Obwohl die Debatte längst vorangeschritten ist, reduziert Jansson die Sache auf das Exkludisten/Inkludisten-Problem bei der Eingangskontrolle. Mit keinem Wort erwähnt er das Problem der Artikelbesitzer („Blockwarte“), also den Leuten, die einzelne Artikel als ihr Revier betrachten und Fortschritt blockieren. Was er beklagt, ist nicht ein Mangel an Autoren, sondern – so nennt er sie wirklich – „Redakteuren“. Er verortet den casus knacktus sogar allen Ernstes dort:
Nein, es sind nicht Relevanz-, sondern „Hierum können und wollen wir uns kümmern“-Kriterien, für die die Weisheit der Massen irgendwann einen griffigeren und präziseren Namen finden wird.
Es wäre umgekehrt gescheiter, wenn sich die selbsternannten Bewahrer mal etwas weniger um die Wikipedia kümmern und den vergrätzten Schreibern mal für zwei Wochen den Vortritt lassen würden. Sperrt doch mal alle gegenwärtigen Admins und Autoren für zwei Wochen, da wird garantiert die Welt nicht von untergehen!
Solange die etablierte Community die Zeit aufbringt, kooperationswillige Autoren mit solchen privaten Bollwerken vor den Kopf zu stoßen,
solange Löschadmins jeglichen Respekt vor schöpferischen Leistungen vermissen lassen und selbst komplexe Arbeiten mit apodiktischer Arroganz löschen,
solange Admins und „vernetzte Wikipedianer“ sich ohne Konsequenzen nach Gutsherrenart aufführen können wie die Axt im Walde,
solange dieser seltsame Wikimedia-Verein offline Communitys fördert und Interessenkonflikte produziert,
solange wird das nichts werden mit der Rekrutierung Freiwilliger. Der erste Schritt wäre jedoch, diese Probleme anzuerkennen, statt sie zu marginalisieren und ignorieren.
Darin wird sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht wüst traktiert:
„Der 71-Jährige ist ein anregender, aber auch anstrengender Gesprächspartner. Er kommt vom Hundertsten ins Tausendste, lässt oft fünfminütige Grundsatzeinleitungen vom Stapel, ehe er auf eine Frage antwortet.“
Vor drei Jahren hatte meine Mandantschaft bei Wallstreet Online ähnliche Erfahrungen bei Kritik an einem Finanzdienstleister gemacht. Kritische, rechtlich gesehen jedoch harmlose Beiträge wurden schon bei leichtem Gegenwind gelöscht und Sperren eingebaut, die bei bestimmten Wörtern den Beitrag bockierten. Die logische Reaktion meiner Mandantschaft auf diese Mimosenhaftigkeit war dann die Eröffnung eines eigenen Weblogs gewesen, mit dem die betreffende Firma dann erst recht Spaß hatte.
Von den Inhalten der verlinkten Websites möchte ich mich mit Blick nach Hamburg distanzieren. Ich kenne Herrn Gerlach nicht näher. Vielleicht wird ihm furchtbares Unrecht getan. Wie das halt so ist, im bösen Internet …
Das Landgericht Hamburg hat sein Problem, Meinungsäußerungen als Tatsachenbehauptungen zu bewerten, trotz jüngster Hilfestellung vom BGH noch immer nicht überwunden.
Die „Aktion Tier“ rennt mit einer einstweiligen Verfügung gegen SPIEGEL ONLINE durchs Dorf und berühmt sich ausdrücklich, man sei nicht gegen Meinungsäußerungen, sondern gegen Tatsachenbehauptungen vorgegangen. Ersteres geht per Definitionem normalerweise nicht, ob letzteres vorliegt, darf unterschiedlich gesehen werden.
So dürfen die beiden Antragsgegner z.B. nicht mehr behaupten, der Verein verwende lediglich 20% seiner Einnahmen für den aktiven Tierschutz. Auch dürfen unsere Kooperationspartner, d.h. die von uns geförderten Tierschutzvereine, nicht mehr als „dubios“ bezeichnet und die absurde Behauptung aufgestellt werden, es gebe Hinweise auf „Verschleierungsabsichten“ innerhalb dieser Vereine.
Das wird SPON vermutlich kaum auf sich sitzen lassen. Bei einer einstweiligen Verfügung wird der Gegner normalerweise nicht gehört, so dass die Pressekammer gar nicht wissen kann, ob es vielleicht doch solche Hinweise gibt. Klärungsbedürftig erscheint denn auch, was unter „aktivem Tierschutz“ genau verstanden werden darf.
„Dubios“ scheint mir dann doch eine stark meinungsgeprägte Wertung zu sein. Zwar ist dieses Prädikat nicht schmeichelhaft, aber m.E. doch eher etwas für die öffentliche Auseinandersetzung als für eine einstweilige Verfügung. In Hamburg jedoch fordert man für solche Wertungen so genannte „Anlasstatsachen“. Man darf also nur nach bestimmten Regeln meinen. Steht zwar so nicht in Art. 5 GG, aber in Hamburg laufen die Dinge nun einmal anders. Ich hingegen meine, Anlass zu haben, das Landgericht Hamburg für dubios zu halten. Ich kann mich aber auch irren.
