rief der Kölner Fotograf Marco Verch, der seit einem Jahr durch eine beeindruckende Anzahl an Forderungsschreiben auffällt, stolze 1.829,- € auf. Am Amtsgericht Köln kommen CC-Fotografen seit letztem Jahr nur noch auf höchstens 100,- €, nach dem jüngsten Urteil des OLG Köln neulich ist wohl auch damit mehr oder weniger Schluss.

Nachdem die negative Festsellungsklage am Amtsgericht Köln für erledigt erklärt wurde, musste Verch die Prozesskosten tragen. Ein anderes Gericht wollte ihm wenigstens einen Bruchteil geben, aber da sind wir in Berufung gegangen.

Dirk Vorderstraße

Nunmehr hat auch der meinen Bloglesern vertraute Fotofreund Dirk Vorderstraße sein Unglück am für ihn zuständigen Amtsgericht Bochum versucht. Für dieses Lichtbild hier wollte er für eine einjährige Nutzung 535,- € haben. Zwar billigte ihm das Amtsgericht 100,- € zu, wohl weil die Nutzung auch entgegen der hier konkret verwendeten Lizenz kommerziell war. Aber bei insgesamt rund 1.000,- € Prozesskosten, die ihm vollständig auferlegt wurden, war das jetzt wohl doch kein so pralles Geschäft …

Christoph Scholz

Fotograf Christoph Scholz aus Hamburg brachte sehr erfolgreich bei Flickr dieses Lichtbild unter die Leute, das nicht zuletzt dank des G20-Gippfels sehr gefragt war. Er wollte aber 663,64 €, wenn man bloß vergaß, die sogar korrekt angegebene Lizenz zu verlinken. Das Amtsgericht Hamburg signalisierte, dass es keinen Lizenzschaden anerkennen wird.

Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)

Dessen Kieler Rechtsanwalt Herr Lutz Schroeder fiel mit gleichgelagerten Forderungen eines ominösen Verbands zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) auf, der sich etwa von einem Fotografen Dennis Skley Rechte abtreten ließ, um solche im eigenen Namen geltend zu machen. Ein anderer Kollege hat dann mal ebenfalls eine negative Feststellungsklage geführt. Wenig überraschend urteilte neulich das Landgericht Frankfurt, dass dieser sagenhafte Verband zu solchen Abmahnungen schon nicht aktivlegitimiert ist.

Christian Fischer

Gelegentlich mahnt auch mal ein Magister Kurt Kulac aus Österreich für einen Fotografen Christian Fischer ab. Für die Unkraut-Abmahnung wollte er insgesamt 1.070,- €. Dabei machte zu seinem Mandanten keine weiteren Angaben, ebenso wenig beachtete er die Besonderheiten des deutschen Abmahnrechts. Geklagt hatte Magister Kulac dann aber doch nicht.

Wir haben allerdings herausgefunden, dass Herr Fischer nicht etwa in Österreich, sondern in Deutschland wohnt und dann beim für ihn zuständigen Amtsgericht Hannover negative Feststellungsklage erhoben. Inzwischen hat Herr Fischer einen deutschen Rechtsanwalt, aber nutzen wird es wohl wenig, denn wie dargelegt, tendiert das Amtsgericht Hannover in solchen Fällen zu 0,- €.

Christian Fischer Wahrscheinlich Trügerisches Torfmoos Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 nicht portiert

Geld zurück?

Nach meinen Erkenntnissen haben diese Fotografen mit ihrer „Urheberrechtsfalle“, wie es das Berliner Kammergericht nennt, mehrere Hunderttausend Euro umgesetzt. In den meisten Fällen dürfte der Betrag zu Unrecht gezahlt worden sein und kann daher als ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangt werden, sofern keine wirksame nachträgliche Vereinbarung zustande gekommen ist.

Strafbar?

Nachdem etliche dieser Fotografen nun wissen, dass mindestes der Großteil ihrer Forderungen in Wirklichkeit gar nicht besteht, aber dennoch heiter weiter machen, stellte dieses Jahr mal ein Richter die Frage in den Raum, ob man es hier nicht jedenfalls für die Zukunft mit strafrechtlich relevantem Betrug zu tun habe.

Richtige Reaktion

Abmahnungen und „Rechnungen“ sind auch bei Creative Commons-Fällen unbedingt ernst zu nehmen. Wer eine solche Forderung erhält, sollte unbedingt eine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, um insoweit mögliche oder weitere Kosten zu vermeiden. Um kein Eigentor zu schießen, sollte das professionell erledigt werden.

