Ein gewisser „Feliks“ hatte am Landgericht Hamburg zunächst eine einstweilige Verfügung erstritten, die es den Mandanten verbot, Feliks echten Namen zu verraten. Feliks gehört zu den ca. 300 Wikipedia-Autoren, die in kontroversen Beiträgen im Ergebnis die Macht haben, diese zu kontrollieren – dieses, obwohl er häufig extrem subjektiv editiert und Interessenkonflikte nicht offenlegt. So kontrollierte er eine beträchtliche Anzahl an Wikipedia-Biographien von Politikern der Linkspartei sowie politische Lemmata, obwohl er selbst Mitglied der Linken ist, sogar mal im Vorstand der bayrischen PDS saß. Wer immer Feliks‘ (extreme) Meinung zum Nahost-Konflikt nicht teilte, musste damit rechnen, gebrandmarkt und verächtlich gemacht zu werden.
Das Landgericht Hamburg hatte vor einem Jahr die einstweilige Verfügung unter anderem in diesem Punkt wieder einkassiert, denn wenn jemand andere ausgiebig anprangert und sehr, sehr einseitig und irreführend dar- und bloßstellt, der müsse sich halt auch die eigene Medizin schmecken lassen. Der Serienrufmörder ging in Berufung.
Das Oberlandesgericht Hamburg ließ in der Berufungsverhandlung erkennen, dass es an dieser Bewertung nicht nur festhält, sondern die Hürden für eine De-Anonymisierung sogar deutlich niedriger legt. Laut dem Bundesverfassungsgericht hat der Einzelne eine Unterlassungsanspruch, gegen seinen Willen nicht ohne besondern Anlass etwa in einem Text identifiziert zu werden. Wenn sich jemand aber an einer Diskussion über politische oder historische Themen beteiligt, tendiert das OLG Hamburg dazu, eine Deanonymisierung zu gestatten. Mit anderen Worten: Die Denunziationen und Interessenkonflikte, die Feliks nachgewiesen werden konnten, waren nicht einmal nötig, um ihn beim Namen nennen zu dürfen.
Feliks hat damit den anderen Heckenschützen in der Wikipedia einen Bärendienst erwiesen, denn jeder, der nicht gerade zu Themen wie „Algebra“ editiert, muss nun damit rechnen, mit seinen Hinterlassenschaften öffentlich konfrontiert zu werden. Ein Urteil hierzu wird es nicht geben, denn mangels Erfolgsaussicht nahm Feliks diesen und weitere Anträge im Gerichtssaal auf Anraten seiner Anwältin zurück.
Anders als das Landgericht Hamburg vermochte das Oberlandesgericht aus den Äußerungen keinen zwingenden Eindruck zu konstruieren, Feliks sei Mitarbeiter eines Geheimdienstes. Den Mandanten war aufgefallen, dass es sehr schwierig war, ein Foto von Feliks zu finden, was einen Mandanten, einen renommierten Geheimdienstexperten, eben an Geheimdienstler erinnerte, die Weisung haben, jegliche Fotos zu vermeiden.
Erfolgsaussichten hat Feliks jedoch mit einem Antrag gegen die berichtete Behauptung eines Zeugen, dieser habe auf einem Foto eine bestimmte Uniform getragen. Im Verfügungsverfahren konnte Feliks die Mandanten mit einer eidesstattlichen Versicherung in Beweisnöte bringen. Im Rahmen der allerdings von den Mandanten erhobenen negativen Feststellungsklage am Landgericht München wird ihm dieses „Beweismittel“ nicht zur Verfügung stehen.
Die Verhandlung war auch prozessrechtlich interessant. Eine einstweilige Verfügung ist nur zulässig, wenn man mit dem Antrag nicht zu lange trödelt. Vorliegend hatte sich Feliks allerdings in mehrfacher Weise dringlichkeitsschädlich verhalten:
Die Enthüllung war ihm angekündigt worden, sodass er eine Woche zuvor sogar anwaltlich auf Unterlassung abmahnen ließ, dann aber keine Unterlassung gegen eine Erstveröffentlichung durchsetzte.
Feliks ließ nach dem Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme fünf Wochen Zeit verstreichen.
Es gibt starke Indizien dafür, dass Feliks die Enthüllung bereits am Tag der Veröffentlichung und nicht erst am Folgetag gekannt haben dürfte.
Die Zivilprozessordnung definiert nicht, wann eine Sache dringlich ist und wann nicht mehr. Normalerweise zählen die Umstände des Einzelfalls. In Hamburg gibt es allerdings eine Tradition, dass man dort „sehr strikt“ an einer Ausschlussfrist von fünf Wochen festhält, die Feliks nach unserer Auffassung um ein paar Stunden verpasst hätte.