Schade, denn es wäre interessant gewesen, zu erfahren, wie lange im Schwabenländle Persönlichkeitsrechte ihren Träger überleben können …
UPDATE:
Angeblich sei die einstweilige Verfügung zu spät beantragt worden, meint der Antragsteller, übrigens selbst Rechtsanwalt, aber er will die Hauptsacheklage versuchen.
Ein Dokumentarfilm von Fritz Pleitgen über die Bespitzelung der Springer-Presse durch die Stasi scheint nicht mit den Persönlichkeitsrechten der Damen und Herren (mutmaßlichen) Spione zu harmonieren und muss daher umgeschnitten werden, meldet DIE WELT.
Mal wieder wird Geschichtsschreibung von Gerichten verhindert. Dazu sind Gerichte ja schließlich da.
Melitta scheint Inhaber der Wortmarke „Filtertüte“ zu sein. Und daher scheint man sich berechtigt zu sehen, per einstweiliger Verfügung gegen obigen, Filtertüten diskriminierenden Werbespot eines Kaffeeautomatenherstellers vorgehen zu dürfen.
Zur Stunde ist ist noch nicht bekannt, welches Landgericht diese hanebüchene eV durchgewinkt hat, aber ich habe da so eine Theorie ...
Kurz vor seinem Bergfest scheinen dem Blogger der 100 Tage seine Ideen auszugehen. Neulich bat er um Leservorschläge, in denen verschiedentlich ein Interview mit dem Kollegen E. gewünscht wurde. Diekmann ließ sich dazu herab, den schon in der Ankündigung durchschaubaren Gag mit einem Namensvetter aufzutragen, wie es seinerzeit die Mogelcom mit Manfred Krug vorgemacht hatte. Allerdings sprach Diekmann in seiner lauen Satire vom „einzigartigen“ E., dieses im Kontext zum nachgefragten Anwaltsinterview.
Dass auch durch gezielt eingesetzte Namensvetter, Doppelgänger und Doubles Persönlichkeitsrecht nicht ausgehebelt werden kann, ist ein alter Hut.
Die medienrechtlich interessante Frage lautete: Wird Anwalt E. dem Aufmerksamkeitsökonomen Diekmann den Gefallen tun, um ihm mit einer Abmahnung wieder PR zu verschaffen? Sich also als vermeintlich humorlos outen, obwohl er selbst Satiren gegen Diekmann vertritt? Oder wird er ihn mit der Höchststrafe im Mediengewerbe strafen: Mit Nichtbeachtung.
Meine Wette, dass E. sich aus Prinzip nicht seine Persönlichkeitsrechte streitig machen lässt, konnte ich nicht verlieren: Heute bereicherte Diekmann sein Blog mit dem Hinweis auf eine erneute Abmahnung.
UPDATE:
Einen Realitäts-Check bzgl. Diekmanns Verhältnis zu Satire und Identitätsklau liefert der andere BILD-Blogger Stefan Niggemeier. Da hatte Diekmann wegen einer Petitesse in Sachen Recht am eigenen BILD seinen Anwalt von der Kette gelassen.
Das Deutschlandradio hatte ein Interview mit dem Konzernkritiker Jürgen Grässlin über einen Herr Piëch oder so und dessen Autoladen geführt. Das hatte dem wiederum nicht gefallen und er ließ verbieten. Sowas macht man üblicherweise beim Landgericht Hamburg, denn dazu ist es da. Wie bereits berichtet, tendierte das Hanseatische OLG Hamburg unter dem Eindruck der ebenfalls von Grässlin nicht unwesentlich geprägten jüngeren Rechtsprechung des BGH zur Vernunft. So berichtet das Deutschlandradio heute:
Piëch störte sich unter anderem an der Aussage, er habe immer seinen Großvater Ferdinand Porsche überholen und „berühmter werden“ wollen. Auch die Aussage Grässlins, Piëch wolle „sicherlich mächtigster Mann in Europa werden“, wertete das Landgericht Hamburg als unzutreffende „innere Tatsachenbehauptung“.
Dagegen entschied das Oberlandesgericht, bei diesen beiden Aussagen handele es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um zulässige Meinungsäußerungen.
Na also, geht doch.
Dann aber schwächelt das OLG und erlegt dem Deutschlandradio die Verbreiterhaftung für Grässlins Äußerung über die Personalpolitik auf:
So hatte Grässlin auch behauptet, Piëch sei „der deutsche Meister im Entlassen von Vorständen“ und habe „mehr als 30, 35 Vorstände“ auf dem Gewissen. Das Gericht entschied, hier greife die sogenannte Verbreiterhaftung, wonach Medien für unzutreffende Aussagen ihrer Interviewpartner haften, wenn „keine ausreichende Distanzierung“ vorliege.
Die Entscheidungen betreffen nur das einstweilige Verfügungsverfahren. Der ganz Spaß wird die Hamburger demnächst also nochmal im Hauptsacheverfahren beschäftigen.