Von Zahlungen für angebliche Lizenzkosten rate ich ab. Man kann es auf eine Klage ankommen lassen, weil solche ganz oder ganz überwiegend scheitern würden. Ich habe noch keinen CC-Fotografen erlebt, der bei Klagen seine Werke selbst mit lediglich 100,- € bemisst und sich damit in völligen Widerspruch zu seinen horrenden Forderungen setzt. Außerdem wären solche Klagen unwirtschaftlich.

Gerne vertrete ich Sie in einer solchen Sache zu fairen Konditionen. Im Idealfall muss der Gegner alles zahlen. Wer hingegen kostenlose Rechtsberatung wünscht, wendet sich bitte an meine Mitbewerber.

27. September 2018

Tops und Flops aktueller medienrechtlicher Fachliteratur

Buchdruckerfinder Johannes Gutenberg verlor in einem Rechtsstreit seinen Betrieb, vermutlich deshalb, weil er logischerweise noch keine juristische Fachliteratur besaß. Unserer Tage stellt sich eher die Frage, welche aktuellen Werke man denn wirklich braucht. Diesen Herbst erscheinen wieder viele Neuauflagen eingeführter Medienrechtsliteratur (siehe auch meine Stichproben vom Februar), die uns als „unentbehrlich“ angepriesen werden. Mindestens die Hälfte genügt jedenfalls meinen Ansprüchen nicht.

TOP: Wenzel: „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung – Handbuch des Äußerungsrechts“, 6. neu bearbeitete Auflage, 2018, Otto-Schmidt-Verlag, 179 €

Der „Wenzel“ galt als die Bibel der Presserechtler, wurde aber seit 2003 nicht mehr aktualisiert. Das war insoweit tragisch, weil das Presserecht durch die Interpretation der Stolpe-Entscheidung von 2005 etwa durch das Landgericht Hamburg umgepflügt wurde. In den letzten eineinhalb Jahrzehnten hat sich zudem die einst von Gatekeepern geprägte Medienlandschaft durch Social Media grundlegend verändert.

Nun aber erschien – endlich – die vom Kollegen Prof. Burkhardt betreute 6. Auflage eines Wälzers, der so detailliert wie keine andere Publikation das Presserecht darstellt. Allerdings erweckt das Buch in fahrlässiger Weise den Eindruck, dass die etwa an Karlsruhe orientierte Auslegung des Presserechts etwa auch in Hamburg eine Rolle spielt. Dennoch: Klare Kaufempfehlung.

(Wohl) FLOP: Götting / Schertz / Seitz: „Handbuch des Persönlichkeitsrechts“, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 188,- €

Im Kontrast zum hohen Gebrauchswert des „Wenzel“ steht dieses in seiner Erstauflage eher akademisch geratene Werk, das ein „Handbuch“ sein will. Die nun erscheinende Zweitauflage werde ich auslassen, denn ich kann mich nicht daran erinnern, dass mir die Erstauflage von 2008 jemals irgendwo eine Hilfe gewesen wäre. Vor allem die Besonderheiten des Prozessrechts, das im Persönlichkeitsrecht die eigentliche Kunst ist, werden allenfalls gestreift. Man konnte von Kollege Prof. Schertz ja auch nicht ernsthaft erwarten, dass er wirklich seine Geschfäftsmethoden breittreten würde. Wer Praktiker-Lektüre von Co-Autor und OLG-Richter a.D. Seitz lesen will, dem sei „Der Gegendarstellungsanspruch“ empfohlen. Wer ein allgemeines weiteres Handbuch zum Persönlichkeitsrecht lesen will, sollte auf die Zweitauflage des angekündigten Prinz/Peters/Perten: „Medienrecht – Die zivilrechtlichen Ansprüche“, 109,- €, warten (oder gleich zum Wenzel greifen).

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf Dezember verschoben worden.

FLOP: Möhring/Nicolini: „Urheberrecht – Kommentar zum UrhG, KUG, VerlG, VGG„, 4. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 189,- €

In diesen Wochen wollte der Beck-Verlag gleich drei (!) Kommentare zum Urheberrechtsgesetz auf den Markt werfen. Hat denn diese Konkurrenz im eigenen Haus einen Mehrwert, oder pflegt man hier fröhlich Zitierkartelle und kassiert für einen Bedarf gleich dreimal? Der verlegerische Sinn jedenfalls des Möhring/Nicolini erschließt sich mir nicht. Auch das knappe Vorwort verrät keinen Hinweis auf einen Unique Selling Point.