Das Landgericht hatte einer einsilbigen eidesstattlichen Versicherung von Feliks Glauben geschenkt, das OLG hingegen meint, dass es auf ein paar Stunden mehr gar nicht ankomme. Das ist insbesondere dann sehr großzügig, wenn man bedenkt, dass Feliks ja nach seiner Abmahnung noch eine Woche ins Land gehen ließ und keine weiteren Maßnahmen ergriff, etwa die Erstveröffentlichung zu unterbinden.
Es bleibt dabei, dass Feliks die ursprünglich mit einem Streitwert von 216.000,- € angesetzte einstweilige Verfügung, die es in der Berufung noch immerhin auf 108.000,- € brachte, fast vollständig verloren hat. Den Rest machen ihm die Mandanten am Landgericht München streitig. Unterm Strich dürfte Feliks das Hamburg-Abenteuer knapp 30.000,- € gekostet haben. Dafür hätte man auch anders Spaß haben können.
Der Rechtsstreit hat noch eine ironische Wendung: Der Titel der ersten Dokumentation eines der Mandanten über Manipulationen in der Wikipedia lautete „Zensur“. Die ist Feliks nun im wahren Leben nicht gelungen.
In der aktuellen Ausgabe der Computerfachzeitschrift c’t vom 04.01.2020, S. 166, warnt ein Artikel vor der Abzocke mit provozierten Verstößen gegen Creative Commons-Lizenzen. So streuen Fallensteller ihre Bilder im Netz unter kostenfreien Lizenzen, obwohl allgemein bekannt ist, dass praktisch niemand die komplizierten Regeln zur korrekten Benennung tatsächlich beherrscht. Dann aber bitten diese Leute mit einem breiten Grinsen zur Kasse wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ich beobachte diese Masche seit 2011.
Folgendes möchte ich aus der Sicht eines mit dieser Branche erfahrenen Anwalts anmerken:
99% dieser zweifelhaften Forderungen kommen nicht von „Abmahnanwälten“, sondern von den (angeblichen) Fotografen direkt. Einzig der Kollege Herr Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnte bis letztes Jahr in großem Stil für einen angeblichen Fotografen Christoph Scholz sowie jedenfalls früher für einen obskuren „Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE)“ immer sofort ab. Andere CC-Lizenzforderer bemühten nur sehr gelegentlich Rechtsanwälte. (Update: Magister Kulac fällt wohl noch in diese Kategorie.)
Dem Beitrag zufolge seien solche unberechtigten Forderungen in der Praxis selten. Das kann ich so nicht bestätigen. Es sind zwar wenige „Anbieter“, deren Fallzahlen sind allerdings durchaus beeindruckend. In diesem Bereich gibt es aber sehr wenig Urteile, weil andere Anwälte entsprechende Rechtsstreite ganz überwiegend durch Vergleiche beenden. Ich allerdings habe einige Musterklagen durchgezogen, darunter auch die im c’t-Bericht genannten Sachen am OLG Köln.
In dem Beitrag wird geraten, die Forderungen zurückzuweisen und als ggf. aktive Gegenmaßnahme eine negative Feststellungsklage zu erheben. Das Kostenrisiko läge hier bei einem Streitwert von 6.000,- € bei etwa 2.650,- €.
Das kann ich so nicht bestätigen. Eine wirtschaftlich geführte negative Feststellungsklage sollte keinen höheren Streitwert als den der finanziellen Forderung aufweisen. Daher sollte man eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben, denn eine mögliche Unterlassungsforderung wäre ein unproduktiver Kostenfaktor. Die Lizenzforderungen, mit denen man heute bei Creative Commons-Rechnungen konfrontiert wird, liegen inzwischen meistens unter 1.000,- €. (2015 hatte mal jemand sagenhafte 5.310,38 € verlangt – bekommen hat er am Ende, als wir beim BGH waren, 0,- €, dafür aber unsere Rechnung.) Das Kostenrisiko erster Instanz liegt also bei 620,72 € zzgl. ggf. Anfahrtskosten.
In dem Beitrag wird behauptet, Dreh- und Angelpunkt sei die Tabelle der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (mfm). Nein, ganz sicher nicht! Diese Tabelle wird schon bei konventionellen Bildern von den Gerichten müde belächelt und nur bei professionellen Fotografen bzw. Agenturen zum Ausgangspunkt einer Honorardiskussion genommen. Wer aber seine Werke zur kostenfreien und sogar kommerziellen Nutzung freigibt, ist nun einmal insoweit kein professioneller Anwender. Einen mfm-Tarif für Bilder, die unter Creative Commons lizenziert wurden, gibt es logischerweise nicht. Ich glaube nicht, dass aktuell irgendein Gericht für solche Bilder mehr als 100,- € geben würde. Aktuelle Tendenz ist 0,- €.
