Bei DFB-Schiedsrichtern scheint es ja in Sachen Nächstenliebe beinahe ähnlich zuzugehen wie bei den Jesuiten … Auch hier will man seinen Ruf verteidigen, und wie könnte man das schöner als durch Anrufung der Gerichte? Die Boulevardpresse jedenfalls hat ihren Spaß und wird sich wohl kommenden Donnerstag am Landgericht München I einfinden. Der Fall wird immer rätselhafter.
Selten hat man im Urheberrecht ein so ansprechendes Corpus Delicti! Bei den Dessous hat sich der Schneider dem ihn inspirierenden Originaldesign „mit großem Respekt genähert“, wie man so schön sagt. Das Landgericht München I folgte dem Kläger Triumph, der in dem Kostüm im Video von Sony ein Plagiat sah.
Aus diesem Grunde darf das Video in Deutschland nicht mehr gezeigt werden. Das obige Youtube-Video darf daher nur außerhalb der Staatsgrenzen angesehen werden.
Wie die Süddeutsche bereits letzten Monat meldete, hat das Landgericht München I einer Münchner Boulevardzahlung wegen Stilisierung einer Frau zur „Katzenhexe“, die angeblich im Dorf Katzen stehle, eine Geldentschädigung von stolzen 30.000,- Euro zugesprochen. Die Zeitung hatte neben der nicht hinreichend recherchierten Trash-Meldung zudem nur den Nachnamen abgekürzt, jedoch den seltenen Vornamen veröffentlicht, weshalb die Klägerin leicht identifiziert werden konnte.
Für eine Identifizierung lässt es die Rechtsprechung übrigens generell ausreichen, wenn der nähere Bekanntenkreis einen Betroffenen erkennen kann. Ein anderer beliebter Fehler ist das Anonymisieren von Gesichtern lediglich mit Augenbalken, statt zu Verpixeln.
Wie berichtet, hatte sich Jürgen Klinsmann gegen eine satirische Fotomontage der TAZ gewendet, die seine religiösen Gefühle beeinträchtigt hätte. Wie nicht anders zu erwarten hatte das Landgericht München das humorlose Ansinnen des empfindlichen Fußballers zurückgewiesen.
Erstaunlicherweise hat die absehbare Blamage dem Balltreter nicht ausgereicht. Nunmehr hat auch das Oberlandesgericht München die Entscheidung zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit bestätigt.
Letztes Jahr fetzten sich die Produzenten zweier parallel produzierter Neuverfilmungen von Jack Londons Klassiker „Der Seewolf“. Sowohl der Produzent des ZDF-Films, als auch der des Pro7-Films wollten nämlich den Werktitel des Buches auch für ihre Neuverfilmung verwenden. Nach Ablauf der Urheberrechte ist der Titel „gemeinfrei“, das heißt, jeder kann ihn verwenden, ohne eine Erlaubnis einzuholen oder Tantiemen zu bezahlen.
Die Firma der ZDF-Produktion beanspruchte die ausschließlichen Titelrechte für sich, weil man bereits vor 39 Jahren eine (höchst erfolgreiche) Verfilmung unter diesem Titel herausgebracht habe, sodass es sich gewissermaßen um dessen Remake handele. Damit bekamen die Mainzelmänner in einer einstweiligen sogar vorläufig Recht.
Doch im Hauptsacheverfahren wollten weder das Landgericht München, noch das Oberlandesgericht München der Argumentation folgen. Gemeinfrei ist gemeinfrei und bleibt es auch dann, wenn jemand als erstes das frei gewordene Werk nutzt.
Im „Kreuzigungsstreit“ hat das Landgericht München – wie nicht anders zu erwarten – den Antrag Klinsmanns gegen die TAZ auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Die „vielleicht schlimmste Entgleisung, die es in den deutschen Medien jemals gegeben hat“ war dann doch nicht soooooooo schlimm. Die Vorstellung, die TAZ hätte eine reale statt einer satirischen Kreuzigung im Sinn gehabt, dürfte selbst den Glauben sehr religöser Menschen erheblich strapazieren.
Wie war das noch gleich: Jesus schritt durch das Tor, und die Jünger standen im Abseits …
Update: TAZ-Anwalt Kollege Eisenberg hat das Urteil inzwischen publiziert.