Beim UrhG besteht die Kommentierung des Möhring/Nicolini gefühlt aus Zitierung von Schulze/Dreier (2015) und Schricker/Loewenheim (2017) – warum dann nicht die Originale einfach direkt nehmen – zumal aus der nunmehr überholten Altauflage (!) des Schulze/Dreier zitiert wird? Wesentliches Kaufargument für mich war das bereits 2016 inkraft getretene Verwertungsgesellschaftengesetzes („GEMA-Gesetz“), das dieses Werk als wohl erstes  kommentierte. Damit überholte das Buch die ebenfalls eigentlich fürs Frühjahr angekündigten anderen UrhG-Kommentare aus dem Hause Beck.

UPDATE: Unter § 97 UrhG Rn. 33 ist zu lesen, dass sich der Schadensersatzanspruch einer Verwertungsgesellschaft auf § 13c WahrnG stützt. Ähm … Dieses WahrnG wurde vor zwei Jahren vom soeben genannten VVG ersetzt. Da stellt sich ernsthaft die Frage, wann denn für diese Kommentierung der Redaktionsschluss war.

Die Stichproben im Möhring/Nicolini, die ich zu aktuellen urheberrechtlichen Fragen machte, überzeugten mich allerdings nicht. Wurden § 44a und § 97a UrhG wirklich aktualisiert und lektoriert? Die praktisch wichtige Frage, wie eine Urheberbenennung bei einem im Internet genutzten Bild vorgenommen werden sollte (direkt am Bild, auch auf Unterseiten wie Vorschaubilder oder in Metadatei?) wird dort so beantwortet:

„Zur Urheberbenennung im Fall der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet vgl. Hofmann/Handschigl ZUM 2016, 25, Schneider CR 2016, 35“

Na, herzlichen Dank auch! Laut Sachregister kommt die Pixelio-Entscheidung nicht vor. Ach was, welcher Urheberrechtler braucht schon Infos zu diesem Internet? Randgebiet! Geht bestimmt wieder weg, dieses Internet!

Brauchbarer wird man etwa zu diesen Fragen im aktuellen Dreier/Schulze bedient – aber noch lange nicht brauchbar genug.

FLOP: Dreier/Schulze: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 6. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €.

Dreier/Schulze hat sich als Praktiker-Kommentar einen Namen gemacht. Im Gegensatz zu den anderen Titeln, die in doppelter bis siebenfacher Mannschaftsstärke produziert werden, zeichnen für dieses Buch ganze drei Autoren (Prof. Dr. Dreier, RA Dr. Schulze und Prof. Dr. Specht) verantwortlich. Warum der Kommentar erst jetzt erscheint, obwohl das Vorwort und offenbar auch der Bearbeitungsstand auf März datieren, ist unverständlich.

Die meisten meiner Stichproben blieben leider unergiebig. Als Praktiker interessierte mich, was denn inzwischen die Rechtsprechung so mit dem 2013 geänderten § 97a UrhG zum Abmahnrecht gemacht hat. Viel schlauer als in der Vorauflage von 2015 (verschenke ich gerne, bitte E-Mail an mich) lässt mich Frau Prof. Specht leider nicht zurück. Naheliegende Praxisprobleme mit dem Aufwendungsersatzanspruch zu Unrecht abgemahnter Parteien scheinen nicht bekannt zu sein.

Nicht einmal einen Monat nach Erscheinen des also ein halbes Jahr abgelegenen Dreier/Schulze beschloss das EU-Parlament die Urheberrechtsreform. Damit ist die Neuauflage bereits schon wieder ein Dokument der Rechtsgeschichte.

(Vielleicht) TOP: Wandtke/Bullinger: „Urheberrechtsgesetz: UrhG, Verwertungsgesellschaftengesetz, Kunsturhebergesetz – Kommentar“, 5. Aufl. 2018 (angekündigt), C.H. Beck-Verlag, 215,- €

Die Neuauflage dieses meiner Erinnerung nach auch für Frühjahr angekündigten Klassikers war ebenfalls für September angesetzt, dann wurde sie auf Oktober verschoben und jetzt soll es offenbar Januar 2019 werden.

Mehrwert des Werks dürfte eine erstmals enthaltene Kommentierung der InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) sein, die als „für die europarechtskonforme Interpretation des Urheberrechts von überragender Bedeutung“ beworben wird. Stimmt. Aber … Ähm … Wenn die so überragend wichtig ist … Warum fehlt eine solch wichtige Kommentierung dann bei den anderen Beck-Titeln in Möhring/Nicolini, Schulze/Dreier und Schricker/Loewenheim?