Die Autoren meinen, bei einer Forderung von 200,- € würde sich der Gang zum Anwalt nicht lohnen. Da viele Kollegen eine kostenlose Erstberatung anbieten (ich nicht) und ich freundliche E-Mail-Anfragen zumindest mit einem hilfreichen Standard-Text beantworte, kann ich das so nicht bestätigen.
Die Autoren raten, statt des Gangs zum Anwalt (wer „geht“ im E-Mail-Zeitalter eigentlich noch zum Anwalt?) bei geringen Forderungen lieber selbst mit dem Gegner unter Verweis auf die jüngeren Urteile zu verhandeln, um eine reduziere Rechnung rauszuschlagen. Damit geht man dem Gegner bereits ein Stück weit auf den Leim: Die meisten dieser „Anbieter“ fügen ihren exoribitant berechneten Ansprüchen ohnehin ein „gutes Angebot“ bei und machen auch noch bei einem Euro einen Gewinn. Das einzig akzeptabe Angebot ist jedoch in Wirklichkeit „0,- €“. (Selbst bei möglichen 100,- € würde niemand klagen, der bei Trost ist, weil solche Prozesse grob unwirtschaftlich wären.)
Die Empfehlung des Beitrags, ansonsten einen Fachanwalt für Urheberrecht oder IT-Recht aufzusuchen, ist mir zwar im Prinzip sympathisch. :) Aber: Zwar müssen Fachanwälte für IT-Recht Grundkenntnisse im Urheberrecht nachweisen, aber gerade gestern hatte ich einen solchen auf der Gegenseite, der § 97a Abs. 4 UrhG selbst in der Berufung noch immer nicht verstehen wollte. Daher rate ich, in vorliegenden Fällen eher nach Spezialisierung auf Urheber- als auf IT-Recht zu achten (und mich mit IT-Recht in Ruhe zu lassen).
Der Beitrag geht auch kurz auf die „Unterlassungserklärung“ ein, die bei Abmahnungen gefordert werden. Richtig ist, dass man diese nicht ohne fachmännische Prüfung unterschreiben sollte. Die Beobachtung, dass bei Verstoß Vertragsstrafen zwischen 1.500,- € oder 5.000,- € fällig würden, kann ich so nicht bestätigen. Zum einen werfen Gerichte vor allem bei Privatleuten häufig deutlich geringere Summen aus, zum andern ist ein Großteil der mir in diesem Bereich bekannten Vertragsstrafevereinbarungen aus unterschiedlichen Gründen schlicht und ergreifend unwirksam. (Unter uns: Ich habe bislang alle solche Forderungen abgewehrt …)
Ich biete Ihnen Vertretung in entsprechenden Fällen zu fairen Konditionen an. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung bitte direkt an meine Mitbewerber!
Einer der eifrigsten Massenabmahner im Bereich Creative Commons wegen unzureichender Benennung ist der Hamburger „Fotograf“ Christoph Scholz. Anders als seine Mitbewerber, die sich mit dem Fordern von angeblichen „Lizenzschäden“ begnügen, kommen die Abmahnungen von Herrn Scholz immer sofort über einen Rechtsanwalt, bislang Herr Lutz Schroeder aus Kiel. Die Abmahnung wirkt dadurch nicht nur professioneller, berechnet werden hierfür noch zuätzlich über 400,- € Anwaltskosten, obwohl er seit Jahren den identischen Abmahntext verwendet.
Inzwischen habe ich für Mandanten zwei weitere negative Feststellungsklagen erhoben, bei denen ich nunmehr stark zur Rechtsauffassung tendiere, dass sämtliche mir bekannten Abmahnungen des Duos Christoph Scholz/Lutz Schroeder fehlerhaft iSd § 97a UrhG sind. Dann aber kann kein Abmahnhonorar verlangt werden, im Gegenteil muss der Abmahnersogar die Kosten des Abwehrschreibens erstatten.
Ob wir zu dieser Rechtsfrage im Fall des oben abgebildeten Werks überhaupt kommen, ist allerdings aus anderen Gründen zweifelhaft.
Schroder/Scholz behaupteten in ihrem Standardtext, es handele sich bei dem Werk um eine „Fotografie“. Meine Recherchen ergaben allerdings, dass Herr Scholz die Erdoberfläche noch nie weiter als 15.000 m verlassen hat. Er konnte auch unmöglich bei Gegenlicht Sterne abbilden, das ist fotografisch einfach gleichzeitig nicht machbar. Und siehe da, der „Fotograf“ räumte ein, dass er das Werk per Photoshop aus fremdem Material erstellt habe. Dann aber handelt es sich nicht um eine „Fotografie“ und insbesondere nicht um ein durchgängig eigenes Werk. Insbesondere liegt wohl eine ungenaue Beschreibung der Verletzung nach § 97 Abs. 2 Nr. 2 und 4 UrhG vor.