-> Vermutlich reicht einer dieser drei aktuellen Beck-Kommentare vollkommen aus, und schwächer als die beiden anderen Kommentare wird die angekündigte Neuauflage des Wandtke/Bullinger dann hoffentlich nicht sein.

UPDATE: Der Erscheinungstermin ist auf März 2019 verschoben.

FLOP: Alle aktuellen DSGVO-Kommentare

Aus berufenem Munde hörte ich, dass alle aktuellen DSGVO-Kommentare hinter ihren Möglichkeiten zurückbleiben, um es höflich zu formulieren. Nachvollziehbar, denn mit der (handwerklich grottenschlecht realisierten) DSGVO und dem (stellenweise sehr seltsam angepassten) BDSG hat man halt noch wenig Erfahrung und vor allem keine Urteile. Gerüchteweise soll die angekündigte Neuerscheinung von Simitis (200,- €) brauchbar sein, bis dahin sollte es der Kühling/Buchner (2. Aufl. 2018) tun.

Die gute Nachricht: Die Abmahner haben auch keine Ahnung!

UPDATE: Der für Ende September angekündigte Simitis ist auf 2019 verschoben worden.

FLOP: Moser / Scheuermann / Drücke: „Handbuch der Musikwirtschaft“, 7. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 179,- €

Mit insgesamt 80 Autoren ist dieses zuletzt vor 15 Jahren aktualisierte Werk zum vertragsrechtlich bisweilen undurchsichtigen Musikrecht denkbar breit aufgestellt. Viel mehr wirklich praktizierende Musikrechtler dürfte es hierzulande auch kaum geben, da natives Musikrecht nach wie vor ein Orchideenfach ist. (Musiker haben eh kein Geld für Anwälte …)

Das Buch ist hochinteressant – aber ein juristisches „Handbuch“ ist es wohl eher nicht. Bei den praktischen musikrechtlichen Fragen, die ich in aktuellen Fällen gerade recherchiere, hat mir der Wälzer bislang nicht geholfen. Dafür sind alle 80 Autoren mit eigenem Porträt abgebildet – in juristischer Literatur eher ungewöhnlich – warum eigentlich nicht gleich als Centerfolds?

Was man unter einem brauchbaren Handbuch versteht, demonstrieren zwei bereits bereits im Frühjahr erschienene Werke zum IT-Recht:

TOP: Michael Intveen / Klaus Gennen / Michael Karger: „Handbuch des Softwarerechts“, 1. Aufl. 2018, Anwaltsverlag, 129,- €

Eine wirklich praxisfreundliche Neuerscheinung ist das von 35 Experten geschriebene Handbuch des Softwarevertragsrechts, in welchem die einzelnen Vertragstypen etc. systematisch behandelt werden. Interessant ist die Herangehensweise, in jedem Kapitel unterschiedliche Autoren sowohl für die Anbieter- als auch für die Anwendersicht zu bieten. Die Darstellung ist prägnant und hilfreich. Nicht erwarten darf man auch Vertragsmuster. Zwar gibt es ja reichlich Alternativen, allerdings wäre ein Formularbuch hilfreich, das bereits die hier vorgeschlagenen Klauseln enthält, denn die scheinen subtiler zu sein als die aktuellen Formulare vom Beck-Verlag für IT-Recht.

TOP: Schläger/Thode: „Handbuch Datenschutz und IT-Sicherheit“, 2018, Erich Schmidt Verlag, 94,- €

Auch diese Neuerscheinung, die von Mitarbeitern der Datenschutzgruppe Nord betreut wurde, hat auf mich einen kompetenten Eindruck gemacht und wird den Ansprüchen an ein prägnantes Handbuch voll gerecht. Wer irgendwie mit Datenschutz zu tun hat, sollte nicht nur den juristischen, sondern vor allem den organisatorischen Stand der Kunst kennen.

Technisch praktizierer Datenschutz ist ohnehin effizienter als DSGVO-Esoterik.

FLOP: Cepl/Voß: „Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz“, ZPO mit spezieller Berücksichtigung des Marken-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechts sowie des UKlaG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 249,- €

Auch bereits im Juni erschienen ist die Neuauflage des Cepl/Voß, welche das Prozessrecht im Hinblick auf Immaterialgüterrecht kommentiert. Von dem Buch hatte ich mir deutlich mehr versprochen, etwa zu gewissen Tricks der Branche. Einen Gegenwert für den stolzen Preis habe ich für mich bislang noch nicht gefunden, ein herkömmlicher ZPO-Kommentar ist jedenfalls für meine Zwecke vollkommen ausreichend.

FLOP: Ipsen: ParteienG, 2. Aufl. 2018, C.H. Beck-Verlag, 109,- €

Als Medienrechtler hat man gelegentlich mit dem Parteiengesetz zu tun. Nachdem die letzte Kommentierung zum ParteienG auf 2012 datiert (Lenski) und inzwischen mit den Piraten und der AfD zwei neue Parteien für reichlich Rechtsstreite gesorgt hatten, wäre für eine juristische Kommentierung eigentlich neuer Stoff  zu erwarten gewesen.

Den Ipsen kann man sich jedoch sparen, Lenski ist noch aktuell. Zur praktisch wichtigen und von der Rechtsprechung nur unscharf behandelten Frage, wie lange man einen ggf. verschleppten parteiinternen Rechtsweg beschreiten muss, bevor man zu den ordentlichen Gerichten darf, findet man erstaunlicherweise nichts. Da Ipsen nur das ParteienG, nicht jedoch das Recht der Kandidatenaufstellung behandelt, sollte man besser zum Lenski greifen.

22. September 2018

Presserecht im Norden der Republik …

In einem Kommentar zum Urteil des BGH  vom 10.4.2018VI ZR 396/16, in welchem der BGH die Fehlurteile der Hamburger Gerichte zu unerwünschten Filmaufnahmen im angeblichen Bio-Hühnerstall aufhob, merkt Professor Dr. Tobias Gostomzyk, Dortmund zur Verzerrung durch den (tief)fliegenden Gerichtsstand an:

Die Entscheidung soll die restriktive Auslegung des berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit durch das OLG Hamburg korrigieren, das nicht nur bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß anzunehmen ist. Zu diesem Ergebnis kam bereits das OLG Stuttgart (Urt. v. 8.7.2015 – OLGSTUTTGART Aktenzeichen 4U18214 4 U 182/14, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 12149). Durch den „fliegenden Gerichtsstand“ im Presserecht – also die prinzipiell freie Wahl des örtlich zuständigen Gerichts – hätte dies dazu führen können, dass gleichgelagerte Fälle jetzt aber vor allem im Norden der Republik verhandelt worden wären (zur Kritik am „fliegenden Gerichtsstand“ Jürgens, NJW 2014, NJW Jahr 2014 Seite 3061). Und nicht jedes Medium kann oder will sich den Gang durch die Instanzen bis zum BGH oder BVerfG mehr leisten. Insofern wurde die Rechtsprechung hier begrüßenswert im Sinne des öffentlichen Informationsinteresses harmonisiert. Die mit der Abwägung verbundenen Unsicherheiten bleiben indes bestehen.

Zum Hamburger Unrechtsweg, der regelmäßig vom BGH korrigiert wird, hatte ich 2009 bei Telepolis geschrieben: Hamburg hört in Karlsruhe auf.

5. September 2018

Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs im unlauteren Wettbewerb

Inzwischen liegt ein Referentenentwurf zu einem (neuen) Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs in UWG-Sachen vor.

„Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch, ohne die die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“

Hört, hört!

Der von mir seit einem Jahrzehnt hier im Blog kritisierte fliegende Gerichtsstand soll im UWG abgeschafft werden. Könnte man bei der Gelegenheit nicht gleich auch im Urheberrecht und im Presserecht verbindliche Einschränkungen machen? Derzeit handhaben nämlich die Gerichte die Vorraussetzungen für ihre örtliche Zuständigkeit regional unterschiedlich.

Und könnte man bitte den Abmahnmissbrauch vielleicht auch für das Urheberrecht regeln?

Spannend wird bleiben, ob der geplante Aufwendungsersatz für zu Unrecht abgemahnte Abmahnopfer durchkommt, wie es ihn ähnlich bereits im Urheberrecht gibt. Bislang ist das Gesetz der Meinung, dass solche Abmahnungen zum allgemeinen Lebensrisiko eines Unternehmers zählen und er bei vorgerichtlicher Einschaltung eines Anwalts diesen selber zahlen soll. Wenn jedoch künftig unseriöse Abmahner sich eine blutige Nase holen können, werden gewisse Kollegen bald wenig zu tun haben …

Regulieren will man nun auch Verbände, die zu Abmahnungen in Sachen Verbraucherschutz berechtigt sind. Während solche Vereine bislang ihre Leistungsfähigkeit und ihre satzungsgemäße Befugnis zur Wahrnehmung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG vor Gericht darlegen mussten, sollen sie nun in einer Liste beim Bundesamt für Justiz geführt werden. Im Entwurf lese ich, dass ein Verband nur eingetragen werden soll, wenn