Aber auch dies wird vorliegend wohl irrelevant sein, denn der Abmahnanwalt hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, die Passivlegitimation zu prüfen. Das Werk hatte nämlich jemand Unbekanntes in ein Wiki eingestellt. Der Betreiber, mein Mandant, haftet aber für User Generated Content erst ab Kenntnis. Ein gewissenhafter Abmahner, dessen Künste mehr als 400,- € wert sind, hätte das erkennen können. Mithin war die Abmahnung unberechtigt und wird finanziell wohl nach hinten losgehen.
Doch die Abmahnungen weisen noch eine Vielzahl weiterer Schwächen auf, die demnächst in einem anderen Fall eine Rolle spielen. Da Herr Scholz Tausende solcher Abmahungen versenden ließ, könnte da bald auf den Abmahner einiges an Forderungen zukommen …
Inzwischen hat Christoph Scholz aus irgendwelchen Gründen einen neuen Anwalt, nämlich den Kollegen Herrn Dr. Matthias Schaefer aus München, dessen Abmahnungen deutlich fachmännischer ausfallen.
UPDATE: Der Kollege Dr. Schaefer aus München hatte Herrn Scholz bereits früher mal vertreten. Dass dessen Abmahnungen „fachmännischer“ ausfallen, bedeutet nicht, dass sie überzeugen. Bei den Schriftsätzen hingegen konnte ich keine Qualitätsunterschiede feststellen. Inzwischen habe ich noch eine zweistellige Anzahl weiterer negativen Feststellungsklagen gegen Scholz eingereicht …
Letzte Woche fand in den Berliner Räumen der Mozilla-Foundation ein zweitäiges Treffen von internationalen Anwälten, Aktivisten und Forschern statt, die den Einfluss von Algorythmen auf die Gesellschaft kritisch beobachten.
Der Digital Freedom Fund hatte mich eingeladen, um über das von mir für einen Mandanten gegen den Google-Konzern erstrittene Urteil Oberlandesgericht Köln, 15 U 56/17 zu referrieren. Damals war durch ein irreführendes Suchergebnis ein Mensch sozial und geschäftlich erledigt worden. Mir war nicht bewusst gewesen, dass dieser Fall sogar im Ausland registriert wurde.
Die Geschichten der anderen Vortragenden waren ähnlich krass. So kürzte ein Programm mit mäßigem Sachverstand mal eben die Zuteilung von Pflegekräften für extrem hilfsbedürftige Menschen. In einem anderen Fall gerieten Hunderte von Menschen durch einen EDV-Fehler in Misskredit, was eine Kaskade an weiteren Problemen auslöste. Wir leben in spannenden Zeiten.
Die Lektüre von Rezensionen über juristische Fachliteratur kann man sich im Regelfall sparen, da diese „Kritik“ wegen Interessenkonflikten praktisch immer positiv ausfällt.
Denn die Rezensenten sind meist selbst Buchautoren, die keinen Liebesentzug der Branche riskieren und außerdem weiterhin kostenfreie Rezensionsexemplare beziehen möchten. Zudem erscheinen die meisten Rezensionen in Fachzeitschriften der wenigen Verlage, welche die besprochenen Bücher anbieten. Alles muss man also selber machen …!
Presse- und Medienrecht
Soehring/Hoene, neben dem Wenzel DER Klassiker im Presse- und Medienrecht, hat nach nunmehr sechs Jahren eine überfällige Neuauflage erfahren. Die Überarbeitung war schon wegen etlichen neuen Gesetzen überfällig. Jan Böhmermann hat es sogar ins Vorwort geschafft! Zweifellos sind die 119,- € gut angelegt, aber es bestehen Zweifel, ob den Verfassern bei Redaktionsschluss April alle bis dahin wichtigen Urteile bekannt waren. Irritiert hat mich das Versprechen auf dem Cover, das Werk behandele auch das Recht der sogenannten Neuen Medien, denn die werden allenfalls gestreift.
Korte, der einst in der berüchtigten Hamburger Pressekammer wirkte, hat eine zweite Auflage seines Skripts „Praxis des Presserechts“ (2014) vorgelegt. Dessen praktischen Wert schmälert Kortes Perspektive als Richter, denn einen praktizierenden Rechtsanwalt werden vor allem spezifisch-prozessrechtliche Fragen interessieren, bei denen das Werk Lücken lässt. Für 59,- € OK, aber dafür, dass das Buch aus Kortes Fachanwaltskurs hervorgegangen ist und „Praxis“ im Titel trägt, wäre da noch Luft nach oben.
Urheberrecht
Im Urheberrecht im engen Sinn erscheinen in dieser Saison keine Titel. Zum einen waren die ganzen UrhG-Kommentare letztes Jahr aktualisiert worden, zum andern weiß nach der seltsamen Europäischen Urheberrechtsrichtlinie („Artikel 13“) niemand so genau, wo insoweit die Reise denn jetzt hingehen soll. Die Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht steht ja bekanntlich noch aus, und da hat der Gesetzgeber noch ausgiebig Gelegenheit zum weiteren Dilletieren.