(…) 3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, (…)

Nun ja, da fragt man sich, ob das Bundesjustizministerium mit der aktuellen Rechtslage vertraut ist. Nach aktueller Rechtsprechung nämlich dürfen solche Verbände überhaupt keine Einnahmen mehr aus Abmahnungen erzielen. Denn wenn der Verband ernst zu nehmen ist und über eine entsprechende Größe und Professionalität verfügt, und der Verbraucherwelt Gutes tun möchte, sollte er seinen Anwalt halt aus der Portokasse bezahlen. Sollte dieser Text allerdings Gesetz werden, kann und muss wohl die Rechtsprechung künftig daraus folgen, dass Verbänder für solche Abmahnungen wieder Aufwendungsersatz beim Abgemahnten verlangen können. (Mir soll es recht sein, da ich einen (allerdings seriösen) Berufsverband als Hausanwalt vertrete …)

27. August 2018

Ist der sog. Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) zur Geltendmachung von Rechten prozessführungslegitimiert?

Seit einiger Zeit überzieht ein ominöser Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) die Umwelt mit Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen Creative Commons-Lizenzen. Der „Verband“ mit Sitz in Berlin lässt sich angeblich Ansprüche von angeblichen Fotografen abtreten und nimmt diese gegenüber Abmahnopfern in eigenem Namen wahr. Beauftragt wird hiermit in allen mir bekannten Fällen der Kollege Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel.

So weit, so windig. Ich habe solche finanziellen Ansprüche und entsprechende Kostennoten für meine Mandanten stets dankend zurückgewiesen.

In einem aktuellen Fall ist jemand meinem Beispiel gefolgt und hat eine negative Feststellungsklage gegen (vermutlich) diesen „Verband“ durchgezogen. Wenig überraschend hat das Landgericht Frankfurt am Main dem Verband die Prozessführungsbefugnis für Unterlassungsansprüche abgesprochen:

Der Beklagte ist bereits nicht aktivlegitimiert.

Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sind akzessorisch zu dem jeweiligen Recht, für das die Ansprüche geltend gemacht werden. Daher kann grundsätzlich nur der Rechteinhaber selbst auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist zudem im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen (BGH GRUR 2002, 248, 250 – SPIEGEL-CD-ROM). Auch die Wahrnehmung fremder Rechte durch einen Dritten im eigenen Namen ist grundsätzlich ausgeschlossen (Fromm/Nordemann, UrhG, 11. Aufl. 2014, § 97 Rn. 138).
Eine Wahrnehmung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen durch einen Dritten ist allerdings grundsätzlich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft möglich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rechteinhaber den Anspruchsteller entsprechend ermächtigt und der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Anspruchsdurchsetzung besitzt (BGH GRUR 1961, 635, 636 – Stahlrohrstuhl; BGH GRUR 1998, 376 [BGH 11.12.1997 – I ZR 170/95] – Coverversion; Schricker/Loewenheim-Leistner, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 97 Rn. 49; BeckOK-UrhR/Reber, 20. Ed. 2018, § 97 Rn. 27). Für das berechtigte Interesse kommt es darauf an, ob der Ermächtigte aufgrund der besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.).
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Berufsverband von Fotografen, dessen Satzungszweck auch die Rechtsverfolgung deckt, Ansprüche für seine Mitglieder geltend macht (BGH GRUR 2002, 248, 250 [BGH 05.07.2001 – I ZR 311/98] – SPIEGEL-CD-ROM). Auch der Inhaber einfacher Nutzungsrechte kann sich auf ein berechtigtes Interesse berufen. Anerkannt ist ferner, dass verbundene Unternehmen ein hinreichendes Interesse haben (Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140 m.w.N.), ferner, wenn z.B. für die Mitglieder eines Konzertorchesters eine Einziehungsermächtigung für Lizenzgebühren vorliegt (BGH GRUR 1960, 630, 631 – Orchester Graunke; BeckOK-UrhR/Reber, a.a.O., § 97 Rn. 29).
Eine Aktivlegitimation liegt andererseits beispielsweise nicht vor, wenn eine Gesellschaft nur für die Geltendmachung eines Anspruchs gegründet wurde (LG München I ZUM-RD 2001, 203, 206 f.; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140). Auch Verwaltungsgesellschaften, denen durch ihre Mitglieder lediglich Inkassovollmacht erteilt wurde, können Ansprüche ihrer Mitglieder nicht im eigenen Namen geltend machen (BGH GRUR 1994, 800, 801 [BGH 30.06.1994 – I ZR 32/92] ; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 Rn. 140).
Der Beklagte ist vorliegend nicht als Berufsverband im obigen Sinne anzusehen, sondern lediglich als Vereinigung zur Geltendmachung von Rechten. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er gegründet wurde, um die Rechtsverletzungen gegenüber seinen Mitgliedern geltend zu machen. Er erwirbt mittels der vorgelegten Verträge von seinen Mitgliedern die Rechte an den Fotografien. Von einem Berufsverband unterscheidet ihn daher bereits, dass er nicht generell die Interessen seiner Mitglieder vertritt, sondern nur singulär für die Durchsetzung von ganz bestimmten Rechten seiner Mitglieder gegründet wurde. Er kann sich daher, abgesehen von der – streitigen – Mitgliedschaft und den Ermächtigungsverträgen, nicht auf eine besondere Beziehung zu seinen Mitgliedern berufen. Der Beklagte ist vielmehr vergleichbar einem Inkassounternehmen, das Forderungen kauft, um sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Der Beklagte selbst trägt vor, dass Zweck seiner Gründung war, den betroffenen Mitgliedern das Risiko der Geltendmachung ihrer Rechte zu nehmen. Dies allein begründet jedoch kein hinreichendes berechtigtes Interesse des Beklagten, sondern liegt allein im Interesse seiner Mitglieder, die ohne Weiteres auch im eigenen Namen ihre Rechte geltend machen könnten. Dabei könnte der Beklagte, statt sich zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigen zu lassen und dadurch – für den jeweils betroffenen Anspruchsgegner nachteilhaft – als weiterer Gläubiger zur Verfügung zu stehen, seine Mitglieder dadurch unterstützen, dass diese höhere Beträge zahlen und der Beklagte dafür ihre Kosten der Rechtsverfolgung bei Geltendmachung im eigenen Namen übernimmt.
Finanzielle Ansprüche wegen der behaupteten Lizenzschäden gab das Landgericht Frankfurt auch nicht.
Sag‘ ich doch …! ;)

(Rechtskraft unbekannt)

24. August 2018

Ist Fotografieren auf einer Demo eine „Strofdood“?

Zum Fall des Pegidioten von Dresden haben sich bereits die geschätzten Kollegen Herr Stadler, Herr Dr. Sajuntz und Frau Bölke (am Ende des obigen Videos) qualifiziert und der nicht geschätzte Kollege Herr Dr. Bittner unqualifiziert geäußert. Hier mal eine systematische Darstellung:

Grundsätzlich hat man einen Unterlassungsanspruch aus § 22 KunstUrhG gegen das Verbreiten oder öffentlich-zur-Schau-stellen identifizierender Abbildungen. Das Anfertigen und Speichern der Aufnahme selbst ist zwar eigentlich keine Tathandlung im Sinne des Gesetzes, allerdings wenden Gerichte ergänzend das allgemeine Persönlichkeitsrecht an, etwa dann, wenn man nicht mit Aufnahmen rechnen muss oder aufgrund Social Media zu erwarten ist, dass die Bilder sofort online gehen und dann irrevisible Fakten geschaffen werden. Gerichte haben auch Polizisten das Recht zugestanden, vor Ort Löschung zu verlangen.

Anders als die Kollegin Frau Bölke im obigen Video meint, hat der Hutbürger das Filmen allerdings gerade nicht „billigend“ inkauf genommen, sondern missbilligend. Damit fehlt es eindeutig an einer Einwilligung nach § 22 KunstUrhG. Der Mann handelt auch (insoweit) nicht widersprüchlich, denn er hat ein berechtigtes Interesse, seinen Widerspruch dokumentiert zu sehen.

Theoretisch wäre ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG tatsächlich eine „Strofdood“, denn § 33 KunstUrhG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr vor. Ein Anwendungsfall dieser historischen Vorschrift wäre mir allerdings nicht bekannt und würde auch das Filmen selbst gar nicht erfassen, sondern erst die Veröffentlichung (§ 22 KunstUrhG).

Vorliegend allerdings hatte das Kamerateam die Absicht, eine Demonstration und deren unmittelbares Umfeld zu filmen. Für Versammlungen, Aufzügen und ähnliche Vorgänge, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, sieht § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme vor. Bei einer Demonstration dürfen Personenmehrheiten also auch dann gezeigt werden, wenn die einzelnen Teilnehmer dabei identifiziert werden können. Zu den Teilnehmern zählen die Gerichte übrigens auch Polizisten, welche dort beruflich wirken und zum Anliegen der Demonstranten keinen Bezug haben. Es ist auch nicht erforderlich, dass man die Versammlung vollständig zeigen muss, ein repräsentativer Ausschnitt reicht. Und genau das hatten die ZDF-Leute ursprünglich auch gemacht, bis der gute Mann plötzlich ausfallend wurde.