Um genau zu sein, müsste man noch den Anfang des Jahres aktualisierten Wandtke/Bullinger erwähnen, der als „Praxiskommentar“ vermarktet wird. Meine Stichproben im Bereich Abmahnunrecht ergaben allerdings den Eindruck, dass die Bearbeitung oberflächlicher als anderswo ausfällt. Für 249,- € wird man bei Schricker, Dreier und Möhring besser bedient.
IT- und UWG
Im IT- und UWG-Recht sind gerade zwei Wälzer erschienen, die natürlich wieder als „unverzichtbar“ angepriesen werden. Beide Bücher haben mir im Prinzip gut gefallen, hielten aber meinen (subjektiven) Stichproben nicht stand.
Die soeben erschienene Neuauflage von Auer-Reinsdorff / Conrad: „Handbuch IT- und Datenschutzrecht“ erweckt den Eindruck einer eierlegenden Wollmilchsau. Laut Vorwort deckt das Werk alle Bereiche der Fachanwaltsordnung für IT-Recht ab. Die Autoren des Ende Oktober erschienenen Werks versprechen den redaktionellen Stand von Februar 2019, was mir im IT-Recht als ziemlich großzügig erscheint. Erstaunlicherweise fehlt allerdings manch höchst relevantes Urteil aus Mitte 2018, obwohl das Thema behandelt war. Bei einem Preis von 349,- € dürfte man eine sorgfältigere Endredaktion erwarten.
Nach einem Jahrzehnt Pause erfuhr das „Handbuch des Wettbewerbsrechts“ von Gloy/Loschelder/Danckwerts eine fünfte Auflage. Bei Werbung für ein Buch über unlautere Werbung darf man wohl die Werbung etwas genauer prüfen … Das Werk ist gut, aber der versprochene Praxisbezug bedeutet nicht, dass alle für Praktiker alltagsrelevanten Aspekte abgebildet werden, etwa bei der Abwehr von Abmahnungen. Insbesondere erspart der Kauf dieses 269,- € teuren Handbuchs nicht die jährliche Anschaffung einer Neuauflage des Köhler/Bornkamm/Federsen (185,- €), wo ich die vermissten praxisrelevanten Antworten fand.
Nachtrag: Die vierte Auflage des Spindler/Schuster „Recht der elektronischen Medien“ hatte ich zu erwähnen vergessen. Die 299,- € sind gut angelegt.
Hier in der Kanzlei nehmen noch Vorauflagen von Soehring/Hoene, Korte, Zöller und Fischer Platz weg, die ich gerne verschenke (Selbstabholer).
Interview mit dem umstrittenen Medientheoretiker Prof. Eugen Driverman zur ihm drohenden Entziehung der Lehrbefugnis, der fefe-Krise von 2009 und der Kanzlerwahl Westerwelles von 2016
Mein am 26.10.2009 bei Telepolis erschienenes Interview führte ich mit einem fiktiven Systemkritiker aus der damaligen Zukunft. In meiner Distopie hatte die Wikipedia alle Printmedien und auch nahezu alle Online-Medien verdrängt, lediglich im Untergrund existierten noch Blogs. Die Wikipedia-Mächtigen hatten inwischen den Status einer Art Priesterkaste. Außerdem fusionierte ich die Pressekammer des Landgerichts Hamburg mit den Lösch-Admins.
Wie von mir vorausgesagt, hat sich die Wirkmacht der Wikipedia auf die konventionellen Medien vervielfacht. Die Wikipedia ist nach wie vor ein closed shop, in dem Personen mit fragwürdiger Kompetenz und Agenda über Zugang und Kontext zum Wissen bestimmen wollen. Inzwischen hat auch der Großteil der etablierten Admins verstanden, wie man das Privileg eines Monopolisten geschäftstüchtig zu PR missbrauchen oder politische Propaganda betreiben kann.
Mein Interview ging 2009 ziemlich durch die Blogosphäre, doch der vorgehaltene Spiegel bewirkte bei nur wenigen Wikipedianern Einsicht. Stattdessen fiel mir die unvermutete Rolle des „Staatsfeinds Nr. 1“ in der Wikipedia zu, weil ich mit einer Serie an Beiträgen unerwünschte Wahrheiten ans Licht brachte. Die Tatsache, dass Geld den Charakter verdirbt, demonstrierte der neureiche Wikimedia e.V. auf denkbar arrogante Weise. Als Akademiker war ich von der schwachen Diskussionskultur und den primitiven Freund-Feind-Strukturen mehr als befremdet und verlor das Interesse.
Vor einem Jahr versuchte dann auch noch ein eifriger Wikipedia-Krieger seine Zensurwünsche gegen zwei Mandanten in der Hamburger Pressekammer durchzusetzen, machte allerdings erstinstanzlich dann doch ganz überwiegend eine Bauchlandung. Die Verfahren laufen noch.
Meine Mandanten machen da weiter, wo ich aufgehört hatte. Sie versuchen, die Strukturen hinter der Wikipedia zu erforschen und die doppelten Standards und Interessenkonflikte zu entlarven. Eigentlich wäre das Aufgabe konventioneller Journalisten, doch die lassen nicht unwichtige Thema entweder auslassen oder setzen erstaunliche Schwerpunkte.
Eine Million Euro Schadensersatz wollte der US-Hersteller eines sehr populären Computerspiels von einem jungen Mann. Der 19-jährige hatte den Konzern geärgert, weil er eine unerwünschte Cheatsoftware anbot, die in einem Multi-Player-Online-Game dem Spieler gewisse Vorteile einbrachte. Die Forderung der forschen Klägerin hätte für den Mandanten mindestens die Insolvenz bedeutet.
Die wirtschaftlichen Interessen von Computerspiele-Herstellern sind nicht zu unterschätzen: Heute gibt es in Deutschland doppelt so viele Computerspieler wie Autofahrer; allein beim Spiel unseres Gegners werden jährlich Preisgelder iHv 100 Millionen Dollar verteilt. Die Größenordnung des konventionellen Sports haben die Gamer also längst hinter sich gelassen. Entsprechend wenig Spaß verstehen die Anwälte dieser Branche.
Wenn man als Anwalt solche Gegenstandswerte auf den Tisch bekommt, interessiert man sich auf einmal ganz intensiv für Themen wie „wirksamer Haftungsausschluss“ und „ausreichende Deckung des Berufshaftpflichtversicherers“. Die gesetzlich für Anwälte vorgschriebene Mindestdeckung beträgt nämlich „nur“ 250.000,- €.
Die urheberrechtliche Rechtsprechung bei Computerspielen geht absurd weit. In der BGH-Entscheidung World of Warcraft I hatte es der BGH sogar ausreichen lassen, dass für die Entwicklung einer Cheatsoftware irgendwann einmal eine unzulässige (weil vertragswidrige) Vervielfältigung einer fremden Software erfolgt sein muss. Das hieraus resultierende Produkt soll urheberrechtswidrig sein, obwohl es selbst keine audiovisuellen Bestandteile aufweist und fremde Software nicht verändert.
Ersichtlich ist Urheberrecht nicht dazu gemacht, dass ein Computerspiele-Konzern den Leuten verbieten darf, ergänzende Software zu bauen. Solange keine geschützten Inhalte kopiert oder das Originalwerk nicht verändert wird, hat der Fall herzlich wenig mit Urheberrecht zu tun. Wenn die Annahme ausreicht, dass ein Entwickler das fremde Programm irgendwann einmal habe testen müssen, erinnert das stark an das Konzept der Homöopathie, dem zufolge die Schwingungen eines Stoffes noch in subatomarer Größenordnung erhalten bleiben sollen.
Überzeugender als Urheberrecht wäre daher der Ansatz gewesen, Ansprüche aus dem Gesetz gegen unlauteren Wetbewerb heranzuziehen, wie man es bei World of Warcraft II tat. Das wäre in unserem Fall spannend geworden, weil in unserer Variante unlauterer Wettbewerb nämlich im Ergebnis wohl nicht einschlägig war.
Es hätte mich schon gereizt, diese Sache insgesamt noch einmal beim BGH durchzufechten. Der Mandant konnte solch akademischen Interessen natürlich wenig abgewinnen.
Ein halbes Jahr Nervenstärke zahlte sich nun vor Gericht aus. Mit dem nunmehr zustande gekommenen Vergleich, über dessen Details naturgemäß Stillschweigen vereinbart wurde, können beide Seiten gut leben. :)
Bei der Nutzung von Lichtbildern, die unter einer kostenfreien Creative Commons-Lizenz stehen, werden häufig Fehler gemacht, etwa bei der korrekten Benennung von Urheber und Lizenz. Dass sich Fotografen an Verstößen dieser Art aber keine goldene Nase verdienen können, hatte ich u.a. durch das inzwischen recht bekannte Speicherstadt-Urteil des OLG Köln durchgesetzt. Auch beim BGH zeichnet sich nichts Gegenteiliges ab, trotzdem können gewisse Fotografen das Abmahnen nicht lassen.
Eine letztes Jahr aufgetauchte neuen Masche war der vermeintlich trickreiche Umweg über Österreich. Der Grazer Kollege Herr Magister Kurt Kulac fiel mit ominösen Abmahnungen im Wikipedia-Umfeld auf. Kulac behauptete vollmundig, er könne gegen in Deutschland ansässige Gegner horrende Lizenforderungen in Österreich einklagen. Lustigerweise hatten die wenigsten dieser Abmahnungen einen Bezug zu Österreich, nur in einem Fall war der Abmahner zumindest in Österreich ansässig.