Bei dieser Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG gibt es aber zwei Einschränkungen:

Von der Abbildung einer Personenmehrheit kann dann keine Rede mehr sein, wenn man aus einem Gruppenfoto gezielt jemanden ausschneidet oder an eine Person heranzoomed. Anders liegt der Fall aber, wenn jemand aus dieser Personenmehrheit zum Protagonist wird und besondere Aufmerksamkeit auf sich zieht, etwa ein Steinewerfer, jubelnder Fan oder eine Busenherzeigerin. Es ist umstritten, ob Einzelaufnahmen dann zulässig sind, wenn sie für die Veranstaltung repräsentativ bzw. charakteristisch sind. Ich bin mir ziemlich sicher, dass das beim Hutbürger für eine Pegida-Demo der Fall war …

Weitere Einschränkung ist nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG, dass kein berechtigtes Interesse des Abgebildten verletzt wird, etwa wenn in die Privatsphäre einegriffen oder der Mensch einer Gefährdung ausgesetzt würde. Tja, Freunde, also das muss man sich halt vorher überlegen, wenn man auf eine Demo geht, bei der Vermummungsverbot gilt. Denn da geht es halt darum, für eine Sache sein Gesicht zu zeigen, und da muss man halt damit rechnen, dass Medienvertreter filmen. (Ein berechtigtes Interesse wäre allerdings dann verletzt, wenn jemand die Abbildung kommerziell vermarktet, etwa auf T-Shirts aufbringt.)

Kommt man zum Ergebnis, dass die erste Einschränkung greift, wäre eine weitere Ausnahme zu prüfen: Eine Einwilligung ist auch dann entbehrlich, wenn Ereignis des Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG berichtet wird und hieran ein besonderes Berichtsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das Anpöbeln des Kamerateams und die Polizeischikane, die zur Feststellung der Personalien eine Dreiviertelstunde gebraucht haben will, dürften ein solches Ereignis darstellen, denn die sächsischen Politiker meldeten sich zu Wort und immerhin die Bundeskanzlerin persönlich hat den Vorfall kommentiert (und sich dabei für Pressefreiheit ausgesprochen). Inzwischen hat es der Skandal bundesweit in die Medien geschafft, hier in NRW beginnt der WDR heute sogar die stündliche Nachrichtensendung mit dem Thema. Inzwischen wurde auch noch bekannt, dass der Hutbürger ein LKA-Mann ist und ausgerechnet Zugriff auf sensible Daten wie die Ausländerdatenbank hat – bei einem Pegida-Demonstrant drängt sich da der Verdacht eines Interessenkonflikts auf.

Das dürfte für ein Berichtsinteresse der Öffentlichkeit locker reichen.

Streng genommen müsste man an dieser Stelle nun die Auswirkungen der Datenschutzgrundverordnung auf die Meinungs- und Pressefreiheit diskutieren. Denn das Anfertigen und Speichern von Bildnissen ist ein personenbezogenes Datum und damit auch nach der DSGVO prinzipiell zustimmungsbedürftig. Der deutsche Gesetzgeber hat leider bislang verpasst, den Ausnahmenkatalog des § 23 KunstUrhG auf die Verbote der DSGVO gemäß der Öffnungsklausel Art. 85 DSGVO auszuweiten. Die Fachdiskussion ist in vollem Gange, allerdings hat kaum jemand Zweifel daran, dass Gerichte – mit welchem juristischen Kunstgriff auch immer – künftig zu gleichen Ergebnissen kommen werden wie schon zur bislang geltenden Rechtslage. Da es sich vorliegend um ein Kamerateam des ZDF handelt, greift in diesem Fall die Privilegierung aus § 9c des Rundfunkstaatsvertrags.

Ergebnis: Das Filmen des Hutbürgers ist weder eine Straftat noch wäre ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch sonderlich aussichtsreich.

Update: Zum gleichen Ergebnis gelangt der geschätzte Kollege Solmecke, der es bereits für ausreichend hält, dass der Mann auf die Kamera zugegangen ist und hierdurch Aufmerksamkeit provoziert hat. Ob das alleine ausreicht, habe ich so meine Zweifel. Vorliegend allerdings rechtfertigen die konkreten Umstände und die politischen Reaktionen jedenfalls vorliegend die Annahme eines Berichtsinteresses der Öffentlichkeit.