Genutzt hat es aber nichts, wer für die fehlerhafte Nutzung kostenloser Lizenzen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben will, beißt bei meinen Mandanten traditionell auf Granit.
Außerdem wollte Herr Kulac auch die angeblichen Abmahnkosten ersetzt verlangen. Dieses Anliegen hatte aus zwei Gründen keine Erfolgsaussichten:
Auch bei Anwaltskosten kann nur derjenige einen Schaden geltend machen, der seinen Abmahnanwalt auch wirklich bezahlt. In einem Fall nämlich hatte sich ein Abmahner verplappert: Magister Kulac mahnte nämlich in Wirklichkeit auf eigene Rechnung und Risiko ab, was in Deutschland nicht nur unzulässig wäre, sondern im Bezug auf die fiktiven Anwaltskosten auch strafrechtliche Fragen aufwirft.
Die Abmahnkosten wären aber auch so unberechtigt gewesen. Denn der Österreicher Kollege beachtete bei seinen nach Deutschland versandten Abmahnungen nicht die Feinheiten des hiesigen Abmahnrechts. Wer im Urheberrecht jedoch unwirksam abmahnt, verliert nicht nur seinen eigenen Kostenerstattungsanspruch, vielmehr muss er wegen der vermeidbar unwirksamen Abmahnungen auch die anwaltlichen Aufwendungen des Abgemahnten ersetzen.
Wer unberechtigte oder unwirksame Abmahnungen aussendet, handelt sich bei meinen Mandanten leicht sogenannte negative Feststellungsklagen ein. Darin wird festgestellt, dass die behaupteten Ansprüche nicht bestehen, und außerdem wird der Aufwendungsersatz für die Abmahnabwehr eingeklagt. Und weil der fliegende Gerichtsstand auch umgekehrt wirkt, verklage ich auch „Österreicher“ in Deutschland. Reisen mag der Magister Kulac offenbar nicht ganz so gerne.
Nunmehr erkannte auch der dritte Magister-Kulac-Mandant die Klage nach kurzer Gegenwehr an und muss die gesamten Kosten tragen. Zwischengeschaltet wurde jeweils noch ein deutscher Kollege, der wohl auch verdient hat. Diese Erkenntnisse hätten sie hier im Blog gratis bekommen können. Wie ich schon 2011 sagte: Der nächste bitte …
Wer dieses Wochenende auf Mitglieder der VG Wort trifft, wird vermutlich auf extrem gut gelaunte Zeitgenossen stoßen. Denn etliche Texturheber fanden heute ein Schreiben der VG Wort über den Verlegeranteil in der Post, den die Verlage jahrelang rechtswidrig kassiert hatten. Als das dem hochgeschätzten Kollegen Dr. Andreas Vogel aufgefallen war, wurden seit 2012 Rücklagen gebildet, bis die Sache vor Gericht durchgefochten war.
2016 erklärte der BGH die bisherige Auskehr für rechtswidrig, was das Bundesverfassungsgericht 2018 bestätigte. Nunmehr hat die VG WORT die Rücklagen summiert und mitgeteilt, was sie denn schlussendlich übeweist. Und das ist … viel. ;)
Sozial eingestellte Urheber schicken dem Kollegen Herrn Dr. Vogel sicherlich mal einen Fresskorb oder so …
Seit Jahren lässt der Massenabmahner Christoph Scholz seinen Anwalt Lutz Schroeder Abmahnungen für die fehlerhafte Nutzung seiner Lichtbilder verschicken. Diese dürfen zwar nahezu durchweg kostenlos verwendet werden, weil sie unter einer entsprechenden Creative Commons-Lizenz stehen, aber wenn hierbei jemandem Fehlerchen passieren, etwa der Urheber oder die Lizenz nicht angegeben werden, verlangt er üppigen „Schadensersatz“. Außerdem soll Aufwendungsersatz für angeblich angefallene Anwaltskosten geleistet werden.
Ein Mandant hatte zwar Urheber und Lizenz eines Bildes zutreffend genannt, versäumte es jedoch, auch einen Link auf die genaue Bildherkunft zu setzen, wie dies bei Verwendung im Internet in den Lizenzbedingungen an versteckter Stelle gefordert wird, sowie auf die URL der Lizenz. Stattdessen gab er neben dem Namen nur die Plattform „flickr.com“ an sowie den Untertitel „Beim G20-Gipfel könnte es erneut Zusammenstößen von Foto CC BY-2 S.A / Christoph Scholz / flickr.com“. Das Bild ließ sich allerdings bei einer Google-Bildersuche nach „christoph scholz polizei“ oder „christoph scholz g20“ an erster Stelle sofort finden, auch bei „christoph scholz flickr“ erschien das Bild als eines der ersten Treffer. Selbst in einer normalen Google-Suche wurde es sofort angezeigt.
Scholz verlangte in diesem Fall ursprünglich Ersatz für einen behaupteten Lizenzschaden iHv 375,- € sowie Abmahnkosten iHv 413,64 €. Wir haben beim für Herrn Scholz zuständigen Amtsgericht Hamburg eine negative Feststellungsklage erhoben. Meiner Meinung nach schuldet der Mandant Herrn Scholz keinen Cent, dies aus mehreren Rechtsgründen.
Amtsgericht Hamburg: Kein Schaden, wenn Bild ohnehin kostenlos war
Das Amtsgericht ist beim „Lizenzschaden“ unserer Argumentation gefolgt, dass bei einer kostenlosen Freigabe logischerweise auch kein finanzieller Schaden entstehen kann. Insoweit hatte ich bereits das OLG Köln überzeugt 2 x 0 € = 0 € – OLG Köln: Kein Schadensersatz für Verstoß gegen kostenlose Creative Commons-Lizenz. Die juristische Fachwelt spricht übrigens vom Speicherstadt-Urteil, was deshalb seinen Charme hat, weil die Kölner Entscheidung nun auch am Gericht dieses in Hamburg aufgenommenen Motivs faktisch gilt.
Das Urteil ist für Herrn Scholz deshalb ärgerlich, weil er massenhaft solche insoweit unberechtigte Abmahnungen verschicken ließ und dieses lukrative Geschäftsmodell wohl auch gerne fortgesetzt hätte. Wenn jetzt alle ihr rechtsgrundlos gezahltes Geld zurück haben wollen, könnte es für Herrn Scholz ungemütlich werden.
Abmahnkosten: Nicht mal die Hälfte …
Das Amtsgericht Hamburg meinte leider, das Massenurheber Scholz für seine trivialen Abmahnungen allen Ernstes Kostenersatz für die Beauftragung des immergleichen Textes zustehe. Allerdings nicht einmal halb so viel, wie Scholz verlangte. Denn als Streitwert seien bei dem kostenlosen Bildchen nicht etwa 3.250,- € anzusetzen, sondern gerade einmal 1.500,- €. Demzufolge kann er für angeblich seinem Anwalt gezahlte oder geschuldete Anwaltskosten nur Ersatz in Höhe von 201,71 € verlangen. Ergo hätte der Kollege seinem Mandanten mehr als das Doppelte zu viel berechnet.
Von meinen Mandanten hat übrigens noch niemand jemals einen Cent an Herrn Scholz gezahlt. Wäre uns vorliegend die Berufung möglich, hätte ich auch die Abmahnkosten durch die Instanzen angegriffen.
Das Urteil ist jedoch rechtskräftig, weil Scholz während des Prozesses seine Foderung reduzierte und nunmehr die Berufungssumme nicht mehr erreicht wird. Scholz darf nun auch 2/3 der Prozesskosten tragen (ca. 500,- €).
Vorsicht mit vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen!
Mit Scholz und seinem auch für den ominösen Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE) tätigen Rechtsanwalt Schroeder ist nicht zu spaßen. Insbesondere sollte nicht leichtfertig die vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben werden.
Ein Scholz-Abmahnopfer hatte einst leichtfertig eine Abmahnung akzeptiert, die päsentierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterschrieben und die geforderten Kosten bezahlt. Dann aber hatte die Person versehentlich eine Bilddatei nicht vollständig gelöscht. Daraufhin verlangte Scholz Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 2.500,- € zzgl. weiterer Anwaltskosten, die das Abmahnopfer ebenfalls bezahlte.
Wenn Sie Forderungsschreiben des Duos Scholz/Schroeder erhalten, sollten Sie sich qualifiziert beraten lassen, eine fachmännische Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben und die Bilddatei und deren Spuren umfassend löschen.
Gerne kann ich Sie für ein faires Honorar vertreten, mailen Sie mir am besten die Forderung, und dann sehen wir weiter. Anfragen nach kostenloser Rechtsberatung aber bitte wie stets direkt an meine Mitbewerber!
Geld zurück?
Wer an Scholz unberechtigte Lizenzkosten gezahlt hat, kann sein Geld zurückverlangen. Dies wäre aber nur im Wege einer Klage aussichtsreich. Bei den verhältnismäßig niedrigen Streitwerten sind Klagen aber unwirtschaftlich. Wenn der Anwalt nach RVG abrechnet, steht der Zeitaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag. Ein Stundenhonorar ist aus Mandanten-Sicht uninteressant, weil der Kläger unterm Strich mehr bezahlen müsste, als er vom Gegner einklagt.
Daher gilt: Wenn Sie eine Abmahnung bekommen, konsultieren Sie am besten sofort einen qualifizierten Anwalt. Das Recht ist mit den Wachen.